Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.11
BEZ.2018.12
ENTSCHEID
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…] Schuldnerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 5. Dezember 2017
betreffend Betreibung und
Pfändung
Sachverhalt
Am 15. und 16.
Juni 2017 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) in
vier Betreibungen die Pfändungsankündigungen zu. Eine dieser Betreibungen – Nr.
[...] – war mit einer Vorladung auf den 28. Juni 2017 verbunden. Zudem
stellte ihr das Betreibungsamt am 16. Juni 2017 in zwei weiteren
Betreibungen die Zahlungsbefehle zu. Am 25. Juni 2017 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Pfändungsankündigungen und Zahlungsbefehle
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt (Verfahrensnummer [...]). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017
wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Am 29. August
2017 zahlte die Beschwerdeführerin sodann einen Betrag von CHF 4‘000.– beim
Betreibungsamt ein. Die am 18. September 2017 versandte Pfändungsurkunde holte
die Beschwerdeführerin nicht ab. Da die Erhebung der Beschwerde vom 25. Juni
2017 (Verfahrensnummer [...]) im System nicht vermerkt war, erstellte das
Betreibungsamt am 3. Oktober 2017 über den eingegangenen gepfändeten Betrag von
CHF 4‘000.– eine Zwischenabrechnung und versandte diese. Gegen diese Zwischenabrechnung
erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 eine weitere Beschwerde bei
der unteren Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer [...]). Mit Entscheid vom 5.
Dezember 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde auch diese Beschwerde ab, soweit
sie darauf eintrat.
Gegen diese
beiden Entscheide vom 5. Dezember 2017 wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 23. Dezember 2017 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Auf eine
entsprechende Aufforderung der unteren Aufsichtsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Poststempel vom 10. Januar 2018)
mit, dass die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und an die obere
Aufsichtsbehörde weiterzuleiten sei. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018
leitete die untere Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom
23. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 weiter an die obere
Aufsichtsbehörde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Im vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde gegen die beiden
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde vom 5. Dezember 2017 in einem einzigen
Entscheid behandelt.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die
Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Das Gericht kann
zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen
(Art. 125 lit. c ZPO). Eine Verfahrensvereinigung ist auch im Rechtsmittelverfahren
möglich. Demnach können von einer Partei gegen mehrere Entscheide ergriffene
Rechtsmittel in demselben Rechtsmittelverfahren behandelt werden (Jenny/ Jenny, in:
Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015,
Art. 125 N 12; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 125 N 5). Vorliegend
werden die Beschwerdeverfahren [...] und [...] vereinigt.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14).
Im vorliegenden
Fall stellt die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache. Ein solcher
ergibt sich auch nicht aus ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Dezember 2017.
Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, dass sie die Steuerberechnungen
habe sichten lassen und die Zahlen zutreffen könnten. Es störe sie aber enorm,
wie man die Situation darstelle. Sie möchte absolut klar machen, dass sie auf
amtliche Einladungen und Mitteilungen stets reagiert habe, obwohl sie derzeit
kaum laufen könne. Bei Gericht und auf dem Betreibungsamt habe sie auch die
Auskunft erhalten, dass sie vorläufig kein Geld einzahlen soll. Es sei eine
sehr hässliche Situation, die eindeutig seit über 30 Jahren so geplant und
gewollt sei. Sie suche einen Weg, darauf zu reagieren und die Situation
sichtbar zu machen. Die Beschwerdeführerin
stellt mit anderen Worten kein Rechtsbegehren, weshalb auf auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen die beiden
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt vom 5. Dezember 2017 (AB.2017.39 und 73) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.