Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
[...]
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
[...]
l
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.36
Einspracheentscheid vom 29. Mai
2017
Rentenanspruch; mangels
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1968,
wurde 1975 von einem Lastwagen angefahren, was eine Amputation des rechten Unterschenkels
nach sich zog (vgl. u.a. SUVA-Akte 4, S. 3). Ab September 1999 war er bei der D____
AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von
Unfällen versichert (vgl. u.a. SUVA-Akte 1, S. 1). Wegen eines Infektes am
rechten Bein wurde ihm ab dem 29. November 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. SUVA-Akte 13, S. 3) und er erhielt ab dem 6. Dezember 1999 auf
dieser Basis Krankentaggelder ausbezahlt (vgl. SUVA-Akte 8).
b) Am 15. Juni 2000 zog sich der Beschwerdeführer bei
einem Motorradunfall eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links zu,
welche am 20. Juni 2000 operativ versorgt wurde (vgl. SUVA-Akte 4). Die
Taggeldversicherung erbrachte noch bis Ende Juli 2000 Taggelder wegen der auf
den Infekt zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 28 und 30, S.
2). Ab August 2000 richtete die SUVA Taggelder wegen der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 31). Anfangs Dezember 2000 stellte die
SUVA die Leistungen ein (vgl. u.a. SUVA-Akten 22 und 36).
c) In der Folge bezog der Beschwerdeführer bis Dezember
2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte
56, S. 3). Ab Juni 2002 bis August 2002 sowie ab Mai 2003 bis November 2003
arbeitete er als Kellner für das Bistro E____ in Basel (vgl. insb. den IK-Auszug,
IV-Akte 56, S. 3; siehe auch IV-Akte 47). Ab Januar 2004 war der Beschwerdeführer
arbeitslos und in dieser Eigenschaft bei der SUVA unfallversichert. Am 16.
August 2005 rutschte er zu Hause aus und fiel auf den Rücken (vgl. IV-Akte 11,
S. 28). Hierbei zog er sich eine Rückenkontusion zu. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht und richtete bis zum 14. Februar 2006 Taggelder aus (vgl.
IV-Akte 11, S. 3). Ab Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 13).
d) Ab dem 30. Oktober 2007 bis zum 14. Februar 2008
(letzter effektiver Arbeitstag) arbeitete der Beschwerdeführer für die F____Reinigungen
und Hauswartungen [...] (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 16). Ab
dem 15. Februar 2008 wurde ihm wegen eines Stumpfulcus rechts eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 8, S. 7 und IV-Akte 20). Im August
2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle
Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte
sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (u.a. Bericht Dr. G____ vom
2. Juli 2009, Berichte des H____ vom 16. September 2009 und vom 2. Juni 2010;
IV-Akten 20, 21 und 26). Im April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom RAD (bidisziplinär)
untersucht (vgl. den Bericht vom 29. August 2011; IV-Akte 41). Mit Vorbescheid
vom 4. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer ganzen Rente ab Februar 2009 und einer halben Rente ab August 2011 in
Aussicht (vgl. IV-Akte 46). Am 6. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Vorbescheid. Der Eingabe legte er den Bericht von Dr. G____ vom
22. November 2011 bei (vgl. IV-Akte 51). In der Folge erliess die IV-Stelle am
28. Dezember 2011 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Ausrichtung einer unbefristeten
ganzen Rente ab Februar 2009 in Aussicht stellte (vgl. IV-Akte 52). Am 12.
April 2012 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 55). Eine im 2015 vorgenommene Überprüfung des Rentenanspruches zog
keine Änderung nach sich (vgl. die Mitteilung vom 12. August 2015; IV-Akte 79).
e) Der SUVA wurden während dem laufenden IV-Verfahren mehrere
Rückfallmeldungen zum Unfall vom 15. Juni 2000 erstattet (vgl. SUVA-Akten 42
und 66). Die SUVA holte in der Folge Berichte über den Heilverlauf ein (vgl.
u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 27. März 2015 und vom 9. September 2015;
SUVA-Akten 88 und 97). Am 15. März 2016 erfolgte eine Untersuchung durch den
Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 105). Im weiteren Verlauf beurteilte der Kreisarzt
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und
den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 116 und 117).
f) Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (SUVA-Akte 118)
gestand die SUVA dem Beschwerdeführer eine auf einer 15%igen
Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte
118). Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
ein Rentenanspruch bestehe nicht, da er bereits aus unfallfremden Gründen
vollständig erwerbsunfähig sei (vgl. SUVA-Akte 120). Dazu nahm der
Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 und am 5. September 2016 Stellung (vgl.
SUVA-Akten 121 und 123). Dessen ungeachtet hielt die SUVA mit Verfügung vom 1.
Februar 2017 an der mit Schreiben vom 29. Juni 2016 dargelegte Auffassung fest (vgl.
SUVA-Akte 146). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2017
Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine Rente zu gewähren (vgl. SUVA-Akte
149). In der Folge holte die SUVA beim internen ärztlichen Dienst die Beurteilung
vom 15. März 2017 (SUVA-Akte 154) ein. Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017
(SUVA-Akte 156) wies sie die Einsprache des Versicherten ab.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Mai
2017 hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA
zu verpflichten, ihm über das Datum des 30. Juni 2016 hinaus für die Folgen des
Unfalles vom 15. Juni 2000 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu
erbringen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente in noch zu bestimmender
Höhe zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit
diese weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über seinen Leistungsanspruch
entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli
2017 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit einem Selbstbehalt von Fr.
2'480.-- bewilligt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. November
2017 an seiner Beschwerde fest.
e) Die SUVA beantragt mit Duplik vom 22. Januar 2018
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. März 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
sei bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid. Aus diesem Grunde
sei die Verneinung eines Rentenanspruches der Unfallversicherung rechtens (vgl.
insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort und die
Duplik). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1.
Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die
versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; UVG, SR 832.20).
Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Gesetz und
Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V
199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).
3.2.
Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen
vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche)
unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Es liegt lediglich eine
hypothetische Kausalität vor. Der Unfall würde zwar zu einer Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit führen, tut es aber nicht, da diese bereits zuvor aus
anderem Grund eingetreten ist. Selbst wenn (hypothetisch) auch aus dem Unfall
eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der
Unfallversicherung zur Ausrichtung. Dabei ist nicht auf die zeitliche
Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheitsausbruch), sondern
auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Omlin,
Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S.
147; BGE 135 V 269, 276 f. E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2007 vom
10. März 2008 E. 5.2).
3.3.
Im Bereich der Unfallversicherung tritt die Invalidität ein, wenn
von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitsschadens mehr zu erwarten ist und die versicherte Person dadurch
voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt wird, das heisst ein dauernder, irreversibler Gesundheitsschaden
mit mindestens 10%iger Verminderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt (vgl.
Erwägung 3.1. hiervor).
3.4.
Liegen mehrere, einander nicht beeinflussende Gesundheitsschäden
vor, wobei nur ein Teil der Schäden durch einen Unfall bedingt ist, sind die
Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten. Dies gebietet das
Kausalitätsprinzip. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen
Schäden verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder
nicht überschneiden (BGE 126 V 116, 117 E. 3a; BGE 121 V 326, 333 E. 3c; Urteil
des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1). Liegt ein gemeinsam
verursachter Gesundheitsschaden vor, werden u.a. die Invalidenrenten in
Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem
Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden
dabei nicht berücksichtigt.
3.5.
Beim Beschwerdeführer lassen sich die Stumpfproblematik rechts
einerseits und die auf den Unfall vom 15. Juni 2000 zurückzuführende
Beeinträchtigung des linken Knies andererseits klar auseinanderhalten. Sie
können isoliert gewürdigt werden und darauf basierende Versicherungsleistungen
können losgelöst voneinander separat bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist
daher zu prüfen, ob allein aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung des
linken Knies eine mindestens 10%ige Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers
entstanden ist.
4.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140
V 193, 195 f. E. 3.2).
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Auch den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei
sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee).
4.3.
4.3.1. Der Kreisarzt der SUVA hielt im Untersuchungsbericht vom
15. März 2016 (Akte 105) als Diagnose fest: "beginnende laterale
Gonarthrose links mit Instabilitätsgefühl bei Status nach lateraler
Tibiaplateauimpressionsfraktur vom 15. Juni 2000 mit Reposition, Osteosynthese
mit T-Platte, Spongiosaunterfütterung vom linken Beckenkamm am 20. Juni
2000". Des Weiteren legte er dar, der Versicherte befinde sich auf dem Weg
einer posttraumatischen Gonarthrose des linken Kniegelenkes. Derzeit bestehe
noch keine eindeutige Indikation zur Knie-TEP-Implantation, obwohl der
Leidensdruck des Versicherten schon recht hoch sei (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.3.2. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (SUVA-Akte 116)
legte der Kreisarzt dar, die in der Zwischenzeit erfolgte Untersuchung durch PD
Dr. I____ habe bei der klinischen Untersuchung einen klaren Hinweis für eine
posterolaterale Instabilität sowie einen anterolateralen Knieschmerz erkannt.
Dies passe klar zu dem femoralen Knorpelschaden lateralseits. Generell käme aus
der Sicht von PD Dr. I____ eine Operation infrage. Man könne eine
posterolaterale Rekonstruktion zur Stabilisierung der lateralen Seite mit
Angehen der lateralen Knorpelläsion im Femurcondylus mittels
Knorpeltransplantat durchführen, zusätzlich eine Polyurethan-Meniscusversorgung
lateralseits. Inwieweit die Beschwerden bei der chronifizierten Situation sich
damit für den Patienten ausreichend bessern würden, sei allerdings fraglich.
Der Versicherte sei einem weiteren operativen Vorgehen gegenüber eher
abgeneigt.
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
legte der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 dar, aufgrund der
Folgen des Unfalles vom 15. Juni 2000 bestehe eine Zumutbarkeit für eine leichte
bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, die überwiegend sitzend verrichtet
werden könne. Nicht zumutbar seien kniende, hockende oder kauernde Tätigkeiten.
Nicht zumutbar sei des Weiteren das häufige Treppensteigen und Treppen runtergehen.
Nicht zumutbar seien überdies Arbeiten auf unebenem Gelände oder auf Schrägen
sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Zu vermeiden seien schliesslich
auch Vibrationsbelastungen der unteren Extremitäten.
4.4.
Auf diese Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Sie
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung
4.2. hiervor). Insbesondere hat der Kreisarzt seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit gestützt auf die relevanten Vorakten abgegeben. Die Annahme
einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann
ohne weiteres nachvollzogen werden. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
5.2.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1
mit Hinweisen).
5.2.2. Aufgrund der unsteten Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl.
dazu u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 56]) und der Tatsache, dass über den letzten Arbeitgeber
(F____Reinigungen und Hauswartungen[...]) in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet
worden ist (vgl. dazu unter anderem den Internetauszug aus dem Handelsregister
des Kantons Basel-Stadt), lässt es sich rechtfertigen, zur Bestimmung des hypothetischen
Valideneinkommens auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE
BFS) abzustellen.
5.3.
Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind
auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
5.4.
Angesicht der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers erscheint es
vertretbar, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom
selben Tabellenlohn zu bestimmen. Damit erübrigt sich die genaue Ermittlung der
beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6
und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
5.5.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Im vorliegenden Fall lässt sich
angesichts des Leidens maximal eine 5%ige Reduktion des Tabellenlohnes
rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer verfügt über eine 100 %
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei von einem genügend
breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist. Damit
lässt sich jedoch kein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % ermitteln.
5.6.
Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu
Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
6.1.
Im Übrigen müsste – der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgend
– ein Rentenanspruch vorliegend auch verneint werden, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (2016)
bereits eine vollständige Invalidität des Beschwerdeführers aufgrund der
Stumpfproblematik rechts vorgelegen hat (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.2.
6.2.1. Dr. G____ führte im Bericht vom 11. April 2008 als Diagnose
einen "Status nach Beinamputation rechts vor Jahren" an und machte
geltend, seit Februar 2008 bestehe ein Ulcus und Infekt des Stumpfes. Es
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seines Patienten (vgl. IV-Akte 8, S.
18).
6.2.2. Mit Schreiben vom 22. November 2011 (IV-Akte 48) machte
Dr. G____ gegenüber der IV-Stelle geltend, sein Patient sei seit dem
15. Februar 2008 100 % arbeitsunfähig, dies bei Stumpfproblemen im
Bereiche der rechten Unterschenkelamputationsstelle. Mehrere Prothesen durch
die besten Prothetiker der Region hätten zu keinem Erfolg geführt, da die Haut
jeweils aufgegangen sei und es zu schweren Nekrosen gekommen sei. Überdies
bestehe eine massive Kontraktur. In der Zwischenzeit habe sich bei Status nach
Tibiakopffraktur links mit Plattenosteosynthese im Jahr 2000 eine Gonarthrose
links entwickelt. Die katastrophale Stumpfsituation rechts mit Verdacht auf
Osteomyelitis des Unterschenkelstumpfes sowie katastrophale Hautsituationen würden
es wohl mit sich bringen, dass im Oberschenkel erneut amputiert werden müsse
und eine neue Stumpfversorgung erfolgen werde. Dies werde zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
wohl für zwei Jahre führen. Zusätzlich könne die Knieprothesenarthroplastik links
erst erfolgen, wenn die rechte Seite saniert sei.
6.2.3. Im Wesentlichen gestützt auf diese ärztlichen
Äusserungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer (nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 12. April 2012 ab
Februar 2009 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 55, S. 2 ff.).
6.2.2. In Bezug auf die nachfolgende Zeit präsentiert sich die
Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Im Überweisungsschreiben vom 13. Februar
2014 legte Dr. G____ dar, seit zwei Jahren sei es zu einer Hautnekrose im
Stumpfbereich gekommen. Jetzt kämen Probleme im Bereich des linken Kniegelenkes
dazu (vgl. SUVA-Akte 93, S. 4). Dr. J____ führte im Bericht vom 19.
Februar 2014 aus, der Patient sei vor allem mit den Weichteilverhältnissen am
rechten Oberschenkelstumpf rechts beschäftigt (vgl. SUVA-Akte 93, S. 5).
6.2.3. Im Rahmen des im Jahr 2015 von der
Invalidenversicherung durchgeführten Revisionsverfahrens gab der
Beschwerdeführer an, der Zustand habe sich seit dem Jahr 2013 verschlechtert.
Beim rechten Bein sei die Haut noch empfindlicher geworden. Die Haut reisse und
es würden sich Wunden bilden. Der Zustand am linken Bein habe sich auch
verschlechtert (vgl. IV-Akte 71).
6.2.4. Dr. G____ hielt im Bericht vom 8. Juni 2015 fest, der
Zustand habe sich verschlechtert. Es bestünden prekäre Hautverhältnisse rechts
bei ungünstigem Stumpf. Überdies bestehe eine zunehmende Gonarthrose des linken
Knies nach proximaler Tibiafraktur und instabiles linkes Knie. Seit Ende 2012
sei eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Im Jahr 2015 sei es noch
schwieriger geworden wegen der lateral betonten Gonarthrose und der zunehmenden
Instabilität des linken Knies (vgl. IV-Akte 72).
6.2.5. Der ärztliche Dienst der SUVA machte schliesslich mit
Stellungnahme vom 12. Januar 2017 geltend, ausweislich der Aktenlage habe
2009 eine "völlige und andauernde" Erwerbsunfähigkeit bestanden, die
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf den unfallfremden
Schaden am rechten Bein zurückzuführen sei (vgl. SUVA-Akte 145, S. 2). In
der Beurteilung vom 15. März 2017 (SUVA-Akte 154) wurde an dieser
Auffassung festgehalten (vgl. SUVA-Akte 154).
6.3.
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zu folgern, dass die
Beschwerden wegen der Stumpfproblematik rechts seit Februar 2008 immer mehr zugenommen
haben. Namentlich ist es im Laufe der Zeit zu einer Hautnekrose gekommen (vgl.
u.a. das Überweisungsschreiben von Dr. G____ vom 13. Februar 2014
[SUVA-Akte 93, S. 4] und den Bericht von Dr. G____ vom 8. Juni 2015 [IV-Akte 72]).
Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass jedenfalls im massgebenden
Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. Erwägung 3.1. hiervor), mithin im 2016, eine
100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der
Stumpfproblematik rechts bestanden hat. Auch dies steht – wie die Beschwerdegegnerin
korrekt erkannt hat – einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers entgegen.
7.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der
Einspracheentscheid vom 29. Mai 2017 zu bestätigen.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Verbeiständung mit
einem Selbstbehalt bewilligt worden. Seiner Vertreterin ist daher ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht spricht – im
Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem leicht
überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im teilweisen
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, ist daher ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 240.-- (8 %) zuzusprechen.
Hierfür ist sie auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt von Fr.
2'480.-- zu verweisen und erhält aus der Gerichtskasse noch Fr. 760.--
ausbezahlt.
7.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
teilweisen Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar
von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 240.--
(8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hierfür wird sie auf den dem
Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt von Fr. 2'480.-- verwiesen und erhält
aus der Gerichtskasse Fr. 760.-- ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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