Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.29
URTEIL
vom 26.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Peru,
zurzeit im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. März 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der peruanische
Staatsangehörige A____, geb.am [...], wurde am 24. März 2018 am Bahnhof SBB Basel
vom Grenzwachkorps (GWK) einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit
einem gültigen peruanischen Reisepass aus. Weitere Abklärungen durch den GWK
ergaben, dass er im Schengener Informationssystem (SIS) mit einer durch die
italienischen Behörden verfügten schengenweiten Einreiseverweigerung für
Drittstaatsangehörige, geltend bis zum 18. Januar 2020, ausgeschrieben
ist. A____ wurde daraufhin auf Weisung des Migrationsamts festgenommen und mit
Verfügungen des Migrationsamts vom 25. März 2018 aus der Schweiz weggewiesen
und für einen Monat in Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist transsexuell und
wurde deshalb im Frauentrakt des Untersuchungsgefängnisses untergebracht.
Dem peruanischen
Reisepass ist zu entnehmen, dass A____ am 5. Februar 2018 über Paris in den
Schengenraum einreiste. Gemäss eigenen Angaben reiste er sodann weiter nach
Spanien, später nach Mailand, Italien, und dann nach Frankreich, wo er sich
aktuell in Mulhouse aufhalte.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er Europa am
15. April 2018 über Paris verlassen möchte und nun bis zum Ablauf des
Einreiseverbotes nicht mehr nach Europa zurückkehren würde. Die Haftbedingungen
seien schlimm, er habe zu niemand Kontakt und sei den ganzen Tag eingeschlossen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder
eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen bzw. deren Vollzug mit
der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 25. März 2018 aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder
Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für
das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall
in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125
II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Haft mit dem Verstoss gegen eine bis in Jahr 2020
geltenden Einreisesperre und dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. A____ hat
zugestanden, über die seitens der italienischen Behörden gegen ihn ausgesprochene
Einreisesperre in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er habe damals in Italien
als Prostituierte auf der Strasse gearbeitet und sei dann nach einer Polizeikontrolle
nach Peru ausgewiesen worden. Er habe gedacht, da die Visumspflicht für Peruaner
für einen Touristenaufenthalt in Europa aufgehoben worden sei, dürfe er als
Tourist einreisen. Damit ist erstellt, dass A____ um die Einreisesperre wusste
und sich demnach wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Der
Haftgrund des Verstosses gegen eine Einreisesperre ist gegeben.
3.3 Gleichzeitig
ist dem Migrationsamt auch beizupflichten, wenn es die Gefahr eines
Untertauchens als gegeben erachtet. A____ logierte gemäss eigenen Angaben
zuletzt in Frankreich, wo auch seine Sachen in einer bis zum 26. April 2018
gemieteten Wohnung seien. Über die Grenze in die Schweiz habe er sich nur
begeben, um eine Freundin aus Deutschland zu treffen. Damit hat A____ keine Verbindung
zur Schweiz und seine Ausreise ins grenznahe Ausland im Falle der Freilassung
erscheint sehr wahrscheinlich. A____ will zwar seine Rückreise über Paris am
15. April 2018 bereits geplant haben. Dazu ist aber festzuhalten, dass er zu
Beginn der Einvernahme durch das Migrationsamt am 25. März 2018 aussagte, er
habe Peru verlassen, weil es ihm dort nicht gut gehe, es gäbe dort viele Probleme.
Gemäss dem Protokoll des GWK vom 24. März 2018 hat A____ gegenüber den GWK
Beamten angegeben, sich in Mulhouse auf der Strasse zur Prostitution anzubieten.
In der Einvernahme durch das Migrationsamt gab er allerdings an, „diesmal“
nicht gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kann nicht
ausgeschlossen werden, dass A____ illegal im Schengenraum gearbeitet hat und
weiter arbeiten will und demnach nicht ohne weiteres gewillt ist, umgehend in
die Heimat zurück zu kehren, wo es ihm gemäss eigenen Angaben nicht so gut gehe.
Auch konnte in seinen Effekten ein nicht ihm zustehender spanischer Reisepass
gefunden werden, ausgestellt auf einen Herrn [...], offenbar ebenfalls eine
transsexuelle Person, da das Passfoto eine weibliche Person zeigt. Aufgrund der
blonden Haare und dem eher dunklen Teint besteht eine gewisse Typähnlichkeit
mit A____, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er plante, sein
Fortkommen mit diesem Reisepapier zu erleichtern bzw. seine Identität damit zu
verschleiern. Dass er diesen als gestohlen gemeldeten Reisepass seiner Freundin
in Spanien habe zurück bringen wollen, vermag nicht zu überzeugen, da dies
nicht erklärt, warum er ihn bei einer geplanten kurzen Einreise in die Schweiz
in seiner Handtasche trug, und nicht bei seinen Sachen in der gemieteten
Wohnung in Frankreich liess. Aus dieser Aussage ergeht weiter, dass A____
offenbar vor der angeblichen Rückreise aus Paris wieder nach Spanien wollte,
also aktive Reisetätigkeiten im Schengenraum plante. Hinzu kommt, dass A____
gemäss Auskunft der italienischen Behörden in Italien nicht einzig wegen
illegalen Aufenthalts, sondern auch wegen qualifizierten Diebstahls (aggravated
theft) und „false ID report“ vorbestraft ist. Auf diesen Eintrag angesprochen
führt A____ sinngemäss aus, der Diebstahl sei im Zusammenhang mit einer
Auseinandersetzung mit einem Freier passiert. Schliesslich hat A____ an der
Verhandlung erklärt, seine Sachen seien nun von der gemieteten Wohnung in
Mulhouse nach Paris gebracht worden. Er würde im Falle der Freilassung nach
Paris reisen und dann zurück nach Peru. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass A____ sich im Falle seiner Freilassung weiterhin in
der Schweiz aufhalten und mit den Behörden in Bezug auf seine Heimreise
kooperieren wird. Es ist vielmehr vom Bestehen einer Untertauchensgefahr
auszugehen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Aufgrund
der Ausführungen von A____ betreffend die Haftsituation hat die Haftrichterin
vor der Entscheidfällung Rücksprache mit Herrn [...], Leiter des Vollzugs im
Untersuchungsgefängnis Waaghof, genommen. Dieser bestätigte, dass A____ in
einer Zelle eingeschlossen sei und diese einzig zum Duschen und für einen
stündigen Hofspaziergang am Tag verlassen könne. Auf Wunsch könne er sich zeitweise
auch noch auf dem Gang vor seiner Zelle aufhalten. Kontakt zu anderen
Inhaftierten sei nicht möglich, da er den transsexuellen A____ weder mit den
Frauen noch mit den Männern zusammenbringen könne. Es gäbe keine andere Lösung;
die Haftanordnung könne nur unter diesem Regime umgesetzt werden.
4.3 Dies
entspricht faktisch einer Isolationshaft und ist ihm Rahmen einer
Administrativhaft grundsätzlich nicht tolerierbar. Insbesondere hat A____ nicht
nur keinen Kontakt zu anderen Inhaftierten, auch ist seine Bewegungsfreiheit
gegenüber dem üblichen Haftregime in der Ausschaffungshaft um einer vielfaches
eingeschränkter, da sich Ausschaffungshaftinsassen in aller Regel tagsüber frei
im Gefängnistrakt bewegen können. Auch wenn ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung
der Ausschaffung von A____ besteht, hat er sich seit seinem Aufenthalt im
Schengenraum seit dem 5. Februar 2018 ausser dem illegalen Aufenthalt nichts
weiter zu Schulden kommen lassen. Die Verhältnismässigkeit der Haft kann
angesichts dessen und der massiven und im Rahmen der Ausschaffungshaft in
dieser Art nicht vorgesehenen Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht
mehr bejaht werden, weshalb A____ unverzüglich auf freien Fuss zu setzen ist.
Es steht dem Migrationsamt frei vor Entlassung aus der Haft mildere Massnahmen,
wie etwa die Einziehung des Passes bis zum Abflug nach Peru, anzuordnen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: A____ ist unverzüglich aus der
angeordneten Ausschaffungshaft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung vorab per Fax.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet.