Installment payment of criminal procedural costs

SB.2016.108Tribunal supérieur / Juge unique28 mars 2018Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A convicted applicant asked the Appellate Court of Basel-Stadt for waiver or instalment payment of CHF 18,963.95 in criminal procedural costs. The single judge held that it was competent under Art. 425 StPO and § 43(3) GOG. Given the applicant’s limited and irregular income, immediate full payment was deemed unreasonable, but not enough for an outright waiver. The court ordered payment of CHF 1,200 in 12 monthly instalments of CHF 100, starting on 31 May 2018, allowed a later remission request for the remaining balance after timely payment of those instalments, and waived any court fee.

Regeste Omnilex

Art. 425 StPO; relief from procedural costs, instalment plan and remission; the criminal authority may, having regard to the financial situation of the liable person, grant a deferment, reduction or remission of procedural costs. Immediate waiver requires circumstances rendering the cost burden unreasonable, in particular if the person is destitute or if enforcement would seriously endanger resocialisation or financial rehabilitation (consid. 2.1). Where the debtor has only limited means, the authority may instead order instalments and link any later remission of the residual debt to punctual compliance and updated proof of financial circumstances (consid. 2.2).

Texte intégral

ad 2: mehrfacher Diebstahl, etc.

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2016.108

ENTSCHEID

vom 15. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Ratenzahlung der Verfahrenskosten vom 12. März 2018

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Juli 2017 (SB.2016.108) wurde A____ (Gesuchsteller) wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt. Dem Gesuchsteller wurden die erstinstanzlichen Kosten von CHF 11‘964.45, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘000.‒ auferlegt.

Mit Schreiben vom 12. März 2018 ist der Gesuchsteller ans Appellationsgericht gelangt. Er sei am 13. Oktober 2017 aus dem Strafvollzug entlassen worden und arbeite seit dem

  1. Dezember 2017 auf Abruf bei der Reinigungsfirma […] GmbH. Vor 10 Tagen (Bezugnahme auf Rechnung vom 26. Februar 2018) habe er ein Schreiben des Gerichts mit einer Rechnung über den Betrag von CHF 18‘963.95 erhalten. Sein Einkommen variiere derzeit zwischen CHF 0.– und CHF 2‘500.– pro Monat, und aus diesem Einkommen müsse er Mietzins, Krankenkasse etc. bezahlen, zudem stehe seine gerichtliche Scheidung bevor. Er ersucht das Gericht daher um „einen Erlass oder eventuell eine andere Möglichkeit“. Er sei sofort bereit, monatliche Ratenzahlungen von CHF 100.‒ zu vereinbaren.

Erwägungen

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2 A____ hat seinem Gesuch einen Arbeitsvertrag beigelegt, aus welchem der Brutto-Stundenlohn von CHF 20.‒ hervorgeht. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, handelt es sich dabei um Arbeitseinsätze auf Abruf. Der Vertrag enthält keinerlei Anhaltspunkte zur Häufigkeit der Einsätze oder einem garantierten Beschäftigungsminimum. Lohnabrechnungen zu den Monaten Dezember 2017 bis Februar 2018 liegen dem Gericht nicht vor und damit auch keine Erfahrungswerte zu den aktuellen Verdienstmöglichkeiten. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesuchsteller in jedem Fall nur über bescheidene Einkünfte verfügt, welche ihm die sofortige Bezahlung der geschuldeten Gerichtskosten neben den laufenden Lebenshaltungskosten derzeit nicht ermöglichen. Seinem Eventualantrag entsprechend sind ihm daher monatliche Ratenzahlungen zu CHF 100.‒ zu bewilligen, erstmals zahlbar am 31. Mai 2018.

Sollte der Gesuchsteller diesen Abzahlungspflichten lückenlos nachkommen, kann er nach 12 Monatsraten, also im Mai 2019, ein Erlassgesuch bezüglich des verbleibenden Teils seiner Schulden stellen. Dem Gesuch sind dann aktuelle Unterlagen zur finanziellen Situation (Lohnausweis, letzte Steuererklärung) beizulegen. Erst anhand dieser Unterlagen wird sich eine ungefähre Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers treffen lassen.

Sollte der Gesuchsteller die verfügten Raten nicht regelmässig leisten, wird der gesamte Betrag unverzüglich zur Zahlung fällig.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Gesuchsteller hat an die offenen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 18‘963.95 den Betrag von CHF 1‘200.‒ in zwölf monatlichen Raten von CHF 100.‒ zu leisten. Die erste Ratenzahlung von CHF 100.‒ ist fällig per 31. Mai 2018.

Nach Zahlung von 12 Raten in den Monaten Mai 2018 bis und mit April 2019 kann der Gesuchsteller mit einem Erlassgesuch bezüglich des Restbetrags von CHF 17‘763.95 an das Gericht gelangen.

Sollten die verfügten monatlichen Raten nicht regelmässig geleistet werden, wird der gesamte Betrag unverzüglich fällig.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

procedural costsinstalment paymentremissionfinancial hardshipcriminal procedurecourt fee

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court had jurisdiction to decide the request for relief from procedural costs.

Solution extraite

The single judge of the Appellate Court was competent to decide the request.

Motifs extraits

Under Art. 425 StPO and § 43(3) GOG, requests for remission of procedural costs are decided by the court that last fixed the costs, and internal competence lies with the single judge.

Question juridique clé

Whether the applicant's financial situation justified waiver or reduction of the outstanding procedural costs.

Solution extraite

A full waiver was not granted; instead, the costs were to be paid in instalments.

Motifs extraits

The applicant showed only modest and irregular income, making immediate payment of the full amount impossible, but the court did not find grounds for an immediate waiver of the remaining debt.

Question juridique clé

Whether payment by instalments should be ordered and on what terms.

Solution extraite

Monthly instalments of CHF 100 over 12 months were ordered, with the first instalment due on 31 May 2018; default accelerates the full debt.

Motifs extraits

Given the applicant's limited means, instalment payment was appropriate; after 12 punctual payments he may seek remission of the balance with updated financial documents.

Question juridique clé

Whether a court fee should be charged for this request.

Solution extraite

No fee was charged.

Motifs extraits

The court waived the fee due to the circumstances.

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