Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.237
URTEIL
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kommission für
Ausbildungsbeiträge Rekursgegnerin
Holbeinstrasse 50, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 10. Oktober 2017
betreffend Ausbildungsbeiträge
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent) reichte dem Amt für Ausbildungsbeiträge Basel-Stadt am 21. August
2017 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für den Studiengang „Master of Arts in
Transdisziplinarität“ (nachfolgend MA Transdisziplinarität) an der Zürcher
Hochschule der Künste (nachfolgend ZHdK) ein. Das Gesuch wurde von der
Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend Kommission) geprüft und mit Verfügung
vom 10. Oktober 2017 abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent
am 18. Oktober 2017 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und mit Eingabe
vom 30. Oktober 2017 begründet. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Die
Kommission hat sich am 29. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung
des Rekurses vernehmen lassen. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt
auf das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100)
ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG.
Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das
Verwaltungsgericht rekurriert werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den
vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. Er ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten (§ 16 Abs. 1 VRPG).
1.2
1.2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2,
VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E.
1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Kommission den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom
19. März 2016 E. 1, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember
2012 E. 1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und damit
die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in
Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu überprüfen
(vgl. VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153
vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 431). Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und
Rechtskontrolle beschränkt.
1.2.2 Im
Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der
Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE
VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt
vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz
kein Ermessen einräumt (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437).
Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die
entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz
Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise
zum Vornherein verzichtet (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439).
Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen
aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot,
das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2016.143 vom 21.
Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 434).
1.2.3 Soweit
das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der "Eignung"
(§ 1 AusbBG) oder der „üblichen Ausbildungsdauer“
(§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer
besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund
auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine
gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu
beschränken (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom
14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom
7. März 2012 E. 1.2).
2.1 Gemäss § 1 Abs.
1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an
Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen
und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen
können. Stipendien und Darlehen werden gemäss § 10 Abs. 1 AusbBG in der Regel
nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder
der Weiterbildung gewährt. Um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen,
kann die Kommission gemäss § 8 Abs. 2 lit. a der
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge
(VVAusbBG, SG 491.110) auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe
mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten
Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch
andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach abgeschlossener
Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Ferner können für die Absolvierung
einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen
werden (§ 32 VVAusbBG).
2.2 Für
Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge,
wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar
2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2), wobei nicht nur
Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen
werden, unter den Begriff der Erstausbildung fallen (VGE VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3 mit
Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt
werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter
Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der
Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr
Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2016.187
vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E.
2.1). Im Falle einer Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen
zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden
(VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September
2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen und bloss
wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar
2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss
ständiger Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller
oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während
längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich
von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2016.187 vom 15.
Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
Für Weiterbildungen kann ein gesetzlicher Anspruch hingegen höchstens dann
bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung im Zusammenhang stehen und das
Erreichen einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglichen (vgl.
VGE 666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a-2c).
3.1 Der
Rekurrent hat bereits eine erste berufsbefähigende Ausbildung als [...]
abgeschlossen und verfügt damit über eine Erstausbildung. Ergänzend zu den
Feststellungen der Kommission ist diesbezüglich festzuhalten, dass der
Rekurrent nach dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als [...] fast drei Jahre
auf diesem Beruf gearbeitet hat (Lebenslauf [act. 5/3 des
Appellationsgerichts]). Der Berufsabschluss als [...] ist ein Abschluss auf der
Sekundarstufe II, der MA Transdisziplinarität der ZHdK hingegen ein Abschluss
auf der Tertiärstufe und damit bildungssystematisch ein Abschluss höherer
Stufe. Da der Rekurrent mit dem MA Transdisziplinarität einen Abschluss in
einer anderen Berufsrichtung anstrebt, qualifiziert die Kommission diesen
trotzdem nicht als Weiterbildung, sondern als Ausbildung im
stipendienrechtlichen Sinn (Vernehmlassung Ziff. II.1.2). Ob diese
Qualifikation korrekt ist oder ob es sich beim MA Transdisziplinarität um eine
Weiterbildung im Sinne des AusbBG und der VVAusbBG handelt, kann vorliegend
offen bleiben, weil dieser in keiner Art und Weise im Zusammenhang mit der Erstausbildung
des Rekurrenten steht und nicht das Erreichen einer höheren Stufe im bereits
erlernten Berufsfeld ermöglicht. Folglich liegt der Entscheid über die
Ausrichtung der Beiträge im Ermessen der Kommission und kann diese die
Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen
abhängig machen und insbesondere zwischen notwendigen und bloss wünschbaren
Aus- oder Weiterbildungen unterscheiden.
3.2 Gemäss
§ 7 Abs. 2 VVAusbBG besteht bei Ausbildungsbeginn nach dem 40. Lebensjahr kein
Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. Es fragt sich, ob diese Bestimmung nur für
Ausbildungen oder auch für Weiterbildungen gilt. Im vorliegenden Fall kann jedoch
auch diese Frage offenbleiben, da bereits die Tatsache, dass der 41-jährige Rekurrent
die Ausbildungsbeiträge weder für eine Erstausbildung noch für eine mit seiner
Erstausbildung zusammenhängende Weiterbildung beantragt, zur Folge hat, dass
deren Ausrichtung im Ermessen der Kommission liegt und diese die Gewährung von
Beiträgen davon abhängig machen kann, dass die Aus- oder Weiterbildung
notwendig erscheint.
4.1 Die
Kommission qualifiziert den MA Transdisziplinarität mit überzeugenden Gründen
als für den Rekurrenten nicht notwendige, sondern bloss wünschbare Aus- oder
Weiterbildung (vgl. Vernehmlassung Ziff. 1.3 f.).
4.2
4.2.1 Der
Rekurrent macht geltend, ein Fachhochschulabschluss oder eine abgeschlossene
künstlerische Ausbildung seien für eine Anstellung als Lehrer oder bei einer
Institution und für die Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen unabdingbar
(Begründung für die gewählte Ausbildung vom 29. August 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3
des Appellationsgerichts]). Gemäss der Co-Leiterin des MA Transdisziplinarität
bildet dieser nicht für ein spezifisches Berufsfeld aus und kann in diesem
Studium kein musikpädagogisches Diplom erworben werden, jedoch würden sich die
Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Feld Kunst und Kultur mit dem Mastertitel
erheblich erhöhen (Schreiben von Prof. [...] vom 29. August 2017 [act. 5/3 des
Appellationsgerichts]). Gemäss der Kommission ist mit dem MA
Transdisziplinarität eine Anstellung auf der Sekundarstufe II ausgeschlossen.
Eine Anstellung auf der Tertiärstufe sei allenfalls möglich, aber eher
unwahrscheinlich, weil solche extrem begehrt seien und dem Rekurrenten dafür
einschlägige Erfahrungen fehlten (Vernehmlassung Ziff. 1.3).
4.2.2 Diese
Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Dass der Rekurrent mit dem MA
Transdisziplinarität konkrete Aussichten auf eine Anstellung bei einer
Institution oder die Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen hätte, ist nicht
erstellt. Der Rekurrent bleibt diesbezüglich vielmehr jegliche konkreten
Angaben schuldig. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Anstellung bei einer
Institution und der Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen keine notwendige
Voraussetzung für die Berufstätigkeit des Rekurrenten. Dies wird dadurch
bestätigt, dass er seit mehr als zehn Jahren erfolgreich als [...] tätig und
finanziell unabhängig ist (vgl. Begründung für die gewählte Ausbildung vom 31.
Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]; Lebenslauf [act. 5/3
des Appellationsgerichts]).
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent macht im Weiteren geltend, in seiner Funktion als [...] bewege er
sich im Spannungsfeld Kunst, Kuration und Wirtschaft. Im Masterstudiengang
könne er sein Netzwerk erheblich vergrössern. Er pflege den Kontakt zu
Ökonomen, Philosophen und Künstler*innen. Der Input, den er erhalte, sei
unmessbar wertvoll für seine Praxis. Die langjährige Erfahrung, die er sich als
Autodidakt angeeignet habe, gepaart mit dem Masterabschluss würden ihm neue
Tätigkeitsfelder eröffnen, die ihm erlauben würden, ein höheres Einkommen zu
erzielen (Rekursbegründung S. 1).
4.3.2 Die
Kommission wendet dagegen zu Recht ein, dass nicht ersichtlich sei, welche
neuen Tätigkeitsfelder der Masterabschluss dem Rekurrenten eröffnen sollte.
Weiter macht sie geltend, bei einer Fortführung der Tätigkeit als Künstler
führe der angestrebte Masterabschluss zu keiner Verbesserung der Situation auf
dem Arbeitsmarkt (Vernehmlassung Ziff. 1.3). Die Richtigkeit dieser
Einschätzung erscheint insoweit fraglich, als es durchaus denkbar ist, dass der
Rekurrent im Rahmen des Masterstudiengangs sein Netzwerkt vergrössern und
aufgrund des vergrösserten Netzwerks als [...] mehr Aufträge akquirieren kann.
Die Vergrösserung des Netzwerks zwecks Erleichterung der Akquisition von Aufträgen
entspricht aber nicht dem mit Beiträgen zu fördernden Zweck einer Aus- oder
Weiterbildung. Jedenfalls im Ergebnis ist die Einschätzung der Kommission
deshalb nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 Bis
im August 2017 war der Rekurrent mit einem Pensum von 27 % beim Verein „[...]“
fest angestellt (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 21. August 2017
[act. 5/1 des Appellationsgerichts]; Begründung für die gewählte Ausbildung vom
31. Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]). Sein Nettolohn
betrug CHF 1‘247.25 pro Monat (Lohnabrechnungen Februar bis April 2017
[act. 5/1 des Appellationsgerichts]). Dieses Einkommen deckte gemäss den
Angaben des Rekurrenten knapp seine Grundlebenskosten. Der Rekurrent kündigte
das Arbeitsverhältnis mit erwähntem Verein im Hinblick auf das Masterstudium.
Mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als [...] verdient der Rekurrent
gemäss eigenen Angaben CHF 800.– pro Monat (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge
vom 21. August 2017 [act. 5/1 des Appellationsgerichts]; Begründung für die
gewählte Ausbildung vom 31. Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]).
Zudem hatte der Rekurrent vor Beginn des Masterstudiengangs ein Vermögen von
CHF 62‘318.– (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 21. August 2017 [act.
5/1 des Appellationsgerichts]). Der Bruttomietzins der Wohnung des Rekurrenten
beträgt CHF 625.– (Untermietvertrag vom 1. September 2016).
4.4.2 Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit seinem
Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit für den Verein „[...]“ und
der selbständigen Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum decken konnte. Wie die
Kommission zu Recht geltend macht, war die Existenz des Rekurrenten gesichert
und der Masterstudiengang aus wirtschaftlichen Gründen nicht zwingend (Vernehmlassung
Ziff. 1.4). Insbesondere war die Aus- oder Weiterbildung entgegen dem Eindruck,
den der Rekurrent zu erwecken versucht (vgl. Rekursbegründung vom 30. Oktober
2017 S. 1), für diesen nicht erforderlich, um dem Prekariat zu entkommen. Dass
der Rekurrent seine gesicherte Stelle beim Verein „[...]“ vor der Beurteilung
seines Gesuchs um Ausbildungsbeiträge freiwillig aufgegeben hat, kann bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung
nicht berücksichtigt werden.
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission die Bewilligung
von Ausbildungsbeiträgen aus sachlichen Gründen abgelehnt hat. Dass sie dabei
allgemeine Rechtsprinzipien verletzt hätte, macht der Rekurrent nicht geltend
und ist nicht ersichtlich. Somit hat die Kommission von ihrem Ermessen einen
zulässigen Gebrauch gemacht. Eine rechtserhebliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung
liegt nicht vor. Dass die Kommission einschlägige Rechtssätze nicht oder nicht
richtig angewendet hätte, wird vom Rekurrenten nicht gerügt und ist nicht
ersichtlich. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.–
werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.