Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.46
URTEIL
vom 18.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius
Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Bundesrepublik
Deutschland
(Bundeseisenbahnvermögen)
[…]
vertreten durch [...],
Beauftragter
für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer
Gebiet,
[...]
gegen
Einwohnergemeinde
Riehen Rekursgegnerin
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen Beschlüsse
des Einwohnerrats der Gemeinde Riehen
vom 27. November 2014 und vom 24.
September 2015
betreffend Zonenplanrevision
Riehen P 151054 (Emissionsquelle, textliche Erwähnung von Oberleitungen im
behördenverbindlichen Zonenplan)
Sachverhalt
Das Bundeseisenbahnvermögen
ist als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland im
Geschäftsbereich des jetzigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur eingerichtet worden. Zu diesem Vermögen gehören in Riehen die
Liegenschaften, auf welchen die Wiesentalbahn (Riehen Sektion A/100; Sektion
A/101; Sektion A/102; Sektion A/577; Sektion C/95; Sektion D/97; Sektion
F/1067), und jene, worauf die Hochrheinstrecke (Riehen Sektion C/119) verlaufen.
Die Zonenplanrevision der Gemeinde Riehen umfasst auch Parzellen innerhalb von Bauzonen,
welche an diese Bahnlinien anstossen, namentlich in Arbeitszonen, im Wohn- und
Arbeitsmischgebiet oder in Zonen für die Nutzung im öffentlichen Interesse
(NöI), insbesondere für Schulen. Nebst anderen Einsprechern hat auch das
Bundeseisenbahnvermögen gegen die Zonenplanrevision Einsprache erhoben. Mit
Beschlüssen vom 27. November 2014 und vom 24. September 2015 hat der Einwohnerrat
Riehen diese Einsprache abgewiesen und der aufgelegten Zonenplanrevision
zugestimmt, was die Gemeinde Riehen dem Bundeseisenbahnvermögen mit Schreiben
vom 26. November 2015 mitgeteilt hat.
Mit Eingaben vom
8. Dezember 2015 und 28. Januar 2016 hat das Bundeseisenbahnvermögen, vertreten
durch [...] (Rekurrentin), gegen die Abweisung der Einsprache Rekurs an den
Regierungsrat erhoben. Die Rekurrentin beantragt in Übereinstimmung mit den
Einsprachebegehren die Aufnahme von textlichen Hinweisen im Zonenplan auf die
Existenz der Oberleitung der Wiesentalbahn einerseits und andererseits auf die Option
für eine Oberleitung auf der Hochrheinstrecke. Ferner beantragt sie die Verankerung
im Zonenplan, dass „innerhalb einer Entfernung von 7,5 Metern zur Bahngrenze
keine hochstämmigen Bäume gepflanzt werden“ dürften und dass alle
Baumpflanzungen hinsichtlich des Höhenwuchses so beschränkt gehalten werden
sollten, dass sie beim Umstürzen den Bahnkörper nicht erreichen könnten. Die
Rekurrentin anerkennt, dass die verlangten Hinweise im Zonenplan „keineswegs
konstitutiv gegen Dritte“ wirken, „sondern rein deklaratorische Bedeutung“ haben
sollten. An weiteren, seinerzeit mit der Einsprache erhobenen Forderungen hält
die Rekurrentin im vorliegenden Rekursverfahren explizit nicht mehr fest.
Schliesslich hat die Rekurrentin ihrem Wunsch Ausdruck verliehen, dass der
Gemeinderat die Rekursbegehren zunächst wie ein Wiedererwägungsgesuch behandle.
Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Februar 2016
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Antrag des Gemeinderats
Riehen vom 23. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26.
Februar 2016 das Verfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der
Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement respektive den Regierungsrat
gemäss § 114 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100)
sistiert. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 wies der Gemeinderat die am 7.
Dezember 2016 erfolgte Genehmigung der Gesamtzonenplanrevision durch das Bau-
und Verkehrsdepartement nach, worauf die Sistierung des Verfahrens mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben wurde. Die
Einwohnergemeinde Riehen beantragt mit Vernehmlassung vom 19. April 2017, auf
den Rekurs sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei dieser
abzuweisen. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 28. Juli 2017 repliziert,
und sie hat an ihren Begehren festgehalten. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
sind die Beschlüsse des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 und 24.
September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen und
betreffend die Abweisung der Einsprache der Rekurrentin gegen den aufgelegten
Entwurf. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im
Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben
werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen
letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden.
Dieser kann den Rekurs gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das
Verwaltungsgericht überweisen, von welcher Befugnis er vorliegend Gebrauch
gemacht hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 VRPG ist
somit gegeben (VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 1.1).
1.2 Das
Bau- und Verkehrsdepartement hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7.
Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 RPG genehmigt. In der Folge hat der
Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit
Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt (Kantonsblatt vom 17.
Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid
der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (VGE 607-610/2008 vom 23. Januar
2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008).
Die Gemeinde
Riehen hat auf die von der Rekurrentin gewünschte Wiedererwägung der streitgegenständlichen
zonenplanerischen Entscheide implizit verzichtet und die Abweisung des Rekurses
beantragt. Der Rekurs ist daher vom Gericht zu behandeln.
1.3
1.3.1 Der
Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet und begründet. Strittig ist aber, ob die
Rekurrentin mit den von ihr erhobenen Rügen überhaupt zum Rekurs berechtigt
ist. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 BPG und Art. 33 Abs. 3 lit. a
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist zum Rekurs
legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrentin
ist Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die Eisenbahnlinien der
Wiesentalbahn und der Hochrheinstrecke liegen. Wohl ist damit eine enge
nachbarliche Raumbeziehung zu den Parzellen gegeben, auf welche sich die
Rekursanträge beziehen. Strittig ist demgegenüber, ob der Rekurrentin an der
Beurteilung ihrer Rekursanträge ein genügendes Rechtsschutzinteresse zukommt.
1.3.2 Die
Gemeinde Riehen führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Rekurrentin keine
eigenen Interessen geltend mache. Vielmehr halte die Rekurrentin dafür, dass
unwissende Dritte mit dem Zonenplan über ohnehin geltende Rechtsnormen
aufgeklärt werden müssten. Dies reiche zur Begründung der Rekurslegitimation
nicht aus. Zudem verlange die Rekurrentin keine materielle Änderung der
Zonenplanung, sondern ausdrücklich bloss die rein orientierende Aufnahme von
Hinweisen auf andere, ohnedies geltende Rechtsnormen oder Sachverhaltsumstände.
Dadurch würden keine Rechtswirkungen erzeugt. Zwar enthalte der Zonenplan auch rein
orientierende Inhalte. Allerdings obliege der Entscheid über die Aufnahme von
rein orientierenden Inhalten einzig der Planungsbehörde. Mangels Rechtswirkungen
dieser orientierenden Inhalte könne sich ein Rekurs weder gegen die tatsächlich
aufgenommenen orientierenden Inhalte noch gegen die Ablehnung der Aufnahme solcher
Inhalte in den Zonenplan richten. Der Rekurrentin fehle daran ein schutzwürdiges
Interesse, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
1.3.3 Das
von § 13 Abs. 1 VRPG zur Begründung der Rekursberechtigung vorausgesetzte
schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 291).
Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1
VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 103 lit. a des bis am 31.
Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110; vgl. dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016
E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG],
VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 290
[zum VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht überdies
derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1
S. 457). Danach liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284). Die
Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und
Art. 103 lit. a OG können auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (vgl. VGE
VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1 m.w.H.).
1.3.4 Mit
dem angefochtenen Zonenplan wird unbestrittenermassen nicht unmittelbar in die
Rechtsposition der Rekurrentin eingegriffen. Ihre Rechtsposition verändert sich
aber auch mit den von ihr gewünschten orientierenden Hinweisen nicht, werden
diese nun im Zonenplan aufgenommen oder nicht: Die entsprechenden Ansprüche
gegenüber den jeweils benachbarten Grundstückeigentümern ergeben sich nämlich bereits
aus den gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen selber, sodass es für ihre
Verbindlichkeit der Aufnahme im Zonenplan nicht bedarf. Ein schutzwürdiges Interesse
am Rekurs liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn die rechtliche
Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens berührt
wird. Vielmehr genügt dafür auch die Beeinflussung der tatsächlichen Situation
der Rekurrentin durch den Ausgang des Verfahrens (Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 N 39).
Zur Begründung
ihres Interesses an der Aufnahme von orientierenden Inhalten im Zonenplan macht
die Rekurrentin geltend, nur mit einem Hinweis im behördenverbindlichen
Zonenplan auf die Existenz der Oberleitung auf der Wiesentalstrecke und auf die
Option auf eine Oberleitung für die Hochrheinstrecke seien bauinteressierte
Nachbarn wie auch Bewilligungsbehörden davor gefeit, die Thematik
nichtionisierender Strahlung bei einem allfälligen Baubewilligungsprojekt zu
übersehen. Solche Irrtümer kämen immer wieder vor. Es sei höchst unerfreulich,
wenn erst durch die notwendige Beteiligung des Beauftragten für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gemäss Art. 18m des Eisenbahngesetzes
(EBG; SG 742.101) eine Art Veto erfolge oder ein Moratorium zwecks Einholung eines
Fachgutachtens nötig werde. Neubauten müssten im Zweifel weiter von der
Oberleitung abrücken als die bestehende Bebauung. Die Rekurrentin könne sich
erst spät ins Verfahren einbringen und sehe sich deshalb mit „frustrierten
Planungskosten“ konfrontiert (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1).
Das dergestalt geltend
gemachte Interesse an der Aufnahme orientierender Inhalte im Zonenplan betrifft
zwar primär die benachbarten Grundeigentümer. Gleichzeitig hat aber auch die
Rekurrentin selber ein tatsächliches Interesse an der Information der Nachbarn
über die Rechtslage. Dieses Interesse besteht mit ihrer Argumentation darin, zu
vermeiden, dass sie auf baurechtliche Bewilligungsverfahren, bei denen der Nähe
zur Bahnanlage zu wenig Beachtung geschenkt wird, entsprechend einwirken muss.
1.3.5 Auf
den Rekurs ist daher einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1
VRPG und damit die richtige Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus
auch die Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen.
Es stellt sich
die Frage, ob die Rekurrentin einen materiellen Anspruch auf die von ihr
verlangten Vormerkungen im Zonenplan hat.
2.1 Die
Rekurrentin hält dafür, dass aus dem Zonenplan die Existenz der Oberleitung auf
der Wiesentalbahn und die Option auf die Errichtung einer Oberleitung mit
Speiseleitung auf der Hochrheinstrecke hervorgehen müssten. Dies sei für die Einhaltung
der Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710) notwendig. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat
und das Lufthygieneamt beider Basel seien in ihren jeweiligen Stellungnahmen auf
diese bestehende bzw. potenzielle Emissionsquelle mangels Zuständigkeit nicht
eingegangen. Aber auch das zuständige Bundesamt für Verkehr habe sich bloss mit
dem Bahnfunk GSM-R befasst. Nur mit einem Hinweis im Zonenplan seien ein
bauinteressierter Nachbar und die Baubewilligungsbehörde davor gefeit, die
NIS-Thematik in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren zu übersehen, wie
dies immer wieder vorkomme. Es sei höchst unerfreulich, wenn erst durch die
Beteiligung der Rekurrentin gemäss Art. 18m EBG eine Art Veto erfolge oder ein
Moratorium nötig werde, um ein noch fehlendes Fachgutachten zur Einhaltung des
Anlagegrenzwerts beizubringen.
Im alten
Dorfkern von Riehen gebe es bis nahe an die Grundstückgrenze reichende
Bebauung, die durch Bestandesschutz geschützt sei, die aber im
Beeinflussungsbereich der Oberleitung liege. Das verleite bei Neubauten und
Umnutzungen dazu, ebenfalls wieder bis an die bisherige Aussenmauer des Altbaus
zu planen. Dazu sei jedoch die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gutachterlich
nachzuweisen. Neubauten müssten im Zweifel weiter von der Oberleitung abrücken
als der Altbestand. In der Praxis nähmen allenfalls zehn Prozent der
betroffenen Baugesuchsteller rechtzeitig Kontakt mit der Rekurrentin auf. Die
Rekurrentin sehe sich folglich mit „frustrierten Planungskosten“ konfrontiert.
2.2 Dem
hält die Gemeinde Riehen zusammengefasst entgegen, das Trassee der
Wiesentalbahn sei vor Ort bestens ersichtlich, und es sei im Zonenplan
orientierend als Bahnareal bezeichnet. In der Schweiz seien Bahnanlagen in der
Regel elektrifiziert. Das Bahnareal unterscheide sich insoweit nicht von einem
durch eine Hochspannungs-Freileitung betroffenen Gebiet. Die orientierende
Bezeichnung als Bahnareal sei daher hinreichend, um Bauwillige über die
allfällige Belastung mit nichtionisierender Strahlung zu informieren. Diese
könnten daraus die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen. Gemäss Art. 18m
Abs. 1 EBG sei die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens erforderlich, wenn
Bauten und Anlagen Bahngrundstücke beanspruchten oder an solche angrenzten
sowie dann, wenn die Betriebssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Die
Notwendigkeit, bei Bauvorhaben mit der Rekurrentin Kontakt aufzunehmen, ergebe
sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis auf das Bahnareal. Die Rechtslage sei
einfach zu erschliessen.
2.3
2.3.1 Nutzungspläne
ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und unterscheiden vorab Bau-,
Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 RPG). Mit ihnen wird im Zusammenspiel
mit dem anwendbaren Bau- und Planungsrecht die zulässige Nutzung von
Grundstücken bezüglich der Art und Intensität, der Gestaltung, der Einhaltung
von Abständen, des Zwecks der Bauten und weiterer Parameter über einzelne oder
mehrere Gebiete verbindlich geregelt. In diesem Sinne kommt einem Nutzungsplan
eine negative Rechtsverbindlichkeit zu, indem im Prinzip nur die zonenkonforme
Nutzung erlaubt ist (Jeannerat/Moor, in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich
etc. 2016, Art. 14 N 6, 18 ff.). Dies schliesst aber nicht aus, dass die
konkrete Bebaubarkeit auch von weiteren, sich nicht aus dem Nutzungsplan und
dem Bau- und Planungsrecht ergebenden gesetzlichen Beschränkungen abhängig sein
kann. Zu denken ist etwa an das Baumschutzrecht oder das Umweltschutzrecht,
aber auch an Brandschutzvorschriften, im Grundbuch eingetragene Eigentumsbeschränkungen,
militärische Einrichtungen, Telekommunikationsanlagen oder auch an die
archäologische Bodenforschung. Anzumerken ist hier, dass der Bau und Betrieb
von Eisenbahnen eine Bundesaufgabe darstellt und entsprechende Sachpläne
kantonalen oder kommunalen Plänen ohnehin vorgehen (Art. 18 EBG; Jeannerat/Moor, a.a.O., N 65 ff.; dazu
nachstehend Ziff. 2.3.2).
Es besteht daher
keine Pflicht zur Aufnahme rein informierender Hinweise auf die emittierenden
Oberleitungen der Wiesentalbahn und auf die Option, die Hochrheinstrecke zu
elektrifizieren. Soweit ersichtlich, enthält auch der am 2. März 2014 rechtskräftig
gewordene Zonenplan der Stadt Basel, durch deren Gebiet die fraglichen
Bahnstrecken ja ebenfalls führen, keine solchen Hinweise.
2.3.2 Wie
die Gemeinde Riehen zudem zutreffend ausführt, ergibt sich ein entsprechender
Hinweis bereits aus dem Umstand, dass die beiden Bahnstrecken im Zonenplan als
Bahnareal ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich um einen informierenden,
deklaratorischen Inhalt des kommunalen Zonenplans, ist für die Plangenehmigung
für Eisenbahnanlagen doch der Bund in einem eigenen Planungsverfahren zuständig
(vgl. Art. 18 ff. EBG; Jeannerat/Moor,
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 14 N 11; E. 3.1). Die
Anforderungen des Bahnbetriebs an die Bebauung auf benachbarten Grundstücken werden
im Verfahren gemäss Art. 18m EBG koordiniert (vgl. dazu Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 487; Zaugg/Ludwig,
Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Bern 2013 Art. 1 N 12 ff.; Ruch, in: BVR 2016 430f.; Entscheid Bau-
und Justizdepartement SO vom 16. Juni 2014, in: GER 2014 Nr. 5, E. 2.5 ff.). Es
bedarf keiner weiteren Information der Grundeigentümer in der Nachbarschaft der
beiden Eisenbahnlinien, um die Durchsetzung des Eisenbahnrechts zu
gewährleisten. Insoweit ist das Begehren der Rekurrentin abzuweisen.
3.1 Weiter
verlangt die Rekurrentin die Vormerkung im Zonenplan, dass innerhalb einer
Entfernung von 7,5 m zur Bahngrenze keine hochstämmigen Bäume gepflanzt werden
dürften und alle Baumpflanzungen hinsichtlich des Höhenwuchses so beschränkt
gehalten werden müssten, dass sie beim Umstürzen den Bahnkörper nicht erreichen
könnten. Zur Begründung verweist sie auf die Verordnung des damaligen Grossherzoglich
Badischen Handelsministeriums vom 25. März 1872 „den Schutz der Eisenbahnen und
des Eisenbahnbetriebs betreffend“. Diese Verordnung sei als anerkannte Regel
der Technik einschlägig, da nach Art. 3 Abs. 2 der „Übereinkunft betreffend die
Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn“ vom 26. Juni 1860 (SG 954.530) „badische
Baugrundsätze“ nicht ausgeschlossen werden sollten. Die Geltung dieser
Übereinkunft aus dem 19. Jahrhundert als kantonales Recht sei für heutige
Grundeigentümer in Riehen nicht offenkundig, sodass es deren Bekanntmachung im
Zonenplan brauche.
3.2 Wie
die Gemeinde Riehen zutreffend entgegnet, besteht für Pflanzungen von Bäumen
keine Bewilligungspflicht. Darin unterscheidet sich die rechtliche Ausgangslage
von der Fällung von Bäumen, für die es gemäss § 6 des Baumschutzgesetzes
(BSchG; SG 789.700) einer Fällbewilligung bedarf. Dem entspricht die Anordnung
der Baumschutzgebiete mit grüner Schraffur im Zonenplan (§ 3 BSchG).
Demgegenüber bestehen Abwehrrechte gegenüber Pflanzungen sowohl zur Wahrung baurechtlicher
wie auch der vorliegend geltend gemachten eisenbahnrechtlichen
Grenzabstandregeln, ohne dass es dafür besonderer Kennzeichnungen im Zonenplan bedürfte.
Der Zonenplan bezieht sich innerhalb der Bauzonen auf die bauliche Nutzung und nicht
auf die Bepflanzung der Grundstücke. Wie die Gemeinde Riehen zu Recht ausführen
lässt, können bei einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung des Bahntrassees
aufgrund des langsamen Wachstums von Bäumen und bei rechtzeitiger
Geltendmachung dieser Abwehrrechte Gefährdungen des Bahnbetriebs ausgeschlossen
werden. Auch aus diesem Grund bedarf es keines Eintrags von Bepflanzungsgrenzen
im Zonenplan. Auf deren materielle Ausgestaltung braucht daher nicht weiter eingegangen
zu werden.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin
kostenpflichtig. Diesem Grundsatz steht vorliegend auch Art. 11 des Vertrags „zwischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden, betreffend
die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet“ vom
27. Juli 1852 (SG 954.510) nicht entgegen. Danach hat die Bahnverwaltung „weder
von der Erwerbung der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von
deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe […] irgend eine Abgabe an die
schweizerische Bundesregierung zu entrichten.“ Der vorliegende Rekurs, der sich
auf die zonenrechtliche Behandlung von nicht dem Bahnbetrieb dienenden
Nachbargrundstücken bezieht, fällt nicht unter diese Tatbestände. Die
Rekurrentin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Einwohnergemeinde Riehen
Regierungsrat
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
Bundesamt für Verkehr
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.