Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.67
URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 4. März 2016
betreffend Raufhandel, Diebstahl
sowie in Umlaufsetzen falschen Geldes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 4. März 2016 wurde A____ des Raufhandels, des
Diebstahls, des in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 9
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 13. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage des Raubes (besondere
Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung)
sowie der versuchten schweren Körperverletzung wurde A____ freigesprochen.
Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung diverser
beschlagnahmter Gegenstände und auferlegte A____ die Kosten des Verfahrens.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei
lediglich wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer angemessenen, bedingt auszusprechenden Strafe bzw. Geldstrafe und zu
einer Busse zu verurteilen. Von den übrigen Anklagen sei er kostenlos und unter
Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung
der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In
der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2017, an der die
Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (beide fakultativ geladen) nicht
teilgenommen haben, ist A____ befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er
zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt
worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist nur der
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
nicht angefochten, anerkannt sind überdies die ergangenen Freisprüche von den
Anklagen des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des versuchten qualifizierten
Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten schweren Körperverletzung,
die Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
All diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Berufungskläger hält an seinen Anträgen formeller Natur
fest. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Akten des gegen C____
geführten Verfahrens beigezogen und die Staatsanwaltschaft dazu angehalten, auch
ein Aktenverzeichnis zu erstellen und einzureichen, die übrigen Anträge jedoch
abgewiesen. Daran ist weiterhin festzuhalten. Da der Berufungskläger von den
Vorwürfen des Raufhandels und des Diebstahls, in deren Zusammenhang die
Beweisanträge gestellt worden sind, freigesprochen wird (vgl. unten Ziff. 3), wird
unter Verweis auf die Verfügung vom 25. Juli 2017 auf eine eingehende
Begründung von deren Abweisung verzichtet. Auch nur am Rande ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass es befremdlich erscheint, dass es der Staatsanwaltschaft
nicht gelungen ist, ein Aktenverzeichnis des Verfahrens C____ einzureichen. Das
Appellationsgericht hat bereits in mehreren Entscheiden festgehalten, dass
Art. 110 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der
Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits
zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend, d.h. bei jedem neu zu den
Akten genommenen Aktenstück, zu ergänzen sei (vgl. AGE HB.2017.21 vom 12. Juni
2017, HB.2017.8 vom 10. März 2017, BES.2013.1 vom 12. September
2013). Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Abschluss im
Verfahren gegen C____ verzögert habe, so dass das Aktenverzeichnis noch nicht
erstellt werden konnte, ist deshalb unerheblich.
3.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandel
und Diebstahl hat die Vorinstanz es als erwiesen erachtet, dass der
Berufungskläger zusammen mit C____ am frühen Morgen des 13. August 2015 B____,
der mit seiner Freundin beim Birsköpfli nächtigte, aufgesucht und nach
Haschisch beziehungsweise Marihuana gefragt habe. B____ habe den beiden eine
Dose Bier geschenkt, woraufhin sie sich gesetzt hätten und ins Gespräch
gekommen seien. Es habe sich eine streitbare Diskussion zwischen C____ und B____
entwickelt. Plötzlich sei C____ aufgestanden, habe ausgeholt und B____ mit
voller Wucht einen Fusstritt an den Kopf verpasst. B____ habe ausweichen können
und sich nur leicht am Kinn verletzt. Während C____ weiter versucht habe, B____
mit Fusstritten und Faustschlägen zu traktieren, sei der Berufungskläger
zunächst sitzen geblieben und habe versucht, C____ zu beruhigen. Danach sei der
Berufungskläger ebenfalls aufgestanden und habe mit den Armen eine Bewegung gemacht.
Diese sei sowohl von B____ als auch von C____ so wahrgenommen worden, dass der Berufungskläger
versucht habe, B____ gegen den Kopf zu schlagen. Es sei deshalb
auszuschliessen, dass der Berufungskläger lediglich habe schlichten wollen, wie
er das behauptet. Vielmehr sei erstellt, dass er sich an der tätlichen
Auseinandersetzung zwischen C____ und B____ beteiligt habe. Hinsichtlich des
weiteren Verlaufs sei unbestritten, dass C____ die drei zusammengebundenen
Taschen des B____ behändigt habe und damit weggerannt sei. Der Berufungskläger
sei ihm mit kurzem Abstand nachgerannt; gemeinsam hätten sie sich in die
Wohnung des Berufungsklägers begeben. Die Behauptung des Berufungsklägers, die
Wegnahme der Taschen sei nicht abgesprochen gewesen, müsse als Schutzbehauptung
qualifiziert werden. In der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2015 habe
der Berufungskläger ausgesagt, C____ habe gesagt „komm wir nehmen die Tasche“
und dann seien sie beide davon gerannt. Es sei somit erstellt, dass der
Berufungskläger geholfen habe, die drei Taschen von B____ in seine Wohnung zu
bringen.
3.2 Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor,
an der geschilderten Auseinandersetzung und am Diebstahl beteiligt gewesen zu
sein. Es könne offen bleiben, ob es sich bei den ihm vorgeworfenen
„Handbewegungen“ um schlichtendes oder abwehrendes Verhalten gehandelt habe.
Jedenfalls sei kein tätlicher Angriff gegenüber B____ erfolgt, weshalb er sich
nicht des Raufhandels schuldig gemacht habe. Was die durch C____ gestohlenen
Taschen betreffe, sei er weder an der Planung noch an der Ausübung beteiligt
gewesen. Auch dass C____ die Taschen in seine Wohnung (= die Wohnung des
Berufungsklägers) gebracht habe, könne ihm nicht angelastet werden. Zu diesem
Zeitpunkt sei der Diebstahl bereits vollendet gewesen, weshalb er sich auch dem
Tatentschluss nicht mehr habe anschliessen und so zum Mittäter habe werden
können. Das habe er auch gar nicht gewollt, vielmehr sei er durch das Vorgehen
von C____ überrascht und schockiert gewesen.
3.3 In der Anklageschrift ist dem Berufungskläger
vorgeworfen worden, er habe B____ einen Faustschlag (eventualiter: einen Schlag
mit der offenen rechten Hand) an die linke Gesichtshälfte verpasst und weitere
Fusstritte und Faustschläge in je unbekannter Zahl gegen dessen Kopf ausgeführt
und auf diese Weise versucht, ihn am Kopf zu verletzen, und habe ihn auf
tätliche Weise mit den Händen am Oberkörper gepackt. Die Vorinstanz hat die
Aussagen der Beteiligten gewürdigt und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass
der Berufungskläger lediglich aufgestanden sei und „mit den Armen eine Bewegung
gemacht“ habe. Zu verweisen ist hierfür vor allem auf die Aussagen des Opfers,
welches den Berufungskläger eher als schlichtend und deeskalierend geschildert
hat. Anlässlich der Befragung vor erster Instanz hat das Opfer seine Aussagen
nochmals relativiert und nicht ausgeschlossen, dass die Armbewegungen als
Schlichtungsversuch gemeint waren. Der Berufungskläger sei von der Situation
überfordert gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14 ff., Akten S. 1016).
Dem hat sich C____ mehr oder weniger angeschlossen (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 21, Akten S. 1023). Nach Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den
Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Raufhandel ist die
tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.
Die Beteiligung muss eine aktive sei. Wer tätlich ausschliesslich
abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil
er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar (vgl.
BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Vorliegend hat bereits die Vorinstanz
lediglich eine Handbewegung bzw. einen versuchten Schlag des
Berufungsklägers als nachgewiesen erachtet. Trotzdem hat sie den Schluss
gezogen, dass sich der Berufungskläger an der tätlichen Auseinandersetzung
zwischen C____ und B____ beteiligt hat. Diese Schlussfolgerung kann gestützt
auf die Aussagen des B____ und auch des C____ nicht aufrecht erhalten werden,
weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen ist.
3.4 Hinsichtlich des Diebstahls ist zu prüfen, ob
die Wegnahme der Tasche(n) zwischen C____ und dem Berufungskläger abgesprochen
war. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei unbestritten, dass C____ die
Taschen weggenommen habe und damit weggerannt sei und dass ihm der
Berufungskläger mit kurzem Abstand nachgerannt sei. Der Berufungskläger selbst
habe in der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2015 darauf hingewiesen,
dass C____ gesagt habe, „komm wir nehmen die Tasche“, wonach sie beide
weggerannt seien (Akten S. 540). Das trifft zwar zu. Allerdings hat der Berufungskläger
in der gleichen Einvernahme mehrmals bestritten, dass eine solche Aussage
gefallen sei (Akten S. 541: „Es stimmt auch nicht, dass ich gesagt habe, komm
wir nehmen die Tasche“;Akten S. 542: „Es hat niemand gerufen, komm wir
nehmen die Tasche“; Akten S. 545: „Ich habe das nicht gesagt und ich habe
das nicht gehört“). Angesichts dieser klaren, gleichbleibenden Aussage muss davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der auf S. 540 der Akten
protokollierten Aussage um ein Missverständnis oder eine falsche
Protokollierung handelt. Jedenfalls kann nicht gestützt auf diese eine Stelle
im Protokoll gesagt werden, der Berufungskläger habe zugestanden, dass C____
gesagt habe, sie sollten die Tasche nehmen. Letztlich kann diese Frage aber
ohnehin offen bleiben. Denn selbst wenn C____ vor der Wegnahme der Taschen
diesen Satz gerufen haben sollte, bedeutet das noch nicht, dass sich der Berufungskläger
dessen Tatentschluss angeschlossen hätte. Wie sein Verteidiger zu Recht
ausführt, war C____ die treibende Kraft: Er war es, der B____ aus dem Nichts angriff,
und er schnappte sich die Taschen und rannte als erster weg. Dass der
Berufungskläger durch dieses Verhalten überrumpelt wurde und es auch nicht
guthiess, ist insbesondere gestützt auf die Angaben des Opfers nachvollziehbar.
B____ hat angegeben, dass der Berufungskläger durch das Verhalten von C____
schockiert gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 14,Akten S. 1016), dass er
„von A bis Z anständig“ gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 16, Akten
S. 1018). Zum Diebstahl befragt, hat er unter anderem Folgendes ausgesagt:
„… Er ist ihm dann hinterher gerannt. Ich bin der Meinung, dass er dann die hinterste
Tasche gepackt hat und sie zusammen weggerannt sind. Er sagt, das habe er nicht
gemacht. Es ist schwierig zu sagen. Ich habe schnell geschaut und hatte das
Gefühl, es sei so gewesen, und dann habe ich mich auf meinen Schatz
konzentriert. … Es ist schon möglich, dass er dort die Bierdose aufgenommen
hat. Ich habe das nur noch so aus den Augenwinkeln gesehen. Ich weiss, ich habe
das in der ersten Aussage anders ausgesagt, weil ich dachte, wahrscheinlich hat
er ihm dort geholfen, aber ich weiss es nicht“ (Verhandlungsprotokoll S. 17,
Akten S. 1019). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass ein Beweis dafür, dass sich
der Berufungskläger am Diebstahl der Taschen beteiligt hat, fehlt. Dass er sich
im Anschluss daran zusammen mit C____ in seine Wohnung begeben hat, wo das
Deliktsgut später durch die alarmierte Polizei gefunden wurde, kann ihm nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Es hat deshalb auch von der Anklage des Diebstahls
ein Freispruch zu erfolgen.
Was das in Umlaufsetzen falschen Geldes (begangen in der
Nacht vom 31. Dezember 2014/1. Januar 2015) betrifft, hat die Vorinstanz die
Indizien, die für die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen, sorgfältig
zusammengetragen. Diesen Erwägungen ist in allen Teilen zu folgen. Die dagegen
erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere
kann er sein auffälliges Verhalten gegenüber der an der Bar arbeitenden D____
nicht nur damit erklären, sie habe ihm gefallen, weshalb er mit ihr geflirtet
habe. D____ ist sich sicherlich einiges gewöhnt, dennoch ist ihr der
Berufungskläger wegen seines Verhaltens aufgefallen. Rückblickend hat sie
dieses als Ablenkungsmanöver gewertet. Auch die Aussage des Berufungsklägers in
der Verhandlung des Appellationsgerichts, wonach er bei seiner Flucht aus dem
Arxhof eigenes (echtes) Geld mitgenommen habe, kann ihn nicht entlasten. In der
ersten Befragung nach seiner Verhaftung vom 1. Januar 2015 hat er einerseits erklärt,
er habe kein Bargeld dabei gehabt, seine beiden Kollegen hätten das Billet für
den Zug nach Schaffhausen bezahlt (Akten S. 635). In der gleichen Befragung
will er dann aber doch wieder ein wenig Bargeld bei sich gehabt haben, wobei er
plötzlich auch die Stückelung (eine 50er, zwei 20er und eine 10er Note) gekannt
hat. Auch dazu, wie er zur Hunderternote, mit der er bezahlt hat, gekommen ist,
liegen widersprüchliche Angaben vor, was die Vorinstanz weiter ausgeführt hat.
Insgesamt muss mit der Vorinstanz von einer geschlossenen Indizienkette
ausgegangen und der Schuldspruch wegen in Umlaufsetzen falschen Geldes
bestätigt werden.
Gemäss Art. 242 StGB wird das in Umlaufsetzen falschen Geldes
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der
Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft, weshalb nichts gegen eine
Geldstrafe spricht. Diese ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 auszusprechen. Mit der Vorinstanz ist
von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die aufgewendete kriminelle
Energie des Berufungsklägers war geringfügig. Zu seinen Ungunsten spricht
jedoch, dass er die Tat begangen hat, kaum war er aus dem Arxhof, wo er wegen einer
Massnahme für junge Erwachsene einsass, entwichen. Auch die Vorstrafen (Urteile
vom 17. Dezember 2013 und vom 26. Juni 2014) sind ihm negativ anzulasten.
Demgegenüber entlastet ihn seine Alkoholisierung (AAK 1,27 Promille) am
fraglichen Abend. In Berücksichtigung aller Gesichtspunkte erweist sich eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes
kann zu Gunsten des Berufungsklägers vom tiefstmöglichen Ansatz von CHF 10.–
ausgegangen werden. Der bedingte Vollzug kann ihm hingegen nicht gewährt
werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass es dafür
besonders günstiger Umstände bedürfte (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche
liegen nicht vor, auch wenn der Berufungskläger beteuert, sich von seinem
damaligen Umfeld distanziert zu haben und mit seiner Freundin eine Familie
gründen zu wollen. Seine berufliche Situation ist nach wie vor nicht gesichert.
Auch haben Vorstrafen von immerhin 24 und 15 Monaten Freiheitsstrafe den
Berufungskläger nicht von neuer Delinquenz abgehalten. Mit den gesteigerten
Bewährungsanforderungen („besonders günstige Umstände“ gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB)
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Warnwirkung während fünf Jahren
intensiv ist und ein erneutes Delinquieren innert dieser Frist eine gewisse
Unbelehrbarkeit signalisiert. Bei den vorliegenden Bewährungsaussichten ist der
unbedingte Vollzug der Geldstrafe anzuordnen. Die wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse ist in
Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Bemerkungen erübrigen.
6.1 Art. 51 StGB legt fest, dass das Gericht die Untersuchungshaft,
die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat,
auf die Strafe anrechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe
entspricht. Der Berufungskläger hat sich vom 13. August 2015 bis zum 4. März
2016, somit während 205 Tagen, in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft
befunden. Sowohl die Busse von CHF 400.– als auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen
sind damit abgegolten.
6.2 Es verbleiben 171 Tage Überhaft, die
abgegolten werden müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, dass
Überhaft nur (finanziell) zu entschädigen sei, wenn sie nicht an die wegen
anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Nach
dem Wortlaut von Art. 51 StGB sei für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch
Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen sei sowohl auf unbedingte als
auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liege der Grundsatz der umfassenden
Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich
die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft solle demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (vgl. BGE
141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.). Wie ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 13. November 2017 zeigt, ist der Berufungskläger mit (rechtskräftigem)
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar 2017 zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer
Busse von CHF 800.– verurteilt worden. Diese Strafen sind im Zeitpunkt der
Fällung des vorliegenden Urteils noch nicht vollzogen worden. Die erlittene
Überhaft ist nach dem Gesagten in erster Linie an diese Strafen anzurechnen,
wobei jedoch auch zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger in jenem
Verfahren 2 Tage Untersuchungshaft ausgestanden hat. Insgesamt können deshalb
weitere 136 Tage Haft durch Anrechnung abgegolten werden.
6.3 Für die restlichen 35 Tage erlittener
Überhaft steht dem Berufungskläger gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene
Entschädigung zu. Der Berufungskläger möchte gemäss Ausführungen seines
Vertreters anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts einen
Tagesansatz von CHF 150.– zur Anwendung bringen. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem
Ermessen zuzusprechen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, in: Donatsch, Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 431 N 12; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 431 N 8). Dafür können die
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. des
Obligationenrechts (OR) herangezogen werden (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 27a und N 9 ff.). Es ist
eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der
zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die
Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts,
die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der
Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (vgl.
OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015). Im vorliegenden Fall liegt eine Überhaft von
171 Tagen vor, wovon fünf Wochen finanziell zu entschädigen sind. Durch die
Inhaftierung hat der Berufungskläger keine Arbeitsstelle verloren, war er doch
arbeitslos und musste teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Er
hat bei der Mutter gewohnt, weshalb er auch seine Wohnung nicht verloren hat. Der
Berufungskläger ist bereits mehrfach vorbestraft und hat auch schon mehrfach
Untersuchungshaft und Straf- beziehungsweise Massnahmevollzug erlebt. Ferner
ist seine Verhaftung in den Medien nicht publiziert worden. Unter
Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der
Höhe von CHF 100.– pro Tag angemessen.
Der
Berufungskläger beantragt die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Da die
Vorinstanz über keine Zivilforderungen zu befinden hatte und im angefochtenen
Urteil dementsprechend auch kein diesbezüglicher Entscheid festgehalten wird, kann
darauf nicht weiter eingegangen werden.
Aus den obigen
Ausführungen folgt, dass der Berufungskläger im Anklagepunkt A von allen
Vorwürfen freigesprochen wird. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit zu Lasten des Staates. Für das
zweitinstanzliche Verfahren sind ebenfalls nur reduzierte Kosten zu erheben.
Hier ist von einem Obsiegen im (geschätzten) Umfang von 80 Prozent auszugehen,
was bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Der amtliche
Verteidiger ist entsprechend dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte
Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich
jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 80
Prozent obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung bloss 20 Prozent des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
4. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
Freispruch von den Anklagen des Raubes (besondere Gefährlichkeit), des
versuchten qualifizierten Raubes (schwere Körperverletzung) sowie der versuchten
schweren Körperverletzung;
Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird, neben der bereits
rechtskräftig gewordenen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, des in Umlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 10.–, getilgt durch 30 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Februar
2017,
in Anwendung von Art. 242
Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von den Anklagen des
Raufhandels und des Diebstahls freigesprochen.
Die bereits rechtskräftig gewordene Busse von
CHF 400.– ist getilgt durch 4 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft.
Die durch A____ in diesem Verfahren
verbüsste Überhaft von 171 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 des
Strafgesetzbuches an den Vollzug der durch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 7. Februar 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten
(abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, somit 118 Tage), die Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.– (10 Tage) und die Busse von CHF 800.– (8
Tage) angerechnet. Für die verbleibende Überhaft von 35 Tagen wird A____ gemäss
Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF 3‘500.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten
Kosten von CHF 1‘000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 93.10 wird
mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘249.15 und ein Auslagenersatz
von CHF 144.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 431.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘165.05 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Privatkläger
Kantonsgericht Basel-Landschaft
Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).