Rechtsschutz in klaren Fällen
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.9
ENTSCHEID
vom 15. März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
[...] Gesuchsbeklagter
1
B____ Berufungsklägerin
2
[...]
Gesuchsbeklagte
2
gegen
C____
Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. Januar 2018
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
E____ schickte
sie den Mietern eine Kündigungsandrohung wegen ausstehender Mietzinsen und Nebenkosten
von insgesamt CHF 5‘072.50. Am 19. Oktober 2017 kündigte sie das Mietverhältnis
unter Verwendung des amtlichen Formulars per Ende November 2017.
Am 8. Dezember
2017 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es seien die Mieter gerichtlich anzuweisen, die 3
½-Zimmerwohnung per sofort zu räumen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies
das Zivilgericht die Mieter an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens
30. Januar 2018, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde den Mietern angedroht,
dass widrigenfalls die Räumung auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres und
nach Bezahlung des Kostenvorschusses vollzogen würde. Mit Schreiben vom 5. Februar
2018 verlangten die Mieter die schriftliche Begründung des Entscheids. Der
schriftlich begründete Entscheid wurde ihnen am 20. Februar 2018 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 (Poststempel vom 2. März 2018) haben die Mieter beim
Appellationsgericht Berufung gegen die Ausweisung erhoben. Auf die Einholung
einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts
betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher
Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren,
bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist, entspricht
der Streitwert nach der bisherigen Praxis des Appellationsgerichts dem Mietzins,
der seit der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens
eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als
ungültig erweisen (sog. Sperrfristregel, vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August
2012 E. 1.1 mit Hinweisen; BEZ.2017.52 vom 15. Dezember 2017 E. 1.1).
Die
bundesgerichtliche Praxis zur Frage der Berechnung des Streitwertes ist in Fällen,
in denen wie hier das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der
Räumung im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (sog.
Rechtsschutz in klaren Fällen) umstritten ist, nicht einheitlich. Nach gewissen
Entscheiden gilt als Streitwert der durch die Verzögerung mutmasslich
entstehende Schaden, wenn die Voraussetzungen einer Ausweisung verneint
werden. Dieser besteht im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder
Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Ausweisungsentscheid in
einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen könnte (vgl. etwa BGer
4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1, mit Hinweisen). Das
Bundesgericht wendet indessen die Sperrfristregel auch bei Ausweisungen an, die
im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilt worden sind (BGer
4A_551/2016 vom 3. November 2016 E. 6, 4A_417/2015 vom 15. Oktober
2015 E. 3 und 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2), unabhängig davon,
ob die Kündigung vom Mieter formell angefochten oder lediglich im Rahmen des
Ausweisungsverfahrens beanstandet wurde (BGer 4A_541/2015 vom 20. Mai 2016
E. 1, 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 1.1 und 4A_581/2013 vom
7. April 2014 E. 1.1). Angesichts der uneinheitlichen Praxis des
Bundesgerichts bezüglich der Streitwertberechnung in Ausweisungsfällen im
Verfahren nach Art. 257 ZPO besteht für das Appellationsgericht kein
Anlass, die bisherige Praxis aufzugeben und für die Berechnung des Streitwerts
auf die Zeitspanne abzustellen, während der die Ausweisung nicht vollzogen
werden kann.
Im vorliegenden
Fall verlangen die Mieter sinngemäss, dass die Kündigung für ungültig zu
erklären sei. Unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttomietzinses von CHF
1‘580.– und der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e des
Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der für die Berufung notwendige Streitwert
von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1'580.– = CHF 56'880.–) erreicht.
1.2 Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO).
Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Das
Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO beurteilt. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus,
dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar
ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1 und 3.2). In seinem Entscheid hat das
Zivilgericht eingehend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen der vorzeitigen Kündigung wegen Zahlungsrückstands des Mieters
(Art. 257d OR) erfüllt seien (E. 3.3.1 bis 3.3.5). Sodann hat es
festgehalten, dass die Kündigung nicht mehr auf Missbräuchlichkeit überprüft
werden könne, da sie nicht fristgemäss angefochten worden sei (E. 3.3.6).
Demgemäss seien sowohl die Sachlage als auch die Rechtslage klar, weshalb dem
Ausweisungsgesuch zu entsprechen sei (E. 3.3.7 und 3.4).
2.2 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Berufung konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren
gibt der Berufungskläger bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu seinen Gunsten
abgeändert werden soll (vgl. Reetz/
Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Berufungskläger gehalten darzutun, auf
welchen Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Reetz/Theiler, a.a.O.,
Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer
4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.3 Im
vorliegenden Fall stellen die Mieter in ihrer Berufung keinen Antrag in der
Sache. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus seiner sehr kurzen
Berufungsbegründung. Da die Mieter kein Rechtsbegehren stellen, kann bereits
aus diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ausserdem begründen
sie auch nicht, inwiefern der eingehend begründete Entscheid des Zivilgerichts
falsch sein soll. Sie führen einzig aus, es sei ein speziell vorgesehener Fall,
es drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, die Kündigung sei
missbräuchlich, „etwa wenn nach der Beanstandung eines Mangels […] oder der
Nebenkostenabrechnung als Retourkutsche die Kündigung erfolgt“ (vgl. Berufung).
Die Mieter legen mit keinem Wort dar, inwiefern diese generellen Ausführungen
im vorliegenden Fall konkret zutreffen. Damit erklären sie nicht, weshalb sie
den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachten und inwieweit er geändert
oder aufgehoben werden soll. Auf die Berufung kann deshalb auch mangels
ausreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Berufungskläger die Prozesskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 600.– (§ 10
Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Der berufungsbeklagten Vermieterin sind
aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort keine weiteren
Kosten entstanden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. Januar 2018 (RB.2017.291) wird nicht eingetreten.
Die Berufungskläger tragen die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.