Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.174
URTEIL
vom 6.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[…]
gegen
Sozialhilfe, Klybeckstrasse
15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 23. Mai
2017
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Übernahme der Anwaltskosten
Sachverhalt
In einem
strittigen Verfahren betreffend IV-Berentung hat A____, vertreten durch
Rechtsanwalt [...], bei der IV-Stelle Basel-Stadt um unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren ersucht. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 erteilte ihm
die IV-Stelle betreffend die unentgeltliche Verbeiständung abschlägigen
Bescheid und stellte diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung auf
Verlangen in Aussicht. In der Sache dagegen führte das Verfahren insoweit zu
einem für A____ positiven Ergebnis, als ihm die IV mit Verfügung vom 6. April
2016 rückwirkend per 1. August 2014 eine halbe IV-Rente zugesprochen hat. Die
in der Folge nachbezahlten Sozialversicherungsleistungen wurden mit den in der
entsprechenden Zeitspanne an A____ bezahlten Sozialhilfebeiträgen verrechnet,
woraus ein Überschuss zu seinen Gunsten resultierte, der sich – nach verschiedenen
Ansätzen zu seiner Berechnung – schliesslich auf CHF 17‘823.40 belief.
Mit Schreiben
vom 25. Mai 2016 hat A____ die Sozialhilfe um Übernahme der in jenem
IV-Verfahren angefallenen Anwaltskosten von CHF 4‘437.20 ersucht. Die Sozialhilfe
beschied ihm mit Schreiben vom 24. Juni 2016, dem Gesuch nicht zu entsprechen.
Nach ausführlicher Korrespondenz zwischen dem Vertreter von A____ und der
Sozialhilfe verfügte die Sozialhilfe am 5. Oktober 2016 schliesslich die
Abweisung des Gesuchs. Gegen diese Verfügung hat A____ beim Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) rekurriert, welches den Rekurs mit
kostenlosem Entscheid vom 23. Mai 2017 abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hat es abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 1. Juni 2017 angemeldete und am 28.
Juni 2017 begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, welchen das
Präsidialdepartement am 17. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der Verfügung der
Sozialhilfe vom 5. Oktober 2016 sowie des angefochtenen Entscheids des WSU und
die Anweisung der Sozialhilfe, ihm die beantragten Anwaltskosten zuzusprechen;
unter Gewährung des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie
unter o/e Kostenfolge zulasten der Sozialhilfe. Die Vorakten des WSU wurden
beigezogen, auf die Einholung einer Vernehmlassung des Departements hat der
Instruktionsrichter indessen verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17.
Juli 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E. 1.2).
2.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind die Vertretungskosten des Rekurrenten im
erstinstanzlichen Verfahren vor der IV-Stelle Basel-Stadt, in welchem ihm diese,
wie eingangs dargestellt, mit Verfügung vom 6. April 2016 rückwirkend per 1.
August 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Dieser Entscheid führte
ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. August 2014 zur Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen, sodass der Rekurrent per September 2016 von der
Sozialhilfe hat abgelöst werden können.
Mit Schreiben
vom 25. Mai 2016 verlangte der Rekurrent von der Sozialhilfe die Übernahme
dieser im IV-Verfahren angefallenen Vertretungskosten im Betrag von CHF
4‘437.20. Die Sozialhilfe wies das Begehren unter Hinweis auf den dem Rekurrenten
aus der Verrechnung der nach dem 1. August 2014 erbrachten Sozialhilfeleistungen
mit den nachgezahlten Sozialversicherungsleistungen voraussichtlich zustehenden
Überschuss im Betrag von CHF 17‘989.25 (welcher sich schlussendlich tatsächlich
auf CHF 17‘823.40 belaufen hat) ab.
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid ein schutzwürdiges Interesse des
Rekurrenten an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Dies
begründet sie damit, dass die Sozialhilfe dem Rekurrenten Leistungen zur
Sicherung des notwendigen Existenzbedarfs ausgerichtet habe, weil die Leistungen
der IV im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar gewesen seien.
Entsprechend Kapitel F.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sowie § 16 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG
890.100) habe die Sozialhilfe alsdann die rückwirkend ausbezahlten
IV-Leistungen mit den von ihr für die entsprechende Zeitspanne ausgerichteten
Sozialhilfeleistungen verrechnet, woraus ein Saldo zugunsten des Rekurrenten
von CHF 17'823.40 resultiert habe. Mit dieser Verrechnung solle sichergestellt
werden, dass die betroffene Person nicht für den gleichen Zeitraum doppelte Unterstützungsleistungen
erhalte, zunächst in Form von Sozialhilfe, anschliessend dann aus der
Sozialversicherung. Bei der Rückerstattungspflicht handle es sich um eine
Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips gemäss § 5 SHG. Da die Sozialhilfe die
Übernahme der strittigen Anwaltskosten nicht akzeptiert habe, seien diese
folgerichtig bei der Berechnung des Überschusses nicht berücksichtigt worden. Sofern
hingegen davon auszugehen wäre, dass die Sozialhilfe die Anwaltskosten würde
übernehmen müssen, so wäre von um CHF 4'437.20 höheren ausgerichteten Sozialhilfeleistungen
auszugehen. Zwar enthalte Ziff. 12.7 der Unterstützungsrichtlinien des WSU
(URL) in der massgeblichen Fassung (gültig ab 1. Januar 2016) einen Katalog von
Leistungen, die der Sozialhilfe nicht zurück zu erstatten seien, insbesondere Einkommensfreibeträge,
Integrationszulagen sowie Kosten für Massnahmen zur Förderung der beruflichen
und sozialen Integration, zur Schuldenbereinigung und für die Hilfe bei der
Wohnungssuche. Die Anwaltskosten seien indessen keine solchen Leistungen und müssten
daher gemäss § 16 SHG zurückerstattet werden, womit sich der Rückforderungsanspruch
der Sozialhilfe um CHF 4'437.20 erhöhen würde. Daraus schliesst die Vorinstanz,
dass der Rekurrent aus einer Gutheissung des Rekurses keinen aktuellen und
praktischen Nutzen ziehen würde und daher kein rechtlich geschütztes Interesse am
Rekurs bestehe hinsichtlich der Frage, ob die Sozialhilfe die Anwaltskosten als
Unterstützungsleistungen hätte ausrichten müssen. In diesem Umfang ist die
Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten.
2.2.2 Gestützt
darauf hat die Vorinstanz weiter geprüft, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf
Erstattung der Anwaltskosten zusteht, welcher seiner Rechtsnatur nach nicht als
Unterstützungsleistung zu betrachten ist. Aufgrund der allgemeinen Geltung des
Gesetzmässigkeitsprinzips müsse ein solcher Anspruch auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen. Im Sozialhilferecht existiere jedoch keine solche Grundlage.
Ob bei diesem Befund überhaupt Raum für die vom Rekurrenten vorgeschlagene analoge
Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 des
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) besteht,
lässt die Vorinstanz offen. Voraussetzung einer Geschäftsführung ohne Auftrag sei
nämlich (nebst dem Fehlen einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen
Handlungspflicht, der Besorgung eines fremden Geschäfts und dem Fremdgeschäftsführungswillen)
die Gebotenheit der Geschäftsführung, welche eine gewisse Dringlichkeit voraussetze,
die hier nicht gegeben sei. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten sei erstmals
25. Mai 2016 mit dem Ersuchen um Übernahme der Anwaltskosten für Bemühungen,
welche zwischen Mai 2013 und November 2015 erbracht worden seien, an die Sozialhilfe
herangetreten. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht vor Aufnahme des
Mandats oder spätestens nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Verbeiständung durch die IV-Stelle mit der Sozialhilfe in Kontakt getreten sei.
Dass die Sozialhilfe solche Anträge um Übernahme der Anwaltskosten im
IV-Verfahren kategorisch ablehne, sei eine nicht weiter substanziierte
Behauptung des Rekurrenten, welche überdies von der Sozialhilfe bestritten werde.
Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag seien demnach nicht
erfüllt.
2.2.3 Dem
Vorschlag des Rekurrenten einer analogen Anwendung von Art. 69 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) und dem von ihm in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 19. Juli 2016, in
welchem die Rückerstattung von EL-Leistungen aufgrund einer nachbezahlten
privaten Erwerbsunfähigkeitsrente um den Betrag der Anwaltskosten reduziert
wurde, hält die Vorinstanz entgegen, dass die Unterstützungssysteme der
Sozialhilfe und der EL unterschiedlich seien. Die Sozialhilfe werde hinsichtlich
der Koordination vom Subsidiaritätsprinzip geprägt, das heisse, die Sozialhilfe
werde durch das System der Anrechnung mit anderen Leistungssystemen und Ressourcen
koordiniert. Die Sozialhilfe komme erst dann zum Zug, wenn keine anderen
Mittel, unabhängig von deren Herkunft, verfügbar seien. Dem Rekurrenten stünden
die Nachzahlungen der IV und der EL zur Deckung der offenen Anwaltskosten zur
Verfügung. Somit bestehe kein Raum für eine Leistungspflicht der Sozialhilfe.
2.3 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, dass er im Rahmen des
IV-Verfahrens „im überwiegenden Interesse der Rekursgegnerin seine
Leistungsansprüche“ mit anwaltschaftlicher Vertretung verfolgt und durchgesetzt
habe.
Darin kann ihm nicht
gefolgt werden. Vielmehr hat der Rekurrent seine Ansprüche primär im eigenen
Interesse verfolgt. Gemäss der in § 5 SHG verankerten Subsidiarität hat die
Sozialhilfe bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie die
persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu
berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern.
Das heisst, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der
staatlichen Unterstützung vorgeht (VGE VD.2015.88 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3). Auch
Leistungen der Sozialversicherungen gehen der öffentlichen Fürsorge gemäss § 5
Abs. 2 lit. b SHG vor. Zur zumutbaren Selbsthilfe der bedürftigen Person gehört
auch die Geltendmachung von solchen Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen: Die
hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine
Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Kapitel A.4
SKOS-Richtlinien). Dies entspricht der grundsätzlichen Pflicht der
Hilfesuchenden, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Urs
Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person
und der Organe der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern
2008, S. 179). Gemäss Kapitel A.5.2 SKOS-Richtlinien sind
unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen
geltend zu machen (z.B. Lohnguthaben, Alimente, Versicherungsleistungen) sowie
Nachzahlungen von Versicherungsleistungen abzutreten. Der Rekurrent war
daher als Voraussetzung für seinen Leistungsanspruch gegenüber der Sozialhilfe
verpflichtet, Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen geltend zu machen. In
einem den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Fall hat es das Bundesgericht
als mit dem in Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Recht auf
Hilfe in Notlagen vereinbar und als nicht willkürlich bezeichnet, dass die
Behörde in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips von der unterstützten Person
verlangt hat, Versicherungsansprüche gegenüber der Sozialversicherung, dort der
AHV, geltend zu machen (BGer 2P.298/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2). Auch wenn vorliegend
die erfolgreiche Geltendmachung der Sozialversicherungsansprüche des
Rekurrenten Reflexwirkungen für die Sozialhilfe hatte, erfolgte sie somit
primär im eigenen Interesse des Rekurrenten.
2.4 Es
stellt sich die Frage nach einer Rechtsgrundlage für den vom Rekurrenten
gegenüber der Sozialhilfe geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten im IV-Verfahren.
2.4.1 Das
Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV gilt auch in der Leistungsverwaltung
(BGE 130 I 1, 5; VGE VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.2) und
insbesondere auch für das Sozialhilferecht, welches sich sowohl als Eingriffs-
als auch als Leistungsverwaltung gestaltet. Erforderlich ist, dass sich jeder
Verwaltungsakt auf einen generell-abstrakten Rechtssatz stützt. Er muss
genügend präzise ausformuliert sein, damit der Bürger sein Verhalten danach
ausrichten und die Folgen abschätzen kann. Je nach Stärke des Eingriffs oder
der Leistung hat die generell-abstrakte Norm in der Verfassung, in einem Gesetz
oder in einer Verordnung zu stehen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des
Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform sind aber im Bereich der
Leistungsverwaltung im Allgemeinen weniger streng (BGE 138 I 378, 392; Urs Vogel, a.a.O., S. 158 ff., m.w.H. und
Konkretisierungen für das Sozialhilferecht; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich 2016, N 378 f.).
2.4.2 Der
Rekurrent weist darauf hin, dass die Sozialhilfe die Anwaltskosten bisweilen
als situationsbedingte Leistungen (SIL) vergüte. Die gesetzliche Grundlage dafür
bestehe in Ziff. 11 ff. der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL), wo
Anwaltskosten allerdings nicht explizit erwähnt seien. Daraus schliesst der
Rekurrent, dass Anwaltskosten gestützt auf Ziff. 12.7 URL, wo solche ebenfalls
nicht erwähnt sind, nicht rückerstattungspflichtig seien.
2.4.3 Wie
es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Rekurrent hat die rückwirkende
Vergütung seiner Anwaltskosten nämlich zu einem Zeitpunkt verlangt, in dem ihm
eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen im Betrag von CHF 17‘823.40
zugegangen war. Im Zeitpunkt der Erbringung der anwaltschaftlichen Leistungen hingegen
hat er sich diesbezüglich nicht an die Sozialhilfe gewandt und war offenbar aufgrund
von Leistungen Dritter oder allenfalls einer Kreditierung des Honorars durch
seinen Vertreter nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Auch wenn
solche Leistungen allein auf der Grundlage eines Darlehens oder in Kreditierung
erfolgt sein sollten, gehen sie Leistungen der Sozialhilfe vor (vgl. BGer
2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a; VGE VD.2013.51 vom
16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VD.2011.70 vom 21. September 2012
E. 2.3, VD.2010.116 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4, VD.2009.720
vom 20. Mai 2010 E. 2.3 und VD 2008/671 vom 24. Februar 2009
E. 2.2). Dies entspricht dem Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach die
Sozialhilfe den gegenwärtig offenen Bedarf zu decken hat, was untrennbar mit
dem Bedarfsdeckungsprinzip zusammenhängt. In der Vergangenheit kann nicht gelebt
werden, bzw. der grundlegende Lebensbedarf kann grundsätzlich nur in dem
Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur
gegenwärtig bedürftige Personen Anspruch auf Sozialhilfe (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 255 ff.). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip wegen zeitlicher Dringlichkeit (Wizent,
a.a.O., S. 262 ff.) liegt hier gerade nicht vor, war es dem Rekurrenten
doch unbenommen, sich wie üblich vorgängig der anwaltlichen Leistungserbringung
an die Sozialhilfe zu wenden und nicht erst danach – so wie er im betreffenden IV-Verwaltungsverfahren
selber ja auch vorgängig um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hatte, wenn
auch erfolglos (Schreiben der IV-Stelle vom 18. Juni 2014; Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Juni 2016).
2.4.4 Demgegenüber
bestand im Zeitpunkt der Geltendmachung der Anwaltskosten bei der Sozialhilfe
erst recht kein Anspruch mehr auf situationsbedingte Leistungen, war der
Rekurrent aufgrund der ihm ausgerichteten Nachzahlungen und des an ihn
ausgerichteten Verrechnungsüberschusses doch dann offensichtlich selber in der
Lage, seine Anwaltskosten zu decken. Es braucht daher auch nicht entschieden zu
werden, ob als situationsbedingte Leistungen übernommene Anwaltskosten nicht
ebenfalls rückzahlbar und mit den Nachzahlungen der Sozialversicherung zu
verrechnen wären, und ebensowenig ist auf die Ausführungen des Rekurrenten zu
den materiellen Voraussetzungen für die Erstattung der Anwaltskosten
(Rekursschrift Ziff. 19 ff.) weiter einzugehen. Der vorliegende Fall ist
insoweit auch von der Situation zu unterscheiden, in welcher zu Unrecht
verweigerte Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten werden muss
und dabei aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vom Grundsatz, keine
rückwirkende Hilfe zu bewilligen, allenfalls eine Ausnahme zu machen ist (Wizent, a.a.O., S. 262). Vorliegend
geht es nämlich nicht um zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe mit dem
entsprechenden Instanzenzug, sondern es geht um ein sozialversicherungsrechtliches
Verwaltungsverfahren betreffend IV-Berentung vor der IV-Stelle,
mithin um ein völlig anderes Verfahren. Solcherlei geartete Ansprüche wären,
soweit sie auch in jenem Verfahren bestehen sollten, dort und nicht hier geltend
zu machen (gewesen), und sie wurden ja tatsächlich auch geltend gemacht, wenn
auch erfolglos. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die IV-Stelle mit
Schreiben vom 18. Juni 2014 den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
mit der Begründung abgewiesen hat, dass im Verwaltungsverfahren gemäss Lehre
und Praxis strenge Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung bestünden und der Anspruch nur ausnahmsweise bestehe. In der
Regel werde die unentgeltliche Verbeiständung frühestens ab dem
Vorbescheidverfahren gewährt, welches mit der Zustellung des Vorbescheids
beginne. In casu liege aber noch kein Vorbescheidverfahren, sondern ein
Abklärungsverfahren vor. Die vorgesehene Begutachtung durch zwei Experten könne
keinen Ausnahmegrund darstellen, weil eine solche Begutachtung in praktisch
jedem IV-Abklärungsverfahren durchgeführt werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung sei daher abzuweisen, wobei nach dem Vorbescheid ein neues
Gesuch gestellt werden könne. Falls der Gesuchsteller eine beschwerdefähige
Verfügung wünsche, werde um entsprechende Nachricht gebeten. Der Rekurrent hat
seinerzeit offenbar nichts Entsprechendes verlauten lassen, womit es in jenem
Verfahren sein Bewenden hatte – auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom
25. Mai 2016 ist die IV-Stelle am 21. Juni 2016 nicht eingetreten. Darauf kann
im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden.
2.5 Der
Rekurrent macht eventualiter die analoge Anwendung der Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geltend. Mit der Vorinstanz
kann offen gelassen werden, ob vorliegend in Anbetracht des Legalitätsprinzips
und der vorstehenden Betrachtungen überhaupt Raum für eine solche Analogie
besteht. Zum einen hat sich nämlich vorstehend (Ziff. 2.3) ergeben, dass der Rekurrent
seine Ansprüche primär im eigenen Interesse verfolgt hat. Bei solchem
überwiegendem eigenem Interesse des Handelnden kann von einer Tätigkeit „für
einen anderen“ (Art. 419 OR) keine Rede sein (Gauch/Schmid, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1993, Art. 419
OR N 16). Zum andern begründet der Rekurrent sein Vorgehen, dass er das
Begehren um Erstattung der Anwaltskosten nicht wie üblich vorgängig der
anwaltlichen Bemühungen, sondern erst danach gestellt hat, damit, dass die
Sozialhilfe ex ante „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine
Kostenbeteiligung“ verneint hätte. Der Rekurrent geht also davon aus, dass mit
der Sozialhilfe als potenzieller Auftraggeberin zum vornherein kein
vertraglicher Konsens zu erreichen gewesen wäre, und deshalb hat er davon
abgesehen, einen solchen auch nur zu suchen. Geht der Rekurrent aber selber zum
vornherein von einem (fiktiven) vertraglichen Dissens aus, so ist auf das
Einmischungsverbot hinzuweisen. Ausfluss der Privatautonomie ist die Befugnis
jeder Person, selber zu entscheiden, was in ihrer Rechtssphäre geschehen und
unterbleiben soll. Der auftragslose Geschäftsführer, der gegen ein
Einmischungsverbot verstösst, kann das auftragsähnliche Schuldverhältnis des
Art. 422 OR nicht begründen (Gauch/Schmid,
a.a.O., Art. 420 OR N 47; Art. 422 OR N 10). Vorliegend ist der Rekurrent sogar
schon zum vornherein und ohne zu fragen davon ausgegangen, dass die Sozialhilfe
keinen Auftrag erteilen und mithin keine entsprechenden Leistungen würde erbringen
wollen. Also kann er sich hinterher auch nicht auf Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag berufen.
2.6 Der
Rekurrent greift die vor Vorinstanz noch vertretene Argumentationslinie einer
analogen Anwendung des ATSG im vorliegenden Verfahren nicht mehr in begründeter
Weise auf (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.3 sowie RB Ziff. 5.2); damit hat es in
Anwendung des Rügeprinzips sein Bewenden (vgl. VGE VD.2017.157/158 vom 29. November
2017 E. 1.4 m.w.H.).
2.7 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurrent aufgrund der Nachzahlung von sozialversicherungsrechtlichen
Leistungen über genügend Mittel verfügt, um die geltend gemachten Anwaltskosten
selber zu tragen. Weshalb dieses Ergebnis „absolut stossend“ (RB Ziff. 9) sein
soll, ist nicht ersichtlich. Mithin ist der Rekurs abzuweisen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Rekurs ebenso wie
jener vor Vorinstanz als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat
somit den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, und er
ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Umständehalber ist auf die
Erhebung einer Urteilsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.