Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.13
URTEIL
vom 31.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian
Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
Wohnort unbekannt, Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
substituiert durch […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2015
betreffend
fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung und Zivilforderungen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde B____ am 27. November 2015 des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.‒, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie
zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Er wurde von der Anklage wegen fahrlässiger
Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie falscher Anschuldigung freigesprochen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von CHF
35‘000.‒ sowie der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung des A____
wurden abgewiesen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 926.‒
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒ auferlegt. Es wurde ihm
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 972.‒ (inkl. MWST) aus der Strafgerichtskasse
zugesprochen.
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2016 hat der Privatkläger A____ Berufung gegen dieses Urteil
erklärt. Er beantragt, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung
mit schwerer Schädigung, eventualiter mit einfacher Schädigung, des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen. Er sei zu verurteilen, dem Privatkläger dem
Grundsatz nach für die zivilrechtlichen Folgen aus dem Verkehrsunfall mit einer
Haftungsquote von 100 % zu haften. Im Übrigen sei die Zivilforderung auf
den Zivilweg zu verweisen. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem
Privatkläger eine Genugtuung von CHF 35'000.‒ nebst Zins zu 5 %
seit dem 31. Juli 2011 zu bezahlen. Weiter sei er zu verurteilen, dem
Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'271.– für das
erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschuldigte
und die Staatsanwaltschaft haben weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt
oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Die
Berufungsbegründung datiert vom 18. Mai 2016. Die Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft ist am 8. Juni 2016 ergangen. Es wird darin die
kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 beantragt
der Beschuldigte, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtes
Basel-Stadt vom 27. November 2015 vollumfänglich zu bestätigen. Es sei dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2018 wurde der Beschuldigte befragt, und es
gelangten der Verteidiger und die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zum
Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Privatkläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des
Urteils und ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO), er kann den Entscheid indes hinsichtlich der
ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf die
rechtzeitig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Urteil der
Vorinstanz ist mangels Anfechtung bezüglich der Schuldsprüche
wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des
Freispruchs von der Anklage wegen falscher Anschuldigung in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Bezüglich
des Verkehrsunfalls, der sich zwischen dem Fussgänger A____ und dem Automobilisten
B____ zugetragen hat, liegen unterschiedliche Schilderungen der Beteiligten
vor. Die Darstellung des Beschuldigten stimmt soweit mit jener des Berufungsklägers
überein, dass der Berufungskläger die Kasernenstrasse auf dem
Fussgängerstreifen überquerte und auf seiner rechten Seite vom Fahrzeug des Beschuldigten
touchiert wurde. Im Weiteren gehen die Schilderungen jedoch auseinander: Der Berufungskläger
will die Strasse vom Claraplatz herkommend in Richtung Kaserne überquert haben,
wobei ihn der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erfasst habe (stellvertretend
Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 344-347). Nach Angaben des Beschuldigten
überquerte der Berufungskläger die Kasernenstrasse jedoch zunächst in Richtung
Claraplatz. Der Beschuldigte habe angehalten, dem Fussgänger den Vortritt
gewährt, und seine Fahrt erst fortgesetzt, als der Berufungskläger sein
Fahrzeug bereits vollständig passiert gehabt habe. Dieser habe jedoch offenbar unvermittelt
kehrtgemacht und sei von der anderen Seite herkommen ins anfahrende Auto
geprallt, wobei er sich am Rückspiegel angestossen habe, jedoch nicht zu Fall
gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Die Depositionen
von Berufungskläger und Beschuldigtem sind unter Berücksichtigung der vorliegenden
medizinischen Befunde auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Weitere
Sachbeweise oder Zeugenaussagen unbeteiligter Dritter, welche zur Klärung des
Sachverhaltes beitragen könnten, liegen nicht vor.
2.2 Die
Darstellung des Beschuldigten mutet zunächst recht abenteuerlich an, erscheint
es doch unwahrscheinlich, dass ein Fussgänger während des Überquerens des
Fussgängerstreifens abrupt kehrt macht und gegen ein hinter ihm anfahrendes
Fahrzeug läuft. Im Allgemeinen ist die Verantwortung bei einer solchen Kollision
auf einem Fussgängerstreifen beim Automobilisten zu suchen und nicht beim
vortrittsberechtigten Fussgänger. Die wahrscheinlichste Erklärung für einen
solchen Unfall ist nach allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Automobilist den korrekt
querenden Fussgänger übersehen oder sich in der Distanz verschätzt hat und es
daher zur Kollision gekommen ist. Obwohl der Freispruch von der Anklage wegen
falscher Anschuldigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, muss
konstatiert werden, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten unter
seinen Aussagen zu diesem Tatvorwurf gelitten hat. Wie es dazu gekommen sein
soll, dass er dem Berufungskläger im Spital einen Zettel mit den Personalien
eines unbeteiligten Dritten ausgehändigt hat, ist ‒ auch nach Ansicht der
Vorinstanz ‒ alles andere als überzeugend (Urteil Strafgericht S. 8-9).
Zu seiner Schilderung des Unfallhergangs ist anzumerken, dass er sowohl vor
erster Instanz als auch in der Berufungsverhandlung einen Kontrollblick nach
rechts schilderte, gleichzeitig aber nach links zeigte (Prot. erstinstanzliche
HV: Akten S. 3; Prot. Berufungsverhandlung S. 3).Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Leumund des Beschuldigten im Strassenverkehr seit dem beurteilten
Vorfall dramatisch verschlechtert hat (Strafbefehl BS vom 12. Juli 2013 wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des
Ausweises [mehrfach], mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Strafbefehl BL vom 24. Juli 2014 wegen
Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises; Strafbefehl BS vom 24.
November 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs
oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Übertretung der
Verkehrszulassungsverordnung und fahrlässiger Tierquälerei). Dem Beschuldigten kann
daher nicht zugutegehalten werden, ein unkorrektes Verhalten im Strassenverkehr
erschiene völlig persönlichkeitsfremd.
2.3 Die
Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Berufungsklägers,
weshalb insbesondere seine Depositionen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen
sind. Namentlich seine Schilderung des Unfalls, sein Verhalten nach dem
Vorfall, das dokumentierte Verletzungsbild unter Berücksichtigung eines bekanntgewordenen
früheren Unfallgeschehens sowie eine mögliche Motivation zur Falschaussage sind
zu beleuchten.
Zunächst ist die
Schilderung des Unfalls an sich, aber auch der unmittelbar daran anschliessenden
Geschehnisse in zentralen Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Der
Privatkläger schildert, er sei vom Fahrzeug erfasst worden, nachdem der Beschuldigte
dieses auf 60 bis 70 km/h beschleunigt habe. Es liegt auf der Hand, dass ein
Fussgänger bei einer Kollision mit einem Personenwagen bei einer derart hohen Geschwindigkeit
schwerere Verletzungen davongetragen hätte. Die offensichtlich falsche
Einschätzung des Tempos alleine spricht indes noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit
des Privatklägers, sind Geschwindigkeiten für einen Laien doch stets schwer einzuschätzen,
und dies muss umso mehr für das Opfer eines Verkehrsunfalls gelten, welches
einen solchen Vorfall stets als gravierend empfinden und die Geschwindigkeit des
Unfallfahrzeugs im Rückblick oft überschätzen dürfte. Der Privatkläger belässt
es jedoch nicht bei einer Schätzung, sondern macht seine Angaben daran fest,
dass er nach dem Unfall die Bremsspuren des Fahrzeugs inspiziert und die
gefahrene Geschwindigkeit daraus abgeleitet habe. Hierzu ist zunächst zu
bemerken, dass die am darauffolgenden Morgen requirierte Polizei keinerlei
Bremsspuren feststellen konnte, obschon diese aufgrund der trockenen Witterung
noch hätten vorhanden sein müssen. Es ist auch fraglich, ob der Berufungskläger
solche Spuren bei nächtlichen Sichtverhältnissen überhaupt hätte ausmachen
können. Unglaubhaft ist seine Schilderung jedoch insbesondere deshalb, da er
behauptet, der Beschuldigte habe ihn nach der Kollision „einfach gepackt und ins
Spital gefahren“ (Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 345), was es ihm gar nicht
erlaubt hätte, die Strasse auf Bremsspuren abzusuchen. Auch dass die
Unfallbeteiligten die nachfolgende Fahrt schweigend verbracht haben sollen, hat
die Vorinstanz zutreffend als lebensfremd bezeichnet (Urteil S. 5). Hätte sich
der Berufungskläger bei diesem Vorfall tatsächlich schwer verletzt, so ist auch
unerklärlich, dass er nicht darauf bestand, unverzüglich die Polizei
beizuziehen. Dass dies nicht vor Ort geschah, liesse sich noch damit erklären,
dass der Beschuldigte ihn „einfach gepackt“ und unverzüglich ins Spital
chauffiert haben soll, spätestens dort hätte der Berufungskläger jedoch
Gelegenheit gehabt, die Polizei beizuziehen. Dass dies erst am nächsten Tag
geschah, könnte versicherungstechnische Gründe gehabt haben. Dieser Verdacht
verdichtet sich aufgrund der Widersprüche zwischen aktenkundigen vorbestehenden
Verletzungen einerseits und den Arztberichten nach dem Verkehrsunfall und den
Angaben des Berufungsklägers andererseits:
Der
Berufungskläger macht geltend, er sei nach der Kollision zu Fall gekommen und auf
die linke Seite gestürzt, was die Vorinstanz als erstellt erachtet. Der
Beschuldigte räumt zwar ein, dass der Privatkläger gegen sein Auto geprallt
sein könnte (vgl. u.a. Prot. erstinstanzliche HV: Akten S. 350), er hat einen
Sturz aber stets bestritten. Die Vorinstanz begründet ihre
Sachverhaltsfeststellung mit der in der Unfallakte (Akten S. 24. ff.) und
im Austrittsbericht des Unispitals Basel vom 12. September 2011 (Akten S. S.
138 f.) dokumentierten Prellung an der linken Schulter und den Schmerzen an der
linken Seite. Aus der Unfallakte lässt sich indes zum Vornherein nichts
ableiten, da sie ja, was allfällige Verletzungsbefunde betrifft, lediglich auf
Aussagen der Beteiligten beruht und zudem gar nicht im unmittelbaren Anschluss
an den Unfall, sondern erst nach der Unfallmeldung durch die Ehefrau des
Privatklägers am Nachmittag des Unfalltages erstellt wurde. Hinzu kommt, dass
die Unfallakte als erlittene Verletzungen lediglich „Schmerzen in der linken
Gesichtshälfte, Rücken und Nackenbereich“ aufführt (Akten S. 29) und damit
einerseits just die Schulter unerwähnt lässt, welche nach Angaben des
Privatklägers besonders schmerzhaft gewesen sein soll, andererseits hier auch
Schmerzen im Gesicht nennt, die sich weit besser durch den Selbstunfall mit
Gesichtsfrakturen vom 10. Juni 2011 erklären lassen als durch einen Sturz auf
die linke Schulter /Körperseite oder gar rückwärts zu Boden, wie der
Privatkläger in seiner ersten Einvernahme aussagte (Akten S. 48). Im besagten
Bericht der Notfallstation des Unispitals sind als Verletzungen, die der
Patient erlitten habe, „unklare Schulterschmerzen links“ aufgeführt; sie folgen
als letzter Punkt auf diverse andere „erlittene Verletzungen“ ‒ bei
welchen es sich aber mehrheitlich gar nicht um solche handelt, die ursächlich
auf den Verkehrsunfall vom 31. Juli 2011 zurückzuführen sind, sondern auf den
Haushaltsunfall vom 10. Juni 2011. Dies wird im Bericht des Unispitals
festgehalten, welcher klar beschreibt: „Visus- und Gesichtsfeldminderung links
rechts bei Status nach Jochbeinfraktur links mit Orbitalbeteiligung am
10.06.2011“ sowie „Unklare Sensibilitätsstörung linke Gesichtshälfte, linker
Oberarm und linkes Bein seit 10.06.2011“ (Akten S. 138) Auch diese Beschwerden nach
erlittenem Selbstunfall betrafen demnach die linke Seite des Privatklägers. Es
ist nicht einzusehen, weshalb gerade die „unklaren Schulterschmerzen links“, die
im Bericht keinem Ursprungsdatum zugeordnet werden, auf den Verkehrsunfall
zurückgehen sollten. Objektivierbare Befunde konnten bezüglich dieser linken
Schulter sodann nicht erhoben werden: Es gab keine Luxation, keine Knochenverletzung,
und weder ergab das bildgebende Verfahren einen Hinweis noch konnte im
Konsilium mit den Neurologen ein behandlungsbedürftiger Befund objektiviert
werden (Akten S. 139). Eine „Kontusion linke Schulter“ wird zwar explizit
im Arztbericht von Dr. [...] erwähnt (Akten S. 74). Dass auf diesen Bericht
aber nicht abgestellt werden kann, weil er klar aktenwidrige Feststellungen
enthält und offensichtlich nur auf den Aussagen des Patienten beruht, (was der
Arzt letztlich auch angibt [Akten S. 76]), hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten (Urteil S. 8). So wird hier unter anderem ausgeführt, es
seien infolge des Unfalls auf dem Fussgängerstreifen eine Jochbein- und eine
Kieferhöhlenfraktur diagnostiziert worden (Akten S. 74, 76) ‒ beides sind
jedoch nachweislich Verletzungen aus dem Selbstunfall vom 10. Juni 2011. Dieselben
Einwände bestehen hinsichtlich des Austrittsberichts der UPK vom 10. Mai 2012,
welcher ebenfalls eine „Kontusion li. Schulter“ erwähnt. Diese Kontusion ist
hier als Teilaspekt eines „Chronische[n] Schmerzsyndrom[s] nach Verkehrsunfall
07/2011“ aufgeführt ‒ neben weiteren Teilaspekten wie unter anderem einer
Jochbeinfraktur links mit Orbitalbeteiligung (Akten S. 143), was nachweislich
falsch ist. Dass sich auch diese Diagnostik letztlich nur auf die Aussagen des
Patienten abstützt, ergibt sich sodann aus den Ausführungen unter der
„Anamnese“ (Akten S. 144). Genauso verhält es sich mit dem Austrittsbericht des
Bethesda-Spitals (Schmerzklinik) vom 6. November 2011. Auch hier taucht die
Kontusion der linken Schulter als eine der Folgen des Verkehrsunfalls auf,
neben der Jochbein- und Kieferhöhlenfraktur und weiteren Verletzungen, die
ebenfalls auf diesen Unfall zurückgehen sollen (Akten S. 141). Letztlich
handelt es sich bei der angeblichen Schulterprellung und erst recht bei den
Schmerzen auf der linken Seite also einfach um vom Privatkläger behauptete
Schmerzen unklarer Natur und Herkunft, bei denen es zumindest ebenso
naheliegend erscheint, dass sie nicht auf einen Sturz am 31. Juli 2011, sondern
auf den die linke Körperseite beeinträchtigenden Selbstunfall vom 10. Juni 2011
zurückzuführen sind. Jedenfalls in dubio ist somit davon auszugehen, dass der
Privatkläger infolge des Verkehrsunfalls keine Schulterprellung und auch sonst
keine Beeinträchtigungen auf der linken Seite erlitten hat. Damit ist auch sein
Sturz nicht nachgewiesen, sondern es hat im Zweifel zu Gunsten des
Beschuldigten lediglich als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger mit der
rechten Seite gegen das Auto geprallt, danach aber stehengeblieben ist und sich
dabei keine Körperschäden von der Qualität einer einfachen Körperverletzung
zugezogen hat.
Die
Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers ist durch dessen
Aussageverhalten stark beeinträchtigt. Er hat sich, wie bereits vorstehend
aufgezeigt, betreffend die Unfallfolgen in klar faktenwidrige Darstellungen
verstiegen, dies u.a. auch in seiner Unfallanzeige an die Versicherung vom 29.
August 2011. Wieso die Vertreterin des Berufungsklägers diese nachweislich
unwahren Angaben über seine beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen
gegenüber der Versicherung für „möglich und erklärbar“ befindet ‒ und
zwar mit dem Argument, diese Verletzungen seien auch in diversen ärztlichen
Berichten fälschlicherweise dem Verkehrsunfall zugeschrieben worden ‒ ist
nicht nachvollziehbar. Die Verletzungsfolgen sind einzig deshalb mit falscher
Ursache in diverse Berichte gelangt, weil der Privatkläger dies mehrfach
behauptet hatte. So gegenüber Dr. [...], gegenüber den behandelnden Ärzten in
der Schmerzabteilung des Bethesda-Spitals, in den UPK usw.(vgl. Akten S. 76,
141, 143/144). Überall schrieb er einfach sämtliche tatsächlich und allenfalls
auch nur angeblich erlittenen Beeinträchtigungen und Schmerzen dem Verkehrsunfall
vom 31. Juli 2011 zu. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er selbst durch
die so entstandenen Befunde hätte in die Irre geführt werden können. Sein ganzes
Aussageverhalten ‒ nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im
medizinischen Umfeld ‒ lässt nicht ausschliessen, dass der Verkehrsunfall
bei ihm Begehrlichkeiten finanzieller Natur geweckt haben könnte. Erst einige
Stunden nach dem Unfall erfolgte die Requisition durch seine Ehefrau, und die
Verletzungsfolgen wurden dieser neuen Kollision zugeordnet und so verknüpft per
Unfallanzeige der Versicherung übermittelt. Bereits die Vorinstanz hat indes
festgehalten, dass der darin geschilderte Knochenbruch im Bereich des linken
Auges gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals einem Sturz vom 10. Juni
2011 zuzuordnen ist (Urteil S. 5-6 mit Aktenstellen). Die Folgen dieses
Selbstunfalls wurden durch den Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahmen
zunächst ebenso verschwiegen wie seine Prädisposition, welche zu plötzlichen
unvermittelten Stürzen führt und daher auch für den vorliegenden Fall von
Relevanz ist.
Nach dem
Ausgeführten lassen sich die behaupteten Verletzungsfolgen vor diesem
Hintergrund zumindest nicht mehr zweifelsfrei dem Verkehrsunfall zuordnen. Auch
die Annahme der Vorinstanz, es sei immerhin davon auszugehen, dass der
Berufungskläger zu Fall gekommen sei, erscheint nicht mehr haltbar. Dass ein
früheres Sturzgeschehen die gravierenderen der diagnostizierte Verletzungen
herbeigeführt hatte, wurde oben dargelegt, und auch für die weiteren geltend
gemachten Verletzungen ist dies zumindest ebenso wahrscheinlich wie ein
Zustandekommen durch den Verkehrsunfall. Die Prädisposition des
Berufungsklägers, welcher nach eigenen Angaben zuweilen ein „Erdbebengefühl im
Kopf“ verspürt und ohne äusseren Anlass umfällt (Prot. erstinstanzliche HV:
Akten S. 347), stützt die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in einem
zentralen Punkt. Die Feststellung, dass es weitaus wahrscheinlicher erscheint,
die Schuld für eine Kollision auf einem Fussgängerstreifen beim vortrittsbelasteten
Automobilisten zu suchen als anzunehmen, der Fussgänger sei nach einem abrupten
Richtungswechsel ins anfahrende Fahrzeug gelaufen bzw. gestürzt, trifft in
aller Regel zu, nicht aber für den vorliegenden Fall mit der erwähnten
Disposition des Berufungsklägers.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten nicht in allen Punkten vollumfänglich
überzeugen. Entscheidend ist aber letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Privatklägers. Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten (Art. 113
Abs. 1 StPO), sondern es ist an den Strafverfolgungsbehörden, das ihm zur Last
gelegte Verhalten rechtsgenüglich nachzuweisen. Basierend auf den weder bezüglich
des Tatablaufs noch der Tatfolgen überzeugenden Aussagen des Berufungsklägers,
bei welchen zudem ein finanzielles Motiv denkbar ist, kann kein Schuldspruch
wegen schwerer oder einfacher fahrlässiger Körperverletzung ergehen, und der
Beschuldigte ist von diesem Anklagepunkt kostenlos freizusprechen.
Es liegt eine
Berufung des Privatklägers, jedoch keine von Seiten der Staatsanwaltschaft vor.
Der Privatkläger kann die Strafzumessung nicht anfechten. Eine Strafschärfung kommt
freilich in Betracht, wenn der Privatkläger mit seiner Berufung im Strafpunkt durchdringt,
was vorliegend aber nicht der Fall ist. Das urteilende Gericht kann die
vorinstanzlich zugemessene Strafe demnach aufgrund des Verbotes der reformatio
in peius nicht verschärfen und insbesondere auch nicht auf die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs zurückkommen, wenn sich die Legalprognose seit der
erstinstanzlichen Verhandlung aufgrund der weiteren Vorfälle im Bereich des SVG
auch zu Ungunsten des Beschuldigten verändert hat. Eine Strafreduktion ist
stets möglich, eine solche wird indes weder beantragt, noch erscheint sie aus
Sicht des Gerichts angezeigt. Dem Urteil der Vorinstanz folgend ist für die
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 200.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
Die Vorinstanz
hat die Zivilforderungen abgewiesen, da dem Beschuldigten kein Verschulden zur
Last gelegt werden könne und kein Kausalzusammenhang zwischen dem
Verkehrsunfall und den Beschwerden des Privatklägers erstellt sei. Vorliegend kann
der Sachverhalt nicht erstellt werden, und der Beschuldigte ist im Zweifel
freizusprechen. Eine weitergehende Klärung des Sachverhalts und insbesondere
die abschliessende Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten ein
Selbstverschulden bewiesen werden kann, ist für das Strafverfahren nicht
erforderlich. Anders verhält sich dies bei der in Art. 58 SVG geregelten
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Um sich von der Haftpflicht zu befreien,
obliegt dem Fahrzeughalter gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG die Beweispflicht dafür,
dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder
einen Dritten verursacht wurde, dass ihn selbst kein Verschulden am Unfall
trifft und ‒ vorliegend nicht von Bedeutung ‒ dass keine
fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 59 N 2-4).
Aufgrund der Beweislastregelung bei der Halterhaftung erscheint eine Zivilklage
nicht vornherein aussichtslos, und die Zivilforderungen sind daher nicht
abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Beschuldigte
wird vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren oder einfachen) Körperverletzungen
freigesprochen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise
freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat in BGer 6B_802/2011 vom
8. November 2012 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts (BBl 2006 1329 zu Art. 437 des Entwurfs und 1331 zu
Art. 440 des Entwurfs) festgehalten, dass sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a zwar
ergebe, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu
Lasten des Staates gehen. Wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft
eingelegt werde, gebe es indes keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der
Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz. Man befinde sich folglich
in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben sei.
Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Wenn die
beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt
handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft,
sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den
guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben,
dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Es entspricht
gemäss Bundesgericht dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass der
Berufungskläger als das Berufungsverfahren einleitende Partei die
Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat.
Dass dem Privat-
und Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gewährt
wurde, hat gemäss Abs. 2 der Bestimmung zur Folge, dass er von den
Verfahrenskosten befreit ist (lit. b) und ihm ein Rechtsbeistand bestellt wird,
wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (lit. c). Von der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht abgedeckt sind jedoch Entschädigungspflichten
der Privatklägerschaft (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art. 136 N 9). Dies führt indes im
vorliegenden Fall zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis, welches zudem
den Anspruch des freigesprochenen Beschuldigten auf Entschädigung nach Art. 429
StPO unterlaufen würde, denn beim unentgeltlich vertretenen Berufungskläger,
welcher Sozialhilfebezüger ist, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass
die dem Beschuldigten zustehende Parteientschädigung uneinbringlich wäre. Die
Parteientschädigung ist daher aus der Gerichtskasse auszurichten. Dies
erscheint in casu auch deshalb sachgerecht, da dem Beschuldigten aufgrund
seines sehr bescheidenen Einkommens bei einem entsprechenden Antrag die
amtliche Verteidigung zu gewähren gewesen wäre, womit sein Verteidiger unabhängig
vom Verfahrensausgang aus der Gerichtskasse entschädigt worden wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen) vom 27. November 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage wegen falscher
Anschuldigung.
B____ wird von der Anklage wegen fahrlässiger
Körperverletzung (schwere Schädigung) freigesprochen.
Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 20.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Berufungsklägers
werden auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungsbeklagte trägt für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von
CHF 926.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒. Die
Mehrkosten von CFH 35.55 gehen zu Lasten des Strafgerichts.
A____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) gehen zufolge Gewährung der
unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Berufungsbeklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der
Strafgerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 900.‒ (zuzüglich
CHF 72.‒ MWST) zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 4‘508.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers, […], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘750.‒ sowie ein Auslagenersatz
von CHF 71.30, zuzüglich 8% bzw. 7,7% MWST von insgesamt CHF 301.95,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung des Berufungsklägers kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).