Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.34
Einspracheentscheid vom 13.
September 2017
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bestätigt.
Tatsachen
I.
Am 2. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Arbeitslo-senentschädigung an (vgl. Datenblatt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3).
Er ist ausgebildeter Arzt (vgl. Lebenslauf, AB 2).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einem
Kurs „Berufliche Neuorientierung“ zugewiesen. Der zuständige Personalberater
informierte den Beschwerdeführer über den Abbruch dieser arbeitsmarktlichen
Massnahme mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5). Mit demselben Schreiben
setzte der Personalberater den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er
Stellen auch ausserhalb des ärztlichen Berufes suchen müsse. Weiter würden vom
Beschwerdeführer per sofort 4 schriftliche Bewerbungen pro Woche verlangt.
Für den Monat Mai 2017 wies der Beschwerdeführer 13
Stellenbewerbungen vor (AB 7). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (AB 8) wurde er
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 3 Tage in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Juli 2017 (AB 9) wurde mit
Einspracheentscheid vom 13. September 2017 (AB 10) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. September 2017 beantragt der
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. September 2017.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Innert gesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. Februar 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der
Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
In der Beschwerdeantwort (Ziff. 11 S. 4) verweist die
Beschwerdegegnerin darauf, der Beschwerdeführer sei 9 Monate nach der Anmeldung
aufgefordert worden, sich auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren
Umfang zu bewerben. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 5) hatte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer vorgegeben, sich wöchentlich um 4 Stellen zu bewerben. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit 13 Bewerbungen im Monat Mai die
Vorgabe quantitativ und qualitativ ausreichend getätigt. Vier Bewerbungen pro
Woche seien problematisch, denn Massenbewerbungen könnten sich in der
Ärztebranche kontraproduktiv auswirken. Zudem habe er sich für den Monat Mai
2017 auch ausserberuflich beworben. Die Beurteilung der Arbeitsbemühungen für
den Monat Mai 2017 sei nicht sachgerecht erfolgt; die vorliegende Sanktion sei willkürlich
und schikanös.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen
Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit
zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit
weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die
Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b, mit
weiteren Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine
Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen
zehn und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei das
Quantitativ jedoch nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. u.a. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E.
2.2; C 338/01 vom 6. August 2002 E. 1).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei
mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60
Tage (Art. 45 Abs. 3 Bst. a bis c AVIV).
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 123 V 150, 152,
E. 2).
4.1.
Gemäss der auch von der Beschwerdegegnerin angeführten Praxis (sie verweist
ihrerseits auf ein Urteil des EVG C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1),
werden von Stellensuchenden im Durchschnitt 10 bis 12 monatliche Bewerbungen
verlangt. Sinngemäss mit Blick auf diese Praxis macht der Beschwerdeführer geltend,
von ihm sei zu Unrecht eine über diesem Durchschnittswert liegende Anzahl von
Bewerbungen verlangt worden.
Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
seit 2. Juli 2016 als stellenlos gemeldet ist und somit zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom 9. Juni 2017 schon rund ein Jahr und zum Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheides vom 13. September 2017 mehr als 1 ¼
Jahre stellenlos war. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Versicherten mit Schreiben
vom 17. März 2017 (AB 5), d.h. nach 9 Monaten Stellenlosigkeit, aufgefordert, sich
auch ausserhalb des Arztberufes und in einem höheren Umfang zu bewerben. Schliesslich
hat sie dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schreiben vom 17. März 2017 vorgegeben,
4 Bewerbungen wöchentlich zu tätigen. Diese Vorgaben erscheinen angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich in einem Beruf im Bereich des
Gesundheitswesens betätigt, in dem qualifizierte Fachkräfte nachgefragt sind, als
gut nachvollziehbar und nicht als übersetzt. Ein Ermessensfehler ist der
Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen.
Die Durchsicht der im Monat Mai 2017 getätigten Bewerbungen
(Nachweisblatt sowie 13 Bewerbungsschreiben) ergibt sodann, dass die Minderzahl
der Bewerbungen nicht als durch eine klar überdurchschnittliche Qualität der
einzelnen Bewerbungen kompensiert betrachtet werden könnte. Die Bewerbungsschreiben
sind recht kurz gefasst. Sie geben zwar die wichtigsten Hinweise auf die
Qualifikationen bzw. den beruflichen Werdegang; eine überzeugende Motivation,
weshalb sich der Bewerber für die jeweilige fragliche Stelle interessiert, ist
den Schreiben nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit zu entnehmen.
Die Sanktionierung mit einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung erscheint auf dieser sachverhaltlichen Grundlage als
gerechtfertigt.
4.2.
In quantitativer Hinsicht erweist sich die Einstellung für 3 Tage
ebenfalls nicht als übersetzt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat
ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D79, eingefügt im
Januar 2017, Download unter
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Das Einstellraster sieht bei erstmalig ungenügenden
Arbeitsbemühungen 3 bis 4 und beim zweiten Mal 5 bis 9 Einstelltage vor. Die
vorliegende Sanktion entspricht somit dem tiefsten Wert an Einstelltagen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: