Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.105
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Avocat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom
5. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattete A____ (Beschwerdeführer)
gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussagen und
Prozessbetrugs. Darin macht er geltend, der Beschuldigte habe sehr wohl
gewusst, von wem die Unterlagen stammten, die er der Strafanzeige vom 20. April
2010 (Strafanzeige des Beschuldigten gegen unter anderem den Beschwerdeführer wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter anderer Vermögensdelikte sowie
Urkunden- und Steuerdelikten; gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil
des Appellationsgerichts [...] zweitinstanzlich der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des
Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einem Jahr Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren
[zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht rechtskräftig]) beigelegt
und später, am 24. August 2010, in einer weiteren Tranche der Staatsanwaltschaft
überbracht habe. Damit habe der Beschuldigte sowohl bei seiner Einvernahme bei
der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht
gelogen, damit eine falsches Zeugnis abgelegt und so die Staatsanwaltschaft und
das Gericht in die Irre geführt.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2017 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände bzw. die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 7. Juli 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Anstiftung zum Diebstahl und falscher Zeugenaussage, eventuell Erpressungsversuch
sowie Nötigung, an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017
wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum 9. August
2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde, woraufhin der verlangte Kostenvorschuss
am 14. Juli 2017 bezahlt wurde. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 7. September
2017 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Ihre
Vorakten wurden beigezogen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. November
2017 repliziert. Der Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Stellungnahme
verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396
Abs. 1 StPO erhoben worden.
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 28. Juni 2017. Soweit der Beschwerdeführer über den Inhalt
dieser Verfügung hinaus Ausführungen zu weiteren Themenkomplexen des gegen ihn
und die Mitbeschuldigten [...] und [...] geführten Strafverfahrens macht, indem
er sich beispielsweise zur Aktionärseigenschaft des Beschuldigten oder zu
angeblichen Falschaussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung
vor Appellationsgericht (diese wurde zwischen dem [...] durchgeführt) äussert,
ist darauf hinzuweisen, dass bloss die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu
Recht nicht auf die Strafanzeige vom 5. Juni 2017 wegen falscher Zeugenaussage
bzw. Prozessbetrugs eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist. Darüber hinausgehende Ausführungen bzw. seitherige Entwicklungen stellen eine
unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht von Bedeutung.
3.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380
- 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
- 1.4).
3.2 Aus
der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden.
Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf,
dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm,
wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss
Art. 118 StPO ist, gestützt auf die ausdrückliche Vorschrift von
Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu. Nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene
Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht
primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen
Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in
ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263;
Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21).
3.3 Dritte,
deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt
werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich
folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO)
und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit vorab zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm beanzeigten Delikten
unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
4.1 Unmittelbar
geschütztes Rechtsgut des beanzeigten Tatbestands des falschen Zeugnisses (Art.
307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ist die Ermittlung
der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege
in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter
bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die
Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird. Mittelbar werden das im Verfahren
gesuchte Recht sowie die privaten Interessen der Parteien geschützt (BGE 141 IV
444 E. 3.2 S. 447 f. und E. 3.5 S. 450 f., 133 IV 324 E. 3.2 S. 326; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 307 N 1).
4.2 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte die behauptete Falschaussage bzw.
der diesbezügliche Themenkomplex keinerlei Einfluss auf das Urteil des
Strafgerichts vom 1. September 2014. Im Protokoll der Zeugeneinvernahme des
Beschuldigten finden sich – wie bereits die Staatsanwaltschaft in der
streitgegenständlichen Verfügung festgestellt hat – keine konkreten Angaben zur
Herkunft der bei der Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten eingereichten
Unterlagen. Das Protokoll enthält lediglich die Aussagen des Beschuldigten, er habe
die Jahres-Buchhaltung zugespielt erhalten (S. 47), und er habe diese Buchhaltung
mit der Bemerkung, „B____ das haben sie nicht verdient" im Briefkasten
gehabt (S. 50). Vor dem Strafgericht wurde der Beschuldigte gar nicht mehr dazu
befragt, wer ihm diese Unterlagen zugespielt oder in den Briefkasten gelegt hat.
Deshalb kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe diesbezüglich falsche
Aussagen gemacht. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte im
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren nicht als Zeuge, sondern als
Auskunftsperson befragt, weshalb der beanzeigte Tatbestand des falschen
Zeugnisses im Vorverfahren nicht erfüllt worden sein kann. Ferner hatte die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht zum Zeitpunkt der Strafanzeige am
5. Juni 2017 noch gar nicht stattgefunden, sodass sich dieselbe darauf nicht
beziehen kann.
4.3 Indem
die behauptete Falschaussage keinerlei Einfluss auf das Urteil des
Strafgerichts hatte, werden die durch den Tatbestand von Art. 307 StGB
mittelbar geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt
(vgl. Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 N 81), sodass dem Beschwerdeführer bezüglich der beanzeigten
Delikte der falschen Anschuldigung bzw. des Prozessbetrugs die
Beschwerdelegitimation abzusprechen ist.
5.1 Wenn
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2017 beantragt, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschuldigten (auch)
wegen Anstiftung zum Diebstahl an die Hand zu nehmen, so ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschaffung der vom Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft
eingereichten Unterlagen bereits Gegenstand rechtskräftig beurteilter Beschwerdeverfahren
war (rechtskräftige Urteile des Appellationsgerichts BE.2011.44 vom 8. Dezember
2011 und BES.2016.11 vom 24. Juni 2016). Darüber hinaus gilt bei strafbaren
Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) der Inhaber des Vermögens als
geschädigte Person, vorliegend also die C____ AG. Bei Vermögensdelikten zum
Nachteil einer Aktiengesellschaft ist allein diese, nicht aber der Aktionär oder
der Gesellschaftsgläubiger, unmittelbar verletzt (vgl. BGer 6B_1198/2014 vom 3. September
2015 E. 2.3, 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2; AGE BES.2016.11 vom 24. Juni
2016 E. 1.2), sodass dem Beschwerdeführer als ehemaligem Aktionär der C____
AG auch bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls die Beschwerdelegitimation
abzusprechen ist. Ferner war der vom Beschwerdeführer vermutete Diebstahl von
Akten nicht Gegenstand der Einvernahme durch das Strafgericht. Wie die bei der
Staatsanwaltschaft eingereichten Akten letztlich in den Besitz des Beschuldigten
gelangt sind, war demnach gar nicht Thema bzw. Gegenstand der Befragung des
Beschuldigten als Zeuge, sodass auch bezüglich des beanzeigten Tatbestands des
Diebstahls von keiner Falschaussage des Beschuldigten ausgegangen werden kann.
5.2 Betreffend
die Anträge, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Untersuchung gegen
den Beschuldigten wegen Erpressungsversuchs sowie Nötigung an die Hand zu
nehmen, ist festzustellen, dass sich das Appellationsgericht mit seinem
Entscheid BE.2011.44 vom 8. Dezember 2011 bezüglich desselben Vorwurfs eingehend
mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2011 auseinandergesetzt
und die entsprechende Beschwerde abgewiesen hat. Wenn nun seitens des
Beschwerdeführers versucht wird, dasselbe Thema erneut aufzurollen, so ist
dieses nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft und
damit nicht Prozessstoff des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sodass auch
darauf nicht einzutreten ist.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird,
als unterliegend. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.