Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.5
ENTSCHEID
vom 20. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 31. Mai 2017 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren
verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16.
September 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.– für vollziehbar erklärt und wurden A____ die Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 1‘675.30, eine Urteilsgebühr des
Strafgerichts von CHF 1‘600.– und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
600.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2017 ersucht A____ sinngemäss um den Erlass der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017
forderte die Appellationsgerichtspräsidentin ihn auf, eine Kopie der
Steuererklärung für das Jahr 2016 einzureichen.
Am 11. November 2017
erging der vorliegende Entscheid über das Erlassgesuch.
Mit Eingabe vom
31. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller seine Steuerveranlagung für das Jahr 2016
sowie die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge vom 19. Dezember 2017
betreffend den Anspruch auf Krankenkassenprämienvergünstigung und den Anspruch
auf Ausrichtung eines Mietzinsbeitrages. Zudem ersucht der Gesuchsteller
nochmals sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten, wobei er sich auf eine
Wiederholung seiner mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 gemachten Ausführungen beschränkt.
Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Februar 2018 wurde dem
Gesuchsteller mitgeteilt, dass seine Eingabe zu den Akten genommen werde, ein
Entscheid in der Sache aber bereits ergangen sei.
Erwägungen
Zuständig für
die Beurteilung von nachträglich (d.h. nach Abschluss des Strafverfahrens)
gestellten Gesuchen um Erlass der Verfahrenskosten ist gemäss § 43 Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter.
2.1 In Anwendung von Art. 425 Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Situation des Schuldners gestundet, herabgesetzt oder erlassen
werden. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall,
wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen
übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler: AGE SB.2012.9
vom 26. August 2014). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der
definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So
können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend
gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Entscheide des ZH Obergerichts vom 19. März
2013, 21. März 2014 und 27. August 2015).
2.2 Die
dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF
3‘875.30, wobei die erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen ungleich höheren
Anteil der Gesamtkosten von CHF 3‘275.30 ausmachen. Allerdings resultieren
diese Verfahrenskosten auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt bestritt, weshalb es weiterer Ermittlungshandlungen
bedurfte. So musste etwa die Verhandlung vor Strafgericht nach stattgegebenem
Beweisantrag ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt werden.
Den in Rechnung gestellten Aufwand hat der Gesuchsteller damit nicht nur mit
seinem zur Verurteilung führenden Verhalten sondern auch mit seinem Verhalten
im Strafverfahren verursacht und zu verantworten.
2.3 Der
Gesuchsteller ist keineswegs mittellos, sondern hat gemäss den eingereichten
Unterlagen im Jahr 2016 einen Lohn aus selbstständigen Haupterwerb von CHF
48‘716.45 erwirtschaftet. Ihm und seiner insgesamt sechsköpfigen Familie fliessen
ausserdem zusätzlich Ausbildungsbeiträge für die studierenden Kinder zu und der
Berufungskläger erhält für sich und alle Familienmitglieder Krankenkassenprämienverbilligungen
sowie einen Beitrag an die Familienwohnung. Zwei seiner vier Kinder sind, wenn
auch noch in Ausbildung, bereits volljährig und damit in der Lage, zumindest in
einem geringfügigen Ausmass einen Teil ihrer Kosten selber zu decken. Zudem
weist die Familie für die Steuerperiode 2015 ein Vermögen von CHF 7‘655.– aus.
2.4 Auch
wenn die finanzielle Situation der Familie vor dem Hintergrund der Ansprüche
auf staatliche Sozialbeiträge als angespannt bezeichnet werden muss, erscheint
eine teilweise Kostenauflage nicht unbillig. Vielmehr ist dem Gesuchsteller
zuzumuten, mit der Zahlung von monatlich CHF 100.– für die Dauer von 10
Monaten zumindest einen Betrag von total CHF 1‘000.– an die
Verfahrenskosten zu leisten. Die Bezahlung aller Verfahrenskosten zu denselben
Abzahlungsmodalitäten würde den Gesuchsteller hingegen über mehr als drei Jahre
in seinen bereits schon knappen finanziellen Möglichkeiten einschränken und
erscheint damit als unbillig. Soweit der Gesuchsteller der Zahlungspflicht von
zehn Raten zu CHF 100.– über zehn Monate, beginnend per 1. April 2018
und endend per 1. Januar 2019, nachkommt, ist ihm die Restschuld dannzumal
zu erlassen.
Für das Gesuchsverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Gesuchsteller hat an die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘875.30 den Betrag von CHF
1‘000.– in zehn monatlichen Raten von CHF 100.– zu leisten. Die erste
Ratenzahlung von CHF 100.– ist fällig per 1. April 2018.
Nach Zahlung von zehn Raten in den Monaten
April 2018 bis und mit Januar 2019 wird dem Gesuchsteller der Restbetrag
von CHF 2‘875.30 erlassen. Der Erlass gilt nur im Falle der regelmässigen
und pünktlichen Zahlung von monatlich CHF 100.– in den Monaten April 2018
bis und mit Januar 2019.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.