Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.155
Verfügung vom 26. Juni 2017
Beweiswert eines
Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall ungenügend
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, ist gelernter
Zolldeklarant. Im Jahr 1984 erlangte er den Fähigkeitsausweis. Im Februar 1995
meldete er sich wegen "Drogenabhängigkeit und deren Folgen" zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S.
27 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere
forderte sie die Arztpraxis C____ zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte
1, S. 2 f. und IV-Akte 1, S. 6 ff.) und holte bei Dr. med. D____, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom April 1995 ein (vgl.
IV-Akte 1, S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verneinte die IV-Stelle
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht;
er habe sich nicht in therapeutische Behandlung gegeben resp. nicht über den
Verlauf der Behandlung berichtet (vgl. IV-Akte 4).
b) Im November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 5, S. 1 ff.). In der Folge traf die
IV-Stelle weitere Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Arztpraxis C____
den Bericht vom 13. Mai 2002 (IV-Akte 9) ein. Von der E____klinik
forderte sie den Bericht vom 9. September 2002 (IV-Akte 14) an. Daraufhin
gestand sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2000 eine ganze Rente
gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl. die Verfügungen vom 16. September 2002;
IV-Akte 15, S. 1 ff.).
c) Im Oktober 2004 nahm die IV-Stelle eine Überprüfung
des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in Angriff (vgl. IV-Akte 21). In
diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. med. F____, Allgemeine Medizin FMH, den
Bericht vom 2. Februar 2005 ein (vgl. IV-Akte 24). Überdies veranlasste
sie die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G____, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. September 2005;
IV-Akte 30). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 hob die IV-Stelle die bislang
gewährte Rente auf (vgl. IV-Akte 32). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl.
IV-Akte 35) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 festgehalten (vgl.
IV-Akte 46).
d) Im Jahr 2008 gewährte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung (vgl. 51). Diese Massnahme wurde jedoch bereits
nach kurzer Zeit wieder beendet (vgl. insb. IV-Akten 53 und 57).
e) Am 26. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 67). Die IV-Stelle traf
entsprechende Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl.
IV-Akte 76) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Januar 2016 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der
Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verändert (vgl. IV-Akte 79).
f) Am 8. Juli 2016 liessen die H____ Kliniken der
IV-Stelle einen Bericht betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zukommen (vgl. IV-Akte 80). Die IV-Stelle erachtete dies als
Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 81) und traf weitere Abklärungen. Insbesondere
erteilte sie Dr. G____ den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens
(Gutachten Dr. G____ vom 19. Januar 2017; IV-Akte 88) und holte beim RAD
die Stellungnahme vom 24. Januar 2017 (IV-Akte 90) ein. Mit Vorbescheid vom
21. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke,
einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Am 7. Juni 2017 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Der Eingabe legte er diverse
medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle – nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 101) – am 26.
Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 103).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 hat der
Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. November
2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme der H____
Kliniken vom 8. November 2017 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 11.
Dezember 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Eingabe hat sie
eine Stellungnahme des RAD vom 5. Dezember 2017 beigelegt.
III.
Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das voll beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 sei davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
relevanten Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert hat. Daher
habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 dürfe nicht abgestellt werden. Vielmehr
sei der Einschätzung der H____ Kliniken zu folgen (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.1.
3.1.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) analog anwendbar (BGE
134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f.
E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. Oktober 2005
(IV-Akte 32) den Referenzzeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Die Verfügung vom 11. Oktober 2005 (IV-Akte 32), mittels
deren die dem Beschwerdeführer zuvor gewährte ganze Rente aufgehoben worden
war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. G____ vom 9.
September 2005 (IV-Akte 30). In diesem war festgehalten worden, aus psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit auf Grund der ausgeprägten Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit
nicht gegeben. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible geistige oder
psychische Schäden nach langjähriger Drogenabhängigkeit. Theoretisch wäre der
Explorand also voll arbeitsfähig, wenn er auf den Konsum von Drogen und Benzodiazepinen
verzichten würde (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.1.2. Bezug nehmend auf die frühere Einschätzung von Dr. D____ (Gutachten
vom April 1995; IV-Akte 1, S. 14 ff.), die von der Beschwerdegegnerin im
Vorfeld der ursprünglichen Rentenzusprechung eingeholt worden war, hatte Dr. G____
dargetan, Dr. D____ beschreibe eine nicht näher differenzierbare neurotische
Entwicklung, auf deren Hintergrund es zur Abhängigkeitserkrankung gekommen sein
soll. Es sei natürlich immer sehr schwierig, retrospektiv zur vorbestehenden
Persönlichkeitsstruktur Aussagen zu machen. Es könne aber festgehalten werden,
dass der Explorand ohne Schwierigkeiten die Schulen durchlaufen habe,
erfolgreich eine berufliche Ausbildung absolviert habe, während Jahren ein
begeisterter Wasserballer gewesen sei, auch die Rekrutenschule ohne
Schwierigkeiten absolviert habe. Erst nach einem enttäuschenden Erlebnis im
Beruf sei er in Kontakt mit harten Drogen gekommen, was sicher auch zum Teil
durch die schon damals drogenabhängige Freundin erleichtert worden sei. Es bestünden
jedenfalls keine Hinweise darauf, dass der Explorand vor Beginn der Drogenabhängigkeit
an einer schweren psychiatrischen Störung gelitten habe. Es handle sich somit
um eine primäre Drogensucht (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.2.
4.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert, beurteilt sich naturgemäss gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.3. Die
Beschwerdegegnerin erachtet das Verlaufsgutachten von Dr. G____ vom 19. Januar
2017 (IV-Akte 88) für massgebend. Dr. G____ führte darin aus, es könne (weiterhin)
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22)
und die Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25). Erläuternd legte Dr. G____
dar, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand affektiv
eher wenig spürbar gewesen. Er habe aber sehr viel gesprochen und eine lebhafte
Mimik und Gestik gezeigt. Depressive Verstimmungen hätten nicht festgestellt
werden können. Er habe Freude über den bevorstehenden Wohnungsumzug geäussert
(vgl. S. 10 des Gutachtens). Beim Exploranden liege eine ausgeprägte Opiat- und
Benzodiazepinabhängigkeit vor. Er werde seit Jahren mit Opiaten substituiert, nehme
täglich 40 mg Valium ein. Daneben bestehe auch ein gelegentlicher Beikonsum von
Heroin (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die geklagte Müdigkeit und auch eine
gewisse Apathie seien durch die Opiate und die Benzodiazepine ohne weiteres erklärbar.
Es fänden sich keine Hinweise auf eine eigenständige depressive Erkrankung. Es sei
auch zu erwähnen, dass der Explorand bis 1993 keinerlei Probleme gehabt und
erfolgreich eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe und auch während
Jahren ohne Schwierigkeiten auf seinem Beruf gearbeitet habe. Erst der Konsum
von Heroin habe zum sozialen Abstieg geführt. Somit fänden sich auch keinerlei
Hinweise auf das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung. Ausser der Abhängigkeitserkrankung
könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (vgl. S. 10 f. des
Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. G____ klar, die Opiate und Benzodiazepine
führten nicht zu irreversiblen Gesundheitsschäden. Die feststellbare Apathie
und leichte Antriebsverminderung seien durch die Wirkungen und Nebenwirkungen
der Opiate und Benzodiazepine begründet (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017
(IV-Akte 88) kann jedoch nicht abgestellt werden. Der
Administrativgutachter hat sich nicht vertieft mit der abweichenden Auffassung
der H____ Kliniken (insb. mit dem Bericht vom 8. Juli 2016; IV-Akte 80) auseinandergesetzt,
sondern – ohne fundierte Prüfung – im Wesentlichen seine frühere Argumentation
wiederholt. Teilweise erscheinen die Aussagen von Dr. G____ (zumindest aus der
Optik eines Laien) auch als widersprüchlich. Namentlich machte der Gutachter
geltend, der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (vgl. S. 9 des
Gutachtens). Andererseits führte er aus, stimmungsmässig sei der Explorand wenig
spürbar gewesen (vgl. ebenfalls S. 9 des Gutachtens). Die hochdosierte Einnahme
von Opiaten und Benzodiazepinen führten zu einer […] affektiven Verflachung
(vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.4.2. Gegen die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. G____ sprechen aber
in erster Linie die von seiner Einschätzung diametral abweichenden anderen fachärztlichen
Beurteilungen. Diese sind geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung
von Dr. G____ hervorzurufen. Dies gilt im Speziellen für die Einschätzung der H____
Kliniken. Soweit Dr. G____ und – darauf aufbauend – der RAD im Ergebnis geltend
machen, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht mit der
Tatsache vereinbaren, dass der Beschwerdeführer eine Lehre absolviert und auf
seinem Beruf gearbeitet habe, im Privaten funktioniere und sein Verhalten nicht
augenfällig dysfunktional sei (vgl. insb. S. 12 und S. 15 des Gutachtens
von Dr. G____; siehe auch die Stellungnahmen des RAD vom 21. Juni 2017
[IV-Akte 101] und vom 5. Dezember 2017 [Duplikbeilage]), ist zu konstatieren,
dass über die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers gar nichts Genaues
bekannt ist. Ausserdem wird – zumindest aus der Sicht eines Laien – aufgrund
der Akten nicht unbedingt den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer in
jungen Jahren resp. vor Beginn der Drogensucht problemlos funktioniert hat. Im
Übrigen steht der Beurteilung von Dr. G____ die plausible Einschätzung der H____
Kliniken entgegen. Gestützt auf diese lässt sich das Vorliegen einer relevanten
Persönlichkeitsstörung sowie generell auch eine im Verlaufe der Jahre
eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers nicht ohne weiteres verneinen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.4.3. Bereits im Bericht der H____ Kliniken vom 12. März 2008
(IV-Akte 49) war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden,
ängstlichen und narzisstischen Zügen (F61.0) festgehalten worden. Der Beginn der
Störung war als unklar bezeichnet worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Zudem war
klargestellt worden, das Leiden beeinträchtige – unabhängig von der Sucht – die
Arbeitsfähigkeit des Patienten im Umfang von 20 % bis 50 % (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4.4. Im Bericht der H____ Kliniken vom 8. Juli 2016 (IV-Akte
80) war dargetan worden, aufgrund der Beobachtungen in der engmaschigen Begleitung
des Patienten und aufgrund dessen Äusserungen mit hohem Leidensdruck habe man
im Herbst 2015 eine ausführliche psychiatrische Diagnostik zur Objektivierung
und Kategorisierung der Beeinträchtigung durchgeführt. Es hätten sich neben der
chronischen Substanzerkrankung mit multiplen somatischen Folgeerkrankungen
weitere schwerwiegende und die Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnosen
gezeigt. Anhand der Untersuchung habe eine rezidivierende depressive Störung
erfasst werden können, die einen sehr instabilen Verlauf zeige […]. In der
Untersuchung der Achse-lI-Störungen habe der seit längerer Zeit bestehende
Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik erhärtet werden können. So erfülle
der Patient die Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Zudem hätten
sich Hinweise für eine Akzentuierung von narzisstischen, impulsiven,
selbstunsicher-ängstlichen Zügen ergeben. Eine abschliessende Diagnostik habe
nicht durchgeführt werden können, da der Patient bei kognitiver Erschöpfung
während der Testung die Untersuchung abgebrochen habe. Aufgrund der
Persönlichkeitsstörung zeigten sich ausgeprägte Defizite im Kontakt-und Beziehungsverhalten.
Dem Patienten falle es schwer, sich auf Gespräche mit anderen einzulassen, was
sich durch starkes Misstrauen kennzeichne. Von anderen Menschen fühle er sich
ständig in seiner eigenen Integration bedroht. So interpretiere er objektiv
banale Ereignisse im Sinne einer Eigenbeziehung direkt auf sich und lege diese
in seiner negativistischen Denkweise zu seinen Ungunsten aus. Durch diese
ständige Bedrohung imponiere eine ausgeprägte Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit,
was wiederum zu einem weiteren sozialen Rückzug führe. Bei geringen Anforderungen
reagiere der Patient schnell überfordert, was sich mit impulsiven Emotionen
äussere. Dadurch gerate er immer wieder in Konflikte mit Mitmenschen.
4.4.5. In der Stellungnahme der H____ Kliniken vom 8. Juni 2017
(IV-Akte 99, S. 2 f.) wurde schliesslich klargestellt, die Befunde der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung würden sich auf den Längsverlauf der
langjährigen Behandlung des Patienten im Janus stützen und auf eine
ausführliche testpsychologische Untersuchung, die an sechs Testtagen im Herbst
2015 durchgeführt worden sei. Zur Anwendung gekommen sei auch das international
anerkannte strukturierte klinische Interview für DSM-IV (SKID-II). Diese
aufwändige Abklärung ermögliche eine sorgfältige und valide Diagnosestellung. Im
Arztbericht vom 8. Juli 2016 habe man bereits Stellung zur genannten
Persönlichkeitsstörung genommen.
4.4.6. Diese ausführlichen Schilderungen der H____ Kliniken können nicht
einfach als unbeachtlich abgetan werden. Sie erscheinen in sich als schlüssig
und lassen sich auch mit der einschlägigen (im Internet einsehbaren)
medizinischen Fachliteratur vereinbaren. Dieser zufolge ist das Risiko, neben einer
Persönlichkeitsstörung noch an einer Suchterkrankung zu leiden, verhältnismässig
hoch (vgl. dazu unter anderem S. Euler/D.
Sollberger/K. Bader/U.E. Lang/M. Walter,
Persönlichkeitsstörungen und Sucht: Systematische Literaturübersicht zu
Epidemiologie, Verlauf und Behandlung, Fortschr Neurol Psychiatr 2015; 83, S.
544 ff., unter http://www.upkbs.ch/lehreforschung/erwachsene/publikationen/2015).
4.5.
Aus all dem folgt, dass das Gutachten von Dr. G____ keine
zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zulässt. Es finden sich zu viele Widersprüche und Unvereinbarkeiten,
welche nicht genügend abgeklärt und aufgelöst wurden. Namentlich lässt sich das
Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung resp. eine mögliche Verschlimmerung der
Symptome im Laufe der Zeit gestützt auf die Ausführungen der H____ Kliniken nicht
ohne weiteres verneinen. Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen
der H____ Kliniken abgestellt werden. Denn diesbezüglich ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte
nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE
125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3],
2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt
vieler auch Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April
2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen.
4.6.
Es ist daher notwendig, dass die Beschwerdegegnerin ein neues
psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt. Dabei
ist zu klären, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer
Hinsicht vorliegen und ob diese die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflussen.
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen hat die
Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 26.
Juni 2017 somit aufzuheben und es ist die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: