Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.71
URTEIL
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015
Urteil des Appellationsgerichts
vom 26. Oktober 2016
(vom Bundesgericht am 5. Oktober
2017 aufgehoben)
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung und einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Mai 2015 der versuchten vorsätzlichen
Tötung und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. März bis 17. Mai
2013 (59 Tage). Das Verfahren wegen Drohung und geringfügiger Sachbeschädigung
wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Zwei bedingt ausgesprochene
Vorstrafen vom 9. Juni 2010 und vom 28. April 2011 wurden nicht vollziehbar
erklärt.
Auf Berufung von
A____ hin stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26.
Oktober 2016 fest, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Drohung und
geringfügiger Sachbeschädigung sowie nicht die Nichtvollziehbarkeit der bedingt
ausgesprochenen Vorstrafen in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach den Berufungskläger
der versuchten schweren Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess
und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig
und verurteilte ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 19. März 2013 bis 17. Mai 2013, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Hiergegen erhob A____
Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses erkannte mit Urteil vom 5.
Oktober 2017, die vom Appellationsgericht attestierte Notwehrsituation habe
nicht nur beim Messerstich in den Rücken des Zivilklägers, sondern auch während
des Herumfuchtelns mit dem Messer bestanden. Aufgrund der Geringfügigkeit der
vom Zivilkläger hierbei erlittenen Verletzung sei die Abwehrhandlung (das
Herumfuchteln mit dem Messer) zudem verhältnismässig gewesen. Das Bundesgericht
hiess daher die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts
vom 26. Oktober 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Parteien mitgeteilt, es sei – unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids
des Gerichts – beabsichtigt, das Rückweisungsverfahren schriftlich und ohne
Parteiverhandlung durchzuführen. Er hat ihnen Frist bis zum 23. November 2017 gesetzt,
um sich schriftlich zur Strafzumessung zu äussern oder einen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Mit Eingabe vom 6. November
2017 hat die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens erhoben und unter Berücksichtigung der
rechtfertigenden Notwehr bei der einfachen Körperverletzung eine
Freiheitsstrafe von 1 ¾ Jahren beantragt. Der Vertreter des
Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 23. November 2017 ebenfalls auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und in Abänderung des
Urteils vom 26. Oktobers 2016 die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. beantragt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Für die Tatsachen wird auf die Urteile des Appellationsgerichts vom
26. Oktober 2016 und des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2017 verwiesen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97
E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni
2016 E. 1.1 und SB.2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der
Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
2.1 Im
vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend
erkannt, die beim Herumfuchteln mit dem Messer erfolgte einfache Körperverletzung
sei in rechtfertigender Notwehr erfolgt (Urteil 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017
E. 1.2.2). Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Damit sind im Rückweisungsverfahren
der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im nicht
entschuldbaren Notwehrexzess wie auch die bereits im Zeitpunkt des ersten
Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte kein
Thema mehr. Hingegen ist der Berufungskläger entsprechend den Erwägungen E.
1.2.2 des bundesgerichtlichen Urteils zufolge rechtfertigender Notwehr gemäss
Art. 15 StGB von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand freizusprechen. Zufolge dieser Abänderung des Urteils des
Appellationsgerichts ist auch die Strafe neu zu bemessen.
2.2 Das
Appellationsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2016 für die Schuldsprüche
der versuchten schweren Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess
und der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand auf eine Gesamtstrafe
von 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, erkannt. Es ist dabei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vom
Strafrahmen des schwersten Delikts, der schweren Körperverletzung gemäss Art.
122 StGB (Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe), ausgegangen, hat alsdann die Einsatzstrafe für die versuchte
schwere Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess auf 1 ¾
Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt und diese für die (gemäss jenem Urteil) zusätzlich
begangene einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand unter
Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 2 Jahre erhöht (AGE
SB.2016.71 vom 26. Oktober 2016 E. 5). Die Festsetzung der (Einsatz-) Strafe
für die versuchte schwere Körperverletzung hat das Appellationsgericht in E.
5.2 seines Urteils wie folgt begründet:
„Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des Berufungsklägers
wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Taten eher leicht, da sie aus dem
Schwitzkasten heraus durch einen einzigen, nicht besonders heftigen Messerstich
in den unteren Rücken des Opfers ausgeführt wurde und damit kein
rücksichtsloses, brutales oder hinterhältiges Vorgehen vorliegt. Die objektive
Tatschwere ist daher im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Auch das
subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Diesbezüglich
ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine lebensgefährliche
Verletzung des Privatklägers beabsichtigt, sondern bloss mit entsprechendem
Eventualvorsatz gehandelt hat. Stark reduziert wird das Verschulden sodann
dadurch, dass der Berufungskläger die Tat im Notwehrexzess begangen hat (läge
kein Exzess vor, wäre die Tat gerechtfertigt gewesen). Sein Motiv war einzig,
sich aus dem Schwitzkasten, der ihn in Panik und Atemnot versetzte, zu
befreien. Leicht entlastend ist auch die alkoholbedingt leicht reduzierte
Zustand des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Die verschuldensangemessene
hypothetische Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung – wäre sie
vollendet worden – ist daher auf 2¼ Jahre festzusetzen.
Das
Ausbleiben des Erfolgs ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu
berücksichtigen. Das Ausmass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter
anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen
Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.; Mathys, a.a.O.; S. 95; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Vorliegend erlitt
der Privatkläger durch den nicht sehr heftigen Messerstich in den Rücken
„bloss“ eine schmerzhafte, 1 cm lange und 2 cm tiefe Verletzung,
welche genäht werden musste und gemäss Arztzeugnis zu einer dreitägigen
Arbeitsunfähigkeit führte und keine bleibende Folgen nach sich zog. Es
rechtfertigt sich daher eine Reduktion der obgenannten verschuldensangemessenen
Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung auf eine hypothetische tatbezogene
Strafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe.“
Der Berufungskläger
macht nun geltend, es seien zusätzlich zu diesen Erwägungen zwei weitere strafmindernde
Punkte zu berücksichtigen. Dass er nunmehr vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen sei, bedeute,
dass sein Angriff mit dem Messer gerechtfertigt gewesen sei und nicht mehr als
Ausgangspunkt für die nachfolgende versuchte schwere Körperverletzung genommen
werden könne. Er habe sich zu Beginn der Auseinandersetzung wehren dürfen und
nicht bereits die Grenze des Erlaubten überschritten. Insofern könne dieses
Verhalten auch nicht mehr als den weiteren Angriff des Privatklägers
provozierendes Verhalten im Sinne einer actio illicita in causa gewertet wer,
weshalb das persönliche Verschulden des Berufungsklägers weniger schwer wiege. Ausserdem
sei die lange Dauer des Verfahrens bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, liege der Vorfall doch nunmehr bereits 4 ¾ Jahre zurück.
Bezüglich des
ersten Arguments des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass das
Appellationsgericht das vorangehende Herumfuchteln mit dem Messer bei der
Zumessung der Strafe für den Messerstich in den Rücken des Privatklägers gar
nicht als verschuldenserhöhenden Umstand gewertet hat. Es rechtfertigt sich
daher auch nicht, aufgrund des diesbezüglichen Freispruchs die Strafe für die
versuchte schwere Körperverletzung im Notwehrexzess weiter zu reduzieren. Was
den Zeitablauf betrifft, so ist dem Berufungskläger offenbar ein
Rechnungsfehler unterlaufen. Die Tat wurde am 16./17. Dezember 2013 begangen
und liegt daher inzwischen 4 Jahre, nicht 4 ¾ Jahre zurück. Diese
Verfahrensdauer erscheint angesichts der Schwere des Delikts und des Umstands,
dass drei Instanzen mit dem Fall beschäftigt waren, wovon das
Appellationsgericht nun zum zweiten Mal, nicht derart lang, dass deshalb eine
Reduktion der Strafe angezeigt wäre.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich 1 ¾ Jahre Freiheitsstrafe dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen erweisen. Über
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren ist
nicht neu zu entscheiden.
3.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erstinstanzlich war der
Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung und der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen und zu 3 ½
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Appellationsgericht hat ihn mit Urteil
vom 26. Oktober 2016 demgegenüber bloss wegen versuchter schwerer
Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess und einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
bedingt verurteilt. Es hat ihm für das Berufungsverfahren nur die Hälfte der
normalen Gebühr auferlegt mit der Begründung, dass er zwar nicht wie beantragt
einen Freispruch, aber immerhin eine mildere Qualifikation seiner Tat und
dementsprechend eine geringere Strafe erwirkt und damit „rund zur Hälfte“
obsiegt habe. Auch mit dem heutigen Schuldspruch allein wegen versuchter
schwerer Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess und einer
Strafe von 1 ¾ Jahren kann das Obsiegen des Berufungsklägers gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil noch als „rund zur Hälfte“ beziffert werden. Die mit
Urteil vom 26. Oktober 2016 auferlegte zweitinstanzliche Gebühr von CHF 600.–
bleibt somit unverändert. Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten und die
erstinstanzliche Gebühr, welche dem Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO
vollständig aufzuerlegen sind, da er für seine Tat nach wie vor verurteilt
wird.
3.2 Entsprechend
dem Umfang seines Obsiegens hat das Appellationsgericht dem Berufungskläger mit
Urteil vom 26. Oktober 2016 für die Kosten seines Privatverteidigers eine
reduzierte Parteientschädigung entsprechend der Hälfte von dessen Rechnung
zugesprochen. Dies ist zu bestätigen. Für das vorliegende Rückweisungsverfahren
ist dem Berufungskläger ebenfalls eine Parteientschädigung auszurichten.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seiner Verteidigers zu
schätzen, wobei für die Lektüre des Bundesgerichtsentscheids und die Verfassung
der Stellungnahme zur Strafzumessung rund 4 Stunden zu CHF 250.–
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
28. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Verfahrens wegen Drohung und geringfügiger
Sachbeschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags;
Nichtvollziehbarerklärung der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 9. Juni 2010 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
28. April 2011 bedingt ausgesprochenen Vorstrafen;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess schuldig erklärt und
verurteilt zu 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 19. März 2013 bis 17. Mai 2013 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 und 16 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird A____ in Anwendung von
Art. 15 des Strafgesetzbuches freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘938.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘696.55 und für das
Rückweisungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘080.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.