Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.49
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 30. August 2017
betreffend Ausstandsbegehren
gegen die Zivilgerichtspräsidentin
Sachverhalt
Nachdem ein
erstes Ausstandsbegehren von A____ (Beschwerdeführer) gegen die instruierende
Zivilgerichtspräsidentin C____ mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. August
2015, des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2016 (BEZ.2015.56) und des
Bundesgerichts vom 17. Januar 2017 (5A_973/2015) abgewiesen worden war, reichte
er mit Eingabe vom 2. Juli 2017 ein neuerliches Ausstandsbegehren gegen die
Instruktionsrichterin ein (act. 78 ZG-Verfahren F.2015.493). Das Zivilgericht
wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 30. August 2017 kostenfällig
ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2017 zugestellt.
Mit Eingabe vom
18. September 2015 (recte 2017) erhob er dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht.
Mit Eingabe vom 24. September 2017 rektifizierte er diese Eingabe. Die
einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid relevant sind – aus den nachstehenden Erwägungen. Die Akten der Vorinstanz
wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen des Zivilgerichts und
der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 verzichtet. Dazu
hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Oktober und 8. November 2017
Stellung genommen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten betreffend Ausstand der das Scheidungsverfahren
F.2015.493 instruierenden Zivilgerichtspräsidentin
C____. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2
und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Da es sich beim Entscheid über ein
Ausstandsbegehren, soweit er nicht gleichzeitig mit dem Endentscheid gefällt
wird, um eine prozessleitende Verfügung handelt (Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 50 ZPO N 5; AGE BEZ.2015.56
vom 29. Oktober 2015 E. 1.1), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. September 2017
zugestellt, womit die Frist gemäss Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO am 18. September
2017 endete. Die Beschwerde ist mit Postaufgabe an diesem Tag rechtzeitig
erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
falsche Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig
sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
2.2 Zur
Begründung der Abweisung des Ausstandsbegehrens hat die Vorinstanz erwogen, die
Ablehnung einer Gerichtspräsidentin müsse unverzüglich nach Kenntnis des
Ausstandsgrunds erfolgen. Soweit sich das Ausstandsgesuch daher auf Verhalten
der Instruktionsrichterin vor Juni 2017 stütze, sei es eindeutig verspätet.
Inwiefern sich C____ in der Zeit unmittelbar vor seinem Ausstandsbegehren in
einer Art und Weise verhalten haben solle, welche den Verdacht der Befangenheit
erwecken könne, lege der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Soweit er
Verfügungen oder Entscheide der Instruktionsrichterin als nicht korrekt
erachtet haben sollte, hätte er diese mittels eines Rechtsmittels anfechten
können und müssen, was er aber unterlassen habe. Allfällige Fehler in der
Verfahrensführung könnten einen Ausstandsanspruch im Übrigen nur begründen,
wenn es sich um besonders krasse und/oder wiederholte Fehler zu seinen Lasten
handelte. Solche Fehler mache er aber weder glaubhaft noch seien solche
ersichtlich. Auch soweit der Beschwerdeführer Anstände im Zusammenhang mit
seinen Akteneinsichtsbegehren geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden.
Eine zu späte Gewährung der Einsicht hätte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
gerügt werden können. Soweit sich seine Rügen schliesslich auf die Einsicht in
das Verfahrensprotokoll beziehen würden, beinhalte dieses keine Informationen,
die sich nicht auch aus den übrigen Akten ergäben. Es handle sich beim
Verfahrensprotokoll allein um eine chronologische Übersicht über den Verfahrensverlauf.
3.1 Die
ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47
Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand,
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47–51 ZPO
konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf
ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)(vgl. AGE DG.2017.29 vom 12. September
2017 E. 2.2.1, DG.2017.9 vom 9. März 2017 E 2.2.2; jeweils mit
Hinweisen). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen,
wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei
der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist,
wird nicht verlangt (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242,
139 I 121 E. 5.1 S. 125; BGer 5A_973/2015 vom
17. Januar 2017 E. 4.21; AGE DG.2017.9 vom 9. März 2017
E. 2.2.2). So kann das Verhalten eines Richters oder eines
Sachverständigen gegenüber einer Partei den Anschein der Befangenheit
begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die
Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine
Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (BGer
4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen demgegenüber Verfahrensmassnahmen,
seien sie richtig oder falsch, als solche keinen objektiven Verdacht der
Voreingenommenheit des Richters zu begründen, der sie verfügt hat (BGE
114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3). Wie
bereits die Vorinstanz erwogen hat, begründen Verfahrens- oder
Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im vorliegenden oder in
früheren Verfahren der Parteien vielmehr nur dann den Anschein einer
Voreingenommenheit, wenn besonders schwere oder wiederholte Irrtümer einseitig
zulasten einer Partei vorliegen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung
gleichkommen. Es muss sich mithin um besonders krasse Fehler oder
wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen
(BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, 116 Ia 135 E. 3a S. 138 f.; BGer 1B_2/2015
vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_11/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3.1, 5A_206/2008
vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Allgemeine Verfahrensverstösse
sind gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113
Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015
E. 4.3). Es kann in Bezug auf die Voraussetzungen für den Ausstand bereits an
dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden, zu Recht nicht gerügten
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.2
3.2.1 Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz unter Hinweis
auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Ausstandsgründen zu
Unrecht nur auf die Rüge bezüglich Vorkommnissen ab Juni 2017 eingetreten sei.
Unter Berufung auf das Sprichwort „steter Tropfen höhlt den Stein“ macht er
eine feindselige Prozessführung von C____ im Jahr 2017 geltend. Dabei habe die
Verfügung vom 26. Juni 2017 „das Fass zum Überlaufen gebracht“.
3.2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat eine Partei, die eine
Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch
zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl.
Art. 49 Abs. 2 ZPO). Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von
Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs.
3 BV; Art. 52 ZPO) ab, welches verlangt, das Organmängel so früh wie möglich
und damit nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden
(BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124 f., 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; BGer 5A_697/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3; Wullschleger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 49 N 7). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt,
wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren
einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten
Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 134
I 20 E. 4.3.1 S. 21; BGer 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3; jeweils
mit Hinweisen). Liegt der Ausstandsgrund während einer Gerichtsverhandlung
offen, so ist er noch während der Verhandlung geltend zu machen. Äusserungen die
Befangenheit begründen sind sofort mit einem Ausstandsbegehren zu rügen.
Gründe, die bei der Klageeinreichung bekannt sind, sind mit ihr geltend zu
machen (vgl. Wullschleger, a.a.O.,
Art. 49 N 7, mit Hinweisen).
Die Säumnis hat
grundsätzlich die Verwirkung des Ablehnungsrechts mit der entsprechenden Begründung
zur Folge. Immerhin können aber bereits früher bekannte Motive für ein
Ausstandsgesuch zu dessen Begründung herangezogen werden, wenn dieses mit einem
neuen, damit zusammenhängenden Umstand begründet wird, welcher nach Ansicht der
gesuchsstellenden Partei „das Mass voll gemacht“ und dazu geführt hat, dass ein
Gerichtsmitglied nun als befangen angesehen werden muss (Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12, mit
Hinweisen). Leitet eine Partei den Anschein der Befangenheit aus
verschiedenen behaupteten Verfahrensfehlern eines Gerichtsmitglieds ab, so
handelt sie rechtzeitig, wenn sie ihr Ausstandsgesuch so bald als möglich nach
dem letzten geltend gemachten Fehler stellt, welcher ihrer Ansicht nach
"das Mass voll" gemacht hat (BGer 1P.333/2003 vom 14. November
2003 E. 2.2).
3.2.3 Daraus
folgt, dass mit der Rüge des Beschwerdeführers auch das vor Juni 2017 erfolgte
prozessuale Verhalten der Instruktionsrichterin dann von Bedeutung ist, wenn
auch ab Juni 2017 konkrete Anhaltspunkte für ein parteiliches oder
voreingenommenes Verhalten der Instruktionsrichterin vorliegen. In diesem Fall
müssten für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auch die Rügen früheren Verhaltens
einbezogen werden.
3.2.4
3.2.4.1 In
Bezug auf den relevanten, unmittelbaren Zeitraum vor der Einreichung des
Ausstandsbegehrens verweist der Beschwerdeführer mit seinem Ausstandsbegehren
vom 2. Juli 2017 in erster Linie auf die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 26. Juni 2017, mit welcher sie von ihm einen Kostenvorschuss von CHF
1‘600.– erhoben habe. Da er – wie in seinem Schreiben vom 23. Juni 2017 erwähnt
– zwei Vorschüsse von insgesamt CHF 1‘200.– an das Verwaltungsgericht habe
leisten müssen, habe er den Kostenvorschuss nicht kurzfristig leisten können.
Dieser Umstand
ist aber weder neu noch vermag er eine Befangenheit der Instruktionsrichterin
gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Bereits mit Entscheid vom 15.
September 2015 ist dem Beschwerdeführer die für das Scheidungsverfahren
beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit einem Selbstbehalt
von CHF 3‘350.– bewilligt worden. Gleichzeitig ist ihm Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 1‘600.– gesetzt worden. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 30. Dezember
2015 (BEZ.2015.63) ab. In der Folge ist dem Beschwerdeführer daher bereits mit
Verfügung vom 11. Januar 2016 eine neuerliche Frist zur Leistung dieses
Kostenvorschusses gesetzt worden. Obwohl der Kostenvorschuss innert der Frist
bis zum 10. Februar 2016 nicht bezahlt worden ist, wies die
Instruktionsrichterin die Kanzlei am 10. Februar 2016 an, mit weiteren
Schritten zuzuwarten bis das Bundesgericht in einem ausstandsrechtlichen
Verfahren 5A_973/2015 über die aufschiebende Wirkung entschieden hat. In der
Folge erkannte das Bundesgericht jener Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar
2016 aufschiebende Wirkung zu (act. 59 ZG-Verfahren F.2015.493), worauf auf
weitere Inkassomassnahmen bezüglich des verfügten Kostenvorschusses weiter
verzichtet worden ist. Erst nach dem Urteil des Bundesgerichts 5A_973/2015 vom
17. Januar 2017 ordnete die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Februar
2017 an, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer eine neu Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses
bis zum 28. Februar 2017 gesetzt. In der Folge blieb das Verfahren aber erneut –
bis zum Abschluss eines vom Beschwerdeführer gegen die Instruktionsrichterin
angehobenen aufsichtsrechtlichen Verfahrens beim Appellationsgericht
(DG.2016.15) – sistiert. Auf diese Anzeige trat das Appellationsgericht mit
Entscheid DG.2016.15 vom 16. März 2017 nicht ein. In der Folge hob die Instruktionsrichterin
die Sistierung des Verfahrens auf und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 5. Mai 2017 wiederum eine einmal erstreckbare Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses. Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist weder den
Kostenvorschuss bezahlt noch eine Fristerstreckung beantragt hatte, gewährte
die Instruktionsrichterin ihm mit Verfügung vom 2. Juni 2017 eine siebentägige
Nachfrist. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 (act. 76 ZG-Verfahren F.2015.493)
teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht darauf mit, dass er den
Kostenvorschuss von CHF 1‘600.– innert dieser Frist nicht leisten könne.
Zur Begründung machte er geltend, dass er für zwei am Verwaltungsgericht
hängige Verfahren in Sachen Advokat [...] einen Kostenvorschuss von CHF 1‘200.–
leisten müsse, was er bereits mit Eingabe vom 29. Mai 2017 mitgeteilt habe
(act. 75 ZG-Verfahren F.2015.493). Dies berücksichtigend verlängerte die
Instruktionsrichterin die Nachfrist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses
mit Verfügung vom 26. Juni 2017 abermals bis zum 10. Juli 2017. Zur Begründung
wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Obliegenheit zur Leistung
dieses Gerichtskostenvorschusses seit dem rechtskräftigen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 30. Dezember 2015 kenne. Sie stellte fest, auch wenn
er zwischenzeitlich weitere Kostenvorschüsse für anderweitige von ihm anhängig gemachte
Verfahren habe leisten müssen, sei er mit seinem monatlichen Überschuss von CHF
372.– in der Lage gewesen, die notwendigen Rückstellungen zu tätigen. Insgesamt
ist das instruktionsrichterliche Verhalten im Zusammenhang mit der praxisgemäss
vorzunehmenden Kostenvorschusserhebung aber von Nachsicht und Rücksichtnahme
auf den Beschwerdeführer gekennzeichnet. Aus den entsprechenden Verfügungen kann
eine Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden.
3.2.4.2 Des
Weiteren sieht der Beschwerdeführer in den Verfügungen vom 2. und 15. Juni
2017, wonach seine Eingaben vom 8. und 29. Mai 2017 von der Instruktionsrichterin
zur Verbesserung zurückgeschickt worden seien, Ausstand begründende Tatsachen
und macht pauschal Rechtsverzögerung und -behinderung geltend. Abgesehen davon,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte
erheben können, ist weder hinreichend substantiiert noch ist ersichtlich,
inwiefern die Instruktionsrichterin hier fehlerhaft gehandelt haben soll.
3.2.4.3 Nicht
eingetreten werden kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er
sich auf die mit Entscheid vom 12. September 2017 erfolgte Beendigung des
Scheidungsverfahrens aufgrund der ausgebliebenen Leistung des Kostenvorschusses
bezieht. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des
Appellationsgerichts in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden ersten
Beschwerdeverfahren bezüglich Ausstand der Instruktionsrichterin verwiesen
werden (AGE BEZ.2015.56 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2 in fine).
3.2.5 Weiter
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz von „angeblichen“
Äusserungen der Instruktionsrichterin spreche. Die Instruktionsrichterin Frau C____
habe „[…] an der Eheaudienz vom 03.05.2012 tatsächlich gesagt, dass sie etwas
gegen den Anwalt [...] unternehmen werde“. Die Instruktionsrichterin sei mit
diesen Vorwürfen zu konfrontieren. Darauf kann verzichtet werden. Soweit ersichtlich
macht der Rekurrent keine Aussagen der Instruktionsrichterin im Juni oder Juli
2017 geltend, aus denen sich ihre Voreingenommenheit gegenüber dem
Beschwerdeführer ergeben könnte. Wie bereits die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, liegen die der Instruktionsrichterin vorgeworfenen Äusserungen,
welche mit den von ihm gegen seine früheren Vertreter erhobenen Verfahren zusammenhängen,
weiter zurück. Gleiches gilt in Bezug auf die angeblich unzutreffende Äusserung
der Gerichtspräsidentin in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 im Verfahren
BEZ.2015.67. Das Ausstandsgesuch ist auch insofern verspätet. Abgesehen davon,
dass sie nicht belegt wurden, ist auch inhaltlich betrachtet nicht ersichtlich,
inwiefern die gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 mit Faktenbezug
erfolgten, behaupteten Äusserungen einen Ausstandsgrund begründen könnten. Soweit
ersichtlich leitet der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund aus der Tatsache
ab, dass die Instruktionsrichterin eine seiner Ansicht nach vorliegende
anwaltsrechtliche Berufspflichtverletzung (des Anwalts [...]) bei der
Aufsichtsbehörde nicht beanzeigt habe und eine entsprechende Zusicherung zu
Unrecht bestreite. Bei der Frage, ob und inwiefern eine meldepflichtige anwaltsrechtliche
Berufsregelverletzung vorliegt, ist einer Gerichtsbehörde ein
Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Aus einem mündlichen Hinweis der
Zivilgerichtspräsidentin, dass sie „eventuell etwas gegen den Anwalt [...]
unternehmen werde“, kann kein verbindlicher Anspruch auf Folgeleistung der
Meldepflicht abgeleitet werden. Auch wenn zu Unrecht bestritten worden wäre, dass
dieser Hinweis je gemacht wurde, würde damit keine gravierende Richterpflichtverletzung
im Sinne der vorgenannten Ausstandsgründe vorliegen (vgl. E. 3.1). Ob und
inwiefern die Instruktionsrichterin in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2015
gelogen haben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.2.6 Der
Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Beschwerde sodann auf seine „Anstände
bezüglich Akteneinsicht“. Im Ausstandsgesuch macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er am 13. Februar 2017 in die Verfahren F.2015.493 (Scheidung)
und EA.2011.12739 (Trennung) Akteneinsicht beantragt habe. Am 3. März 2017
habe er die Gerichtspräsidentin gemahnt, da keine Antwort gekommen sei. Dabei
habe er ausdrücklich darum gebeten, die beiden entsprechenden
Aktenverzeichnisse beizulegen. Mit Verfügung vom 20. März 2017 (5 Wochen Wartezeit)
sei ihm die Akteneinsicht genehmigt worden, wobei er das Aktenrodel habe
einsehen, aber keine Kopie davon erstellen können. Bei der 2. Akteneinsicht
wurde ihm eine solche Kopie plötzlich bewilligt. Mit dem Aktenverzeichnis bzw.
Verfahrensprotokoll sei es möglich, die Akten auf Vollständigkeit hin zu
überprüfen. Bei der 2. Akteneinsicht habe er ein „Post-it“ vorgefunden mit dem
Text „Bitte Akten nach Unterlagen, die nicht vorgelegt werden durchsuchen“. Es nicht
ersichtlich, in welcher Weise die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer damit
in seinen Rechten verkürzt haben sollte. So ist unbestritten, dass dem
Beschwerdeführer im Verfahren jeweils Akteneinsicht gewährt wurde und ihm auch
Kopien bewilligt wurden. Sofern er der Auffassung ist, dass die Bewilligung der
Akteneinsicht zu lange gedauert habe, hätte er hierfür mit den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde anstrengen müssen. Die
Behandlung eines Akteneinsichtsgesuchs im Rahmen der Zeitspanne von 5 Wochen erscheint
im Übrigen nicht ohne Weiteres als zu lange. Der Beschwerdeführer
substantiiert nicht, ob und inwiefern er im Einzelfall auf eine besonders
zügige Akteneinsicht angewiesen gewesen wäre. Abgesehen
davon vermag auch eine verzögerte Gewährung der Akteneinsicht keinen
qualifizierten Verfahrensmangel darzustellen, welcher eine Ausstandspflicht der
instruierenden Gerichtspräsidentin begründet. Zudem liegen auch die Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Akteneinsicht zeitlich wiederum
zu weit zurück, als dass von einer unverzüglichen Geltendmachung der behaupteten
Ausstandsgründe gesprochen werden könnte.
3.2.7 Schliesslich
bezieht sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsbegehrens auf
einen eigenen „feindseligen Akt“ (vgl. act. 83 ZG-Verfahren F.2015.493) gegenüber
der Instruktionsrichterin im Hinblick auf die Richterwahlen 2016, zu dem er
sich in seinem grossen Ärger habe hinreissen lassen. Dabei habe er die
Unterstützer der Instruktionsrichterin bei den Richterwahlen 2008 angeschrieben
und ihnen seine Meinung über diese kundgetan. Solche E-Mails schreibe man nicht
einfach, sie seien Ausdruck einer Feindschaft. Über diese Aktion sei die
Instruktionsrichterin sicher informiert, weshalb sie ihm gegenüber wohl
befangen sein müsse.
Daraus kann der
Beschwerdeführer offensichtlich keinen Ausstandsgrund ableiten. Gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie wegen
Feindschaft mit einer Partei befangen sein könnte. Notwendig ist dabei aber,
dass die Gerichtsperson selber gegenüber der Partei feindschaftliche Gefühle
zum Ausdruck bringt. Es genügt nicht, dass eine Partei der Gerichtsperson gegenüber
solche zum Ausdruck bringt (Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 32 mit Hinweisen). Auch wenn eine Partei gegen ein
Gerichtsmitglied polemisiert und dessen Wiederwahl bekämpft, vermag dies für
sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Soweit eine Partei damit die
Ablehnung eines Gerichtsmitglieds verlangt, verstösst sie offensichtlich gegen
das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
BV), was keinen Rechtsschutz finden kann (BGer 1B_365/2009 vom 22. März
2010 E. 3.1 und 3.3).
3.2.8 Abschliessend
ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, welchen Einfluss die vom Beschwerdeführer
unternommenen Schritte gegen den Gegenanwalt auf die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit der Instruktionsrichterin haben sollte. Jeder Grundlage
entbehrt auch die Behauptung, diese sei ein Opfer der beiden Advokaten [...]
und [...] geworden, woraus eine Feindschaft ihm gegenüber entstanden sei. Die
in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe gegenüber C____ werden durch nichts
substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, worin sich eine solche Feindschaft im
Verfahren konkret manifestiert hätte.
3.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass
die Beschwerde offensichtlich unbegründet und aussichtslos ist, weshalb das
Gesuch nicht bewilligt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.