Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.17
URTEIL
vom 9.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Nigeria,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Februar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von
Nigeria, wurde am 7. Februar 2018 in der Webergasse von der Kantonspolizei
kontrolliert. Nachdem er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem
italienischen Permesso di soggiorno legitimiert hatte, wurde er wegen
Missachtens einer Einreisesperre um 00.40 Uhr festgenommen. Gleichentags hat
das Migrationsamt die formlose Wegweisung über A____ sowie Ausschaffungshaft
bis 6. März 2018 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer
straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen
davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl.
auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde wenige Tage vor der eingangs beschriebenen Festnahme schon
einmal durch die Kantonspolizei festgenommen, nämlich nachdem er am 1. Februar
2018 kurz vor Mitternacht dabei betroffen wurde, an der Unteren Rebgasse Kokain
an einen Konsumenten verkauft zu haben. Am 2. Februar 2018 um 09.00 Uhr hat ihn
das Migrationsamt weggewiesen mit einer Ausreisefrist bis 23.59 Uhr am gleichen
Tag, und es hat ihm ein bis 2. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot eröffnet;
beide Verfügungen hat der Beurteilte unterschriftlich zur Kenntnis genommen.
Die Staatsanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30
Tagen verurteilt; dies unbedingt, weil er schon zweimal sanktioniert worden
ist, letztmals im Jahr 2013. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2018 hat
das Migrationsamt den Beurteilten nochmals formlos weggewiesen. Die
Haftvoraussetzung der eröffneten Wegweisung ist damit auf jeden Fall gegeben.
2.2 Gemäss
Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 7. Februar 2018 soll der Beurteilte
gesagt haben, er habe sich am 6. Februar 2018 in Italien bei seiner Freundin [...]
aufgehalten und sei gleichentags in die Schweiz eingereist. Er habe keine
Kenntnis von einer Einreisesperre. Der Mann vom Migraitonsamt habe ihm gesagt,
er dürfe sich hier aufhalten, solange er keinen Ärger mache.
Auf Vorhalt
dieser Aussagen führte der Beurteilte in der Einvernahme durch das
Migrationsamt vom gleichen Tag aus, er habe ein Einreiseverbot für drei Jahre
erhalten und habe noch gleichentags nach der Haftentlassung die Schweiz
verlassen müssen, und kurz vor der Haftentlassung sei ihm noch der Strafbefehl
ausgehändigt worden. Ein Polizist habe ihm gesagt, er könne in der Schweiz
bleiben, falls er keine Probleme mache, deshalb habe er die Schweiz nicht
verlassen. Auf weiteren Vorhalt der schriftlichen Kenntnisnahme der
Wegweisungsverfügung einschliesslich Ausreisefrist und des Einreiseverbots
sowie deren Übersetzung auf Englisch und Italienisch hat der Beurteilte
eingeräumt, dass dies stimme, aber er hat daran festgehalten, dass ihm der Mann
gesagt habe, er könne bleiben. Auf Frage des Migrationsamtes hin, wo er sich in
diesen Tagen aufgehalten habe, sagte er, am 2. Februar 2018 habe er mit dem Bus
in St. Louis / F einen Kollegen besucht und sei am nächsten Tag mit demBus
wieder nach Basel gekommen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte
zunächst bestritten, dass ihm die Wegweisungsverfügung und die Einreisesperre
bekannt wären, sie seien nicht übersetzt worden. Er sei am 2. Februar 2018 zu
einem Freund nach St. Louis gegangen, damit ihm dieser Geld gebe, um nach Italien
zu gehen, und am 5. Februar 2018 sei er wieder zurückgekehrt. Er habe nur gewusst,
dass er für 3 Jahre weggewiesen sei – woraus erhellt, dass die Verfügungen eben
doch entsprechend dem darauf befindlichen und unterschriebenen Vermerk auf
Englisch übersetzt worden waren, und was die Widersprüchlichkeit weiter dokumentiert,
die den Aussagen des Beurteilten anhaftet. Damit ist der Haftgrund der Einreise
in die Schweiz – sei es von St. Louis/F her, sei es gemäss früherer Version von
Italien her – trotz Einreiseverbots gegeben. Ebenfalls gegeben ist
Untertauchensgefahr, und zwar wegen der mehrfach widersprüchlichen Angaben, der
mehrfachen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels, und – je nach Version
der Aussagen des Beurteilten – auch der Missachtung entweder der Ausreisefrist
oder aber des Einreiseverbots oder von beidem. Dass ihm ein Mann oder Polizist
gesagt haben soll, er könne in der Schweiz bleiben, ist eine offensichtliche
Schutzbehauptung, steht sie doch in krassem Widerspruch zu den beiden
Verfügungen. Ob er seinen Angaben entsprechend eine Freundin [...] in Basel
(oder Italien) hat oder nicht, kann offen gelassen werden, zumal er nicht
einmal deren Name und Adresse kennt. Dem Migrationsamt ist jedenfalls darin zu
folgen, dass der Beurteilte den Anschein eines Kriminaltouristen erweckt, der
sich zwecks Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhält – dies, zumal er
bereits am 20. November 2017 um 23.25 in der Webergasse von der Kantonspolizei
angehalten wurde und auf deren Frage hin, was er im Mund habe, eine Schluckbewegung
machte. Untertauchensgefahr ist gegeben. Eine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder
behördliche Anordnungen hält. Das Migrationsamt hat bereits ein Rückübernahmegesuch
an Italien gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Die angeordnete
Haft von einem Monat ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 6. März 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.