Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.18
Einspracheentscheid vom 15. Mai
2017
Fehlende Unterschrift der
Einsprache; Zustellfiktion
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. März 2015 (Eingang 30.
März 2015) (Beilage Beschwerdeantwort [BBA 9]) zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an.
Seit Februar 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin im
Zwischenverdienst bei der [...] (BBA 11 und 12). Dieser wurde mit Schreiben vom
26. September 2016 per 31. Oktober 2016 gekündigt (BBA 22). In der Folge
stellte sich heraus, dass die Ferienangaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum
Juli bis etwa Mitte August 2016 unklar waren (BBA 24ff.). Die Beschwerdeführerin
reichte sodann ihre Flugtickets ein (BBA 28).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 30) stellte das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin für drei Tage
ein, weil sie sich in der Kontrollperiode August 2016 nicht um Arbeit bemüht
habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 31) entschied die Kantonale
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), dass die Beschwerdeführerin vom
- Juli 2016 bis zum 16. August 2016 nicht vermittlungsfähig und daher
grundsätzlich ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewesen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit Mail vom
19. Januar 2017 (BBA 33). Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA
36) teilte die KAST der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Einsprache vom 19.
Januar 2017 zwar fristgerecht erhoben worden sei, diese aber unterschrieben
sein müsse. Gleichzeitig setzte die KAST ihr eine Frist bis 20. Februar 2017,
um den Mangel zu beheben. Zusätzlich bat sie um eine ausführliche Begründung
der Beschwerde und Einreichung der entsprechenden Beweismittel.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (BBA 38) ist die KAST
auf die Einsprache vom 18. Januar 2017 nicht eingetreten.
II.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15.
Mai 2017.
In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die KAST
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR
837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –
da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.1.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 10 Abs. 4 ATSV muss
die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden
Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen
Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die
Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll
unterzeichnen.
2.2.
Mit Email vom 19. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin eine nicht
unterschriebene Einsprache eingereicht. Die KAST forderte sie mit
eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA 33) auf, bis 20. Februar 2017
eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Dieses Schreiben hat die Beschwerdeführerin
bei der Poststelle offensichtlich nicht abgeholt, denn die KAST führt aus, dass
das Schreiben von der Post retourniert worden sei (BBA 38).
2.3.
Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur
gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer
anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
2.4.
Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der
Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu
erwarten war respektive der Adressat damit hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49
E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für
längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für
die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu
sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw.
ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit
für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt
gelten zu lassen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass ein
Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach
Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen
Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V
89 4b.aa, 115 Ia 15 E. 3a mit Hinweisen).
2.5.
Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer per Email verfassten
Einsprache vom 19. Januar 2017 grundsätzlich mit einem behördlichen
Schriftstück rechnen müssen. Sie war gehalten, für eine ordnungsgemässe
Zustellung von Schriftstücken zu sorgen. Dies hat sie nicht getan. Die KAST hat
die Verfügung vom 16. Dezember 2016 und das eingeschriebene Schreiben vom 20.
Januar 2017 jeweils an die gleiche Adresse gesandt. Bezüglich des Schreibens
der KAST vom 20. Januar 2017, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgefordert
wurde, die Einsprache zu unterschreiben, gilt daher die Zustellfiktion. Das
bedeutet, die Beschwerdeführerin ist so zu behandeln, wie wenn ihr das
Schriftstück zugestellt worden wäre. Da die Einsprache entgegen Art. 10 Abs. 4
ATSV nicht unterschrieben war, die Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache
von der KAST ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin innert
ausreichender Frist von einem Monat der Aufforderung zur Verbesserung der
Einsprache nicht nachgekommen ist, fehlte es an einer formellen Voraussetzung
für die materielle Behandlung der Beschwerde. Die KAST ist daher zu Recht auf
die Einsprache vom 19. Januar 2017 nicht eingetreten.
2.6.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 rechtens.
3.1.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: