Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.40
URTEIL
vom 20. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Januar 2017
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die
portugiesische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste
am [...] 1993 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben lebte
sie von 2003 bis 2005 bei ihren Grosseltern in ihrem Heimatland Portugal. Sie
ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Nach drei
Verurteilungen durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 21. Mai 2008, 28. Januar
2010 und 22. Februar 2010 wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie
strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt wurde die Rekurrentin
erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2010 vom Migrationsamt migrationsrechtlich
verwarnt. In der Folge wurde die Rekurrentin mit Urteilen des Strafgerichts vom
7. April 2011 und des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2014 sowie Urteilen
des Strafgerichts vom 17. Juni 2011 und 26. September 2011 wiederum wegen
Raubes, Drohung und weiterer Delikten, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung,
Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten nebst Busse, einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nebst Busse verurteilt.
In der Folge wurde sie mit Schreiben des Migrationsamts vom 1. Februar
2012 wegen ihrer Verurteilungen ein zweites Mal migrationsrechtlich verwarnt.
Nach einer weiteren Verurteilung mit Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai
2013 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz
zu einer unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe festgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten nebst einer Busse wurde die Rekurrentin
vom Migrationsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2013 erneut aufgefordert,
inskünftig die Rechtsordnung zu respektieren. Darauf folgten Verurteilungen der
Rekurrentin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23.
September 2014 wegen Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 400.– und mit
Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens nach Art.
19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz
zu einer unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe
von 23 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–. Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs widerrief darauf das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
der Rekurrentin mit Verfügung vom 13. April 2016 und wies sie aus der Schweiz
weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das im Verfahren gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 12. Januar 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Januar 2017 Rekurs an den Regierungsrat.
In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 7.
Februar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 8. Februar 2017 der Rekurrentin antragsgemäss die
unentgeltliche Prozessführung bewilligte und dem Rekurs vorläufig die
aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Rekursbegründung vom 23. März 2017
beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend sei festzustellen, dass
sie weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt
verfügt und es sei von ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter
beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie eventualiter die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 24. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juni 2017 repliziert. Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 7. September 2017 teilte die Rekurrentin mit, dass
sie nach Entlassung aus dem Strafvollzug in das Haus [...] in Basel in eine
stationäre Drogentherapie eintrete. Sie beantragt, es sei das Verfahren bis
Ende Jahr zu sistieren und hernach einen aktuellen Therapiebericht einzuholen,
um zu sehen, inwiefern sich die persönliche Situation der Rekurrentin weiter habe
verbessern oder gegebenenfalls nicht verbessern können. Mit Eingabe vom 14.
September 2017 teilte das JSD mit, dass es mit einer Sistierung bis Ende Jahr einverstanden
sei. Am 18. September 2017 verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des
Verfahrens bis zum 31. Dezember 2017. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 meldete
der Vertreter der Rekurrentin, dass er über keine Instruktionen seiner Mandantin
verfüge und auch ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Er könne einzig festhalten,
dass der Eintritt in das Haus [...] nicht geklappt habe, so dass die Sistierung
des Verfahrens aufgehoben werden könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7.
Februar 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Die Rekurrentin
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.72
vom 21. Dezember 2017 E. 1.2, VD.2016.142 vom 20. Mai 2017, VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).
2.1 Mit
dem vorliegenden Rekurs scheint die Rekurrentin zunächst in formeller Hinsicht
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren geltend machen
zu wollen. Zur Begründung führt sie an, dass das Schreiben des Migrationsamts
vom 21. Februar 2016, mit dem ihr die Möglichkeit zur vorgängigen Äusserung zu
dem in Aussicht genommenen Entzug der Niederlassungsbewilligung und zur
Wegweisung aus der Schweiz gegeben worden sei, an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gerichtet worden sei. Es sei nicht geklärt, ob
sie das Schreiben überhaupt zur Kenntnis erhalten habe. Jedenfalls habe sie das
ihr eröffnete rechtliche Gehör nicht wahrgenommen.
2.2 Diesbezüglich
fällt auf, dass die anwaltlich vertretene Rekurrentin im vorinstanzlichen
Verfahren eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht hat.
Sie macht auch nicht explizit geltend, dass ihr das genannte Schreiben von
ihrer Beiständin nicht weitergeleitet worden wäre. Eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Eine solche Verletzung wäre im
Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sich die Rekurrentin umfassend
hat äussern können, auch geheilt worden (vgl. statt vieler VGE VD.2016.142 vom
20. Mai 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.1 Bei
der Rekurrentin handelt es sich um eine portugiesische Staatsangehörige. Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für
Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so
weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht. Das FZA räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihren
Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I ein. Es
enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art. 23 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002
(VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten.
Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des
FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die Wegweisung
des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et. al [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, N 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten
Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung
ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen (vgl. VGE VD.2015.188
vom 17. Oktober 2016 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, das FZA komme auf die Rekurrentin nicht zur Anwendung,
da sie weder Arbeitnehmerin, noch Selbständige und auch nicht auf Arbeitssuche
sei. Es fehle ihr daher die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA, so dass
sie sich nicht auf dieses berufen könne. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung richte sich nach den nationalen Vorschriften.
3.2.2 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass sie als Familienangehörige
einer aufenthaltsberechtigten Person mit Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates nach Art. 3 f. Anhang I FZA ein Recht habe, bei dieser Person
Wohnung zu nehmen und in der Schweiz zu verbleiben. Sie habe bereits vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eine ganze IV-Rente zugesprochen erhalten und sie
sei bereits im Jahr 2007, mindestens aber seit Mai 2009 dauerhaft unfreiwillig
arbeitsunfähig gewesen. Sie habe daher bis zur Beendigung des 21. Altersjahrs
ein aus dem Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt
und hernach auf Verbleib in der Schweiz gehabt. Sie habe nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz ein bedingungsloses Verbleiberecht. Daher
seien die Regeln des FZA auch vorliegend anwendbar.
3.2.3 Familienangehörige
von aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EU-Vertragsstaates haben
gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA gelten als Familienangehörige, der
Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Die Rekurrentin erfüllt dieses
Kriterium offensichtlich schon lange nicht mehr. Sie ist älter als 21 Jahre alt
und lebt auch schon längst nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihren
Eltern. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann sie sich zur Begründung
eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts auch nicht auf Art. 4 Anhang I
FZA berufen. Diese Bestimmung verschafft nach zweijährigem ständigem Aufenthalt
nur dann ein Recht zum Verbleib in der Schweiz, wenn der originär
aufenthaltsberechtigte und erwerbstätige EU-Bürger, von dem das
Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, dauernd arbeitsunfähig wird oder stirbt (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum
Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2015, 218; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten –
Ausländerrechtliches rund um die Ehe und Familiengemeinschaft, in: Achermann et
al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht, 2012/2013, Bern 2013, S. 58 f.).
Dieser Fall liegt hier nicht vor. Zudem setzt ein aus Art. 4 Anhang I FZA
abgeleitetes Verbleiberecht einen gemeinsamen Haushalt mit dem originär
anwesenheitsberechtigten Ausländer voraus (vgl. BGE 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.).
Da die Rekurrentin selber nie arbeitstätig geworden ist, konnte sie nie ein
originäres Verbleiberecht erwerben (BGer 2C_148/2010 vom 11. Oktober 2010 E.
3.1 und 3.2). Ihr abgeleitetes Verbleiberecht im Familiennachzug ist
demgegenüber abgelaufen. Mit den Erwägungen der Vor-instanz richtet sich das
Verbleiberecht der Rekurrentin in der Schweiz daher nach dem AuG.
3.2.4 Selbst
wenn man aber das FZA zur Anwendung bringen wollte, könnte die Rekurrentin
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darauf wird zurückzukommen sein.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung primär auf Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Danach kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil
abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18
f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund
der mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2011, 13. Mai
2013 und 21. April 2015 erfolgten Verurteilung der Rekurrentin zu
Freiheitsstrafen von 2 Jahren, 17 Monaten und 23 Monaten erfüllt, was von ihr
denn auch zu Recht nicht bestritten wird.
4.2 Daneben
hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer zahlreichen
weiteren strafrechtlichen Verurteilungen auch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG erfülle. Ein Widerruf ist demnach unter anderem möglich, wenn
der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass im
Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen, für den ein erheblicher oder
wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art.
62 Abs. 1 lit. c AuG), beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung
vorausgesetzt ist, dass der Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt (Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2;
VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 4.1). Da bereits der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
erfüllt ist, braucht die Erfüllung eines weiteren Widerrufsgrundes nicht
besonders geprüft zu werden. (vgl. VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E.
3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015 E. 2.3.1). Im Hinblick auf die
Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall aber auch die Erfüllung des Widerrufsgrundes
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen (vgl. E. 5 hernach).
5.1
5.1.1 Hat
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht
inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
(Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1,
mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in
einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli
2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
Dabei sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit
der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der
Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1;
Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere
unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12
ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat
(Ausländer der „zweiten Generation“), ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II
176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3
S. 435 ff.; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1). Entscheidend für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und
der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, welche
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377
E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17.
Oktober 2016 E. 4.4.1, VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13
vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
5.1.2 Wäre
das FZA vorliegend anwendbar, so dürften gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die
vom FZA gewährten Rechtsansprüche „nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden“ (BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f., mit
Hinweisen). Zur Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die Richtlinie
64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar
1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in:
ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs.
2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5
E. 4.1 S. 19 f.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1, 2C_221/2012 vom 19.
Juni 2012 E. 3.1). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen
Gerichtshofs setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber
EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch
den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei
nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die
ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5
Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126,
130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7 S. 221 ff., je mit weiteren
Hinweisen; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom
19. Juni 2012 E. 3.3.2; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.1.2).
Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der
Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar
mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5
Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2
S. 185, mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2).
Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung
zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, mit
weiteren Hinweisen; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom
19. Juni 2012 E. 3.3.2; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.). Besonders
streng ist dabei die bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten
insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 126).
5.2 Daraus
folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten
sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall
zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil folgende Verschulden bildet auch
den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom
16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE
VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).
5.2.1 Dabei
stehen zunächst die drei Urteile, mit denen die Rekurrentin zu längerfristigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, im Vordergrund.
5.2.1.1 Mit
Urteil vom 26. September 2011 wurde die Rekurrentin auf der Grundlage der
Anklageschrift vom 11. Juli 2011 des gewerbsmässigen Diebstahls, der
Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von
CHF 400.– verurteilt. Gemäss der Anklageschrift beging die Rekurrentin zur
ergänzenden Finanzierung ihres exzessiven Betäubungsmittelkonsums und ihres
sonstigen Lebensbedarfs zwischen dem 19. Februar 2010 und dem 10. Mai 2011
mehrere Ladendiebstähle und Einschleichdiebstähle in Privatwohnungen. Dabei
erbeutete sie in 42 Fällen Waren im Gesamtwert von CHF 63‘951.25, welche sie
auf der Gasse verkaufte oder gegen Betäubungsmittel eintauschte. Dabei begab
sie sich trotz Hausverboten in Warenhäuser und schlich durch offenstehende
Fenster und Türen in der Regel ohne Gewaltanwendung in Liegenschaften und
Wohnungen ein, wo sie Bargeld und auf der Strasse absetzbare Wertgegenstände
behändigte. In einem Fall schlug sie zu diesem Zweck ein Schaufenster ein und beschädigte
in einem anderen Fall das Mobiliar einer Wohnung. Als sie auf ein Hausverbot
aufmerksam gemacht worden ist, beschimpfte sie eine Frau, schlug sie und drohte
ihr mit dem Tod. Zudem wurde ihr der regelmässige Konsum von Kokain, Heroin und
Marihuana vorgeworfen.
5.2.1.2 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Rekurrentin auf der
Grundlage der Anklageschrift vom 7. März 2013 des gewerbsmässigen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittlegesetz (BetmG, SG 812.121)
schuldig erklärt und unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 242 Tagen
aufgrund des Urteils vom 26. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
17 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen gemäss der Anklageschrift fünf
Einschleichdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten und Wohnliegenschaften, wo sie
Schlüssel, Schmuck, Handtaschen, ein Portemonnaie und ein Smartphone mit einem
Gesamtwert von rund CHF 7‘500.– erbeutete, zugrunde. Weiter wurde ihr der
Konsum von Heroin und Kokain vorgeworfen. Dabei missbrauchte sie in einem Fall
das Vertrauen einer Rentnerin, die sie unter dem Vorwand der Toilettenbenützung
in die Wohnung liess. Schliesslich beschädigte sie bei einer Einvernahme durch mehrfaches
Kicken eine Bürowand.
5.2.1.3 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2015 wurde die Rekurrentin auf der
Grundlage der Anklageschriften vom 4. November 2014 und 3. Februar 2015
wiederum des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 sowie der
mehrfachen Übertretungen nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Einbezug
der vollziehbaren Reststrafe von 172 Tagen aus dem Urteil vom 13. Mai 2013 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) angeordnet. Gemäss der Anklageschrift drang die Rekurrentin
zwölf Mal in Läden, Wohnungen, Büros und Schrebergärten ein und erbeutete Geld,
Ausweise, Elektronikartikel, Schlüssel, Spirituosen, Kleidungsstücke, Schmuck,
Parfüm, Uhren etc. im Gesamtwert von über CHF 22‘000.–. Dabei fällt wiederum
auf, dass sie dabei teilweise das Vertrauen von betagten Frauen missbrauchte
(vgl. Polizeirapport vom 25. Juli 2014) und sich einmal nachts in eine
Wohnung einschlich, in welcher eine Familie mit Kind schlief (ergänzende
Anklageschrift vom 3. Februar 2015). Hinzu kam der Handel mit kleinen
Mengen Kokain und der Besitz und Konsum von Kokain, Heroin und Marihuana/Hasch.
5.2.2 Hinzu
kommen ihre weiteren strafrechtlichen Verurteilungen. So wurde sie bereits mit
Urteil des Strafgerichts vom 21. Mai 2008 wegen mehrfachen (teilweise geringfügigen)
Diebstahls, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung, des Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des Hausfriedensbruchs, der Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis, des mehrfachen Konsums
von Betäubungsmittel sowie der Diensterschwerung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Mit Urteil vom 28.
Januar 2010 wurde sie wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Konsums von
Betäubungsmittels zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von
CHF 500.– verurteilt. Es folgten Verurteilungen mittels Strafbefehl des
Strafbefehlsrichters vom 22. Februar 2010 wegen mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikten und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen
und einer Busse von CHF 100.– sowie Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17.
Juni 2011 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Mai 2014 wurde die
Rekurrentin wegen Raub, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
geringfügigen Diebstählen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer
Busse von CHF 500.– verurteilt. Die Rekurrentin hatte gemäss der
Anklageschrift vom 18. Februar 2010 zusammen mit einer Kollegin eine andere, an
den Rollstuhl gefesselte Besucherin der Kontakt- und Anlaufstelle an der
Spitalgasse in Basel überfallen und ihr ihre Umhängetasche mit Wertsachen
entrissen. Nachdem sie diese nach Wertsachen durchsucht hatten, gaben sie ihr
die Tasche mit Schlüssel und Ausweisen zurück. Nach ihrer Anhaltung drohte sie
der Beraubten mit erneutem Raub und ihrer Tötung. Zudem wurde sie verurteilt,
weil sie vier Mal trotz Hausverbot im Warenhaus Manor Gegenstände gestohlen
hatte und auch in ein weiteres Gebäude trotz Hausverbot eingedrungen ist. Das
Appellationsgericht hat erwogen, dass ihr Verschulden insgesamt nicht
leicht wiege. Zwar sei die Einsatzstrafe für den Raub relativ tief angesetzt
worden, weil sich diesbezüglich das Verschulden der Berufungsklägerin im
Vergleich mit anderen Raubdelikten im unteren Bereich bewege. Dies gelte jedoch
nicht für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Urteil vom
26. September 2011 (vgl. AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 4).
5.2.3 Auch
nach dem angefochtenen Entzug der Niederlassungsbewilligung delinquierte die Rekurrentin
in gleicher Weise weiter. Unmittelbar nach ihrer
neuerlichen, dritten vorzeitigen bedingten Entlassung vom 20. Februar 2016
wurde sie wieder bei der Begehung von Ladendiebstählen mit Waren im Wert von
über CHF 360.– angehalten (Festnahme-Rapporte vom 30. März 2016). Mit Urteil
des Strafgerichts vom 24. Oktober 2016 erfolgte eine weitere rechtskräftige
Verurteilung der Rekurrentin wegen gewerbmässigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer
Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug einer vollziehbar
erklärten Reststrafe von 286 Tagen.
5.2.4 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin seit April 2007 und nur unterbrochen während der
Dauer ihrer drei vollzogenen Freiheitsstrafen Warenhaus- und
Einschleichdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 100‘000.– begangen
hat. Bei ihrer Delinquenz standen dabei Vermögensdelikte mit Hausfriedensbrüchen
und mit Gewaltanwendung im Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin
kann gerade auch mit Blick auf den Umfang der Delinquenz nicht bloss von „für
die Betroffenen als durchaus lästig und unangenehm“ zu bezeichnenden Straftaten
gesprochen werden. Auch wenn solche Vermögensdelikte in unserer Gesellschaft
bedauerlicherweise keine Einzelfälle darstellen, kann entgegen der
verharmlosenden Auffassung der Rekurrentin auch nicht die Rede davon sein, dass
gesellschaftlich mit solchen Delikten als einem „weitverbreiteten Umstand
gerechnet“ werden müsse, gegen die man sich versichern könne, weshalb es sich
um eine weitverbreitete Erscheinung handle, welche die Grundinteressen der
Gesellschaft nicht berühren würden. Auch Verurteilungen, die sich allein auf
Vermögensdelikte beziehen, stehen daher praxisgemäss einer Beschränkung sowohl des freizügigkeitsrechtlichen wie auch des
landesrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (BGer 2C_702/2016
vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29, BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1,
2C_993/2015 vom 17. März 2016 E. 5.3.3 und 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013
E. 5.4). Hinzu kommt, dass gerade der
nächtliche Einstieg in eine bewohnte Wohnung am 22. Juli 2014 darauf hinweist,
dass die Rekurrentin immer enthemmter bei ihrer Delinquenz vorgegangen ist.
Dies zeigt sich auch beim Ausnutzen der Arglosigkeit hilfsbereiter betagter
Personen. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die Rekurrentin auch
vor einem Raub zum Nachteil einer handicapierten Person und vor mehrfachen
Drohungen nicht zurückschreckte. Weiter ins Gewicht fallen die Delikte gegen
Behörden und Beamte.
5.2.5 Mit
dem Gesagten ergibt sich, dass von der Rekurrentin weiterhin eine grosse Gefahr
für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Sie ist offensichtlich seit gut zehn
Jahren einem deliktischen Verhaltensmuster verhaftet, das zu ändern sie nicht
im Stande ist. Sie ist auch nicht bereit oder in der Lage, ihre
Betäubungsmittelabhängigkeit anzugehen, weshalb sie sich offenbar weiterhin im
Zwang sieht, einer Beschaffungskriminalität nachzugehen (vgl. auch E. 5.3
hiernach). Auch mit dem Psychiatrischen Kurzgutachten der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 10. Mai 2013 wurde die Rückfallgefahr
„als ausgesprochen hoch bezeichnet“ (S. 10). Es geht von ihr daher nach
dem Gesagten eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung aus, welche auch bei einer Anwendbarkeit des FZA deren
Wegweisung rechtfertigen würde (vgl. BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.5).
5.3 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Wegweisung ist bei der
Beurteilung dieser Gefahr mit den Erwägungen der Vorinstanz zu beachten, dass
die Delinquenz der Rekurrentin auf einer schwierigen familiären Situation in
ihrer Jugend beruht. Wie dem psychiatrischen Kurzgutachten entnommen werden
kann, wuchs sie nach forensisch-psychiatrischen Massstäben in einer hochgradig
dysfunktionalen und mit psychischen Störungen belasteten Familie auf. Nach der
Trennung der Eltern etwa im Jahr 2005 habe sich ihre Mutter psychisch
angeschlagen gezeigt und habe öfter in der UPK Basel behandelt werden müssen.
Bereits zuvor habe die Rekurrentin eine Kleinklasse und in der Folge ein
Schulheim in Biel besucht, die Schule aber abgebrochen, da sie „genügend andere
Sorgen“ gehabt habe. Darauf ist sie im geschlossenen Heim der [...] bei Bern
und danach in Pflegefamilien platziert worden, was aber ebenfalls nicht
funktioniert habe. In der Folge verbrachte sie zwei Jahre bei den Grosseltern
in Portugal, sei aber vom Vater wieder in die Schweiz geholt worden. Darauf
habe sie mit 17 Jahren begonnen, Cannabis zu konsumieren. Mit 18 und 19 Jahren
habe sie darauf auch mit dem Konsum von Kokain und Heroin begonnen. In der
Familie ist sie familiärer Gewalt ausgesetzt gewesen. Es wurde ihr eine Störung
durch multiplen Substanzgebrauch mit gegenwärtiger Abstinenz in beschützender
Umgebung (F19.21 ICD-10) bei langjähriger und erheblicher Abhängigkeit von
Heroin und noch länger von Kokain attestiert. Zudem habe sie mehrere Jahre lang
täglich Cannabis und wohl wiederholt in missbräuchlicher Art und Weise auch
Valium konsumiert. Andere Diagnosen konnten nicht gestellt werden. Aufgrund
dieser Diagnose wurde ihr eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit
attestiert (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK vom 10. Mai 2013).
Diese Ausgangslage ist zwar zu berücksichtigen.
Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass diese bereits in den genannten
Strafurteilen in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB schuldmildernd Berücksichtigung
gefunden hat (vgl. die Urteile Strafgericht vom 13. Mai 2013 und 21. April
2015). Weiter ist das Verschulden
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar schwerer zu gewichten, wenn jemand
aus rein finanziellen Motiven delinquiert, als wenn dies im Sinne einer
Beschaffungskriminalität aufgrund einer Drogenabhängigkeit geschieht (vgl. BGer
2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1, 2C_1046/2014
vom 5. November 2015 E. 4.2, mit
Hinweisen). Das bedeutet aber
nicht, dass nicht auch von einem drogenabhängigen Täter eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann (vgl. BGer 2C_210/2014 vom 17.
März 2014 E. 3.3.2; 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Gerade wenn
die Drogensucht Ursache der Delinquenz ist, besteht ein erhebliches Risiko
weiterer Delinquenz, solange die Abhängigkeit nicht endgültig überwunden ist
(BGer 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGer 2C_210/2014
vom 17. März 2014 E. 3.3.2 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3; BGer 2C_408/2013
vom 15. November 2013 E. 4.2, 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4).
Die Rekurrentin hat bisher trotz mehrfacher
Verurteilungen, erfolgtem Strafvollzug, Gewährung der bedingten Entlassung und
auch angesichts der drohenden Wegweisung offensichtlich keine Anstrengungen
unternommen, ihre Betäubungsmittelabhängigkeit ernsthaft in den Griff zu
bekommen. Zwar können den Akten Anhaltspunkte entnommen werden, dass ihr
wiederholt entsprechende Angebote gemacht worden sind. So kann dem Entscheid
des Strafvollzugs bezüglich ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom
12. Juli 2012 entnommen werden, dass ihr eine gewisse Reflexion über ihren
Drogenkonsum während der Abstinenz im Vollzug durchaus möglich gewesen sei und
sie auch nach ihrer Entlassung im begleiteten Wohnen und bei der
Beratungsstelle [...] Hilfe und Begleitung erfuhr. Auch im Vollzug vom 15. Mai
2013 bis zum 13. Januar 2014 hatte sie ab Oktober 2013 wöchentliche
Therapiegespräche bei einer Psychologin. Sie habe ihren Willen erklärt, nach
einer Entlassung eine ambulante Therapie zu beginnen, und es habe bei ihr eine
positive Veränderung und Entwicklung festgestellt werden können. Auch nach
dieser bedingten Entlassung wurde ihr wiederum begleitetes Wohnen zur Auflage
gemacht (Entscheid Strafvollzug vom 20. November 2013). Schliesslich machte sie
selber mit Schreiben vom 10. Mai 2015 geltend, dass sie nun eine ambulante
Massnahme erhalten habe und eine Therapie machen werde. Sie habe eingesehen,
dass sie sich ändern müsse. Auch gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht der
Anstalten Hindelbank vom 3. Dezember 2015 habe sie im Unterschied zu früheren
Aufenthalten glaubwürdig den Wunsch geäussert, drogenfrei leben zu wollen. Bereits
im Vollzug sei die Umsetzung dieses Wunsches aber nur bedingt gelungen
(Entscheid Strafvollzug vom 14. Januar 2016). In der Folge zeigte sie dem
Migrationsamt an, aus eigenem Antrieb eine Suchttherapie beim [...] in [...]
machen zu wollen (Aktennotiz vom 14. Dezember 2015). Eine solche stationäre
Therapie hat sie aber offensichtlich zu keinem Zeitpunkt begonnen und in der
Vergangenheit auch vehement abgelehnt (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK
vom 10. Mai 2013). Zuletzt kündete die Rekurrentin am 7. September 2017 im Rahmen
des vorliegenden Rekursverfahrens an, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
in das Haus [...] in Basel in eine stationäre Drogentherapie eintreten zu
wollen. Obwohl das ausländerrechtliche Verfahren in diesem Zusammenhang
sistiert wurde und die Rekurrentin die Drogentherapie allenfalls im Sinne einer
positiven Entwicklung hätte anführen können, hat nach Auskunft ihres
Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2017 offenbar auch dieser Eintritt „nicht
geklappt“. Auch unter Berücksichtigung ihrer Drogenabhängigkeit muss der
Rekurrentin daher eine erhebliche Einsichtslosigkeit und fehlender Wille zur
Verminderung der von ihr für die Gesellschaft ausgehenden Gefahr attestiert
werden.
5.4 Weiter
ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die
Rekurrentin nach ihren früheren Verurteilungen mehrfach verwarnt worden ist und
ihr damit die Konsequenzen einer weiteren Delinquenz haben bewusst sein müssen
(Verwarnung und Androhung der Wegweisung vom 1. Februar 2012, Schreiben vom 5.
Juni 2013). Zudem ist zu berücksichtigen, dass damals die in Erwägung gezogene
Wegweisung in Berücksichtigung ihrer „verpatzten Kindheit“ und ihres Drogenkonsums
als unverhältnismässig angesehen und deshalb darauf verzichtet worden ist (vgl.
AK 4. Juni 2013). Diese Chance vermochte die Rekurrentin nicht zu nutzen.
5.5 Diesem
aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Rekurrentin
fliessenden öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung steht ihr privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.
Die Rekurrentin
ist am 27. Dezember 1993 im Alter von viereinhalb Jahren in die Schweiz
eingereist. Unter Anrechnung eines zweijährigen Aufenthalts bei ihren
Grosseltern in Portugal in den Jahren 2003 bis 2005 lebt sie somit seit rund 21
Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer und der frühen
Einreise stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine
besondere Härte dar (vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1). Abgesehen
vom Spracherwerb ist es der Rekurrentin trotz dieser langen Aufenthaltsdauer nicht
gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Wie die Vorinstanz bereits
erwogen hat, zeigt sich der von Ausländerinnen und Ausländern zu leistende
Beitrag namentlich in der Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der
Werte der BV, im Erlernen der am Ort gesprochenen Landessprache, in der
Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und im
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt,
hat sich die Rekurrentin mehrfach strafbar gemacht und damit die
rechtsstaatliche Ordnung missachtet. Sodann hat die Rekurrentin keine Berufsausbildung
absolviert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin je einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und erhält sie seit dem Jahre 2010 eine
ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung. Zudem ist sie auch im
Verlustscheinregister registriert, womit ihr auch eine berufliche und
wirtschaftliche Integration in der Schweiz abgesprochen werden muss. Schliesslich
unterhält die Rekurrentin auch keine intensiven familiären Beziehungen in der
Schweiz: Während gemäss Vorinstanz zum Vater nur ein unregelmässiger Kontakt
besteht, ist die Beziehung zur Mutter nicht unbelastet und wurden in Bezug auf
ihre zwei Brüder gar keine Kontakte geltend gemacht.
Demgegenüber
bestehen keine unüberwindlichen Hindernisse für eine Integration in ihrer
Heimat. So kann die Rekurrentin mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf
Bezugspersonen in ihrer Heimat zurückgreifen (Grosseltern, Tanten), die ihr
beim bestimmt nicht ganz einfachen Start in Portugal behilflich sein können.
Sie hat dort zwei wichtige Jahre in ihrer Adoleszenz verbracht, weshalb ihr Portugal
vertraut ist. Sie spricht die Sprache und nannte Portugiesisch
in einem eigenen Schreiben in Beantwortung des Schreibens des Migrationsamts
vom 3. April 2013 als Erstsprache vor Deutsch. Auch in Polizeirapporten wurde
als Muttersprache teilweise Portugiesisch angegeben (Festnahmerapport vom 21.
März 2009, vom 26. Februar 2010 und vom 6. Februar 2013). Zwar kann die ausserordentliche IV-Rente der Rekurrentin nicht
nach Portugal exportiert werden, da die Rekurrentin vor dem Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat
arbeitstätig gewesen ist (Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. August
2015). Sie kann dort aber zumindest minimale Unterstützung in der Form von
Sozialhilfe, eventuell aber auch eine Invalidenrente beanspruchen (vgl. Aktennotiz
vom 12. Januar 2016; E-Mail der Botschaft Madrid vom 11. Januar 2016). Die
Rekurrentin ist verbeiständet. Aktuell handelt es sich um eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art6. 395 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (vgl. Entscheid der KESB vom 9. Juni 2015).
Es ist zu erwarten, dass diese Betreuung bei einer Rückkehr nach Portugal von
den Behörden auf die zuständigen portugiesischen Behörden übertragen werden
kann, weshalb die Rekurrentin auch mit behördlicher Hilfe rechnen darf. Auch
bezüglich der Behandlung ihrer Drogenabhängigkeit ist nicht von einer
Verschlechterung der Situation auszugehen. Sie machte selber geltend, in
Portugal nie Drogen konsumiert zu haben und führte aus, auch dort eine Therapie
machen zu können (Psychiatrisches Kurzgutachten der UPK vom 10. Mai 2013, S.
7). Mit dem Gesagten ist nicht erkennbar, dass der Rekurrentin eine Rückkehr in
ihre Heimat unzumutbar erscheint (vgl. auch BGer 2C_11/2013 vom 25. März
2013 E. 3.2.).
5.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Interessenabwägung zu einem Überwiegen der öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung gegenüber den privaten der Rekurrentin am
Verbleib in der Schweiz führt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich damit als verhältnismässig.
6
6.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.
6.2 Demgegenüber
ist der Rekurs gutzuheissen, soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid betrifft.
6.2.1 Die
Rekurrentin begründet das im Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids enthaltene Begehren um Aufhebung des
vorinstanzlichen Kostenentscheides nicht. Darin liegt zwar eine Verletzung der
Rügeobliegenheiten gemäss § 16 Abs. 2 VRPG. Immerhin stellt und begründet sie
aber ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen
Begründung hier auch als Motivierung für die Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheides gelten kann.
6.2.2 Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung offengelassen, ob sie in finanzieller Hinsicht
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Sie hat diese aufgrund der
Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abgewiesen. Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE
VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
6.2.3 Vorliegend
kann aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der Art der Delinquenz entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht von Aussichtslosigkeit gesprochen werden.
Zudem ist die Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung in finanzieller Hinsicht offensichtlich erfüllt. Aufgrund des
Gegenstands und der Bedeutung der Sache sind schliesslich auch die Voraussetzungen
für den Beizug eines Rechtsbeistandes erfüllt. Daraus folgt, dass der
Kostenentscheid – namentlich Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheides – aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid und zur Festsetzung
eines angemessenen Honorars des Vertreters der unentgeltlich prozessierenden
Rekurrentin, [...], Advokat, zurückzuweisen ist.
6.3 Aufgrund
des Ausgangs des Rekurses in der Sache trägt die Rekurrentin die Kosten dieses
Verfahrens. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates. Aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung ist ihr Vertreter aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da dieser darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote
einzureichen, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Für die Rekursanmeldung
und -begründung, die Eingaben vom 26. Januar und 23. März 2017 sowie die Replik
erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 12 Stunden angemessen. Daraus folgt
mit notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 2‘500.–, zuzüglich 8% MWST – für den
gesamten Aufwand, der im Jahr 2017 entstanden ist, gelangt der alte Mehrwertsteuersatz
zur Anwendung – von CHF 200.–, welche dem Vertreter der Rekurrentin aus der Gerichtskasse
auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 12. Januar 2017 aufgehoben und der Rekurrentin für
das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],
Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Sache wird zur
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Rekurrentin, [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘500.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.–, insgesamt CHF 2‘700.–, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.