Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.151
Verfügung vom 15. Juni 2017
Kein Abstellen der IV auf die
med. Abklärungen der Unfallversicherung
Tatsachen
I.
a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin reiste 1986 aus Serbien
in die Schweiz ein. Ab 1994 arbeitete sie als Hausdienstmitarbeiterin mit einem
Pensum von 45.23% im [...] (vgl. IV-Akte 24.19 S. 1) und zudem ab Juni 2011 mit
einem Pensum von 35% bei der Firma [...] als Reinigungsmitarbeiterin (vgl.
IV-Akte 24.13 S. 1). Ab November 2012 war die Beschwerdeführerin wegen
Schmerzen in Gelenken, Muskeln, Beinen und dem Rücken zunächst vollständig
arbeitsunfähig und ab Januar 2013 noch zu 50% in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9 und Bericht
D____-Spital vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Ende Mai 2013 meldete sie sich bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie „rheumatologische, psychische,
urologische und neurologische Erkrankungen, bestehend seit 2010“, an (IV-Akte
1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten und dem
Arbeitgeber Auskünfte ein und prüfte Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl.
Verlaufsprotokoll).
b) Am 23. November 2013 stürzte die Beschwerdeführerin und zog
sich eine Verletzung der rechten Schulter zu. Am 5. Februar 2014 wurde bei
Diagnose einer partiellen Subscapularisruptur und Subluxation der langen
Bicepssehne eine Schultergelenksarthroskopie (Bericht E____Klinik IV-Akte
38.17) durchgeführt, in deren Folge es zu einer Lähmung des rechten Arms kam. Vom
3. März 2014 bis zum 16. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin
stationär in der F____ auf (Austrittsbericht vom 16. Mai 2014, IV-Akte 42.9). Am
15. September 2014 fand eine weitere Operation im G____ statt. Die SUVA als
zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016
sprach die SUVA der Beschwerdeführerin für die verbleibenden Unfallfolgen in
der rechten Schulter eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 45% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 30% zu (IV-Akte 76). Eine dagegen erhobene Einsprache
wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (IV-Akte 83) ab.
c) Gestützt auf die Berichte der Unfallversicherung nahm die Beschwerdegegnerin
an, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ab
Februar 2016 im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar und stellte ihr mit
Vorbescheid vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 92) die Ausrichtung einer befristeten
ganzen Invalidenrente von November 2014 bis Ende April 2016 in Aussicht. Einen
zunächst dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 93) zog die Beschwerdeführerin wieder
zurück (IV-Akte 95). Am 15. Juni 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 106).
II.
Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 15. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15.
Juni 2017 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. September 2017 hält die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. Oktober 2017.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. September 2017 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Rentenentscheid davon
aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer bisherigen Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin
nicht mehr zumutbar. Seit Februar 2016 sei sie jedoch in der Lage, eine
angepasste, körperlich leichte Arbeit im Umfang von sechs Stunden täglich
auszuüben. Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht
auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes und führt aus, darüber hinaus
bestünden keine massgeblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. In Anwendung der gemischten Methode, auf der Basis einer
Statusaufteilung von 81% Erwerbstätigkeit und 19% Haushaltführung, ermittelt
sie so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 27%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Herabsetzung, beziehungsweise
Befristung der Invalidenrente. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie auf versicherungsinternen
Berichte der Unfallversicherung abstelle. Jenen Berichten könne kein Beweiswert
zukommen, da sie sich nicht mit den Einschätzungen ihres behandelnden Handchirurgen
auseinandersetzten, wonach sie zu 100% arbeitsunfähig sei.
2.3.
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu Recht
gestützt auf die versicherungsinternen Berichte der Unfallversicherung
ermittelt hat.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit
demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der
Militärversicherung grundsätzlich überein (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR
830.1), weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden
Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf
den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat,
soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den
einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung
führen. Trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes unterscheiden
sich die Voraussetzungen für eine Rente in den genannten Sozialversicherungszweigen
voneinander. Insbesondere berücksichtigt die Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung lediglich die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen
und erwerblichen Unfallfolgen. Daraus folgt insbesondere, dass der rechtskräftige
Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der IV-Stelle
einen Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst.
Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an psychische
Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache
darstellt. Sodann stellen schon unterschiedlicher Rentenbeginn, verschiedene
Bemessungsmethoden, die Änderbarkeit des Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit
sowie das regelmässige zeitliche Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen
und
-entscheide eine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers
in Frage. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung
demnach in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen und dürfen sich nicht
ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades
der jeweils anderen Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E.6.1 f. mit Hinweisen; Urteil
BGer 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 Erw. 5.1.).
3.3.
3.3.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen
angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352).
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.1.
4.1.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend
zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu
beleuchten.
4.1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, holte diese bei
den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Auskünfte ein: Die Urologie am G____
teilte mit, es bestehe aus urologischer Sicht keine Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit,
sofern die Beschwerdeführerin am Arbeitsort auf einer sauberen Toilette die
Möglichkeit zum Selbstkatheterismus habe (Bericht vom 10. Juni 2013, IV-Akte
6). Der behandelnde Gynäkologe, Dr. med. H____, verneinte das Vorliegen einer
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 8). Der behandelnde Neurologe,
Dr. med. C____, gab an, die Beschwerdeführerin leide bei einer
Spondylarthropathie bei aktivierter Facettengelenksarthrose zwischen L3 und S1,
seit Jahren unter Schmerzen in den Gelenken, den Oberschenkeln, dem Rücken und
den Knien, dies vor allem nachts und tagsüber bei längerem Sitzen. Die
Beschwerdeführerin sei deswegen in der rheumatologischen Klinik des D____-Spitals
untersucht und behandelt worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie seit
Beginn des Jahres für ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 50%
eingeschränkt, da sie wegen der Schmerzen immer wieder Pausen machen müsse
(Bericht vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9). Das D____-Spital wiederum berichtete von
einer Besserung und befürwortete die Wiederaufnahme und Steigerung der Arbeit,
da die Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt nur noch sehr diskret ausgeprägt gewesen
seien und eine verminderte Leistungsfähigkeit tendenziell verneint wurde
(Bericht vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Die rheumatologische Poliklinik des G____
stellte bezüglich der Rückenschmerzen infolge einer in Serbien durchgeführten
Kur ebenfalls eine deutliche Regredienz der Beschwerden fest und erachtete eine
kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit bis auf 100% als möglich, wobei
mit intermittierenden Schmerzexazerbationen gerechnet werden müsse (Bericht vom
31. Juli 2013, IV-Akte 26). Der damalige Bericht der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des G____ führte als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Blasenentleerungsstörung, ein
mittelschweres bis schweres Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont, den V.a. eine
Radikulopathie L4 rechts und eine Polyarthrose auf. Aufgrund der Blasenstörung
und des CTS bestehe als Reinigungskraft eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50%. Es bestehe die Indikation zur Operation des beidseitigen CTS, wobei
mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden könne (Bericht
vom 23. Oktober 2013, IV-Akte 23).
4.1.3. Am 27. November 2013 stürzt die Beschwerdeführerin und
zieht sich eine partielle Subscapularisruptur rechts und eine Subluxation der
langen Bicepssehne zu (Unfallmeldung, IV-Akte 24.12). Im Januar 2014 geht der
RAD diesbezüglich noch von einer Schulterkontusion aus und nimmt an, es werde
zu einer Ausheilung kommen. Die psychischen Aspekte - insbesondere die
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin - würden zwar bei der Reintegration eine
grosse Bedeutung spielen, hätten jedoch nur einen geringen Krankheitswert. Die
Rückenproblematik schränke die Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht
dahingehend ein, als dass sie keine schweren Arbeiten und Überkopfarbeiten mehr
ausüben könne. Das urologische Problem sei irrelevant, sofern die
Beschwerdeführerin für den Katheterismus Zeit eingeräumt bekomme (Stellungnahme
RAD vom 20. Januar 2014, IV-Akte 29). Am 2. Februar 2014 muss die rechte
Rotatorenmanschette bei persistierenden Beschwerden doch operativ saniert werden
(Operationsbericht IV-Akte 38.17). Im Anschluss daran kommt es zu einer
Armplexusparese (vgl. Berichte Dr.med. I____ vom 24. Februar 2014, IV-Akte
38.13 und vom 7. März 2014, IV-Akte 38.4), weshalb im September 2014 eine
zweite Operation der oberen rechten Extremität durchgeführt wird (Operationsbericht
Prof. Dr. Dr. med. J____ von der Abteilung plastische, rekonstruktive, ästhetische
und Handchirurgie des G____ vom 15. September 2014, IV-Akte 45.14). Im
Juni 2015 hält der RAD fest, es handle sich um eine sehr komplexe Situation.
Die Beschwerdeführerin sei funktionell einarmig und könne ihren rechten Arm zum
Arbeiten nicht verwenden. Somit sei sie in jeglicher Tätigkeit massiv eingeschränkt
und die geringe Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar (IV-Akte 54).
Im Februar 2016 berichtet der SUVA-Kreisarzt von einem
erfreulichen Heilungsverlauf. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin durch
häufige Muskelverspannungen und Krampferscheinungen gestört und es dürfe wohl
keine Restitutio ad integrum erwartet werden. Dennoch sei weiterhin mit einer
leichten Verbesserung zu rechnen. Im Herbst 2016 könne eine abschliessende
Bilanz gezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit
weiterhin vollständig arbeitsunfähig und ihre rechte Hand könne nur als
Hilfshand eingesetzt werden. Damit seien ihr körperlich leichte Arbeiten, die
einhändig durchgeführt werden können, im Umfang von sechs Stunden täglich
zumutbar. So bleibe ihr genügend Zeit für Therapie und Heimprogramm (IV-Akte 61.9).
Der RAD schliesst sich dieser Zumutbarkeitsbeurteilung im April 2016 an und
führt als zusätzliche Einschränkung die Notwendigkeit einer sauberen Toilette
in Arbeitsplatz-Nähe an (Stellungnahme vom 19. April 2016, IV-Akte 62). Prof.
Dr. Dr. med. J____, der die Beschwerdeführerin seit dem zweiten operativen
Eingriff betreut, entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schweren
Verletzung massiv in der Bewegung und dem Gebrauch der oberen rechten Extremität
eingeschränkt. Als Reinigungsfrau sei sie sicherlich nicht mehr arbeitsfähig
und er sehe eigentlich nur noch die 100%ige Berentung als Option (Bericht vom
14. Juli 2016, IV-Akte 70). Im August 2016 stellt der SUVA-Kreisarzt gegenüber
der Voruntersuchung vom Februar 2016 keine wesentliche Änderung mehr fest und
geht von einem Endzustand aus. Die Zumutbarkeitsbeurteilung bleibt gegenüber
der Voruntersuchung unverändert (Bericht vom 30. August 2016, IV-Akte 74.17). Prof.
Dr. Dr. med. J____ erachtet dies als nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht sei
die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig und in ihrem Alter nicht in der
Lage, eine Arbeit zu finden, die ihren Einschränkungen entspreche (Bericht vom
9. September 2016, IV-Akte 77.19). Der RAD führt daraufhin aus, man könne
sich der Beurteilung durch die SUVA ohne weitere Abklärungen anschliessen. Für
die angestammte Arbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine
körperlich leichte, einhändig durchführbar Arbeit sei ihr während 6 Stunden
täglich möglich, sofern eine Toilette zum Selbstkatheterismus zur Verfügung
stehe. Weder die Polyarthrose noch das metabolische Syndrom würden eine darüber
hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Stellungnahme
vom 30. Januar 2017, IV-Akte 88).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf
die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes und erachtet eigene Abklärungen
nicht als notwendig. Es mag zutreffen, dass aufgrund des einheitlichen
Invaliditätsbegriffes in der Unfall- und Invalidenversicherung (Art. 8 ATSG)
die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden -
in casu die Schädigung der oberen rechten Extremität - in beiden Bereichen
prinzipiell denselben Invaliditätsgrad ergeben sollte und bereits
abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mit zu berücksichtigen sind. Dennoch besteht
rechtsprechungsgemäss für die Beschwerdegegnerin keine Bindung an die
unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsschätzung. Vielmehr hat sie bei der
beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte die von der Rechtsprechung
vorgegebenen Regeln zu beachten (Urteil BGer 8C_543/2011 Erw. 3) und
nötigenfalls selbstständig medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Rentenentscheid
der SUVA basiert medizinischerseits einzig auf der Beurteilung durch den Kreisarzt.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort findet weder im kreisärztlichen
Bericht vom 16. Februar 2016 noch in demjenigen vom 30. August 2016 eine
nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den kritischen Einwänden
des behandelnden Facharztes, Prof. Dr. Dr. med. J____, statt. In Anbetracht der
Tatsache, dass der RAD selber im Juni 2015 (IV-Akte 54) noch der Ansicht war,
die Beschwerdeführerin sei eine funktionelle Einhänderin und dadurch in jeglicher
Tätigkeit derart eingeschränkt, dass eine Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen erscheine, ist es nicht nachvollziehbar,
wie der RAD ein Dreivierteljahr später die Zumutbarkeitsbeurteilung des
Kreisarztes ohne Weiteres übernehmen kann, zumal der Kreisarzt selber im
Februar 2016 lediglich von einer leichten Verbesserung spricht (IV-Akte 61.9). Die
Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser kreisärztlichen Einschätzung sind
evident. Indem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, diese mittels eigener
Abklärungen auszuräumen, hat sie ihre Pflicht zur eigenen Prüfung des
medizinischen Sachverhalts verletzt.
4.2.2. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise dafür, dass
aufgrund weiterer, nicht unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, eine darüber
hinausgehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen könnte. Bekanntlich
hatte sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Damals hatte ihr Dr. med. C____
aufgrund des erhöhten Pausenbedarf bei Rücken- und Gelenkschmerzen eine 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert; ebenso die
neurologisch-neurochirurgische Poliklinik des G____, welche die Einschränkung
mit der Blasenentleerungsstörung und der CTS begründete (vgl. oben Erw. 4.1.2).
Der RAD misst den unfallfremden somatisch begründeten Gesundheitsstörungen keinen
weitergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Zur Begründung wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Schulterproblematik ohnehin
nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausführen (vgl. Stellungnahme von 19.
April 2016, IV-Akte 62 S. 3). Nach Ansicht des Gerichtes kann diese
Schlussfolgerung jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden. Sodann könnte die
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung einer Resterwerbsfähigkeit
ebenfalls in Gewicht fallen, auch wenn ihr der RAD keinen Krankheitswert
zuschreibt. Es bedarf folglich umfassender und fundierter fachärztlicher Aussagen
darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
aller Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erbringung einer Arbeitsleistung noch zumutbar
ist.
4.2.3. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen wird deutlich,
dass ein Entscheid über die der Beschwerdeführerin verbleibende
Erwerbsfähigkeit nicht gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes erfolgen durfte.
Es bedarf zu diesem Zweck vielmehr einer polydisziplinären Begutachtung. Neben
der Veranlassung einer fachärztlich psychiatrischen Begutachtung ist es dabei
angezeigt, in somatischer Hinsicht die internistische Begutachtung durch
orthopädische, rheumatologische, neurologische und urologische Expertisen zu ergänzen.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 15. Juni 2017 aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach
erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.
5.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdebeklagte zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- (8%)
MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: