Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.38
ENTSCHEID
vom 24.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gesuchsgegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts
vom 28. September 2016
(BEZ.2016.34)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 17. Juni 2016 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt
gegenüber A____ die definitive Rechtsöffnung, dies für einen Betrag von
CHF 19'950.– nebst 5 % Zins seit dem 16. Februar 2016, für bis
zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen Zins von CHF 6'397.– und für Zahlungsbefehlskosten
von CHF 103.30. Dagegen erhob A____ Beschwerde, welche das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 28. September 2016 teilweise guthiess, indem es die
Rechtsöffnung erteilte für einen Betrag von CHF 19'950.– nebst 5 %
Zins seit dem 16. Februar 2016 und für aufgelaufenen Zins von CHF 4'378.10
(Verfahrensnummer BEZ.2016.34). Dagegen erhob A____ Beschwerde in Zivilsachen
an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 nahm das
Bundesgericht das Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerde entgegen und trat auf
diese mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Verfahrensnummer BGer
5D_174/2016).
Mit "Gesuch
um Rückstellung, Neubeurteilung oder Nichtigkeit des BEZ.2106.34" vom
26. September 2017 (Postaufgabe: 27. September 2017)
beantragt A____ (Gesuchstellerin) sinngemäss die Revision des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 28. September 2016. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2017 teilte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts
der Gesuchstellerin mit, dass ihre beiden weiteren Eingaben vom 15. und
26. Oktober 2017 zu den Akten genommen würden und dass das vorliegende
zivilrechtliche Revisionsverfahren (DG.2017.38) separat von den verwaltungsrechtlichen
Verfahren (DG.2017.36 und DG.2017.37) geführt werde, welche ebenfalls vom
Revisionsgesuch vom 26. September 2017 umfasst wurden. Mit Verfügung
vom 8. November 2017 nahm der Instruktionsrichter eine weitere – die
vierte – Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. November 2017 zu den Akten und
gab ihr Gelegenheit, eine weitere "Zusatzeingabe" einzureichen, ohne
deren prozessuale Zulässigkeit zu beurteilen. Am 21. November 2017 hat
die Gesuchstellerin eine fünfte Eingabe und am 14. Dezember 2017 eine
sechste Eingabe eingereicht. Eine siebte Eingabe ist am 27. Dezember 2017
beim Appellationsgericht eingegangen. Eine achte Eingabe datiert vom
14. Januar 2018. Von der Einholung einer Stellungnahme des Kantons
Basel-Stadt (Gesuchsgegner) hat der Instruktionsrichter abgesehen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Eine Partei kann die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie geltend macht, dass ein
gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund erfüllt ist (Art. 328 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Gesuchstellerin beruft
sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der Unkenntnis erheblicher Tatsachen
oder entscheidender Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Sie verlangt die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts
im Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 vom 28. September 2016. Nachdem
das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2016 (BGer 5D_174/2016) auf
die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, ist der Appellationsgerichtsentscheid
in Rechtskraft erwachsen und somit revi-sionsfähig. Örtlich und sachlich zuständig
zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der
Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zuständig ist das Dreiergericht (Art.
328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Gesuchstellerin äussert in ihren zahlreichen Eingaben an verschiedenen Stellen
ihr Misstrauen in die Unabhängigkeit mehrerer Mitglieder des Appellationsgerichts,
darunter auch bezüglich des Instruktionsrichters im vorliegenden Revisionsverfahren,
Dr. Olivier Steiner. Erstmals finden sich ablehnende Äusserungen zu seiner
Person in ihrer Eingabe vom 5. November 2017. In der Eingabe vom 10. Dezember
2017 (Eingang am Schalter: 14. Dezember 2017) ersucht die Gesuchstellerin
ihn, "sich freiwillig als befangen zu klären und (…) von diesem Verfahren
zu ausschliessen" (S. 3). In ihrer am 27. Dezember 2017 beim
Gericht eingegangenen Eingabe fordert sie ihn ausdrücklich auf, "zurückzutretten
um unsere Akten jemandem Anderen zu überlassen". Aufgrund dieser
Vorbringen ist vorab über die Befangenheit des Instruktionsrichters zu
befinden.
2.2 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (Art. 50
Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4
Ziff. 2 GOG). Die abgelehnte Gerichtsperson wird für die Beurteilung
des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt
(§ 56 Abs. 5 GOG). Von dieser Zuständigkeitsordnung kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung das abgelehnte Gericht jedoch auch abweichen und selbst
entscheiden, wenn das Ausstandsgesuch sich als missbräuchlich oder untauglich
erweist (vgl. BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2
mit Hinweisen). Wie nachstehend darzustellen ist, ist das gegen den
Instruktionsrichter gerichtete Ausstandsbegehren haltlos bzw. offensichtlich unbegründet
(vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464), so dass das
vorliegende Ausstandsbegehren unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beurteilt
werden kann.
Die Schweizerische
Zivilprozessordnung regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47
Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand,
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.9
vom 9. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE 140 I 240
E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 47 N 2).
2.3 Die
Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 5. November 2017 aus, dass der abgelehnte
Instruktionsrichter bereits an einem früheren von ihr geführten Fall – gemeint
ist damit das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34, auf welches sich das vorliegende
Revisionsgesuch bezieht – beteiligt gewesen sei und sich das Revisionsverfahren
nun in unzulässiger Weise selbst zugeteilt habe. Auch seien Anträge von ihr
bislang unbehandelt geblieben. In ihrer Eingabe vom 25. Dezember 2017
(Posteingang: 27. Dezember 2017) führt die Gesuchstellerin des Weiteren
aus, dass der Instruktionsrichter am 18. Dezember 2017 "eine
oberflächliche Verfügung kurz und unwesentlich" formuliert habe bzw. seine
Verfügung "nicht den erhaltenen relevanten Akten" entsprochen habe,
was sie als "Dr. Steiner-Nötigung" empfinde. Mit der jüng-sten
Eingabe vom 14. Januar 2018 wirft sie ihm die Absicht vor, "mit
Verheimlichen des Sachverhalts den Prozess zu betrügen" (S. 2).
Die Gesuchstellerin
mag den Instruktionsrichter subjektiv als voreingenommen empfinden. Bei objektiver
Betrachtung bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass er befangen im Sinn
von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sein könnte und deshalb im
vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätte. Nach
übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre bewirkt der alleinige
Umstand, dass ein Richter am aufzuhebenden Entscheid mitgewirkt hat, noch keine
Ausstandspflicht im Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden
spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt
identisch sind (BGer 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013
E. 1 und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4; aus der
Lehre Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 328 N 11; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 328 N 5). Die Gesuchstellerin belegt trotz weitschweifiger Ausführungen
in keiner Weise eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters ihr gegenüber.
Soweit sie eine durchgängige Benachteiligung im hier angegriffenen
Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass ihre
damalige Beschwerde insofern von Erfolg gekrönt war, als der erstinstanzliche
Rechtsöffnungsentscheid bezüglich der Verzugszinsen teilweise aufgehoben wurde
(E. 2.2). Dieser Prozessausgang zeigt, dass der Gesuchstellerin gegenüber
seitens des Gerichts keine Voreingenommenheit besteht. Die Gesuchstellerin
bezeichnet im Übrigen keinerlei Vorkommnisse im genannten Beschwerdeverfahren,
die konkret eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters im damaligen
Verfahren belegen würden. Alleine aus dem Umstand, dass der angegriffene
Beschwerdeentscheid nicht vollumfänglich im Sinn ihrer Anträge ausgefallen ist,
kann die Gesuchstellerin keine Befangenheit des Instruktionsrichters ableiten.
Ein "Prozessbetrug" an ihrer Sache ist trotz kräftiger Wortwahl (z.B.
"Vergewaltigung unserer Äusserungen" [Eingabe vom
10. Dezember 2017, S. 3]) schon gar nicht zu erkennen. Ohnehin
wäre entsprechende Gesetzesverstösse im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
vorzubringen gewesen (vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2017).
Im Übrigen wäre das vorliegende Ausstandsbegehren verspätet gestellt worden. Gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte das Gesuch unverzüglich
nach Kenntnis der Teilnahme des abgelehnten Richters am Verfahren und der ihn
betreffenden Ausstandsgründe eingereicht werden müssen. Wie aus der persönlich
an Dr. Steiner adressierten Eingabe der Gesuchstellerin vom
26. Oktober 2017 hervorgeht, war ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt
bekannt, dass Dr. Steiner als Richter am vorliegenden Revisionsverfahren beteiligt
ist. Hat sie erst mit ihrer Eingabe vom 25. Dezember 2017 ein konkret gegen ihn
gerichtetes Ausstandsbegehrens gestellt, weil er mit ihrer Sache schon im
Beschwerdeverfahren BEZ 2016.34 befasst gewesen war – in früheren Eingaben
hatte sie lediglich in allgemeiner Form Argwohn ihm gegenüber geäussert
(Eingabe vom 5. November 2017) bzw. ihn bloss zum freiwilligen
Ausstand aufgefordert (Eingabe vom 10. Dezember 2017) –, ist dies
definitiv zu spät. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin
Voreingenommenheit darin zu erkennen glaubt, dass der Instruktionsrichter
"ihre Akten vernachlässigt" habe bzw. "seine Verfügung nicht den
erhaltenen relevanten Akten" entsprochen habe (Eingabe vom 25. Dezember
2017). Es obliegt grundsätzlich dem Instruktionsrichter darüber zu entscheiden,
inwiefern Anträge bzw. Fragen der Parteien mittels verfahrensleitender
Verfügungen zu beantworten sind oder dem urteilenden Gerichtskörper zur
Entscheidung zu unter-breiten sind. Die Gesuchstellerin kann aus dem Umstand,
dass der abgelehnte Instruktionrichter nicht jede von ihr aufgeworfene Frage
mit einer verfahrensleitenden Verfügung beantwortet, sondern kompetenzgerecht
dem Gericht zum Entscheid überlassen hat, keineswegs seine Befangenheit
ableiten. Im Übrigen vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters, seien sie
richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit
des Richters zu erzeugen, der sie verfügt hat (BGer 5A_489/2017 vom
29. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Gesuchstellerin in keiner Weise irgendwelche
Ausstandsgründe glaubhaft gemacht hat. Das Ausstandsbegehren gegenüber dem Instruktionsrichter
erweist sich somit objektiv betrachtet in jeder Hinsicht als haltlos. Infolge
Missbräuchlichkeit des Ausstandsgesuchs ist daher darauf nicht einzutreten (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und
Art. 333 N 1).
Gegen die beiden
anderen hier beteiligten Richter liegen keine förmlichen Ausstandsbegehren vor.
Soweit die Gesuchstellerin deren Namen vereinzelt in ihren Eingaben erwähnt,
bezieht sie sich bezüglich lic. iur. Christian Hoenen auf seine Beteiligung an zwei
anderen Verfahren (dazu Eingabe vom 5. November 2017, S. 2), die
für das vorliegende Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sind, bzw. auf seine
politische Parteizugehörigkeit (Schreiben der Gesuchstellerin vom 20. November 2017,
S. 18 [Beilage zur Eingabe vom 10./13. Dezember 2017], die für
sich alleine keinen Ausstandsgrund darstellt (BGer 1F_40/2011 vom
5. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin
eine nicht näher bezeichnete Beteiligung von Dr. Marie-Louise Stamm an
früheren Verfahren vorhält (Eingabe vom 10./13. Dezember 2017) bzw. negative
"Presseinformationen" über ihre Person (Eingabe vom 5. November 2017),
ist in keiner Weise dargetan, dass sich diese Richterin zu einem früheren
Zeitpunkt mit der Sache der Gesuchstellerin befasst und in irgendeiner Weise
festgelegt hätte, die sie im vorliegenden Revisionsverfahren als befangen bzw.
voreingenommen erscheinen lassen könnte. Eine Beteiligung von Richtern an einem
Fall ergibt sich im Übrigen einzig aus ihrer Erwähnung im sogenannten Rubrum
des betreffenden Entscheids (Urteilskopf), nicht jedoch, wie die Gesuchstellerin
zu meinen glaubt (vgl. Revisionsgesuch, S. 23), aus ihrer blossen Nennung
in dem auf jedem Dossier klebenden Zirkulationszettel ohne jegliches Visum der
betreffenden Richter und Richterinnen.
Die Gesuchstellerin
macht in ihrem Revisionsgesuch vom 26. September 2017 zunächst geltend, ihre
Aussagen im Beschwerdeverfahren BEZ.2016.34 seien im
Appellationsgerichtsentscheid vom 28. September 2016 "auf unwürdigste weise
gekürzt und falsch übertragen" worden (Gesuch, S. 2; vgl. auch S. 3, 4 f.
und 21). Sodann hätten sich verschiedene Beilagen (Beilagen 7, 9 und 10) in
einem "Reservedossier" befunden und seien ihr vorenthalten worden
(Gesuch, S. 5 f.). Im Weiteren habe der Kanton Basel-Stadt seinem
Rechtsöffnungsgesuch den "falschen illegitimen Betrag von 19 950 Fr.
- 1697.65 und nicht den legitimen Betrag" gemäss dem Entscheid des WSU vom
- März 2012 zugrunde gelegt (Gesuch, S. 6 f.). Schliesslich seien die
Entscheide des Appellationsgerichts "wegen der Gebrauch der falschen und
gefälschten Urkunden als Beweise krass illusorisch und von jedem gesunden
Verstand entfernt" (Gesuch, S. 14).
Nach Art. 329
Abs. 1 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds
einzureichen. Auf das vorliegende Revisionsgesuch kann schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil die angeblichen Revisionsgründe nicht innert 90 Tagen
seit deren Entdeckung geltend gemacht worden sind. Von den angeblichen
Revisionsgründen hatte die Gesuchstellerin mit der Zustellung des
Apppellationsgerichtsentscheids vom 28. September 2016 Kenntnis. Indem die
Gesuchstellerin fast ein Jahr verstreichen liess, bis sie ihr Revisionsgesuch
vom 26. September 2017 (Postaufgabe: 27. September 2017) eingereicht hat, hat
sie die gesetzliche Frist von 90 Tagen nicht eingehalten. Daran ändert
nichts, dass die Gesuchstellerin erst Ende Januar 2017 das erwähnte
"Reservedossier" bei der Sozialhilfe entdeckt haben will (Gesuch,
S. 12). Auch wenn man diesen Zeitpunkt als für die Entdeckung des
Revisionsgrunds massgeblich betrachten würde, wäre die 90-tägige Frist für die
Einreichung des Revisionsgesuchs längst abgelaufen. Auf das Gesuch kann deshalb
zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
Im Übrigen
handelt es sich bei den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründen nicht um
eigentliche Revisionsgründe (unechte Noven), sondern um Rechtsmittelgründe.
Diese Rechtsmittelgründe hat die Gesuchstellerin denn auch offenbar bereits im
bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gegen den
Appellationsgerichtsentscheid vom 28. September 2016 – erfolglos – vorgetragen
(vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2016). Das Revisionsverfahren dient nun
nicht dazu, die bereits im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebrachten Gründe nochmals vortragen zu können und prüfen zu lassen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Entsprechend
dem Ausgang des Revisionsverfahrens werden die Gerichtskosten der
Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden mit CHF 500.– festgesetzt (§ 11 Abs. 1
Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Parteivertretungskosten sind dem Gesuchsgegner nicht entstanden, da er zum
Revisionsgesuch nicht Stellung nehmen musste.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren gegen Dr.
Olivier Steiner wird nicht eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.