Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.40
ENTSCHEID
vom 17. Januar
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André
Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
subst. durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 25. September 2017
betreffend Eheschutz, Regelung
des Getrenntlebens; Ferienrecht,
Unterhalt
Sachverhalt
A____ (Ehemann)
und B____ (Ehefrau) haben am […] 2009 geheiratet. Die Ehefrau ist nach der
Heirat mit der nicht gemeinsamen Tochter C____ (geboren am [...] 2006) von
Gambia her zum Ehemann in die Schweiz gereist. Am [...] 2010 wurde den Eheleuten
die Tochter D____ geboren.
Am 18. August
2017 ersuchte die Ehefrau um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Zivilgericht mit Entscheid
vom 25. September 2017 das Getrenntleben bewilligt und den Ehemann
aufgefordert, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Oktober 2017 zu verlassen.
Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau mit der Tochter (D____) zugeteilt und diese
in der Obhut der Mutter belassen. Dem Ehemann wurde ein Besuchsrecht für D____ von
einem Wochenende, mit Übernachtung, alle zwei Wochen sowie ein Ferienrecht von
drei Wochen im Jahr gewährt. Er wurde bei seiner Bereitschaft behaftet und
verpflichtet, die Ferien vorerst nicht im Heimatland Gambia zu verbringen. Er
wurde verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von D____ mit Wirkung ab effektiver
Aufnahme des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1‘560.–, davon CHF 510.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen
(derzeit CHF 200.–), zu bezahlen. Beim Ehemann wurden ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 4‘547.–, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen,
und ein Bedarf von CHF 2‘989.– festgestellt; bei der Ehefrau wurde ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘030.–, inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen, berücksichtigt. Es wurde festgehalten, dass der gebührende Unterhalt
von D____ und der Ehefrau nicht gedeckt sind. Die Gerichtskosten von
CHF 600.–, zuzüglich CHF 140.– Dolmetscherkosten, wurden den Ehegatten
je zur Hälfte auferlegt; sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates. Das Honorar der
Vertreterin der Ehefrau wurde aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Der Ehemann
war in diesem Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann, mittlerweile ebenfalls durch einen Anwalt vertreten,
am 27. Oktober 2017 Berufung eingelegt, nachdem ihm die schriftliche Begründung
am 19. Oktober 2017 zugestellt worden war. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der von ihm zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag zu reduzieren und die Ferienregelung zu konkretisieren. Ausserdem
sei die berufungsbeklagte Ehefrau zu verpflichten, ihm CHF 1‘981.85 zu
bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten,
wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Prozessverbeiständung
mit seiner Vertretung zu bewilligen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2017.14645) auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das
Einzelgericht in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne
von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert
ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den
Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271
lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss
Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss
Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
demzufolge grundsätzlich einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der
Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist somit
die Regel, von welcher aber abgewichen werden kann, wenn sich die Berufung als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Dies hat
sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der Verfahrensökonomie
(BGE 143 III 153 E. 4.5 S. 155 f. mit weiteren Hinweisen). Offensichtlich
unbegründet ist eine Berufung, die ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen
Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthält, die sich schon aufgrund einer
summarischen Prüfung als aussichtslos erweist. Die Berufung muss in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos sein, dabei muss die Chancenlosigkeit klar zu
Tage treten (BGE 143 III 153 E. 4.6 S. 156 mit weiteren Hinweisen; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage
2016, Art. 312 N 18; Spühler,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017,
Art. 312 N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegend zu beurteilende Berufung gegen
den angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts als im oben dargelegten Sinne
offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine
Berufungsantwort einzuholen. Somit entfällt auch ein Replikrecht des
Berufungsklägers.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die
Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. In Summarverfahren ist ohnehin
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen
(vgl. dazu Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und
Art. 316 N 7). Auch angesichts des Umstandes, dass die Berufung
offensichtlich unbegründet ist, ist vorliegend der Verzicht auf die
Durchführung einer Verhandlung angebracht (vgl. auch Reetz/Hilber, a.a.O., Art 316 N 34, 40).
1.4 Für
Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gilt die
eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a in Verbindung mit
Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12). In Bezug auf die
Kinderbelange gelten demgegenüber die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und
die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 296 N 1 ff.).
1.5 Dass
der Berufungskläger in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt, ist nicht nachvollziehbar,
denn er beschränkt seine konkreten Anträge und Ausführungen auf das Ferienrecht,
die Unterhaltsberechnung sowie auf eine Forderung gegen die Berufungsbeklagte.
Im Folgenden werden lediglich die konkret beanstandeten Punkte behandelt.
2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (Erwägung Ziff. 3, Dispositiv Ziff. 4)
dem Berufungskläger und seiner Tochter D____ ein gerichtsübliches Besuchsrecht
von einem Wochenende alle zwei Wochen und ein Ferienrecht von 3 Wochen
jährlich nach vorheriger Absprache mit der Berufungsbeklagten eingeräumt. Sie hat,
unter Bezugnahme auf die von der Berufungsbeklagten geäusserte Sorge, dass der
Berufungskläger den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter nach Gambia
verschieben könne, erwogen, dass es zur kindergerechten Entwicklung gehöre,
dass die Kinder zu ihren angestammten Familien Kontakt haben sollen und deshalb
der Vater (grundsätzlich) mit der Tochter Ferien in Gambia bei seiner
angestammten Familie verbringen dürfe. Eine Einschränkung des Ferienrechts sei
lediglich geboten, wenn anzunehmen sei, dass der Vater nach Ferien nicht mit dem
Kind in die Schweiz zurückkehren und das Kind damit der Mutter entzogen würde
oder das Kind auf der Ferienreise einer grossen Gefahr ausgesetzt würde. In Anbetracht
der nicht geringen Tragweite des Entscheides für das Kindeswohl und eines
zumindest latenten Risikos, dass der Vater trotz gegenteiliger Beteuerungen mit
der Tochter in seiner Heimat verbleiben könnte, und unter Berücksichtigung,
dass die finanziellen Verhältnisse eine derartige Reise ohnehin nicht zulassen,
wurde der Berufungskläger schliesslich bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet,
zumindest vorerst nicht mit der Tochter ins Heimatland zu reisen.
Der
Berufungskläger wünscht die Aufhebung respektive die Konkretisierung der Weisung,
die Ferien mit der Tochter vorerst nicht in Gambia zu verbringen (Berufung
Ziff. 5–11). Er rügt im Wesentlichen, dass ihm allein wegen der
Befürchtung der Berufungsbeklagten, dass er seinen Aufenthaltsort nach Gambia
verlegen könnte, vorläufig verboten werde, mit der Tochter dorthin zu reisen.
Es sei für ihn auch nicht ersichtlich, welche Zeitspanne mit dem Begriff „vorerst“
definiert werde, und was nötig sei, damit diese Bedingung eintrete.
2.2
2.2.1 Eltern,
denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind
haben gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273
Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das
Kindeswohl (vgl. ausführlich und mit Hinweisen Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser, Kommentar Scheidung, 3. Auflage 2017, Art. 273 N
25). Gemäss Absatz 2 der Bestimmung können Mahnungen oder Weisung erteilt werden,
wenn die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl
tangiert oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. Mordasini-Rohner, in: Kren
Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Art. 273
N 12).
2.2.2 Der
Berufungskläger und die Tochter D____ haben grundsätzlich ein gerichtsübliches und
freies Besuchs- und Ferienrecht. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger lediglich
bei seiner an der Verhandlung geäusserten Bereitschaft behaftet und
verpflichtet, vorerst nicht mit der Tochter in das Herkunftsland Gambia zu
reisen. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten Zivilgericht,
Reg. 1, S. 3) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbeklagte die
Sorge geäussert hat, dass der Berufungskläger die Tochter nach Gambia
verbringen könnte. Der Gerichtspräsident hat den Parteien darauf erläutert,
dass beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge seien und den Aufenthaltsort
der Kinder gemeinsam bestimmen müssten, und sie darauf hingewiesen, dass keiner
von ihnen die Kinder ohne Zustimmung des anderen nach Gambia bringen könne.
Darauf äusserte der Berufungskläger, dass er dies nie tun würde. Die Kinder
sollten schon beide Familien in Gambia kennenlernen können; die Sorge der
Ehefrau sei aber unbegründet, er wolle D____ nicht nach Gambia bringen. Aus dem
gesamten Kontext ist jedenfalls eine Zusicherung des Berufungsklägers zu
entnehmen, dass er nicht ohne Zustimmung mit D____ nach Gambia reisen will. In
der Berufung wird die dementsprechend ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids
aufgenommene Bereitschaft des Berufungsklägers, derzeit nicht mit D____ nach
Gambia zu reisen, notabene auch nicht in Frage gestellt. Insoweit erweist sich
die Berufung somit als unbegründet.
2.2.3 Soweit
der Berufungskläger über die Behaftung bei seiner entsprechenden Bereitschaft
hinaus auch verpflichtet wird, vorerst nicht mit der Tochter nach Gambia zu
reisen, kann sich die entsprechende Weisung auf Art. 273 Abs. 2 ZGB (in
Verbindung mit Art. 275 Abs. 2 ZGB) stützen. Sie liegt zudem im Interesse des
Kindes. Mit dieser Weisung soll dem von der Berufungsbeklagten angesprochenen
und jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium – die Ehegatten sind ganz frisch
getrennt respektive müssen (in Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) das
Getrenntleben erst aufnehmen – nicht ganz von der Hand zu weisenden Risiko
begegnet werden, dass das Kind bei einem Ferienaufenthalt in Gambia, allenfalls
unter dem Einfluss der Herkunftsfamilie, zurückbehalten werden könnte. Dies würde
das Kindeswohl erheblich tangieren, zumal eine Rückführung des Kindes zur
Mutter in die Schweiz nur schwierig möglich wäre, denn Gambia hat das Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (HKÜ, SR 0211.230.02) nicht ratifiziert. Die dem
Berufungskläger vorläufig auferlegte minimale Beschränkung des Ferienrechts mit
seiner Tochter ist somit begründet. Sie ist auch verhältnismässig. Der
Berufungskläger ist und bleibt bei der Gestaltung der Besuche und Ferien mit
der Tochter grundsätzlich frei. Einzig eine Ferienreise nach Gambia ist ihm
verwehrt – und auch dies lediglich „vorerst“ (dazu gleich E. 2.2.4). Dieser
Weisung kommt im Übrigen eher Hinweischarakter zu, denn eine Ferienreise nach
Gambia steht derzeit ohnehin – und offensichtlich – ausserhalb der finanziellen
Möglichkeiten des Berufungsklägers, wie bereits die Vorinstanz richtig festhält.
Der Berufungskläger selber bezeichnet seine finanzielle Lage notabene als
prekär (Berufung Ziff. 23). Er hält fest, dass er sich wünscht, dass seine
Tochter einmal seine Familie in Gambia kennenlernt – dass dies jetzt
oder in sehr naher Zukunft geschehen soll, wird nicht geltend gemacht. Es sind
auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die nun siebenjährige D____ gerade
jetzt ihre väterliche Herkunftsfamilie in Gambia besucht. Denn angesichts der
noch sehr frischen und somit labilen Trennungssituation, die von Eltern und
Kind(ern) faktisch und emotional verarbeitet werden muss, steht in der
Biographie von D____ gegenwärtig das Kennenlernen der grosselterlichen
Herkunftsfamilie in Gambia jedenfalls nicht im Vordergrund. Aus welchem Grunde die
angefochtene Weisung mit einer minimalen Einschränkung des Ferienrechts in
einem ersten Eheschutzentscheid stigmatisierend wirken soll, wie der
Berufungskläger behauptet, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Auch eine falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
ist nicht ersichtlich.
2.2.4 Im
Eventualstandpunkt verlangt der Berufungskläger, die Formulierung wonach er vorerst
nicht mit der Tochter nach Gambia reisen dürfe, müsse konkretisiert werden, da
für ihn nicht ersichtlich sei, welche Zeitspanne mit dieser Begrifflichkeit
definiert werde, und was nötig sei, damit diese Bedingung eintrete.
Es geht hier um
ein Eheschutzverfahren und eine erste und vorläufige Regelung des
Getrenntlebens, welches im Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides
noch gar nicht aufgenommen worden war. Die neuen Familienverhältnisse müssen
sich festigen; gegenseitiges Vertrauen muss aufgebaut werden. Änderungen und
Anpassungen der Regelung sind absehbar. Die Regelungen des persönlichen
Verkehrs zwischen Vater und Tochter sind im Übrigen spätestens anlässlich der
Scheidung neu und auf Dauer festzulegen. Damit ergibt sich bereits implizit
eine Befristung dieser minimalen Beschränkung des Ferienrechts. Dem
Berufungskläger ist es im Übrigen unbenommen, einen Antrag auf entsprechende
Änderung des Ferienrechts zu stellen, wenn konkreter Anlass besteht, mit der Tochter
nach Gambia zu reisen, sofern die Berufungsbeklagte einer solchen Reise dann nicht
ohnehin zustimmt.
2.3 Die
Regelung des Ferienrechts erweist sich somit unter allen Aspekten als korrekt
und verhältnismässig. Die Berufung ist insoweit offensichtlich unbegründet.
3.1 Weiter
verlangt der Berufungskläger eine Reduktion des von ihm zu bezahlenden
Unterhaltsbeitrags für D____ (Berufung Ziff. 12–15). Er beziffert das entsprechende
Rechtsbegehren nicht; diese Bezifferung ergibt sich allerdings aus der
Berufungsbegründung (vgl. AGE ZB.2013. 4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Zudem gelten im Bereich des Kinderunterhalts ohnehin der Untersuchungsgrundsatz
und die Offizialmaxime. Der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz bei
der Bemessung des Bedarfs der Tochter D____ Wohnkosten von CHF 450.–, d.h.
von rund einem Drittel des gesamten Mietzinses von CHF 1‘436.–, berücksichtigt
habe. Da nebst D____ auch die voreheliche und nicht gemeinsame Tochter C____ in
der Wohnung lebe, sei für die Berechnung des Bedarfs von D____ lediglich ein
Sechstel der Wohnkosten, d.h. ein Betrag von rund CHF 225.–, zu
berücksichtigen. Der vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag reduziere
sich deshalb um mindestens CHF 225.– auf insgesamt CHF 1‘025.–. Da in
erster Linie der Barbedarf zu decken sei (Grundbedarf abzüglich CHF 200.–),
„resultiert daraus ein Betrag von CHF 825.–“ (Berufung Ziff. 15 S. 7).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 4, S. 5–8) die Berechnung des
Unterhaltsbeitrages offensichtlich korrekt vorgenommen und klar und
nachvollziehbar dargelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann grundsätzlich
verwiesen werden, zumal, abgesehen vom Wohnkostenanteil von D____, die Berechnung
und die dieser Berechnung zu Grunde liegenden Zahlen nicht angefochten werden.
3.2.2 Der
Vorinstanz kommt bei der Verteilung der Wohnkosten auf Eltern und Kinder ein
gewisses Ermessen zu. Die Wohnkosten können insbesondere nach grossen und
kleinen Köpfen geteilt oder nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle (https://www.rwi.uzh.ch/dam/jcr:f7b91e06-40bc-4f37-a2e5-1a54e5baf685/Z%C3%BCrcher%20Kinderkosten-Tabelle%20vom%20%201.%20Januar%202017.pdf.)
bestimmt werden (vgl. Aeschlimann/Bähler,
FamKomm Scheidung, 3. Auflage 2017, Bd II, S. 501). Lässt man C____, die nicht
gemeinsame Tochter der Parteien, für welche der Berufungskläger grundsätzlich
nicht, jedenfalls nicht direkt, unterhaltsverpflichtet ist, bei der
Unterhaltsberechnung ganz ausser Acht, so fällt auf D____ gegenüber der
Berufungsbeklagten eben ein „halber Kopf“, d.h. ein Drittel der Wohnkosten, wie
dies die Vorinstanz berechnet hat. Es kann sich die Frage stellen, ob auf diese
Weise der Berufungskläger indirekt zur Tragung eines Teiles der auf C____
entfallenen Wohnkosten verpflichtet wird. Allerdings kann der Berufungskläger
aus der Existenz einer Stieftochter auch keine Vorteile ableiten; es ist
deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Stieftochter
bei der Berechnung der Wohnkosten ganz ausser Acht gelassen hat. Ausserdem sind
gemäss Zürcher Tabelle für ein Einzelkind Wohnkosten von CHF 485.– und für
eines von 2 Kindern CHF 440.– zu veranschlagen. Die von der Vorinstanz für
D____ veranschlagten Wohnkosten von CHF 450.– erweisen sich somit unter allen
Aspekten als korrekt und angemessen. Dies auch unter dem Aspekt, dass der
Berufungskläger eine enge Beziehung auch zur Stieftochter geltend macht (vgl.
Berufung Ziff. 4). Im Falle ausreichender finanzieller Mittel wäre er denn auch
indirekt für sie über die eheliche Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau
unterstützungspflichtig (Art. 159 Abs. 3 ZGB; BGE 127 III 68 E. 3
S. 71). Die Rüge ist somit unbegründet.
3.3 Selbst
wenn man der Argumentation des Berufungsklägers folgen und D____ lediglich einen
Sechstel der gesamten Wohnkosten anrechnen würde, führte dies offensichtlich
nicht zu einem insgesamt tieferen Unterhaltsbeitrag, den der Berufungskläger für
das Kind und die gemeinsame Ehefrau zu leisten hat, sondern lediglich zu einer
Verschiebung innerhalb dieses Gesamtbetrags: Verringert sich der Barbedarf von D____
um CHF 225.–, so erhöht sich insoweit ihr Betreuungsunterhalt
(CHF 510.–), der wie die Vorinstanz richtig festhält nicht gebührend
gedeckt ist, um diesen Betrag auf CHF 735.–. Der Gesamtbetrag des vom
Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltes bleibt indes gleich. Dies muss auch
dem anwaltlich vertretenden Berufungskläger klar sein. Die Vorinstanz hat richtig
und unbestrittenerweise eine Unterdeckung des familiären Unterhaltes
festgestellt. Der Gesamtbedarf der Ehegatten und ihrer gemeinsamen Tochter D____
– ohne Einbezug von C____ – beträgt CHF 7‘194.– (Ehemann CHF 2‘989.–;
Ehefrau 2‘955.–; D____ CHF 1‘250.–) und lässt sich durch die insgesamt vorhandenen
Einkünfte von CHF 6‘577.– nicht decken. Es besteht eine Unterdeckung von
insgesamt CHF 617.– respektive unter Berücksichtigung der Kinderzulagen
von D____ (CHF 200.–) von CHF 417.–. Diese Unterdeckung würde selbst
unter Berücksichtigung eines Wohnkostenanteiles von D____ von lediglich
CHF 225.– immer noch CHF 192.– betragen.
Unter diesen
Umständen – es besteht offensichtlich ein Mankofall – hat der Berufungskläger gemäss
einhelliger Praxis und Lehre jenen Betrag seines Einkommens, den er nicht zur
Deckung seines eigenen Existenzminimums benötigt, den unterhaltsberechtigten
Personen, d.h. hier gemeinsamer Tochter und Ehefrau, zu bezahlen (vgl. BGE 140
III 337 E. 4 S. 338; Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 156). Dieser Betrag beläuft sich hier auf rund CHF 1'560.–,
zuzüglich Kinderzulagen. In erster Linie ist daraus der Barbedarf der Tochter D____
zu decken. Dieser beträgt nach dem Gesagten CHF 1‘050.–, unter
Berücksichtigung der Kinderzulagen von CHF 200.–. Der darüber
hinausgehende Betrag ist zur Deckung des Betreuungsunterhaltes von D____
geschuldet. Die Vorinstanz hat den gebührenden Betreuungsunterhalt von D____ infolge
der offensichtlichen Unterdeckung nicht berechnet. Das Appellationsgericht
bemisst den Betreuungsunterhalt nach der sogenannten Betreuungsquotenmethode
(vgl. ausführlich zur Methode und Berechnung AGE ZB.2016.44 vom 13. April
2017, publ. in BJM 2017 S. 196, FamPra.ch 2017 S. 864). Laut Angaben des
Berufungsklägers arbeitet die Berufungsbeklagte täglich 5 Stunden (Berufung
Ziff. 20); dies entspricht einem Arbeitspensum von rund 62,5 %. Der gebührende
Betreuungsunterhalt von D____ – C____ wird bei dieser Berechnung grundsätzlich nicht
berücksichtigt, denn der Umstand, dass ein älteres Kind vorhanden ist, welches
die Berufungsbeklagte bei der Haushaltführung und der Betreuung der jüngeren
Schwester bereits etwas entlasten kann, dürfte deren Erwerbsmöglichkeiten eher
begünstigen – berechnet sich somit aufgrund einer Betreuungsquote von rund 37,5%
des Bedarfs der Mutter (CHF 2‘955.–) und beträgt somit rund CHF 1‘100.–. Selbst
wenn sogar ein Drittel davon C____ zugeteilt würde, bliebe für D____ ein
Betreuungsunterhalt von rund CHF 735.–. Der gebührende Betreuungsunterhalt
von D____ wird, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, hier durch den
Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers jedenfalls nicht gedeckt.
Die
Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten korrekt. Unter dem
Aspekt, dass selbst bei einem tieferen Wohnkostenanteil für D____ der gesamte
vom Berufungskläger zu leistende Unterhaltsbeitrag gleich bleibt, erweist sich die
Berufung dagegen insoweit als offensichtlich aussichtslos.
4.1 Schliesslich
verlangt der Berufungskläger unter dem Titel „Finanzierung des
Familienunterhalts und aktuelle Betreuung“ im Berufungsverfahren, die Berufungsbeklagte
sei zur Zahlung von CHF 1‘981.85 an ihn zu verpflichten (Berufung Ziff.
16–19). Die entsprechende in Betreibung gesetzte Forderung der intrum justitia
gegen ihn betreffe von der Berufungsbeklagte verursachte hohe Telefonkosten. Es
handelt sich hier allerdings um die Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruchs,
welcher nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens (Zweck: Regelung des
Getrenntlebens) ist. Auch insoweit erweist sich die Berufung als offensichtlich
unbegründet.
4.2 Die
vom Berufungskläger geäusserte Sorge um die Betreuung der beiden Mädchen
während der Arbeitszeiten der Mutter und um die Verwendung der Kinderzulagen kann,
wie dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger bewusst sein muss, nicht im
Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens behandelt werden, zumal unklar
bleibt, was er mit seinen Äusserungen (Berufung Ziff. 20) anstrebt respektive was
er daraus ableitet. Auch insoweit ist die Berufung offensichtlich unbegründet.
5.1 Die
Berufung erweist sich somit unter allen Aspekten als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger grundsätzlich
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Er beantragt die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege, was einerseits seine Bedürftigkeit und anderseits
die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (Art. 117
ZPO). Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist
offensichtlich erfüllt. Eingangs ist in Zusammenhang mit der Begründung des
Verzichts auf einen Schriftenwechsel bereits festgestellt worden, dass die
Berufung offensichtlich unbegründet sei (oben E. 1.4). Bei der Prüfung der
Aussichten der Berufung im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege bestätigt sich diese Einschätzung. Bei der Beurteilung der
Aussichtslosigkeit eines Prozesses ist entscheidend, ob sich eine nicht
bedürftige Partei aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Emmel, in
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), 3. Auflage 2016, Art. 117 N 13 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Berufungskläger respektive seiner
Rechtsvertretung musste bei Einreichung des Rechtsmittels bewusst sein, dass er
dem angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches entgegen setzen kann und dass
seinen Begehren keine Erfolgsaussichten beschieden sein würden. Angesichts des
Kostenrisikos – alleine die Anwaltskosten des Berufungsklägers betragen gemäss
Honorarnote Nr. 2017.7 über CHF 3‘200.– (act. 3 Beilage 4), dazu kommen
Gerichtskosten und kämen (falls eine Berufungsantwort eingeholt worden wäre) die
Anwaltskosten der Gegenpartei – hätte sich eine nicht bedürftige Partei vernünftigerweise
nicht zur Berufung entschlossen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
unter diesen Umständen in Bezug auf das Berufungsverfahren nicht entsprochen
werden.
5.2 Der
Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 12 Gerichtsgebührenreglement, GGR).
5.3 Der
Berufungskläger verlangt die unentgeltliche Rechtspflege auch in Bezug auf die
ihm entstandenen Anwaltskosten. Nach den obigen Ausführungen kann die
uentgeltliche Rechtspflege für die Bemühungen in Zusammenhang mit der Berufung
nicht gewährt werden. Der Berufungskläger hat allerdings erst nach der
erstinstanzlichen Verhandlung und nach Ergehen des angefochtenen Entscheides einen
Anwalt aufgesucht. Die Berufungsbeklagte war bereits im vorinstanzlichen
Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen muss es dem Berufungskläger,
auch im Sinne der Waffengleichheit, immerhin möglich sein, sich nachträglich
rechtlich beraten und den Entscheid durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Es
wird vorliegend somit der in der Honorarnote (act. 3 Beilage 4) geltend gemachte
Aufwand bis und mit Aktenstudium Entscheid Zivilgericht und Rechtsabklärung Unterhalt
und Ferien (19. Oktober 2017) im Berufungsverfahren entschädigt, auch wenn es
sich eigentlich um Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens handelt. Nicht
entschädigt wird die Besprechung zwischen Anwalt und Substitutin vom 26. September
2017(10 Minuten) sowie der Anteil „Ausarbeitung Berufung“ vom 19. Oktober
2017, welcher auf 20 Minuten geschätzt wird. Insgesamt werden somit rund 3 ¼
Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt, zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat
aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen
von ihm nachgezahlt werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123
Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. September 2017 (EA.2017.14645) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen
Parteikosten. Seiner Rechtsvertreterin [...], Advokatin, wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für Aktenstudium, Rechtsabklärungen
und Beratung ein Anwaltshonorar von CHF 650.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 52.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.