Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.3
ENTSCHEID
vom 22.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
vertreten durch B____, Advokat, Beschuldigter
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Dezember 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. Januar 2018 / Gegenstandslosigkeit nach
Haftentlassung / Kostenauflage
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
versuchte vorsätzliche Tötung (später: Körperverletzung und Raufhandel) sowie
eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde nach einer mit
Stichwaffen geführten Auseinandersetzung zweier Personengruppen, welcher mutmasslich
ein Streit um ein Betäubungsmittelgeschäft vorangegangen war, am 23. Dezember
2017 als Fahrer eines mutmasslichen Fluchtfahrzeugs in unmittelbarer Nähe des
Tatorts ([…]) in Basel angehalten und festgenommen. Am 26. Dezember 2017 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 4 Wochen an.
Dagegen erhob
der Beschuldigte im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Beschwerde, welche er, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 29. Dezember
2017 begründete. Er beantragte seine umgehende Entlassung aus der
Untersuchungshaft, eventuell unter Auflagen. Gleichzeitig beantragt er die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Mit
Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 liess die Staatsanwaltschaft auf Abweisen
der Beschwerde schliessen und stellte gleichzeitig in Aussicht, dass der
Beschuldigte am Nachmittag des 10. Januar 2018 aus der Untersuchungshaft
entlassen werden könne, weil die Ermittlungen gegen ihn genügend weit
fortgeschritten seien. In der Folge ist der Beschuldigte am 10. Januar 2018 aus
der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Es
erfolgten jedoch zwei weitere Eingaben je vom 12. und 15. Januar 2018, womit
der Beschwerdeführer an den Vorbringen seiner Beschwerdebegründung festhält und
beantragt, er sei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend zu betrachten und zu
entschädigen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist der
Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer
die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde
wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten
praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu
verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden
haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles
Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage
präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010
vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428
StPO N 14).
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.1 Der
Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft verdachtsweise eine Beteiligung
an folgenden Ereignissen zur Last gelegt: Am 23. Dezember 2017 kam es in
der Liegenschaft [...] in Basel zu einer mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung
zweier Personengruppen. Hintergrund der Auseinandersetzung soll gemäss Aussagen
von Beteiligten ein Kokaingeschäft gewesen sein. Objektiviert werden diese
Aussagen durch Beschlagnahmen am Tatort (Betäubungsmittel und Utensilien für
Betäubungsmittelumschlag). Gemäss dem Polizeirapport erlitten vier Personen diverse
Schnitt- und Stichverletzungen (vgl. Rapport vom 23. Dezember 2017, Fototafeln).
Unmittelbar nach dem Vorfall wurden durch die requirierte Polizei mehrere Personen
festgenommen, darunter der Beschuldigte. Er wurde als Fahrer eines PKW mit
Luzerner Nummernschild von einem Polizeibeamten unter Umständen angehalten, die
von der Vorinstanz getrost (wenn auch ohne Präjudiz) als „Flucht“ bezeichnet
werden durften. Sein Beifahrer war der (verletzte) C____, welcher mutmasslich
an der Auseinandersetzung beteiligt war (vgl. für Einzelheiten Polizeirapport
vom 23. Dezember 2017 S. 5). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz, gemäss
Aktenlage, anfänglich von einem dringenden Tatverdacht bezüglich eines Delikts
gegen Leib und Leben ausgehen, zumal auch Beteiligungsformen strafbar sind,
ohne dass die unmittelbare Anwesenheit am Tatort erforderlich wäre. Sie hätte
auch einen für das Anfangsstadium hinreichend dringenden Tatverdacht wegen
eines Betäubungsmitteldelikts annehmen dürfen. Auf ihre Begründung kann
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. In mehrfacher Hinsicht zu kurz greift sein
Vorbringen, er sei bloss zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Zum einen
wird ihm von der Vorinstanz nicht seine blosse Anwesenheit zur Last
gelegt, sondern – verdachtsweise – Täterschaft oder Teilnahme an Delikten. Ausserdem
weist seine Anwesenheit in unmittelbarer Tatortnähe – wartend in einem PKW mit
Luzerner Kennzeichen – auf eine Vorgeschichte und einen Kontext hin, ausser
natürlich, der verletzte C____ wäre ebenfalls, rein zufällig, zur falschen Zeit
am falschen Ort, nämlich Beifahrer im PKW des Beschwerdeführers, gewesen.
4.2 Die
Vorinstanz hat auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht. Mit der
Staatsanwaltschaft war aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die
mutmasslichen Delikte möglicherweise in einem kriminell verstrickten Milieu
begangen wurden. Dafür spricht indiziell die interkantonale Dimension (eine
Personengruppe ist aus dem Kanton [...] angereist), die grosse Anzahl von
mutmasslich Tatbeteiligten (acht Verhaftungen im Nachgang zum Vorfall) sowie
der Umstand, dass es angesichts der gravierenden Gewalt um ein nicht
unerhebliches Kokaingeschäft gegangen sein könnte. In diesem Kontext müsste,
zumal im vorliegenden Fall, auf ein hohes Interesse an Absprachen geschlossen
werden. Indizien, welche diese konkrete Gefahr bannen würden, liegen nicht vor.
Selbstverständlich ist es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers –
nicht erforderlich, dass man am Tatort anwesend war, um bei
Kollusionshandlungen mitzuwirken. So kann natürlich auch ein Gehilfe, der bloss
Wache steht, an Absprachen teilnehmen. Immerhin war der Beschuldigte
mutmasslich der Fahrer des Autos der Freundin des direktbeteiligten Chris Güler
am Tatort. So durfte die Kollusionsgefahr im Zeitpunkt der Anordnung der
Untersuchungshaft, bei einer knappen Überprüfung aufgrund der Akten, bejaht werden.
Offensichtlich unbehilflich ist das vom Verteidiger noch vorgebrachte Argument,
der Beschuldigte könne nicht kolludieren, weil die Mitverdächtigen inhaftiert
seien (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, N 24 zu Art. 221 mit Hinweis auf BGer 1B_48/2013 E. 5.2
vom 19.2.2013).
4.3 Auch
die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Vorinstanz waren zutreffend.
Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Bei dieser
Ausgangslage wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer
nach dem Ausgeführten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Gebühr wird
auf CHF 500.– festgelegt. Der Verteidiger hat seine Einsetzung als amtlicher
Verteidiger beantragt. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers liegen derzeit nicht vor. Da die Haft zum Zeitpunkt des
Entscheids bereits mehr als 10 Tage gedauert hat, liegt ein Fall notwendiger
Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vor. Praxisgemäss wird in einem
solchen Fall die amtliche Verteidigung bevorschusst. Der Verteidiger ist für
seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote zu entschädigen. Zur Anwendung gelangt
praxisgemäss und bei mutmasslichem Unterliegen der Ansatz von CHF 200.– (und
nicht wie vom Verteidiger beantragt CHF 250.–). Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton das dem Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem Verteidiger, B____, wird für das
gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 966.–
sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 26.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet,
zuzüglich 8% MWST auf den Betrag von CHF 866.75 von CHF 69.35 und
7.7% MWST auf den Betrag von 126.– von CHF 9.70. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).