Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2013.50
Einspracheentscheid vom 6.
November 2013
Grade der Arbeitsunfähigkeit und
der Erwerbsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung vom 29. September 2008
(SUVA-Akte betr. Unfall Nr. 4.16651.08.6/nachfolgend "SUVA-Akte I" 1)
hatte sich der Beschwerdeführer am 18. August 2008 an der linken Schulter
verletzt. Die [...] hatte gemäss Bericht vom 25. September 2008 u.a. eine
ausgedehnte, vollständige Ruptur der Supraspinatussehne und der anterioren
Anteile der Infraspinatussehne diagnostiziert (SUVA-Akte I 8 S. 5). Am 11.
November 2008 erfolgte im [...]spital [...] ein operativer Eingriff an der
linken Schulter (Operateur: Dr. [...], vgl. Bericht vom 11. November 2008,
SUVA-Akte I 15). Es persistierten Schulterbeschwerden links. Die Beschwerdegegnerin
sprach dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 21. September 2010 (SUVA-Akte
I 112) ab 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit
von 12% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer
Integritätseinbusse von 15% zu. Die Verfügung wurde, nachdem der
Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, mit Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2010 (SUVA-Akte I 134) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
b) Gemäss Schadenmeldung vom 6. Dezember 2011 (SUVA-Akte
betr. Unfall Nr. 4.17346.11.2/nachfolgend "SUVA-Akte II" 1) verletzte
sich der Beschwerdeführer am 23. November 2011 an der rechten Schulter. Die [...]
diagnostizierte gemäss Bericht vom 1. Dezember 2011 (SUVA-Akte II 7) eine
Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Am 18. Januar 2012 erfolgte im [...]
Spital ein operativer Eingriff an der rechten Schulter (Operateur: Dr. [...];
Bericht vom 18. Januar 2012, SUVA-Akte II 16). Der Kreisarzt nahm am 19.
September 2012 eine Untersuchung vor (vgl. Bericht vom gleichen Tag, SUVA-Akte
II 55) und äusserte sich zur Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der
Schäden an beiden Schultern. Ferner nahm er eine Schätzung des
Integritätsschadens an der rechten Schulter vor (Bericht vom 19. September
2012, SUVA-Akte 56).
Mit Verfügung vom 29. April 2013 (SUVA-Akte II 94) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente beruhend
auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% zu. Die Integritätsentschädigung betr.
rechter Schulter wurde beruhend auf einer Intergritätseinbusse von 15%
festgesetzt. Die Einsprache vom 27. Mai 2013 (SUVA-Akte II 98, ergänzende
Begründung vom 26. Juni 2013, SUVA-Akte II 100) wurde mit Einspracheentscheid
vom 6. November 2013 (SUVA-Akte II 105) abgewiesen.
c) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies mit
Urteil vom 5. Mai 2014 die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2013
eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2013 ab. Der Beschwerdeführer hatte mit
dieser Beschwerde beantragt, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 6. November 2013 "auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50% die entsprechende Rente zu entrichten". Das Bundesgericht
hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_520/2014) die gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2014 erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 1. Juli 2014 teilweise gut und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
d) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die
Beschwerde vom 4. Dezember 2013 mit Urteil vom 30. März 2015 erneut ab. Das
Bundesgericht hiess mit Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die gegen
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2015 erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 teilweise gut und wies die
Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu entscheide.
II.
a) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 3.
November 2015 unterbreiten die Parteien (Beschwerdeführer am 18. November 2015
und Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2015) dem Gericht Vorschläge zur Person
des Gutachters sowie zu den Fragen, die gestellt werden sollen.
b) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 30.
Dezember 2015 äussern sich die Parteien (Beschwerdeführer am 26. Januar 2016,
Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2016) bezüglich Einwendungen gegenüber den
vorgeschlagenen Gutachtern bzw. inhaltlich zum Entwurf des Expertenauftrags.
c) Zum Vorschlag, es sei [...], FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], mit der gerichtlichen
Begutachtung zu beauftragen, äussert sich der Beschwerdeführer am 3. Februar
2016.
d) Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 erfolgt eine
Bereinigung der Experten-fragen.
e) Auf den Expertenauftrag des
Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2016 hin teilt [...] am 17. März 2016
mit, den Auftrag aus terminlichen Gründen nicht annehmen zu können.
f) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 22.
März 2016 machen die Parteien (Beschwerdeführer am 13. April 2016,
Beschwerdegegnerin am 19. April 2016) weitere Vorschläge zur Person des
Gutachters. Die Parteien erhalten mit Verfügung vom 21. April 2016 Gelegenheit
für triftige Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Personen. Dazu äussern sich
die Parteien am 25. April 2016 (Beschwerdeführer) und am 26. April 2016
(Beschwerdegegnerin).
g) Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 erfolgt die
Beauftragung von Dr. C____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, Chefarzt, Leiter der Schulter- und Ellbogenchirurgie,
Kantonsspital [...], als Gutachter. Das Gutachten von Dr. C____ vom 25. August
2016 geht am 4. Oktober 2016 ein.
h) In Nachachtung der Verfügung vom 5. Oktober 2016
nehmen die Parteien zum Gutachten Stellung (Beschwerdeführer am 16. Januar 2017
und Beschwerde-gegnerin am 6. Dezember 2016).
III.
a) Die erste Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts findet am 3. April 2017 statt. Die Kammer stellt
das Verfahren aus und beschliesst, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu
unterbreiten.
b) Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu den vom
Gericht formulierten Ergänzungsfragen (vgl. Beiblatt zur Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 6. April 2017) Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin
äussert sich am 3. Mai 2017 und der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017.
c) Dr. C____ beantwortet die Ergänzungsfragen mit
Schreiben vom 17. August 2017. Dazu nehmen innert gesetzter Frist der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 und die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober
2017 Stellung.
IV.
Die zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 4. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1). Auf die im Weiteren gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.2. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist zu bemerken,
dass die Beschwerde nicht gegen die mit dem Einspracheentscheid vom 6. November
2013 bestätigte Festsetzung der Integritätsentschädigung gerichtet ist (vgl.
Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Zu prüfen ist somit einzig die Rentenfrage.
2.1.
In seinem Urteil vom 5. Mai 2014 hat das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und die
zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den kreisärztlichen
Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. September 2012 gewürdigt. Diese
Würdigung erfolge namentlich auch unter Einbezug der Berichte des behandelnden
Facharztes, Dr. D____, innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Basel,
vom 9. Januar 2013 und 31. Mai 2013. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
war in seinem Urteil vom 5. Mai 2014 zum Schluss gelangt, der Einschätzung des
Kreisarztes sei der Vorzug gegenüber derjenigen von Dr. D____ zu geben.
2.2.
Das Bundesgericht weist mit Urteil vom 29. Oktober 2014 die Sache an
das kantonale Gericht zurück, damit es in Nachachtung der Gewährung des
rechtlichen Gehörs seinen Entscheid hinreichend begründe. Dabei werde es
"allenfalls auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob die vorhandenen
medizinischen Akten eine genügende Grundlage für die Beurteilung der sich
stellenden Rechtsfragen zulassen oder ob - wie vorinstanzlich beantragt -
diesbezüglich eine Begutachtung anzuordnen ist" (E. 5.2 des Urteils vom
29. Oktober 2014).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weist die Beschwerde
vom 4. Dezember 2013 mit Urteil vom 30. März 2015 erneut ab; es legte dabei
seinem Entscheid zu Grunde, dass die vorhandenen medizinischen Akten eine
ausreichende Grundlage zum Entscheid über die Rentenfrage bilden.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 22. September 2015
(8C_386/2015) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März
2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 teilweise gut
und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu
entscheide.
2.3.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 22. September 2015
beauftragt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Dr. C____ als Gutachter.
Das Gutachten von Dr. C____ vom 25. August 2016 geht am 4. Oktober 2016 ein. Mit
Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet der Gutachter Zusatzfragen des Gerichts.
Nachfolgend sind die Schlussfolgerungen von Dr. C____ zum
medizinischen Sachverhalt zu würdigen.
3.1.
Der Gutachter Dr. C____ erhebt im Gutachten vom 25. August 2016 (S.
9) bezüglich der linken Schulter (Unfall vom 18. August 2008) als
unfallbedingte Verletzungen/Diagnosen (S. 9) ein residuelles subacromiales
Impingement links bei Status nach Re-Arthroskopie Schulter links mit Débridement,
Re-Acromioplastik und AC-Gelenksresektion vom 7. Januar 2010, einen Status nach
Schulterarthroskopie, offener transossärer Supra- und Infraspinatussehnennaht,
Bizepstenodese und Acromioplastik vom 11. November 2008, einen Status nach
Schulterdistorsion links am 18. August 2008 mit konsekutiver Supraspinatusläsion
sowie eine beginnende Omarthrose links. Bezüglich der rechten Schulter (Unfall
vom 23. November 2011) erhebt er (Gutachten S. 11) ebenfalls ein residuelles
subacromiales Impingement rechts bei Status nach Schulterarthroskopie,
arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis/Supraspinatus),
Tenodese der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression mit Co-planing des
AC-Gelenkes vom 18. Januar 2012, einen Status nach Schulterdistorsion rechts am
23. November 2011 mit konsekutiver Supraspinatusläsion
Dr. C____ kommt im Gutachten vom 25. August 2016 (S. 11, ad
Fragen 2.1 bis 2.6) zum Ergebnis, dass aufgrund der praktisch identischen Ergebnisse
der klinischen Untersuchung, der objektiven Befunde als auch der subjektiven
Bewertung der rechten Schulter gegenüber der linken Seite im Wesentlichen ein identischer
Status besteht. Dr. C____ hält an dieser Feststellung auch in seinem
ergänzenden Schreiben vom 17. August 2017 (S. 4) fest: Da der Beschwerdeführer
sich beidseits eine Rotatorenmanschettenläsion zugezogen hatte, die beidseits
operiert werden musste, die beidseits die gleichen Restbeschwerden verursachen
und die auch beidseits die praktisch identischen objektivierbaren Befunde haben
(inkl. Constant score), könne der Gutachter die Fragen zu den Einschränkungen „für
links und rechts einfach nicht unterschiedlich beantworten“.
Insofern besteht Übereinstimmung mit der Feststellung des
Kreisarztes, dass bezüglich der rechten Schulter der "gleiche klinische
Status wie links" (vgl. Bericht vom 19. September 2012, SUVA-Akte II 55 S.
8 f.) besteht. Es präsentiere sich eine beidseitige
Rotatorenmanschettenproblematik an den Schultern.
3.2.
Der Kreisarzt hat in seinem Bericht vom 19. September 2013
(SUVA-Akte II 55 S. 9) mit Bezug auf die unfallbedingten Schäden an beiden
Schultern ausschliesslich leichte Tätigkeiten streng unterhalb der Horizontalen
ohne Stück- und Zeitakkord und ohne vermehrte Rotationsbewegungen als zumutbar
bezeichnet. Diese Zumutbarkeit gelte gesamthaft und ganztags. Sie sollte
vorzugsweise in geschlossenen Räumen und ausserhalb von Gefahrenbereichen
umgesetzt werden. Dr. D____ als behandelnder Facharzt des Beschwerdeführers
hält demgegenüber in seinem Bericht vom 31. Mai 2013 (SUVA-Akte II 102) fest,
dass der Beschwerdeführer "knapp ein 50% Arbeitspensum an seinem
bisherigen Arbeitsplatz als Reiniger" toleriere. Zwar sei diese Tätigkeit
leidensangepasst worden; sie beinhalte die Schultern nur leicht belastende Reinigungstätigkeiten,
welche streng unterhalb der Horizontalen und ohne vermehrte Rotationsbewegungen
ausgeübt werden können. Da aber auch bei Arbeiten unter der Horizontalen die
Belastbarkeit beider Schultergelenke limitiert bleibe, sei die generelle
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit,
"wie sie zurzeit ausgeübt wird", nach seiner Ansicht nach nur in einem
Umfang von 50% zumutbar.
Dr. C____ formuliert im Gutachten vom 25. August 2016 (S. 12 ad
Frage 3.1) das Zumutbarkeitsprofil ab 1. August 2012 und aktuell bei ganzheitlicher
Besichtigung der Einschränkungen an beiden Schultern wie folgt:
-
leichte,
auch repetitive, die oberen Extremitäten wenig belastende Tätigkeiten:
-
Arme
vorwiegend vor dem Körper positioniert;
-
normale
Arbeitshöhe (bis max. Brusthöhe);
-
ohne
Belastungen der Schultergelenke durch Bewegungen mit langem Hebelarm und/oder
Rotationsbewegungen;
-
nicht
Gefahren exponiert;
-
uneingeschränktes
Sitzen, Stehen, Gehen;
-
-z.B.
Büro-, Computerarbeit, Überwachungsarbeiten, leichte manuelle Tätigkeiten.
3.3.
Dr. C____ äussert sich sodann zur Arbeitsfähigkeit mit
Berücksichtigung der Schäden an beiden Schultern im Ergänzungsschreiben vom 17.
August 2017.
3.3.1. Dr. C____ nimmt zunächst zur Frage Stellung, ob, bzw.
in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit
noch ausüben könnte. Im Ergänzungsschreiben (S. 5) hält Dr. C____ dazu fest,
der Versicherte sei vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 zu 50% im
Reinigungsdienst angestellt gewesen. Diese Tätigkeit sei gemäss Angaben des
Versicherten sowohl qualitativ (behinderungsadaptiert) als auch quantitativ
(zeitlich, weil nur 50% Stelle) limitiert gewesen. Da er während fast 6 Jahren
diese Tätigkeit habe ausüben können, folgert Dr. C____, dass diese als ‘einigermassen
geeignet' bezeichnet werden könne, ansonsten er sie mit seinen Beschwerden und
Behinderungen kaum so lange toleriert hätte. Dr. C____ hält weiter fest, nach
Angaben des Beschwerdeführers wäre eine Leistungssteigerung nicht mehr möglich
gewesen. Diese Aussage bezeichnet Dr. C____ als „glaubhaft und nachvollziehbar,
die objektive medizinische Begründung ist durch die im Gutachten dokumentierten
Befunde sicherlich gegeben“. Diese Beurteilung deckt sich gemäss Darlegungen
von Dr. C____ „ziemlich genau mit den Angaben von Herrn Dr. D____ in seinem
Schreiben vom 31. Mai 2013“.
Aufgrund dieser Äusserungen bestätigt Dr. C____ inhaltlich auch die kurze Notiz
des Kreisarztes (vgl. Bericht vom 19. September 2012, SUVA-Akte II 55), es sei
im Unfallschein „die 50%-ige vorhandene Arbeitsfähigkeit bestätigt“ worden.
Ergänzend führt Dr. C____ zu dieser Einschätzung aus, diese
Beurteilung der Eignung dieser Tätigkeit sei relativiert durch einen wichtigen
‘exogenen' Faktor. Die zeitliche Einschränkung sei nämlich nicht versicherungstechnisch
begründet, sondern begründet durch „eine simple Limitierung durch eine nur 50%-Anstellung
seitens des Arbeitsgebers“. In diesem Sinne hält Dr. C____ fest, könne die
Frage nach der Eignung nicht definitiv beantwortet werden: Der Beschwerdeführer
habe gar keine Möglichkeit gehabt, zu zeigen, ob er zeitlich 100% arbeiten
könnte.
Dr. C____ verweist im Ergänzungsschreiben (a.a.O.) schliesslich
darauf, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begutachtung diese Arbeitsstelle
nicht mehr innehatte; an einer Stelle (Bettenstation), zu der er per 1. Januar
2016 versetzt worden sei, sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben gewesen, da
er neu häufig belastende Tätigkeiten über der Brusthöhe mit Rotationsbewegungen
habe durchführen müssen (also nicht mehr behinderungsadaptiert).
Aufgrund dieser Ausführungen von Dr. C____ wird klar, dass die
Restarbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen der nur vom 1. Februar 2010 bis zum 31.
Dezember 2015, aber aktuell nicht mehr ausgeübten Reinigungstätigkeit bzw. der
dabei effektiv erzielte (Invaliden-) Lohn für die Schätzung des
Invaliditätsgrades nicht herangezogen werden kann.
3.3.2. Dr. C____ äussert sich sodann zur Restarbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten. Zur Frage (Ergänzungsschreiben S. 5 Ziff. 3.2.3.)
nach den Leistungseinschränkungen im Rahmen der als zumutbar definierten
zeitlichen Einsetzbarkeit notiert Dr. C____ das identische Profil für die gesamte
linke obere Extremität sowie die gesamte rechte obere Extremität: „Wenig
belastende Tätigkeiten bis maximal 2kg, nicht repetitiv, bis max. Brusthöhe,
ohne ausladende Bewegungen (sprich: Bewegungen mit kurzem Hebelarm). Beispiele
sind reine Schreibtischtätigkeiten, Computerarbeiten, Überwachungsarbeiten,
nicht repetitive, das Schultergelenk minimal belastende manuelle Arbeiten auf
Tisch-, max. Brusthöhe“.
Zum zeitlichen Rahmen äussert sich Dr. C____ wie folgt
(Ergänzungsschreiben S. 6):
„Theoretisch wäre bei optimal adaptierter Tätigkeit … zwar ein
ganztägiges Pensum denkbar, dies ab nur mit vermehrten Pausen. Aufgrund der
Bilateralität der Problematik müsste Herr [...] ein Rhythmus von 3/4 h Arbeit /
1/4 h Pause zugestanden werden, was letztendlich einer max. 75%igen, effektiv
zumutbaren zeitlichen Einsetzbarkeit entsprechen würde“.
Dr. C____ hält ausdrücklich unter „Weitere Bemerkungen“ fest,
dass er diese Einschätzung gemäss Ergänzungsschreiben (a.a.O.) formuliert im
Hinblick auf einen von der Administration bzw. dem Gericht vorzunehmenden
Einkommensvergleich und in Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016
zum Gutachten von Dr. C____ vom 25. August 2016 eine Chirurgische Beurteilung
vom 28. Oktober 2016 (sig. E____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie
[DE] und für Viszeralchirurgie [DE]) beigelegt. In diesem Bericht vom 28. Oktober
2016 wird anerkannt, dass Dr. C____ „von medizinischer Seite … den Befund
seiner gutachterlichen Untersuchung ausführlich und korrekt“ beschreibt. Dieser
medizinische Befund kann auch nach Einschätzung von E____ verwertet werden.
Ebenso sei das von Dr. C____ beschriebene Zumutbarkeitsprofil verwertbar, zumal
es die vom Gutachter erhobenen medizinischen Befunde respektiere. Die letzte
Feststellung relativiert E____ mit Hinweis auf einige von ihm formulierte
Kritikpunkte. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts hat das Verfahren mit
Blick auf diese offenen Punkte anlässlich der ersten Beratung vom 3. April 2017
ausgestellt, um dem Gutachter Dr. C____ Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Dem
entsprechenden Fragenkatalog des Gerichts vom 5. Mai 2017 wurde die
Chirurgische Beurteilung von E____ beigelegt, mit ausdrücklichem Ersuchen an
den Gutachter, sich mit den dort formulierten Einwendungen auseinanderzusetzen.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet der Gutachter die
Zusatzfragen des Gerichts. Der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 zu diesem
Ergänzungsschreiben legt die Beschwerdegegnerin wiederum eine Beurteilung von E____
vom 22. September 2017 bei. Dort hat E____ festgehalten, bezüglich der Angaben
von Dr. C____ zur Zumutbarkeit bestehe „nun Klarheit“. Er sehe die Voraussetzungen
für eine maximal 75%-ige Tätigkeit unter Berücksichtigung beider Schultern
gegeben. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erscheine
nicht erforderlich.
Weiter hält E____ fest, die mit 3.2.1 bezifferte Frage werde
vom Gutachter „weiterhin nicht schlüssig beantwortet. Es ist zu vermuten, dass
der Gutachter diese Tätigkeit als nicht geeignet ansieht“. Mit Blick auf vorstehende
Erw. 3.3.1. ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
bezüglich bisheriger Tätigkeit für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht
entscheidend ist. Wie Dr. C____ darlegt, übt der Versicherte diese Tätigkeit
gar nicht mehr aus. Es bleibt damit die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten entscheidend, die C____ seinerseits als klar
beantwortet bezeichnet.
4.2.
Zweifel an der Beweiskraft der Begutachtung durch Dr. C____ äussert E____
in seinem Bericht vom 22. September 2017 mit von seiner Seite angesprochenen Kausalitätsüberlegungen.
E____ verweist darauf, Dr. C____ führe unter seinen
Erläuterungen auf die Frage nach den unfallbedingten Verletzungen der linken
Schulter im letzten Satz an (vgl. Ergänzungsschreiben S. 2 oben), die
Kausalität der Pathologien sei nicht eine Fragestellung in diesem Gutachten
gewesen. Nach versicherungsmedizinischem Verständnis sei jedoch mit der
Fragestellung die Kausalität nicht nur des Erstschadens, sondern auch der
daraus resultierenden Folgezustände adressiert. Dr. C____ scheine davon
auszugehen, dass alle genannten Veränderungen bis auf die von ihm genannte
beginnende Omarthrose unfallkausal seien. Bezüglich des Begriffs des subacromialen
Impingements ergäben sich unter Bezug auf die aktuelle Literatur jedoch differente
Einschätzungen. Den resultierenden Konflikt in Bezug auf die Unfallkausalität
löse Dr. C____ nicht auf.
Vorweg ist klarzustellen, dass der Experte sowohl im
ursprünglichen Auftrag als auch im Ersuchen um ergänzende Antworten nach den unfallbedingten
Verletzungen bzw. Diagnosen gefragt wurde. Insofern trifft die Äusserung von
Dr. C____, die Kausalität der Pathologien sei keine Fragestellung im Gutachten
gewesen, offensichtlich nicht zu. Immerhin ist zugleich klarzustellen, dass vor
dem von E____ verfassten Bericht vom 22. September 2017 die Unfallkausalität
der Befunde in den beiden Schultern von keiner Partei je angezweifelt worden
ist. Die Kausalitätsfrage stand somit – als Untersuchungsgegenstand zu einer im
Verfahren im Vordergrund stehenden Streitfrage – nicht zur Abklärung an. Zu
verweisen ist diesbezüglich auch auf die Beurteilungen des Kreisarztes zum
Integritätsschaden. Bezüglich rechter Schulter wird als Befund angeführt:
„Unfallbedingt, dauernd und erheblich ist eine bis zur Horizontalen bewegliche
rechte Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur, trotz arthroskopischer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion“ (Beurteilung des Integritätsschadens vom
19. September 2012, SUVA-Akte II 56). Bezüglich der linken Schulter:
„Unfallbedingt, dauernd und erheblich ist eine bis zur Horizontalen bewegliche
links Schulter nach Rotatorenmanschettenruptur, operativer Versorgung und
Reruptur“ (Beurteilung des Integritätsschadens vom 8. September 2010, SUVA-Akte
I 104). Der Kreisarzt bejaht somit bei seinen Beurteilungen des Integritätsschadens
die Unfallkausalität ausdrücklich. Da die Unfallkausalität bezüglich sämtlicher
in Betracht fallenden Leistungen gesetzliche Voraussetzung ist, haben die
Feststellungen des Kreisarztes auch bezüglich der hier zu prüfenden Invalidenrente
ihre Gültigkeit. Es besteht damit kein Anlass, die Frage der Unfallkausalität
der bei beiden Schultern in insgesamt gleicher Schwere vorhandenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen erneut aufzurollen.
Hervorzuheben ist sodann, dass Dr. C____ das Thema Kausalität
explizit einzig bezüglich der beginnenden Omarthrose anspricht. Die beginnende
Omarthrose sei sowohl auf Röntgenbildern vom 25. August 2016 als auch auf den
MR-Bildern vom 31. August 2016 dokumentiert. MR-tomographisch seien dagegen am
25. September 2008 keine signifikanten Knorpelschäden glenohumeral beschrieben
worden. Dr. C____ fasst den Befund damit zusammen, es zeige sich „eine gewisse
Arthrose-Entwicklung seit dem Unfall“. Bereits diese Formulierung zeigt, dass
der radiologisch untermauerte Befund „Beginnende Omarthrose links“ erst
jüngeren Datums ist, jedoch im Gesamtbefund von marginaler Bedeutung ist. Es
erübrigt sich darum, die Kausalitätsfrage eigens zu diesem Punkt im Rahmen
weiterer medizinscher Abklärungen zu vertiefen.
4.3.
Der Beschwerdeführer stellt seinerseits die Ergebnisse der
Begutachtung durch Dr. C____ in seinen Stellungnahmen nicht in Frage. Auf diese
ist – auch nach Würdigung der Einwendungen der Beschwerdegegnerin bzw. von E____
– folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzustellen.
Stellung ist nun zur Schätzung der wirtschaftlichen Folgen der
Beeinträchtigungen an den Schultern zu nehmen.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat für die Schätzung des Invalideneinkommens
auf Arbeitsplatzbeschreibungen aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP)
zurückgegriffen (vgl. SUVA-Akten II 88 bis 90). Aufgrund der beigezogenen
Unterlagen hat sie bei einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ein durchschnittliches
Erwerbseinkommen von Fr. 53'375.-- geschätzt (vgl. Zusammenfassung der
Ent-scheidgrundlagen, SUVA-Akte II 95 S. 3).
In der Beschwerde (S. 9 ff.) wird gerügt, auf diese Schätzungen
dürfe bereits darum nicht abgestellt werden, weil sie dem Zumutbarkeitsprofil
nicht entsprächen.
Bereits im Urteil vom 30. März 2015 (Erw. 4.1.) hat sich das
Sozialversicherungsge-richt Basel-Stadt mit dieser Rüge befasst. Es erwog, dass
bereits angesichts der vom Kreisarzt formulierten Vorgaben, es könnten nur
leichte Tätigkeiten streng unterhalb der Horizontalen ohne Stück- und
Zeitakkord und ohne vermehrte Rotationsbewegungen ausgeübt werden, einige der
DAP-Unterlagen für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht herangezogen
werden könnten. Erst recht gilt dies mit Blick auf das von Dr. C____ verfasste
gerichtliche Gutachten.
5.2.
Es erübrigt sich jedoch, deswegen die Sache zwecks ergänzender
Abklärungen zum Invalideneinkommen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gemäss
Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen (SUVA-Akte II 95 S. 3) hat die Beschwerdegegnerin
unter Heranziehung statistischer Angaben zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE
2010) eine Schätzung des Invalideneinkommens vorgenommen. Diese Vorgehensweise hat
der Beschwerdeführer im Grundsatz akzeptiert (vgl. Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2014, S. 11; in Aktenstück 9).
Danach belief sich gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 der
Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau
4) beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2010 bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’901.-- (einschliesslich 13. Monatslohn).
Auf der Basis der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden
und unter Aufrechnung einer Nominallohnentwicklung von je 1% für die Jahre 2011
und 2012 (Rentenbeginn 1. August 2012) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein
Jahreseinkommen von Fr. 62'544.-- (vgl. SUVA-Akte II 95 S. 3).
In der Beantwortung der gerichtlichen Ergänzungsfragen gelangt Dr.
C____ mit Schreiben vom 17. August 2017 (S. 6 ad Ziffer. 3.2.3) wie erwähnt zu einer
Restarbeitsfähigkeit von noch 75% in Verweisungstätigkeiten (Gutachten S. 14).
Somit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 46‘908.--.
Vom Basisbetrag zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerde-gegnerin unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen
(beide Schultern betroffen) einen Abzug von 15% vorgenommen. Einen höheren
Abzug von 25% infolge mangelnder Deutschkenntnisse zu gewähren (vgl. Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juli 2014, S. 11), liefe der
ständigen Praxis zuwider. Rechtsprechungsgemäss ist durch den Abzug vom
statistischen Lohn ausschliesslich den Faktoren leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75).
Somit resultiert für den Einkommensvergleich ein
Invalideneinkommen von CHF 39‘872.--.
5.3.
Das Valideneinkommen wurde gemäss Verfügung vom 29. April 2013 mit
Fr. 64'737.-- beziffert (vgl. Notiz, SUVA-Akte II 84).
Der Betrag wird in der Beschwerde ebenfalls erwähnt (S. 8),
ohne dass an dieser Stelle Näheres ausgeführt würde. An anderer Stelle (S. 12
f. Ziff. 13) wird ausgeführt, es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der
versicherte Jahresverdienst des Beschwerdeführers vor dem ersten Unfall Fr.
74'806.-- betragen habe. In der Beschwerdeantwort wird dazu sinngemäss
ausgeführt (S. 12 Ziff. 48), aus diesem Hinweis könne der Beschwerdeführer
nichts ableiten, denn beim versicherten Verdienst und dem Valideneinkommen
handle es sich um unterschiedliche Grössen.
Diesem Einwand der Beschwerdegegnerin ist zu folgen:
Der versicherte Verdienst wurde dem Lohnbuchauszug ab 23.
November 2010 bis 22. November 2011 entnommen (SUVA-Akte II 83). Der
Validenlohn von Fr. 64'737.-- ergibt sich demgegenüber aufgrund der Angaben des
Arbeitgebers vom 21. November 2012 zur Lohnentwicklung ab 2011 (SUVA-Akte II
84). Danach betrug der Monatslohn im Jahr 2012 Fr. 4'961.-- bzw. der Jahreslohn
(Fr. 4'961.-- x 13) Fr. 64'493.--. Zusätzlich war eine Pikettentschädigung von
monatlich Fr. 20.30 bzw. jährlich (Fr. 22.30 x 12) von Fr. 243.60 zu berücksichtigen.
Zur Höhe der Pikettentschädigung findet sich eine Erläuterung in einem
E-mail-Schreiben des Arbeitgebers vom 17. Januar 2013 (SUVA-Akte II 82), wonach
im Jahre 2012 der Pikettdienst in kleinerem Rahmen als früher ausgeführt werde,
was bei einer Umrechnung noch Fr. 20.30 pro Monat ergebe.
Gemäss Lohnbuchauszug (SUVA-Akte II 83) wurden für die
Bestimmung des versicherten Verdienstes, anders als für die Berechnung des
Validenlohnes, auch Kinder- und Familienzulagen einbezogen. Soweit hier die
Ermittlung des Validenlohnes in Frage steht, ist festzuhalten, dass diese nach
Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht zum Erwerbseinkommen
zählen. In die Berechnung des Valideneinkommens sind somit keine Familien- und
Kinderzulagen mit einzurechnen. Würde man es dennoch tun, dann müssten sie auch
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Ob man die
Kinder- und Ausbildungszulagen nun auf beiden Seiten der Gleichung einsetzt
oder weglässt, bleibt ohne Einfluss auf das Endergebnis.
Somit besteht kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin
geschätzten Va-lideneinkommen von Fr. 64'737.-- abzugehen. Auch dieser Punkt
blieb im Übrigen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 1. Juli 2014 unbeanstandet.
5.4.
Stellt man das Invalideneinkommen von Fr. 39‘872.-- dem Valideneinkommen
von Fr. 64'737.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 38.4% bzw. abgerundet
38%.
6.1.
Mit Verfügung vom 29. April 2013 (SUVA-Akte II 94) hatte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente
beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% zugesprochen. Die Verfügung wurde
mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 (SUVA-Akte II 105) geschützt.
In der Beschwerde wird die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin
zur Entrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50% mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 beantragt.
Zu diesem Datum des beantragten Beginns der Invalidenrente
findet sich in der Beschwerde keine nähere Begründung. Einzig auf S. 3 Ziff. 4
wird – insoweit zutreffend – erwähnt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
Verletzung an der linken Schulter gemäss Verfügung vom 21. September 2010 ab 1.
Oktober 2010 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% eine Invalidenrente
zugesprochen wurde. Damit lässt sich jedoch der beantragte Beginn der Berentung
unter zusätzlicher Berücksichtigung der Schulterschäden rechts, welche
Gegenstand des Einspracheentscheides vom 6. November 2013 bildet, nicht
begründen.
6.2.
In der „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die
Rentenfestsetzung“ (SUVA-Akte II 95) wird festgehalten, dass ein Taggeld im
Nachgang zum Unfall vom 23. November 2011 bis 8. Juli 2012 ausgerichtet wurde (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011, SUVA-Akte II 2 und 3). Der
Beginn der Invalidenrente, welche die Schäden nicht nur der linken, sondern
zusätzlich der rechten Schulter entschädigt, wurde auf den 1. August 2012
gelegt (vgl. SUVA-Akte II 95 Ziff. 3). Zu klären bleibt, ob an diesem
Rentenbeginn entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers festzuhalten ist.
6.2.1. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
Aus dem Dargelegten folgt, dass, bezogen auf das Unfallereignis
vom 23. November 2011, nicht gleichzeitig sowohl ein Taggeld als auch eine
Invalidenrente fliessen können, dass somit der Taggeldanspruch durch den
Rentenanspruch abgelöst wird.
Gemäss Aktennotiz zu einer Vorsprache am Schalter der
Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2012 (SUVA-Akte II 44) nahm der Beschwerdeführer
von der Einstellung der Taggelder mit dem 8. Juli 2012 Kenntnis. Anlässlich
dieser Unterredung hatte der Beschwerdeführer bestätigt, dass er „ab dem 9.7.12
wieder AF wie vor dem Unfall vom 23.11.11“ sei (50% Pensum). Folglich erscheint
die Ausrichtung einer erhöhten Invalidenrente, welche zusätzlich die
Unfallfolgen bezüglich der rechten Schulter entschädigt, schon ab einem vor der
Einstellung des Taggeldes vom 8. Juli 2012 liegenden Zeitpunkt von vornherein
ausgeschlossen. Andererseits ist die Einstellung des Taggeldes aufgrund der in
der Aktennotiz angeführten Angabe des Versicherten, dass er ab 9. Juli 2012 im
gleichen Ausmass wie vor dem Unfall vom 23. November 2011 wieder arbeite,
nachvollziehbar begründet.
6.2.2. Zum in Art. 19 Abs. 1 UVG geregelten Beginn der
Invalidenrente hat der Kreisarzt in seinem Bericht vom 19. September 2012
festgehalten, bezüglich der rechten Schulter (Unfall vom 23. November 2011) sei
von einer weiteren Therapie keine Besserung zu erwarten. Diese kreisärztliche
Einschätzung ist nicht strittig. Die Akten enthalten auch keine Hinweise, die
zu Zweifeln an dieser Beurteilung Anlass geben könnten. Es ist angesichts
dieser Feststellung nicht zu beanstanden, sondern erscheint vielmehr als ein
Entgegenkommen, wenn die Beschwerdegegnerin den Eintritt dieses medizinischen
Endzustandes auf den 1. August 2012 zurückverlegt hat.
6.2.3. Dr. C____ hatte sich im Gutachten vom 25. August 2016
zum Zumutbarkeitsprofil ab 1. August 2012 zu äussern (vgl. Gutachten S. 12 ad
Fragen 3.1. ff.). Er hat relevante Veränderungen in den vergangenen Jahren
sowohl bezüglich linker als auch rechter Schulter verneint (Gutachten S. 10 und
S. 11). Die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 75% gilt
somit nicht nur für den Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch rückwirkend ab
dem hier massgeblichen Zeitpunkt (1. August 2012). Folglich hat auch der vorstehend
ermittelte Invaliditätsgrad von 38% für den ganzen Zeitraum ab 1. August 2012
Geltung.
Die Beschwerdegegnerin ist darum in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine
Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu entrichten.
Grundsätzlich ist das Verfahren im Anwendungsbereich der
Unfallversicherung kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Vorliegend war jedoch ein
gerichtliches Gutachten durchzuführen. Es stellt sich diesbezüglich die
Verlegung der dadurch entstandenen Kosten.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 225 mit der Frage
befasst, wer die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren
der Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer
Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung
geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht
bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der
Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer
auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor
dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig
sind (BGE 139 V 225, 226 f. E. 4.3 S. 226 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E.
4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).
Vorliegend hat zwar nicht das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt als kantonales Versicherungsgericht, sondern das Bundesgericht
gemäss Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die Ergebnisse der
medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren als für in rechtserheblicher
Weise nicht ausreichend beweiswertig befunden. Auch in der hier vorliegenden
verfahrensrechtlichen Konstellation ist die für die Kostentragung entscheidende
Voraussetzung, dass es den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen im
Verwaltungsverfahren an Beweiskraft mangelt, erfüllt. Somit ändert sich auch
nichts an der in BGE 139 V 225 vorgezeichneten Pflicht der Beschwerdegegnerin,
die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten
Beweismassnahmen zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26.
August 2014 E. 5.2.2).
Die Kosten für das von Dr. C____ erstattete Grundgutachten
betragen CHF 5‘378.-- (aufgeteilt in zwei Rechnungen zu CHF 5‘200.-- für
Gutachtertätigkeit und CHF 178.-- für Aufwand im Rahmen der Radiologie). Sodann
wurden für die Beantwortung der Ergänzungsfragen CHF 1‘200.--, total somit CHF
6‘578.-- fakturiert. Der Fakturierung für die Ergänzungsfragen ist zu
entnehmen, dass der Experte für dessen Abfassung bzw. das dazu nötige
Aktenstudium für die Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 400.-- berechnet.
Insgesamt hat er somit für die Begutachtung einen zeitlichen Aufwand von 16
Stunden getätigt.
Dr. C____ untersuchte den Versicherten persönlich und hatte
sämtliche relevanten Akten betreffend den Beschwerdeführer (samt vorhandenen
Röntgen- und MRI-Aufnahmen), die Rechtsschriften sowie die vier bereits
ergangenen Gerichtsurteile zu studieren. Schliesslich verfasste er gestützt
darauf einen 14-seitigen gutachtlichen Bericht sowie einen 6-seitigen Bericht
zur Beantwortung der Ergänzungsfragen
In Anbetracht des getätigten Aufwands des Experten erweist sich
dieses Honorar als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von Fr. 6‘578.--
entsprechend der einschlägigen Praxis der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nachdem die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai
2014 und vom 30. März 2015 durch die bundesgerichtlichen Urteile vom 29.
Oktober 2014 und vom 22. September 2015 aufgehoben wurden, ist neu über die
Parteikosten des ganzen kantonalen Verfahrens zu befinden.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
(IV-)Verfahren bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen
Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen)
nebst Mehrwertsteuer zuspricht.
Der vorliegende Fall ist im Hinblick darauf, dass anwaltliche
Bemühungen nicht nur bis zu den kantonalen Urteilen vom 5. Mai 2014 bzw. 30.
März 2015 zu entschädigen sind, sondern zudem nach der zweiten Rückweisung der
Sache vom Bundesgericht an das Sozialversicherungsgericht bis zum heutigen
Entscheid mehrere Eingaben im Rahmen des Gerichtsgutachtens zu tätigen waren,
als überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten. Es erscheint deshalb ein
Honorar von Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des
gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. C____ von CHF 6‘578.--. Im Übrigen
ist das Verfahren kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 5‘000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 400.-- Mehrwertsteuern.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: