Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.123
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] 1988 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2017
betreffend Verletzung der
Teilnahmerechte
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie mehrfache Sachbeschädigung. Daneben werden bezüglich desselben
Vorfalls gegen achtzehn weitere Personen Strafverfahren wegen des Verdachts auf
dieselben Delikten geführt. Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers, B____,
am 31. August 2016 die Information über anstehende Beweiserhebungen jedweder
Art beantragt hatte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli
2017 seinem Gesuch entsprechend mit, dass im Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer am 8. August 2017 um 08.30 Uhr bzw. um 13.30 Uhr die
Einvernahmen von zwei Auskunftspersonen stattfinden würden. Mit Schreiben vom
24. Juli 2017 ersuchte der Verteidiger die Staatsanwaltschaft um Verschiebung
der für den 8. August 2017 vorgesehenen Beweiserhebungen auf einen in Absprache
mit der Verteidigung festzulegenden Termin. Eventualiter verlangte er die
Wiederholung der Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 3 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Mit Verfügung vom 26. Juli
2017 wurden die beiden Gesuche abgewiesen.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 26. Juli 2017. Der Beschwerdeführer
beantragt in der Sache, die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1)
und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die beiden Einvernahmen zu wiederholen, wobei
die Einvernahmetermine in Absprache mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen
Verteidigung festzulegen seien (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er, die Staatsanwaltschaft superprovisorisch anzuweisen, die beiden für den
8. August 2017 vorgesehenen Einvernahmen abzubieten (Ziff. 4). Ferner sei
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Einvernahmetermine erst nach Vorliegen eines
Entscheids in der vorliegenden Beschwerdesache festzulegen, es sei denn, dass
dies in Absprache mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung erfolge
(Ziff. 5). Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu
gewähren (Ziff. 6). Die ordentlichen Kosten seien der Staatsanwaltschaft
aufzuerlegen, während die ausserordentlichen Kosten gemäss bewilligter
amtlicher Verteidigung zu vergüten seien (Ziff. 7). Im Falle des Unterliegens
sei von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen und in jedem Fall auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziff. 8 und 9). Der Antrag
Ziff. 2, welcher für den Fall, dass die beiden für den 8. August 2017
vorgesehenen Einvernahmen zum Entscheidzeitpunkt noch nicht realisiert worden
sind, gestellt wurde, ist aufgrund der Durchführung besagter Einvernahmen am
8. August 2017 obsolet geworden.
Das Gesuch um
superprovisorische Anweisung der Staatsanwaltschaft, die für den 8. August
2017 vorgesehene Befragung der Auskunftspersonen abzubieten, wurde mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 7. August 2017 abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Schreiben vom 29. August 2017 zur Beschwerde Stellung bezogen. Sie beantragt,
die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Sie verlangt insbesondere,
den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2017 sowie den Antrag,
wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die beiden am 8. August 2017 durchgeführten
Einvernahmen zu wiederholen, abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
vom 31. Oktober 2017 repliziert. Mit Verfügung vom 8. November 2017 hat die
Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer aufgefordert, Belege über seine
Einnahmen (Steuererklärung 2016) und Ausgaben (Miete, Krankenkasse,
Berufsauslagen) einzureichen. Die nachgefragten Unterlagen wurden mit Eingabe
vom 23. November 2017 fristgemäss eingereicht. Gleichzeitig hat der Verteidiger
seine Honorarnote eingegeben. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.
Juli 2017, mit welcher die Gesuche vom 24. Juli 2017 um Verschiebung bzw.
Wiederholung der Einvernahmen vom 8. August 2017 abgewiesen wurden. Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2 Aufgrund
der Tatsache, dass die Einvernahmen vom 8. August 2017 zum Entscheidzeitpunkt bereits
durchgeführt worden sind, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache
jedoch, die entsprechenden Befragungen zu wiederholen (Ziff. 3), sodass er
zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der streitgegenständlichen
Verfügung hat und seine Legitimation demnach zu bejahen ist.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Das
Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 147 Abs. 1 StPO steht nicht
nur der beschuldigten Person, sondern auch deren Rechtsbeistand zu (Bommer, Parteirechte der beschuldigten
Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 196 ff., 208; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 10; BGer 6B_324/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 1.2).
2.2 Zwar
hält Art. 147 Abs. 2 StPO
fest, dass das Recht auf Teilnahme keinen Anspruch auf Verschiebung der
Beweiserhebung vermittle. Nach Ansicht der Lehre ist bei der Terminierung jedoch
auf Verhinderungen der Parteien und der Rechtsbeistände angemessen Rücksicht zu
nehmen (Art. 202 Abs. 3 StPO analog;
Bommer, a.a.O., S. 209; Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 10; Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 202 N 7b). Mit dem Begriff „angemessen“ werde
zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung
im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorladenden Behörde bzw. ihren
Funktionärinnen und Funktionären, den sich aus dem Strafverfahren selbst
ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen,
welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist (Weder, a.a.O., Art. 202 N 8).
2.3 Art. 147 Abs. 3 StPO trägt
dem grundsätzlich absoluten Charakter der Teilnahmerechte der Parteien schliesslich
dadurch Rechnung, dass diese und auch deren Rechtsbeistände die Wiederholung
von Beweisabnahmen beantragen können, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht
daran teilnehmen konnten (Zuberbühler,
Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten
über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen
Erwachsene, Diss. Zürich 2011, S. 86).
3.1 Der
Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einem Strafverfahren mit insgesamt
neunzehn verdächtigen Personen. Bei den streitgegenständlichen Einvernahmen vom
8. August 2017 handelte es sich um die Befragung von zwei Polizisten,
welche ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einem „Saubannerzug“ vom 22. Juni
2016, welcher Anlass der erwähnten Strafverfahren ist und in dessen Rahmen es
zu Sachbeschädigungen und Körperverletzungen kam, wiedergeben sollten. Zusammen
mit ihren jeweiligen Verteidigern beträgt die Zahl der potentiell an den
Beweiserhebungen Teilnahmeberechtigten damit insgesamt achtunddreissig Personen.
Für derartige Einvernahmen ist es, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 29. August 2017 auf Seite 2 einleuchtend schildert, sehr
schwierig, nur schon unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der zu
befragenden Polizisten, der Räumlichkeiten, des Personals der
Staatsanwaltschaft sowie der Einsatzkräfte der Kantonspolizei Basel-Stadt (zwecks
Aufzug eines Sicherheitsdispositivs sowie Zutrittskontrollen) geeignete Termine
zu finden. Dies auch mit Blick darauf, dass notorisch ist, dass es bei einem
potentiellen Teilnehmerkreis von achtunddreissig Personen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit immer zu Terminkollisionen kommen wird. Demgemäss handelt es
sich vorliegend um einen aussergewöhnlichen, vom regulären Tagesgeschäft
erheblich abweichenden Fall.
3.2 Der
Abkömmlichkeit der Teilnahmeberechtigten hat die Staatsanwaltschaft durch eine
relativ lange Ankündigungszeit Rechnung getragen (das Gesetz sieht für
Vorladungen eine Minimalfrist von drei Tagen vor: Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Einladung ging vorliegend am 19. Juli 2017 an die Betroffenen, sodass jede
teilnahmewillige Verteidigung im Verhinderungsfall genügend Zeit hatte, gegebenenfalls
eine Stellvertretung zu organisieren.
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer behauptet, dass er anlässlich der fraglichen Einvernahmen vom
8. August 2017 unabkömmlich gewesen sei, da seine Teilnahme an der fünfzehn
Tage dauernden Einführung als Unterassistent am Kantonsspital […] unerlässlich
war, weil das Verpasste nicht mehr nachgeholt werden könne (Replik Ziff. 6).
3.3.2 Diese
Argumentation verfängt aus folgenden Gründen nicht: Tatsächlich hatte der
Beschwerdeführer vom 1. August bis zum 30. September 2017 eine Anstellung beim
Kantonsspital […] als Unterassistent. Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 31.
März 2017 bzw. 18. April 2017 gelten für dieses Arbeitsverhältnis – soweit
der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt – die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
für die […] Kantonsspitäler (Ausgabe 2012). Gemäss dessen Ziff. 5.1 beträgt der
Ferienanspruch des Beschwerdeführers zweiundzwanzig Tage pro Jahr. Für das
zweimonatige Arbeitsverhältnis wird dieser Anspruch pro rata temporis berechnet
und beträgt rund dreieinhalb Tage (Ziff. 5.1 des anwendbaren
Gesamtarbeitsvertrages). Demgemäss wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, für
die am 8. August 2017 durchgeführten Einvernahmen Ferien zu beziehen, zumal sich
ein Verbot von Abwesenheiten während den Einführungstagen aus dem eingereichten
„Einführungsplan für Unterassistentinnen/Unterassistenten (A3a)“ nicht ergibt.
Ein solches wäre ohnehin nicht praktikabel, können Abwesenheiten doch auch beispielsweise
aufgrund von Krankheit oder Unfall entstehen. Inwiefern das Verpasste nicht
nachgeholt werden kann, ist für das Appellationsgericht nicht ersichtlich, zumal
es bei einer bloss zwei Monate dauernden Anstellung in der Natur der Sache
liegt, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit der zugewiesenen Arbeit
nicht möglich ist. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer somit in Bezug auf
seinen Arbeitsplatz die Möglichkeit gehabt, an der Einvernahme vom 8. August 2017
teilzunehmen, sodass seine Abkömmlichkeit angemessen berücksichtigt wurde.
3.4
3.4.1 Der
Verteidiger, B____, machte nach Erhalt des Orientierungsschreibens der
Staatsanwaltschaft geltend, dass er in der Woche, in welcher die Einvernahmen
angesetzt wurden, in den Ferien weile. Dabei machte er aber nicht
Landesabwesenheit geltend und belegt eine solche auch nicht. Auch die lediglich
zeitlich näher beschriebenen Ferien – die Woche vor der Einvernahme und die
Woche der Einvernahme selber (Beschwerde Ziff. 27) – wurden bezüglich Ort nicht
näher beschrieben oder gar belegt. Da es sich um die Zeit der Schulferien
handelte, ist aber der Genuss von Ferien glaubhaft. Solche Ferien können
familiären Anlässen, welche grundsätzlich bei der Terminfestsetzung mitzuberücksichtigen
sind (Weder, a.a.O., Art. 202 N
11), gleichgestellt werden.
3.4.2 Vorliegend
handelt es sich um ein in organisatorischer Hinsicht aussergewöhnlich komplexes
Strafverfahren, in welchem der Abkömmlichkeit der Teilnahmeberechtigten mit der
frühzeitigen Ankündigung der Einvernahmen Rechnung getragen worden ist. Die
verfahrenstechnischen Bedürfnisse bzw. die Summe der Bedürfnisse der anderen
Verfahrensbeteiligten, unter anderem auf Verfahrensbeschleunigung, überwiegen
die Ferienbedürfnisse des Rechtsvertreters damit deutlich, zumal – wie bereits
dargelegt (vgl. dazu E. 2.2) – gerade kein Anspruch auf Verschiebung des
Termins besteht.
4.1 Nach
Art. 147 Abs. 1 StPO
haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen
zu stellen. Nach Abs. 3 kann bei Verhinderung aus zwingendem Grund die Wiederholung
der Einvernahme verlangt werden. Als zwingender oder vielmehr wichtiger Grund
wird als Beispiel Krankheit oder Auslandabwesenheit genannt. Trotz solchen
Gründen gibt es Fälle, in denen eine Wiederholung nicht stattfinden kann oder
muss. Zum einen scheidet eine Wiederholung naturgemäss aus, wenn sie unmöglich
geworden ist, etwa weil ein Zeuge verstorben oder eine Auskunftsperson ausgeschafft
worden ist. Zum andern lässt Abs. 3 Satz 2 von Art. 147 StPO den
Verzicht auf eine Wiederholung zu, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand
verbunden wäre und das rechtliche Gehör in alternativer Form eingeräumt werden
kann, etwa (rechtshilfeweise) in schriftlicher Form (Bommer, a.a.O., S. 209 f.; Wohlers,
a.a.O. Art. 147 N 10).
4.2 Wie
bereits oben dargestellt (vgl. E. 3.3), war es für den Beschwerdeführer aus
arbeitsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich, an den Einvernahmen vom 8. August
2017 teilzunehmen. Ein zwingender Grund für seine Nichtteilnahme bestand
folglich nicht.
4.3
4.3.1 Beim
Verteidiger ist fraglich, ob die von ihm geltend gemachten Ferien als
zwingender Grund zu bewerten sind. Diese sind, wie ausgeführt (vgl. E. 3.4),
nicht belegt. Auch ist nicht bekannt, ob er die Ferien zu Hause oder in der
Nähe seines Wohnortes verbracht hat. Immerhin ist festzustellen, dass es für
ihn offenbar möglich gewesen ist, während seiner Ferien eine Beschwerde zu verfassen
(Beschwerde Ziff. 27). Ob die Ferien des Verteidigers als wichtiger Grund anzusehen
sind, kann aufgrund der folgenden Erwägung offen gelassen werden.
4.3.2 Sollte
auf Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen zu Lasten des Beschwerdeführers
abgestellt werden, hätte dieser das Recht auf (einmalige) Konfrontation. Eine
solche kann auch noch während der Verhandlung vor dem Gericht stattfinden (BGer
6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E 1.7.2 und 1.7.3; Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 12 f.). Die damit gleichzeitig
sichergestellte Wiederholung der Beweisabnahme gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO
würde es auch ermöglichen, dass alle anderen Teilnahmeberechtigten ihre Rechte
ebenfalls wahren könnten. Demgegenüber wäre die Anordnung einer separaten, im
Vorverfahren durchzuführenden Wiederholung der Einvernahmen angesichts der oben
ausgeführten organisatorischen Komplikationen (vgl. E. 3.1) unverhältnismässig.
4.3.3 Schliesslich
ist den Akten zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Einvernahmen elektronisch
aufgezeichnet worden (Notiz Untersuchungsbeamter [...] vom 10. August 2017)
bzw. den Verteidigern Protokolle der Einvernahmen ausgehändigt worden sind
(Notiz Untersuchungsbeamtin [...] vom 8. August 2017). Damit hat auch der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, durch Erhältlichmachung der entsprechenden Protokolle sein
rechtliches Gehör zu wahren und allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren.
5.1 Im
gewählten Zeitpunkt – die Einvernahme wurde in der letzten Woche der
sechswöchigen Schulferien angesetzt – kann keine Treuwidrigkeit erblickt
werden. Die Staatsanwaltschaft war – entgegen der Ansicht der Verteidigung
(Beschwerde Ziff. 15, 17, 22, 24, Replik Ziff. 4) – seit September 2016 keineswegs
untätig. Noch Ende Dezember 2016 wurden aufgrund der Akten weitere
Strafanzeigen erfasst (Notiz des Untersuchungsbeamten [...] vom 19. Dezember
2016). Angesichts der Vielzahl der zu untersuchenden Delikte, die nach den
Vorfällen im Juni 2016 intensiv dokumentiert wurden, sowie der grossen Anzahl
der Beteiligten bzw. Verdächtigen und der besonders grossen Menge an zu
sichernden Spuren (vgl. den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 22.
August 2016), ist es zulässig und nicht als Rechtsverzögerung zu bewerten, wenn
sich die Untersuchungsbehörde vorübergehend anderen, dringenderen Fällen
zuwendet. Zudem beziehen sich die eingereichten Akten nur auf den Beschwerdeführer.
Parallel zu seinem Verfahren mussten auch jene gegen die anderen achtzehn Mitverdächtigen
erstellt werden.
5.2 Die
Wahl eines Termins während bzw. am Ende der Schulferien, hat bezüglich der Abkömmlichkeit
darüber hinaus durchaus auch seine Vorteile, da erfahrungsgemäss während den
Schulferien weniger Sitzungen und gerichtliche Termine anfallen.
5.3 Schliesslich
kann daraus, dass ausser dem Beschwerdeführer niemand der anderen Teilnahmeberechtigten
einen Antrag auf Verschiebung der fraglichen Einvernahmen gestellt hat, obwohl
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den anderen Verteidigungen sein
Verschiebungsgesuch vom 24. Juli 2017 in Kopie zugestellt hatte, ebenfalls auf die
Angemessenheit der Terminierung geschlossen werden.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Obwohl gegen die
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. August 2017, worin das Gesuch um
superprovisorische Anweisung der Staatsanwaltschaft, die für den 8. August 2017
vorgesehene Befragung der Auskunftspersonen abzubieten, abgewiesen worden ist,
keine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ergriffen worden ist und
dieselbe auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet, bleibt trotzdem festzustellen, dass die Ablehnung des entsprechenden
Gesuchs damit auch retrospektiv betrachtet zu Recht erfolgt ist.
6.2 Da
der Beschwerdeführer belegt, dass er in einer Zweitausbildung steht und seine
Eltern deshalb für die Prozesskosten im Sinne des Mündigenunterhalts nicht mehr
einzustehen haben (BGE 127 I 202 E. 3), ist ihm wie bereits im
Untersuchungsverfahren, zufolge Mittellosigkeit und Komplexität des Verfahrens,
auch für die vorliegende Beschwerde die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
6.3
6.3.1 Im
Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter
amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach
der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zwar auf den
Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung.
Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz
faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015
vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E.
3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3).
6.3.2 Demgemäss
trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1
StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von
CHF 600.–.
6.4 Der
amtliche Verteidiger, B____, macht mit seiner Honorarnote vom 23. November
2017 einen Zeitaufwand von insgesamt 12.62 Stunden geltend. Auch wenn der Aufwand
für einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt recht hoch ausgefallen
ist, werden die geltend gemachten Bemühungen dennoch akzeptiert. Das
Stundenhonorar ist allerdings auf CHF 200.– zu korrigieren und die Gebühr
für Kopien auf CHF 0.25 festzusetzen. Für Fax, Telefon und E-Mail, die nur
zum Selbstkostenpreis vergütet werden, wird eine Pauschale von CHF 10.–
ausgerichtet. Demgemäss werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 2‘524.–, ein Auslagenersatz von CHF 49.10 (CHF 10.50 für
Kopien, CHF 10.– Pauschale für Fax, Telefon und E-Mail sowie CHF 28.60
Porto-Kosten), zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (CHF 205.85), insgesamt
also CHF 2‘778.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden
für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’524.–
und ein Auslagenersatz von CHF 49.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 205.85,
somit total CHF 2‘778.95, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).