Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.82
URTEIL
vom 15. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel Rekursgegner
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 24. Februar 2017
betreffend Rückstellung des
Einbürgerungsgesuches
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 beim kantonalen Migrationsamt
ein Gesuch um Einbürgerung ein. Dieses Gesuch wurde am 29. September 2015
der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen. Nach erfolgter Abklärung
der Verhältnisse stellte die Einbürgerungskommission am 25. November 2016 fest,
dass das Gesuch um zwei Jahre zurückgestellt werde, da die wirtschaftliche
Integration der Rekurrentin als fraglich und die Deutschkenntnisse als noch unvollständig
beurteilt würden. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 verlangte die Rekurrentin
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In der Folge verfügte der Bürgerrat
der Bürgergemeinde der Stadt Basel am 24. Februar 2017 – auf Beschluss vom 31.
Januar 2017 –, dass das Gesuch der Rekurrentin wegen fraglicher wirtschaftlicher
Integration und unvollständigen Deutschkenntnissen für zwei Jahre zurückgestellt
werde.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. März 2017 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben und begründet. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 29. März 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, innert der ihr
gesetzten Frist darauf zu replizieren. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das
Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin. Gemäss § 38 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes
(BüRG; SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der
Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat
können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ab. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren der Rekurrentin
formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für zwei Jahre zurückgestellt
und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich daher formell um
einen Zwischenentscheid. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines
Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der
Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts
anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen
Verhältnisse. Er kommt damit im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt
damit in gleicher Weise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. auch
VGE VD.2012.98 vom 20. Februar 2013 E. 1.1, VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E.
1.1).
1.3 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert,
sodass auf diesen einzutreten ist.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihm zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2010.62
vom 16. November 2010 E. 1.3). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch
aufgrund von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (BüG, SR.141.0) und Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verpflichtet.
In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht
eine freie Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der
Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz
verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale
Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den
einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es
darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine
bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren,
wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine
andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2011.134
vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
1.5 Auf
den 1. Januar 2018 tritt das neue Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (nBüG)
in Kraft, so dass sich vorliegend die Frage des Übergangsrechts stellt. Gemäss
Art. 50 Abs. 2 nBüG wird das neue Recht jedoch nicht auf Gesuche angewandt, die
– wie hier – vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bei der kommunalen resp.
kantonalen Behörde am Wohnort eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für die vom
Grossen Rat mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 vorgenommene Änderung des
BüRG (vgl. Kantonsblatt Nr. 82 vom 25. Oktober 2017) und deren
Konkretisierung in der geänderten Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV, SG
121.110) gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 12. Dezember 2017
(Kantonsblatt Nr. 97 vom 16. Dezember 2017).
2.1 Gemäss
§ 24 lit. b Abs. 4 BüRG haben ausländische Bewerberinnen und Bewerber ihr
Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Basel-Stadt beim kantonalen
Bürgerrechtsdienst einzureichen, wobei das weitere Verfahren durch die
Verordnung geregelt wird. Im Kanton Basel-Stadt ist dafür das Migrationsamt
zuständig (§ 2 a Abs. 1 a BüRV). Dieses prüft, ob die formellen
Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind, und klärt die Integration
ab. In der Folge wird das Einbürgerungsdossier an die Bürgergemeinde überwiesen.
Diese fasst die Ermittlungsergebnisse zuhanden der Bürgergemeinde und des
Justiz- und Sicherheitsdepartements zusammen und holt die kommunale sowie die
eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.
Die
Bürgergemeinde ist gemäss § 8 Abs. 1 lit. a BüRV im Verfahren der ordentlichen
Einbürgerung zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss § 13 BüRG
– namentlich ein guter Leumund, genügende Sprachkenntnisse sowie soziale und
wirtschaftliche Integration – erfüllt sind. Für die Behandlung von
Bürgerrechtsbegehren ist gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 8 der Gemeindeordnung der
Bürgergemeinde der Stadt Basel (GO, SG BaB 111.100) der Bürgerrat zuständig. Gemäss
§ 16 GO steht dem Bürgerrat eine Einbürgerungskommission (EBK) zur Seite,
welcher der Bürgerrat einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse überträgt.
Gemäss § 20 GO begutachtet die EBK alle Begehren um Aufnahme in das Bürgerrecht
der Stadt Basel nach den geltenden Gesetzen. Sie ist somit zuständig für die
Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die EBK stellt dem
Bürgerrat daraufhin einen Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht oder Ablehnung
des Einbürgerungsbegehrens (vgl. Verfügung des Bürgerrats vom 24. Februar 2017,
Ziff. I).
2.2 Mit
seinem angefochtenen Entscheid ist der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel
aufgrund seiner Prüfung des Einbürgerungsgesuchs der Rekurrentin bzw. aufgrund
des für die Entscheidfindung des Bürgerrats massgebenden Berichts der Einbürgerungskommission
zum Schluss gekommen, dass die gemäss § 13 BüRG in Verbindung mit § 14 der
Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV; SG 121.110) verlangte Voraussetzung
der Teilnahme am Wirtschaftsleben fraglich erscheine und sie nur unvollständige
Deutschkenntnisse aufweise.
Der Bürgerrat
führt aus, damit das in B____ erworbene Arztdiplom der aus dem C____ stammenden
und seit 2001 in der Schweiz lebenden Rekurrentin in der Schweiz anerkannt
werden könne, müsse sie entweder das Staatsexamen ablegen oder drei Jahre
Berufserfahrung in der Schweiz nachweisen. Sie sei für die Studienjahre
2010/2011, 2012/2013 und 2013/2014 an der medizinischen Fakultät der
Universität Basel immatrikuliert gewesen. Als Unterassistentin sei sie im
September bis Anfang Oktober 2015 in den Kliniken […], im Dezember 2015 im
Spital G____, im Sommer 2016 während zwei Monaten im Kantonspital D____ und von
Juli bis Oktober 2016 im Spital _____ 1 tätig gewesen. Daneben sei sie von
November 2009 bis Dezember 2012, von September 2014 bis April 2015 und seit
August 2015 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zu bemängeln sei,
dass die Rekurrentin trotz Immatrikulation die zum Erwerb des Staatsexamens
nötigen Prüfungen bisher noch nicht abgelegt habe und von der Sozialhilfe
abhängig sei, da sich ihre Arbeitsbemühungen stets auf Stellen als Assistenzärztin
– wobei aufgrund des noch nicht abgelegten Staatsexamens wohl eher
„Unterassistentin“ gemeint sein dürfte – beschränkten (Verfügung des Bürgerrats
vom 24. Februar 2017, S. 4).
Der Bürgerrat hat
weiter erwogen, die Deutschkenntnisse der Rekurrentin seien anlässlich des Gesprächs
mit der Einbürgerungskommission als ungenügend eingestuft worden. Da sie keine Sprachstandsanalyse
absolviert habe, seien die Voraussetzungen einer entsprechenden Befreiung
gemäss § 14a Abs. 3 lit. a BüRV geprüft worden. Das Dekanat der medizinischen
Fakultät habe auf entsprechende Anfrage zwar bestätigt, dass die
Unterrichtssprache an der medizinischen Fakultät generell deutsch sei, jedoch
weiter angegeben, der Besuch der attestierten Lehrveranstaltungen beinhalte
keine Aussage über die Sprachkenntnisse eines oder einer Studierenden (Verfügung
des Bürgerrats vom 24. Februar 2017, S. 4/5).
Der Bürgerrat kam
zum Schluss, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen in Bezug auf den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben als fraglich und die geforderte Sprachfertigkeit
bzw. die Deutschkenntnisse der Rekurrentin als noch unvollständig einzustufen
seien, weshalb das Gesuch um zwei Jahre zurückgestellt werde.
2.3 Mit
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, in einem 15-minütigen Gespräch
könne man Sprachkenntnisse nicht beurteilen und bewerten. Sie sei zum Gespräch
mit der Einbürgerungskommission auf den 4. Dezember 2015 eingeladen worden. In
diesem Gespräch habe sie alle Anforderungen erfüllt, „unabhängig davon, wie sie
sich ausgedrückt habe“. Sie weist dabei auf Unterschiede zwischen der
arabischen und der deutschen Sprache hin und macht geltend, es sei zu
Missverständnissen „beim Spontansprechen“ gekommen. Sie sei damals aber im
Spital G____ tätig gewesen und habe reibungslos Patientinnen und Patienten
stationär behandelt (Rekurs vom 6. März 2017, S. 1). Mit ihrem Rekurs reicht
sie eine Studienbestätigung des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der
Universität Basel sowie Belegungsnachweise, einen Beleg über erworbene
Kreditpunkte, eine Bestätigung des Ergebnisses einer Leistungskontrolle vom 4.
März 2014 und ein Testat, Bescheinigungen über die Teilnahme an Sprachkursen
der Universität Basel sowie des Durchgangszentrums für Asylbewerber E____, ein
Zeugnis der F____schule Saarbrücken über das Ergebnis der Abschlussprüfung
eines Deutschkurses der Stufe C1 und Arbeitszeugnisse des Spitals G____, des
Kantonsspitals D____ und des Spitals I_____ ein.
3.1 Strittig
ist zunächst die Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen für eine
Einbürgerung durch die Rekurrentin.
3.1.1 Die
Aufnahme in das Bürgerrecht setzt nach dem kantonalen Recht unter anderem
voraus, dass eine Bewerberin nachweislich über Kenntnisse der deutschen Sprache
in Wort und Schrift verfügt, um sich über allgemeine Themen auszutauschen und
behördliche Informationen in der Hauptsache zu verstehen. Auf erhebliche Lern-
und Leistungsschwierigkeiten sowie Behinderungen wird dabei Rücksicht genommen
(§ 13 Abs. 1 lit. d BüRG). Der Sprachnachweis wird mittels einer
Bestätigung der zuständigen Bürgergemeinde erbracht, dass die Bewerberin oder
der Bewerber in einer Sprachstandanalyse mindestens im mündlichen Ausdruck die
Kompetenzstufe B1, im schriftlichen Ausdruck die Kompetenzstufe A2.1 und im
Lesen die Kompetenzstufe A2.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen erfüllt hat (§ 14 a Abs. 1 BüRV). Die Bürgergemeinden können die
Durchführung einer solchen Sprachstandanalyse an öffentliche oder private
Anbieter delegieren oder eine der Bürgergemeinden mit der Durchführung betrauen
(§ 14a Abs. 2 BüRV). Von der Sprachstandanalyse befreit werden Personen, die
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind oder eine
Bescheinigung beibringen, welche bestätigt, dass sie während mindestens dreier
Jahre ohne Unterbruch die staatliche oder staatlich bewilligte Volksschule oder
einen staatlichen oder staatlich bewilligten Ausbildungsgang der Sekundarstufe
II in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum absolviert haben.
Ebenfalls befreit werden Personen, die ein Telc-, Goethe- oder ÖSD-Sprachdiplom
beibringen, welches die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung in den
vorausgesetzten Kompetenzstufen bescheinigt (§ 14a Abs. 3 BüRV).
3.1.2 Die
Rekurrentin hat unbestrittenermassen in der Schweiz weder eine Volksschule noch
einen Ausbildungsgang der Sekundarstufe II absolviert. Zur Sekundarstufe II
gehören die gymnasialen Maturitätsschulen und die Fachmittelschulen einerseits
und die Berufslehren andererseits. Demgegenüber gehören universitäre
Studiengänge wie auch die Ausbildungsgänge der Fachhochschulen und der
Pädagogischen Hochschulen zur Tertiärstufe. Der Besuch von universitären
Bildungsgängen führt daher in direkter Anwendung von § 14a Abs. 3 BüRV nicht zu
einer Befreiung vom Sprachnachweis mittels Sprachstandanalyse.
Die Vorinstanz
ist aber – wie schon in einem in den Akten dokumentierten Parallelverfahren –
offensichtlich in einer teleologischen Erweiterung dieser Bestimmung davon
ausgegangen, dass von einem solchen Nachweis auch dann abgesehen werden kann,
wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber während drei Jahren einen
deutschsprachigen Ausbildungsgang an der Universität absolviert und damit ihre
Sprachkompetenz in mindestens gleichwertiger Weise unter Beweis gestellt hat. Dieser
Auffassung scheint auch das Migrationsamt zu sein (vgl. E-Mail vom 3. März
2016). Sie hat dabei implizit wohl auch erwogen, von der Voraussetzung eines
ununterbrochenen Besuchs einer solchen Ausbildung abzusehen, war die
Rekurrentin doch während des Studienjahrs 2010/2011 und in der Folge nach einem
einjährigen Unterbruch während der Studienjahre 2012/2013 und 2013/2014 an der
medizinischen Fakultät immatrikuliert.
Wie es sich
damit verhält, braucht letztlich im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend
beurteilt zu werden, ist die Vorinstanz doch in der Folge in inhaltlicher
Hinsicht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine
Befreiung nicht erfüllt (s. dazu nachfolgend E. 3.1.3).
3.1.3 Wie
sich aus den Akten ergibt, wurde das fehlerhafte Vorgehen der EBK in Bezug auf
die nicht absolvierte Sprachstandanalyse grundsätzlich vom Bürgerrat erkannt.
So hat sich die Leiterin des Rechtsdiensts der Bürgergemeinde mit E-Mail vom
14. Dezember 2015 an das Migrationsamt gewandt und mitgeteilt, eine Sichtung
des Dossiers der Rekurrentin habe „leider erst jetzt“ ergeben, dass diese nicht
von der Sprachstandanalyse hätte befreit werden dürfen, da sie die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Der Entscheid sei der Gesuchstellerin noch
nicht mitgeteilt worden. Es stelle sich daher die Frage nach dem weiteren
Vorgehen (E-Mail Rechtsdienst Bürgergemeinde an Migrationsamt vom 14. Dezember
2015, act 5 Nr.14). In der Folge wurden durch das Migrationsamt Abklärungen bezüglich
der Frage vorgenommen, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen von § 14 Abs. 3
lit. a BüRV erfülle bzw. ob der Nachweis erbracht werden könne, dass sie
während mindestens 3 Jahren ohne Unterbruch die staatliche oder staatlich
bewilligte Volksschule oder einen staatlichen oder staatlich bewilligten
Ausbildungsgang der Sekundarstufe II in deutscher Sprache und im
deutschsprachigen Raum absolviert habe (Stellungnahme Bürgerrat zum Rekurs vom
23. Mai 2017 S. 2, act. 4). Die vom Migrationsamt in diesem Zusammenhang
angefragte medizinische Fakultät beantwortete die Frage nach der Unterrichtssprache
der von der Rekurrentin während ihrer Immatrikulation besuchten Vorlesungen damit,
dass diese generell deutsch sei. Es könne aber nicht bestätigt werden, dass die
Gesuchstellerin in der Lage gewesen sei, den besuchten Veranstaltungen
sprachlich zu folgen (E-Mail Prof. H____ an Migrationsamt vom 16. Dezember
2015, act. 5 Nr. 11).
Bei der erneuten
Behandlung des Gesuchs am 18. November 2016 ist die EBK zum Schluss gekommen,
dass der Sprachnachweis weiterhin nicht gegeben sei, und hat an ihrer
bisherigen Beurteilung der unvollständigen Deutschkenntnisse festgehalten. Sie
hat deshalb das Gesuch aufgrund der sprachlich nicht erfüllten Voraussetzungen
für zwei Jahre ausgestellt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der
Regelung gemäss § 14 a BüRV. Wie die Rekurrentin zutreffend geltend macht,
können die Sprachkenntnisse einer Bewerberin nicht von der EBK aufgrund eines
Gespräches mit ihr abschliessend beurteilt werden. Sie sind nach der
gesetzlichen Regelung auch nicht mit den von der Rekurrentin eingereichten
Attesten belegbar. Nach dem Gesagten wäre die EBK – nach den durch das
Migrationsamt vorgenommenen Abklärungen bezüglich Befreiung von der
Sprachstandanalyse und ihrem Entscheid, dass diese Voraussetzungen nicht
vorliegen – vielmehr gehalten gewesen, wieder auf die Absolvierung der
Sprachstandanalyse zurückzukommen und die Rekurrentin entsprechend aufzufordern,
eine solche zu absolvieren (vgl. §§ 3 ff. des Reglements über die
Sprachstandanalyse; SG BaB 153.900). Erst aufgrund eines ungenügenden
Ergebnisses oder bei nicht fristgerechter Absolvierung der Sprachstandanalyse
hätte das Gesuch ausgestellt oder abgewiesen werden dürfen.
3.1.4 In
diesem Zusammenhang fällt nicht zuletzt auf, dass das Gespräch mit der
Rekurrentin bereits am 4. Dezember 2015 stattgefunden hat. In der Folge sind
Abklärungen beim Migrationsamt vorgenommen und der Einbürgerungskommission am
3. März 2016 übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht
begründbar, warum der Rekurrentin der angefochtene Bescheid erst Ende November
2016 hat mitgeteilt werden können. Auch unter Berücksichtigung der Abklärungen des
Migrationsamts bei der medizinischen Fakultät ist dies nicht erklärbar, lag
doch deren Antwort bereits im Dezember 2015 vor (E-Mail Prof. H____ an
Migrationsamt vom 16. Dezember 2015, act. 5 Nr.11). Jedoch erfolgte zum einen
die auf dieser Antwort basierende schriftliche Einschätzung des Migrationsamtes
an die Bürgergemeinde erst fast drei Monate später, nämlich im März 2016
(E-Mail Migrationsamt an Bürgergemeinde vom 3. März 2016, act. 5 Nr. 10). Zum
anderen wurde das Gesuch der Rekurrentin von der EBK nach dieser Rückmeldung
erst im November 2016, also wiederum über ein halbes Jahr später, erneut behandelt.
Dies scheint angesichts der Tatsache, dass aufgrund des fehlerhaften Vorgehens
der EBK in Bezug auf die unterlassene Sprachstandanalyse und der damit
verbundenen Abklärungen das Verfahren ohnehin schon verzögert worden war, relativ
lange, wäre doch aufgrund der Umstände zu erwarten gewesen, dass die
Angelegenheit nun beförderlich behandelt und das Gesuch schnellstmöglich erneut
geprüft würde, damit auch der entsprechende Entscheid eröffnet werden konnte.
3.2 Weiter
strittig ist die wirtschaftliche Integration der Rekurrentin.
3.2.1 Gemäss
§§ 14 Abs. 2 lit. d BüRV ist eine Person in Konkretisierung der unter den Begriff
der Integration subsumierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss §
13 BüRG in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, wenn sie den Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet. Ein
fehlender Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben wird namentlich bei Sozialhilfebezügerinnen
und Sozialhilfebezügern vermutet, welche die ihnen durch die Sozialhilfegesetzgebung
auferlegten Pflichten verletzten. Damit setzt das kantonale Recht die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit für eine Einbürgerung nicht voraus
und können grundsätzlich auch von der Sozialhilfe unterstützte Personen
eingebürgert werden (Van der Meer,
Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2013 69f.).
Diesbezüglich
wird mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Änderung eintreten, indem der
Bezug von Leistungen der Sozialhilfe drei Jahre vor der Gesuchstellung und während
dem Verfahren ein Einbürgerungshindernis darstellt, solange die bezogenen
Leistungen nicht zurückerstattet werden (Art. 7 Abs. 3 nBüV, § 9 Abs. 3 nBüRG,
§ 11 Abs. 2 c nBüRV). Wie bereits erwogen kommt das neue Recht aber nur auf
neue Verfahren zur Anwendung (s. vorne E. 1.5), so dass daraus für den
vorliegenden Fall nichts abzuleiten ist.
3.2.2 Der
Bürgerrat bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Rekurrentin trotz ihrer
Immatrikulation die nötigen Prüfungen zum Erwerb des Staatsexamens noch nicht
abgelegt habe und von der Sozialhilfe abhängig sei, weil sie sich bei ihren
Arbeitsbemühungen auf Stellen als Assistenzärztin – bzw. wohl Unterassistentin,
s. dazu oben E. 2.2 – beschränkt habe.
Diesbezüglich
ist aber festzustellen, dass die Sozialhilfe soweit ersichtlich bisher noch
keine Anforderungen an die Rekurrentin gestellt hat, welche diese nicht erfüllt
hätte. Gemäss der Aktennotiz vom 29. Oktober 2015 hat sich die Rekurrentin gemäss
einer telefonischen Auskunft über die erforderlichen Arbeitsbemühungen
ausgewiesen. Sie bewerbe sich aber nur für Stellen als Assistenzärztin. Die
Sozialhilfe hält weiter fest, sie werde „in einem nächsten Gespräch“ mit der
Rekurrentin von dieser verlangen, dass sie sich in mehreren Bereichen bewerben
solle (telefonische Auskunft Sozialhilfe vom 29. Oktober 2015, act. 5 Nr. 17).
Wie es sich damit verhält, ist in der weiteren, überjährigen Verfahrensdauer
offenbar nicht weiter abgeklärt worden. Die Vorinstanz wird somit im Falle
eines Belegs ausreichender Sprachkenntnisse die offen gelassene Frage der
wirtschaftlichen Integration zu klären haben.
Daraus folgt,
dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufgehoben und die Sache
zur neuen Prüfung an den Bürgerrat zurückgewiesen wird. Diesem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Bürgerrats vom 24. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zum neuen
Entscheid an den Bürgerrat zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bürgerrat Stadt Basel
Einbürgerungskommission
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.