Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.21
Einspracheentscheid vom 24. März
2017
Unfallkausalität gesundheitlicher
Beeinträchtigungen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin erlitt während eines von der
Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses am 22. Oktober 2015 eine Synkope
(= umgangssprachlich: Ohnmachtsanfall). In der Folge exazerbierten Beschwerden
an der linken Schulter. Im Rahmen dieses Kurses war die Beschwerdeführerin als
Arbeitssuchende bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert. Es
erfolgte am 7. November 2016 eine Meldung dieses Ereignisses vom 22. Oktober
2015 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 1).
b) Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (SUVA-Akte 39)
sprach die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 25. Oktober 2015 bis 30.
April 2016 ein Taggeld. Die Beschwerdegegnerin verwies auf die
Abklärungsergebnisse des Kreisarztes (vgl. Beurteilung vom 18. Januar 2017, SUVA-Akte
38). Dieser sei zur Beurteilung gelangt, dass der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall vom 22. Oktober 2015 eingestellt hätte, spätestens am 22. April
2016 erreicht sei. Gestützt darauf sei der Fall per 30. April 2016 abzuschliessen
und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen sei ablehnen. Die Versicherungsleistungen
(Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob am 24. Februar 2017 Einsprache
(SUVA-Akte 43). Sie machte unter anderem geltend, es seien ihr über den 30.
April 2016 hinaus Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten der
unfallbedingten Heilbehandlung zu übernehmen. Am 15. März 2017 nahm der
Kreisarzt eine weitere Beurteilung vor (SUVA-Akte 58). Mit Einspracheentscheid
vom 24. März 2017 (SUVA-Akte 60) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Die Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 11. Mai
2017, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. März 2017 ab
- Mai 2016 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom
- Oktober 2015 zu erbringen. Insbesondere habe ihr die Beschwerdegegnerin
nach wie vor die vollen Unfalltaggeldleistungen auszurichten und die Kosten der
noch laufenden unfallbedingten Heilbehandlung zu übernehmen, wobei Ansprüche
auf weitere Versicherungsleistungen, insbesondere auf Zusprechung einer
Unfallversicherungsrente und einer Integritätsentschädigung, vorsorglich
vorbehalten bleiben müssten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2017 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 29. September 2017 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale
Beschwerden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die
Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das
Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert
solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351
E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4;
122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.1.
Der Kreisarzt nahm mit Bericht vom 18. Januar 2017 (SUVA-Akte 38)
eine ärztliche Beurteilung vor zur Frage, ob das Ereignis vom 22. Oktober 2015
zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der linken Schulter geführt hat,
welche objektivierbar sind. Für den Fall, dass dies zu verneinen sei, wurde der
Kreisarzt um Klärung ersucht, ab wann davon ausgegangen werden kann, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild der Versicherten
Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen.
Der Kreisarzt (Dr. C____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) hält in seiner Beurteilung fest, gemäss
den im Dossier vorliegenden Informationen leide die Versicherte schon seit
vielen Jahren unter Schulterschmerzen auf der linken Seite und sei
diesbezüglich auch schon mehrfach in Behandlung gewesen.
Im Rahmen der Erstbehandlung nach der Synkope am 22. Oktober
2015 sei im Notfallbericht des Kantonsspitales Bruderholz nichts beschrieben,
was auf eine Verletzung der linken Schulter hindeutet. Eine gewisse Muskelschwäche
am linken Arm und linken Bein sei vorbestehend seit einem Fahrradunfall im
Jahre 2013.
Im vorliegenden Operationsbericht vom 30. Mai 2016 beschreibe
schon die Diagnose eines "chronischen Impingementsyndromes", dass es
sich nicht um Unfallfolgen handle. Bei einer langjährigen Anamnese mit
Schulterbeschwerden stelle dies keine Unfallfolge dar, sondern einen
chronischen Krankheitsprozess. Mit der durchgeführten Operation vom 30. Mai
2016, unter anderem mit Acromioplastik (Erweiterung des Raumes zwischen knöchernem
Schulterdach und Oberarmkopf), seien nicht Unfallfolgen, sondern krankhafte,
seit Jahren bestehende Veränderungen der linken Schulter behandelt worden.
Der Kreisarzt kommt zum Schluss, im gesamten Verlauf seien keine
strukturellen und überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Läsionen an der
linken Schulter nachgewiesen. Bei einer "normalen" Schulterprellung
im Rahmen einer Synkope, welche zumindest am Unfalltag auch noch keine Beschweren
verursacht habe, sieht der Kreisarzt zwar für einen gewissen Zeitraum
Beschwerden im natürlich kausalen Zusammenhang durchaus als gegeben, jedoch nur
für einen begrenzten Zeitraum. Der Kreisarzt verneint Unfallfolgen spätestens
sechs Monate nach der Schulterprellung infolge des Ereignisses vom 22. Oktober
2015. Allfällig darüber hinaus bestehende Beschwerden seien dem chronischen und
krankhaften Vorzustand anzurechnen und nicht mehr natürlich kausal zum Ereignis
vom 22. Oktober 2015.
3.2.
Im Einspracheverfahren hat der Kreisarzt am 15. März 2017 nochmals
eine ärztliche Beurteilung verfasst (SUVA-Akte 58). Er nimmt darin Stellung zu den
mit der Einsprache vom 24. Februar 2017 (SUVA-Akte 43) vorgetragenen Einwendungen
(diese Ausführungen in der Einsprache werden in der Beschwerde S. 7 f. Ziff. 7 nochmals
zusammenfassend wiedergegeben) und dazu eingereichten Unterlagen (Beilagen 1 –
15, SUVA-Akte 43 S. 10 bis 24). Lite pendente hat die Beschwerdegegnerin durch
die Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, zusätzlich noch eine
chirurgische Beurteilung vom 13. Juni 2017 (Beilage zur Beschwerdeantwort, sig.
Dr. D____, FMH Chirurgie) erstellen lassen. Auf deren Darlegungen sowie von der
Beschwerdeführerin angeführte Äusserungen behandelnder Ärzte zur Kausalität ist
nachfolgend einzugehen.
3.2.1. Zeitnahe zum Unfallereignis wurden eine Thoraxkontusion
sowie ein lokales Hämatom erhoben.
In Punkt 8 der Einsprache wird ausgeführt, es sei aufgrund der
medizinischen Akten erstellt, dass die Versicherte sich beim Sturz auf die
linke Körperseite am 22. Oktober 2015 eine Schulterkontusion bei vorbestehender
Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne zugezogen habe. Als Folge des Anpralltraumas
seien eine Thoraxkontusion (Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 10.
November 2015, SUVA-Akte 23) sowie ein deutliches lokales Hämatom am
Deltoideus-Ansatz diagnostiziert worden (Bericht des Universitätsspitals Basel
vom 4. November 2015 über die Konsultation vom 29. Oktober 2015, SUVA-Akte 37).
Der Kreisarzt hält dazu fest, der Begriff Thoraxkontusion besage, dass sich die
Versicherte eine Prellung zugezogen habe. Definitionsgemäss sei eine Prellung
eine Unfallfolge ohne strukturelle Läsionen, welche zwar für einen angemessenen
Zeitraum Beschwerden verursachen könne, erfahrungsgemäss aber vollständig
abheile.
Der Kreisarzt legt dar, in den zeitnah zum Ereignis vom 22.
Oktober 2015 erstellten Arztberichten werde auch ein deutliches lokales Hämatom
erhoben. Hier handle es sich umgangssprachlich um einen blauen Fleck, der
folgenlos abheile. Dass das durch den Unfall hervorgerufene Hämatom keine bleibende
Beeinträchtigung verursachen kann, bestätigt auch Dr. D____. Der Arztbericht
vom 4. November 2015 dokumentiere zwar ein solches deutliches lokales Hämatom,
aber in Lokalisation des Deltoideus-Ansatzes, welcher auf Höhe Mitte des
Oberarmknochens liege. Es befinde sich somit „weit weg von den
Schultergelenkstrukturen“.
Es leuchtet angesichts dieser Ausführungen ein, dass die
zeitnahe nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2015 erhobenen Befunde als nach dem
30. April 2016 bestehende Ursache einer gesundheitlichen und
leistungsbegründenden körperlichen Beeinträchtigung ausser Betracht fallen.
3.2.2. Unter Punkt 2 der Einsprache macht die
Beschwerdeführerin geltend, gemäss der Physiotherapie-Verordnung vom 1. Juni
2016 (Beilage 4 zur Einsprache, SUVA-Akte 43 S. 13) würden eine Partialruptur
der Supraspinatussehne sowie eine begleitende SLAP-Läsion Typ 2 Schulter
links (nach Schulterarthroskopie links, Bicepsstenodese, subacromialer
Bursektomie und Acroplastik am 30. Mai 2016) diagnostiziert. Unter Punkt 9 der
Einsprache folgert die Beschwerdeführerin, es lasse sich von der erlittenen
SLAP-Läsion Typ 2 Schulter links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine
unfallbedingte Verletzung schliessen.
Eingehend erläutert Dr. D____ den medizinischen Hintergrund
einer SLAP-Läsion. Das Labrum glenoidale sei eine bindegewebige Gelenklippe,
welche die Schultergelenkpfanne (Glenoid) vergrössere. Es werde eine bessere
Artikulation erreicht, weil der gelenkbildende Oberarmkopf um einiges grösser sei
als die zugehörige Gelenkpfanne. Am oberen Ansatz des Labrums setze die lange
Bizepssehne an. Dieser Übergangsbereich werde auch Bizepssehnenanker genannt.
Der Begriff SLAP stehe für „superiores Labrum von anterior nach posterior"
und bezeichne Affektionen, welche diesen oberen
Labrum-Bizepssehnenanker-Komplex betreffen. Es seien verschiedene
SLAP-Pathologien zu unterscheiden; die Einteilung erfolge in sieben verschiedene
Typen.
Im vorliegenden Fall sei die SLAP II-Läsion massgebend. Mit
„Läsion“ werde in der Medizin allgemein alles beschrieben, was von einer
Normstruktur abweiche. Dies impliziere jedoch nicht automatisch eine
traumatische Genese. Mit SLAP I werde eine degenerative Auffransung und
Abnützung des oberen Labrumrandes gekennzeichnet. SLAP II beschreibe eine
degenerative Auffransung und Abnützung des oberen Labrumrandes mit zusätzlicher
Desinsertion vom Pfannenrand und einer Destabilisierung des Ansatzes der langen
Bizepssehne.
Die SLAP Il-Pathologie entstehe degenerativ, aber bei
entsprechender Krafteinwirkung sei auch eine Verletzungsfolge zu diskutieren.
Gemäss Literatur brauche es für eine traumatische Labrum-Verletzung entweder
einen Traktionsmechanismus (Zug an der Bizepssehne, plötzliche Streckung des
muskulär in Beugung fixierten Ellbogens, insbesondere wenn der Unterarm
supiniere, oder bei Schulterluxation) oder einen Kompressionsmechanismus (z.B.
Sturz auf den ausgestreckten und abgespreizten Arm oder
Schultereckgelenkssprengung höheren Ausmasses). Experimentell belegt sei in der
Literatur auch die Traktionsverletzung. Der Zusammenhang zwischen SLAP-Läsion
und Kompressionsmechanismus sei nicht experimentell nachgewiesen; im Einzelfall
sei in diesem Zusammenhang auf einen Bone bruise am Oberarmkopf und/oder an der
oberen Gelenkpfanne zu achten, welcher die Annahme eines Kompressionsmechanismus
objektivierbar stütze.
Dr. D____ hält fest, im vorliegenden Fall sei dokumentiert, dass
die Versicherte am Schreibtisch sitzend ohnmächtig geworden und neben dem
Schreibtisch liegend wieder zu sich gekommen sei. Eine Epilepsie sei in den
Vorakten von den Ärzten ausgeschlossen worden. Diese bedeute, dass eine Verkrampfung
der Muskulatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anlässlich des Unfallgeschehens
ausgeschlossen werden könne. Werde eine Person ohnmächtig, dann erschlaffe der
Muskeltonus. Es sei also unwahrscheinlich, dass sich am 22. Oktober 2015 ein
Unfallhergang im Sinne einer Traktionsverletzung der linken Schulter ereignet
oder aber ein Kompressionsmechanismus auf die linke Schulter eingewirkt hat. Eine
Schulterecksprengung liege nicht vor.
Unter Berücksichtigung der MR-tomographisch sichtbaren und
dokumentierten degenerativen Veränderungen an der linken Schulter (u.a. die
Tendinopathie der Bizepssehne) und der Tatsache, dass gemäss den MRI-Bildern
vom 26. Januar 2016 (vgl. Radiology Report der E____ AG vom 26. Januar 2016,
SUVA-Akte 52) kein Bone bruise im Bereich der linken Schulter nachweisbar sei,
gelangt Dr. D____ zum Schluss, dass die vorliegende SLAP II-Läsion nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 22. Oktober 2015
zurückgeführt werden kann. Dr. D____ führt ergänzend an, dass ein Bone bruise
drei bis vier Monate nach Unfall nachweisbar wäre, sofern ein solcher vorgelegen
hätte.
Abschliessend stellt Dr. D____ klar, dass die von der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 16, Beschwerdebeilagen 10 und 11) angeführte
Literatur Sportverletzungen bei Überkopfsportlern betrifft, die nichts mit dem
aktuellen Fall zu tun hätten. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus diesen
Literaturstellen nichts für sich abzuleiten.
3.2.3. Ebenfalls unter Punkt 9 der Einsprache wird dargelegt,
die Unfallkausalität sei analog zur SLAP-Läsion für die Partialruptur der
Bizepssehne zu bejahen.
Der Kreisarzt hält dem entgegen, gemäss Bildgebung und
intraoperativer Befundbeschreibung sei die Bicepssehne tendinopathisch
verändert, deshalb sei auch eine Tenodese durchgeführt worden. Eine
Tendinopathie (Tendo = Sehne, Pathie = Erkrankung) bedeute im medizinischen
Sprachgebrauch, dass es sich um eine degenerative bzw. abnutzungsbedingte
Veränderung und Erkrankung der Sehne handle, dagegen nicht um eine Unfallfolge.
Die lange Bicepssehne sei – ähnlich wie zum Beispiel auch bestimmte Gelenkgruppen
(Hüftgelenke, Kniegelenke) oder das Herz-Kreislauf-System - im Laufe des Lebens
durch Veränderung und Degeneration einer Erkrankung unterworfen. Dadurch komme
es sehr häufig zu erkrankungsbedingten Läsionen der Sehnen, vorliegend der
langen Bicepssehne. In seltenen Fällen könne eine derartige Veränderung auch
unfallbedingt entstehen. Hierzu sei aber eine erhebliche Gewalteinwirkung nötig
und es seien sofortige Schmerzen zu erwarten. Dazu hält der Kreisarzt fest,
dass im Erst- und Echtzeitbericht jedoch nicht über eine Beschwerdesymptomatik
an der linken Schulter berichtet werde. Übereinstimmend mit den Darlegungen von
Dr. D____ (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2.) hält der Kreisarzt fest, das knapp drei
Monate nach dem Ereignis angefertigte MRI zeige keinerlei Spuren einer
erfolgten Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk, wie zum Bespiel Bone bruise
(Knochenprellung; Mikrofakturen und Ödembildung) etc., welche im Falle einer
erheblichen Gewalteinwirkung zwingend zu erwarten wären.
3.2.4. Gemäss Punkt 3 der Einsprache wird auf eine
Bicepstenodese bei Impingementsyndrom einer frozen shoulder links nach
Status einer Schulter-Arthroskopie mit Bicepstenodese bei Impingementsyndrom
hingewiesen (Verordnungen vom 10. Juli 2016 und 25. August 2016, Beilagen 6 und
7 zur Einsprache, SUVA-Akte 43 S. 15 und 16).
Der Kreisarzt stellt klar, dass auch diese Diagnosen nichts
über die Kausalität der dahinterstehenden Läsion aussagen. Es gebe durchaus
medizinische Diagnosen, bei denen man ein dahintersteckendes Unfallereignis zumindest
überwiegend wahrscheinlich vermuten könne. Bei den in der Verordnung vom 1.
Juni 2016 angeführten Diagnosen sei dies aber nicht der Fall. Dies gelte auch
für die Diagnosen in den weiteren Verordnungen. Ein Impingementsyndrom sei „in
den allermeisten Fällen krankheitsbedingt“ und nicht Folge eines Unfalls. Der blosse
Status nach einer Schulterarthroskopie sage überhaupt nichts aus, ob es sich um
Unfallfolgen handle oder nicht.
Dr. D____ führt aus, zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai
2016 hätten unfallunabhängige Ursachen bestanden, die zu einem chronischen
Impingement führten (u.a. verdickter Schleimbeutel, Acromionsporn).
Die Diagnose „Impingement" bedeutet gemäss den Darlegungen
von Dr. D____ „Einklemmung". Sie beschreibt eine Funktionsbeeinträchtigung
der Beweglichkeit im Schultergelenk. Ein Impingement entstehe wenn der
„Tunnel" unter dem Schulterdach, wo der M. supraspinatus mit seiner Sehne
verläuft und der Schleimbeutel (Bursa subacromialis) liegt, eingeengt wird. Vorliegend
sei mit Operationsbericht vom 30. Mai 2016 ursächlich ein aufgeschwollener und
verdickter Schleimbeutel (Bursa subacromialis) dokumentiert, welcher jedoch
nicht wesentlich entzündet gewesen sei. Ebenfalls sei ein Acromionsporn
dokumentiert. worden.
Seit dem Unfall vom 22. Oktober 2015 sind gemäss den
Darlegungen von Dr. D____ in den medizinischen Unterlagen keine Hinweise oder
Diagnosen dokumentiert oder formuliert, die mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Unfallkausalität der verdickten Bursa
subacromialis ausweisen würden. Den Acromionsporn umschreibt Dr. D____ als degenerativ
bedingten Knochensporn am Schulterdach. Auch dies deutet nicht auf eine
Unfallkausalität hin. Weiter erwähnt Dr. D____, dass die zusätzlich im MRI vom
26. Januar 2016 abgebildete AC-Gelenksarthrose im Bericht zur Operation vom 30.
Mai 2016 nicht erwähnt worden sei. Sie fällt somit als (unfallbedingte) Ursache
des Impingements ebenfalls ausser Betracht.
3.2.5. Die Beschwerde weist auf einen Kapselriss (S. 8
f. Ziff. 13 f.) in der Gelenkskapsel hin, für welchen Hinweise aufgrund eines
MRI vom 26. Januar 2016 (Radiology Report der E____ AG vom 26. Januar 2016,
SUVA-Akte 52) bestünden. Dr. D____ nimmt Bezug auf das Ergebnis dieser am 26.
Januar 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Schulter. Obwohl die
beurteilende Radiologin, Dr. F____, darauf verweise, dass in dieser
MRI-Untersuchung die glenohumeralen Ligamente und das Ligamentum
coraco-acromiale schlecht abgrenzbar seien, formuliere sie vermutungsweise
mögliche „Risse" im Bereich der Schulterligamente und der Gelenkkapsel kaudal.
Dr. D____ stellt klar, dass sich diese Vermutungsdiagnosen in den vorliegenden
MRI-Bildern vom 26. Januar 2016 nicht nachvollziehen lassen und insbesondere
ein möglicherweise bestehender Kapselriss im kaudalen Umfang des AC-Gelenks
nicht bestätigt werden könne. Diese Schlussfolgerung ist entgegen der in der
Replik (S. 4 Ziff. 11) vertretenen Auffassung gut nachvollziehbar. Im erwähnten
Bericht steht wörtlich „möglicherweise“ Kapselriss im kaudalen Umfang des
AC-Gelenkes. Wenn in der Replik ausgeführt, aufgrund eines Telefonats vom 8.
September 2017 habe PD Dr. G____ (Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016,
vgl. Bericht des Universitätsspitals Basel vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24)
ausgesagt, dass ein solcher Kapselriss „durchaus“ um eine unfallbedingte
Traumatisierung der Schulter handeln könnte, so ist diese Aussage in einem
generell-abstrakten Sinn zwar plausibel, ändert jedoch nichts daran, dass Dr. F____
den Riss als solchen im konkreten, hier interessierenden Fall nur als
„möglicherweise“ bestehend bezeichnet hat.
Dr. D____ stellt ausserdem klar, dass die seitens der
Radiologin Dr. F____ vermutete Pulley-Läsion intraoperativ anlässlich des
Eingriffs vom 30. Mai 2016 nicht bestätigt wurde (Dr. D____ erläutert auch bezüglich
dieses Befundes den medizinischen Hintergrund: Kurz vor Austritt aus dem Gelenk
in den Sulcus bicipitalis, d.h. der Lokalisation, wo die lange Bizepssehne um
90° umbiegt, wird die lange Bizepssehne durch einen bindegewebigen Tunnel
geführt - das sogenannte Pulley-System. Dieses Pulley-System stabilisiert die
lange Bizepssehne, damit sie nicht aus dem Kanal springen bzw. luxieren kann).
3.2.6. In den Punkten 10 bis 12 der Einsprache legt die
Beschwerdeführerin dar, nach dem Vorfall vom 22. Oktober 2015 sei es nicht nur
vorübergehend zu einer Verschlimmerung des bisherigen Zustandes gekommen,
sondern es seien vielmehr neue, eigenständige Verletzungen im Bereich der
linken Schulter eingetreten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Schulteroperation vom 30. Mai 2016 ohne den Vorfall vom
22. Oktober 2015 nicht nötig geworden wäre und darum die Operation
ihrerseits als Unfallfolge geltend müsse. Der Kreisarzt erachtet diese
Ausführungen aus medizinischer Sicht als unzutreffend. Dieser Einschätzung ist
zu folgen. Zu verweisen ist auf die bereits in Erw. 3.2.4 erwähnten Darlegungen
von Dr. D____, zum Zeitpunkt der Operation am 30. Mai 2016 hätten unfallunabhängige
Ursachen für einen Eingriff bestanden, die zu einem chronischen Impingement führten.
3.2.7. Nicht strittig sind im vorliegenden Verfahren eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit und erhebliche gesundheitliche Beschwerden an der linken
Schulter.
In Punkt 1 der Einsprache wird auf ärztliche Zeugnisse des
Universitätsspitals Basel verwiesen, die eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
von 100% bis 29. März 2017 attestieren (Beilagen 1-3 zur Einsprache). Der
Kreisarzt hält dazu fest, daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf die
Unfallkausalität ziehen. Daran ändern auch die weiteren, mit der Replik
(Replikbeilagen 3 und 4) eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die
Zeit bis 21. Oktober 2017 nichts.
Das Vorbringen zu Punkt 4 der Einsprache, wonach weiterhin
erhebliche gesundheitliche Beschwerden an der linken Schulter vorliegen, lässt
nach Auffassung des Kreisarztes keine Wertung zu, ob es sich um Unfallfolgen
handle oder nicht. Ebenso wenig stellt der Kreisarzt die Ausführungen in Punkt
13 in Frage, dass sich der Zustand trotz Schulteroperation bis heute nicht
wesentlich verbessert hat. Unter Punkt 14 der Einsprache wird dargelegt, es
liege kein "komplikationsloser postoperativer Verlauf" vor. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sogar
ein ergänzender operativer Eingriff diskutiert werden müsse. Der Kreisarzt
stellt dazu klar, dass diese Frage nicht Gegenstand der Beurteilung vom 18.
Juni 2017 bildete; ob der postoperative Verlauf komplikationslos war oder
nicht, sei von ihm nicht zu erörtern gewesen. Dem ist beizupflichten. Für die
Kausalitätsbeurteilung kann dieser Punkt offen bleiben.
Entsprechend erübrigen sich entgegen dem Antrag in der
Beschwerde (S. 9 Ziff. 15) Rückfragen zum postoperativen Verlauf und zum
aktuellen Zustand bei PD Dr. G____ (Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016,
vgl. Bericht des H____spitals [...] vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24).
Dr. D____ hält im Zusammenhang mit den postoperativen
Verhältnissen zu einem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des H____spitals
[...] vom 24. April 2017 (Beschwerdebeilage 5) fest, die dort diagnostizierte
Schultersteife beidseits (frozen shoulder) stehe nicht im Zusammenhang mit dem
Unfall vom 22. Oktober 2015. Möglicherweise sei sie auf die Operation vom 30.
Mai 2016 zurückzuführen im Sinne einer postoperativen Komplikation, oder aber
sie sei idiopathisch (ohne zu bestimmende Ursache) aufgetreten.
3.2.8. In Punkt 16 der Einsprache wird bemängelt, dass der
Kreisarzt seine Einschätzung ausschliesslich aufgrund vorgelegter Akten
vorgenommen hat. Der Kreisarzt bestätigt, dass er die Versicherte weder persönlich
untersucht noch befragt hat. Er erachtet dies für die Beurteilung einer
natürlichen Kausalität jedoch nicht als erforderlich. Der Kreisarzt führt dazu
näher aus, dass für die Beurteilung der Kausalität die möglichst zeitnah zum
Ereignis durchgeführte Bildgebung, die Erst- und Echtzeitberichte und der Hergang
des Ereignisses wesentlich seien. Bei einer körperlichen Untersuchung zum jetzigen
Zeitpunkt lasse sich zwar der klinische Befund erheben, welcher am
Untersuchungstag vorliege. Alleine aus dem Befund lasse sich jedoch kein
Rückschluss auf die Ursache der Beschwerden ableiten. Der Kreisarzt betont, er
zweifle nicht an, dass die die Versicherte ein Problem an der linken Schulter
habe. Dies sei jedoch nicht Gegenstand seiner Abklärung gewesen, sondern die
Klärung, ob ein natürlich kausaler Zusammenhang zum Ereignis vom Oktober 2015
und den Beschwerden bestehe. Eine persönliche Inaugenscheinnahme der
Versicherten durch den Kreisarzt sei dabei ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Diese Ausführungen leuchten ein; der Beweiswert wird dadurch,
dass die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt nicht persönlich untersucht worden
ist, nicht in Frage gestellt.
3.2.9. In der Replik wird dargelegt, anlässlich eines Telefonats
mit dem Rechtsvertreter der Klägerin vom 8. September 2017 habe PD Dr. G____
(Operateur beim Eingriff vom 30. Mai 2016, vgl. Bericht des Universitätsspitals
Basel vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 24) ausgesagt, es lägen bis ins Jahr 2008
zurückliegende Bildaufnahmen vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Replik
S. 5 Ziff. 14), die Einschätzungen der SUVA-internen Ärzte seien nicht
beweiskräftig, weil sie solche vor dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2015
erstellte Unterlagen nicht berücksichtigt hätten. Diese Argumentation gegen die
Beweiskraft der Einschätzungen der SUVA-Ärzte ist nicht stichhaltig. Einerseits
ist unbestritten, dass ein Vorzustand an der linken Schulter bereits zum
Unfallzeitpunkt gegeben war. Andererseits legen die SUVA-Ärzte gut
nachvollziehbar dar, welche Befunde zeitnahe zum Unfall erhoben wurden und dass
diese Befunde, eine Thoraxkontusion sowie ein lokales Hämatom, für nach dem 30.
April 2016 gegebene Beeinträchtigungen nicht kausal waren. Die danach erhobenen
Befunde, insbesondere die am 30. Mai 2016 intraoperativ erhobenen Diagnosen,
sind von den SUVA-Ärzten gut nachvollziehbar als nicht unfallkausal qualifiziert
worden. Es spricht darum nicht gegen die Beweiskraft der Schlussfolgerungen der
SUVA-Ärzte, wenn die von PD Dr. G____ erwähnten Aufnahmen seit 2008 nicht vorlagen.
3.3.
Dr. D____ schliesst sich zusammenfassend dem Kreisarzt an. Der
Unfall vom 22. Oktober 2015 habe zu einer Kontusion der linken Schulter mit
dokumentiertem Hämatom im Bereich des mittleren Oberarms links geführt. Es sei allgemein
bekannt, dass eine Kontusion innerhalb von 6 Monaten folgenlos ausheile. Der
Status quo sine sei spätestens am 22. April 2016 erreicht, der Unfall vom 22. Oktober
2015 habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich der
linken Schulter geführt.
Mit Blick auf die vorstehend erörterte, von den
anstaltsinternen Ärzten überzeugend vorgetragene Argumentation ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts nicht verletzt hat. Sie durfte auf die -
beweiskräftige - Beurteilung des Kreisarztes abstellen.
4.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: