Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____ und Dr. C____,
Advokaten, [...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Arbeitgeberkontrolle
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2017.1
Einspracheentscheid vom 7. Dezember
2016
Selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin
als selbständig erwerbstätig in der Branche „Consulting" an. Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer
bekanntgegebenen Aktivitäten hinsichtlich der Einstufung als unselbständige oder
selbständige Erwerbstätigkeit vor.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin
eine vom Beschwerdeführer im Zeitraum ab 14. März bis 14. Oktober 2016 (vgl. Beschwerdeantwort
S. 3 Ziff. 8) entfaltete Tätigkeit für die D____ als unselbständige Erwerbstätigkeit.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2016 wurde mit Einspracheentscheid
vom 7. Dezember 2016 (Beschwerdebeilage 7) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 insofern
aufzuheben, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D____ als unselbständig
qualifiziert werde, und es sei festzustellen, dass es sich hierbei um eine
selbständige Erwerbstätigkeit handle.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 21. Juni 2017 und Duplik vom 20. Juli
2017 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
a) Mit Verfügung vom 7. August 2017 lädt die
Instruktionsrichterin die Parteien sowie Herrn E____ zwecks Befragung zur
Hauptverhandlung.
b) Mit Eingabe vom 26. September 2017 ersucht der
Beschwerdeführer um Verschiebung des Verhandlungstermins.
c) Zur neu auf den 4. Dezember 2017 angesetzten
Hauptverhandlung erscheinen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie
der Vertreter der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer sowie Herr E____ (letzterer
als Auskunftsperson) werden befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag.
Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verweisen.
Entscheidungsgründe
Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine besondere
Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 7.
Dezember 2016 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig.
Die sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016
hat die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer im Zeitraum ab 14. März
bis 14. Oktober 2016 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) entfaltete Tätigkeit
für die D____ als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
Der Beschwerdeführer kann sich mit dieser Statusbeurteilung nicht
einverstanden erklären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht
als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
3.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten
Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
fliessenden Einkommen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht
Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum
erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV; SR 831.101]). Diese Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der
Person, welche die Beiträge zu entrichten hat. Während die Beiträge selbständig
erwerbender Personen von diesen selber zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber
die Beiträge auf Entgelten für unselbständige Erwerbstätigkeit zu entrichten.
Die beitragsrechtliche Unterscheidung, ob eine selbständige oder eine
unselbständige Tätigkeit vorliegt, beruht auf einer unabhängigen
(sozialversicherungsrechtlichen) Begriffsbildung; diese braucht sich insbesondere
mit dem, was üblicherweise unter einer (un-)selbständig erwerbenden Person
verstanden wird, nicht zu decken (BGE 122 V 169 E. 3b). Rechtsprechungsgemäss
beurteilt sich die Unterscheidung insbesondere nicht aufgrund der Rechtsnatur
des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse mögen dabei
allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten,
ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (Ueli
Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz 8 f. zu Art. 5
AHVG). Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte
zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei
vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid
oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE
123 V 161 E. 1, Wegleitung über den massgeblichen Lohn in der AHV, IV und EO
[WML] Rz 1016).
3.2.
Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer
von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko
trägt (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a, vgl. auch WML Rz 1013). Massgebend
für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist somit insbesondere, ob die
versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
"Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen
Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben
kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit,
über den Stand der Arbeiten zu berichten, sowie das Angewiesensein auf die
Infrastruktur am Arbeitsort (vgl. auch WML Rz 1015). Das wirtschaftliche Risiko
der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)
Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder - bei einer regelmässig
ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses
eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer
arbeitnehmenden Person der Fall ist (Kieser,
a.a.O. Rz 11, BGE 122 V 169 E. 3c).
3.3.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die
beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbständigen
Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung
eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal
(BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu
(Kieser, a.a.O. Rz 12). Das
spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich oder
doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten) Investitionen,
massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten für Personal
und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz
von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung
oder aus Fehldispositionen (vgl. auch WML Rz 1014f.).
4.1.
Gemäss vorstehender Erw. 3.3. bildet für die Bejahung einer
selbständigen Tätigkeit in der Regel das (wirtschaftliche) Unternehmerrisiko ein
wesentliches Kriterium. Nach – insofern übereinstimmenden - Darlegungen der
Parteien hatte der Beschwerdeführer im Vorfeld der Entfaltung seiner Tätigkeit
für die D____ keine nennenswerten Investitionen zu tätigen. Aufwendungen wie
etwa für Personal oder Miete hatte er ebenfalls nicht zu tragen. Ein Risiko des
Beschwerdeführers, für allfällige Verluste aus der Abwicklung seiner
Tätigkeiten für die D____ einstehen zu müssen, lag nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat sich am 15. Januar 2016 bei der
Beschwerdegegnerin als selbständig erwerbstätig in der Branche
„Consulting" angemeldet. Er versteht auch die Tätigkeit für die D____ als
eine solche Beratungstätigkeit. Zur Beratungstätigkeit hat das ehemalige
Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Abgrenzung der
unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit ausgeführt, dass Fachleute, die
einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder
organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem
Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständigerwerbende
Personen gelten. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine
besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der
praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der
selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr
Gewicht erhält dagegen die Frage der
betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, 608 2015 134 vom
25. April 2017 E. 3a mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer war nicht lediglich Berater der D____,
vielmehr – auch dies ist letztlich nicht strittig – war er auch als
Dienstleister im Sinne einer operativen Tätigkeit, und zwar der Organisation
bzw. Vorbereitung einer von der D____ veranstalteten F____messe im Jahre 2016 tätig.
Auch für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach
nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der
arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes
Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E.
6.2).
4.2.
Im Recht liegen insgesamt 3 Vertragsunterlagen zur Regelung der
Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D____, und zwar ein
„Dienstleistungsvertrag“ vom 21. Januar 2016 (nachfolgend „Vertrag 1“ Beschwerdeantwortbeilage/AB
1, von Seiten der D____ unterzeichnet von G____ und E____ sowie gegengezeichnet
vom Beschwerdeführer), ein „Dienstleistungsvertrag“ vom 15. März 2016 (nachfolgend
„Vertrag 2“, Beschwerdebeilage 14, gleiche Unterzeichner) sowie eine nicht
datierte „Zusammenarbeitsvereinbarung“ (Beschwerdebeilage 13, unterzeichnet von
G____ sowie dem Beschwerdeführer).
Bevor auf die vertraglichen Unterlagen einzugehen ist, ist zu
verweisen auf den eingehend schon in Erw. 3.1. erwähnten Grundsatz, wonach die
zivilrechtlichen Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Der
Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Verträge 1
und 2 selbst formuliert. Die Klauseln zum Vertrag 1 habe er aus Vorlagen im
Internet übernommen. Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam
gemacht habe, dass der Vertrag 1 die Annahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nahe lege, habe er der D____ die Fassung gemäss Vertrag 2 zur
Unterzeichnung vorgelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Wann das dritte Dokument, die undatierte
„Zusammenarbeitsvereinbarung“, aufgelegt bzw. unterzeichnet wurde, vermochte
der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht anzugeben (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Deren Relevanz bleibt damit unklar. Da die Vereinbarung
– im Gegensatz zu den beiden anderen – nur von Herr G____ und nicht von zwei
Vertretungsberechtigten der D____ unterzeichnet ist, ist ihre rechtliche
Verbindlichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Auf die „Zusammenarbeitsvereinbarung“
ist darum nachfolgend nicht näher einzugehen.
5.1.
In der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2017 wurde Herr E____ als Auskunftsperson
befragt. Herr E____ hat auf Seiten der D____ wie erwähnt die beiden
Vertragsfassungen mitunterzeichnet. An der Hauptverhandlung hat er angegeben,
er sei für die D____ als Verlagsleiter tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll);
gemäss Handelsregister zeichnet er für diese Gesellschaft mit Kollektivunterschrift
zu zweien.
Herr E____ hat zu den verschiedenen Vertragsfassungen ausgesagt,
er könne nicht mehr genau sagen, wie und warum es zum Vertrag 2 gekommen sei.
Er könne auch nichts zu den Details in diesem Vertrag 2 sagen (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Bereits vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, ob die
Neuformulierung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D____
im Vertrag vom 15. März 2016 daran, wie die Vertragsparteien ihre
Zusammenarbeit faktisch gelebt haben, etwas verändert hat.
5.2.
Der Vertrag 1 äussert sich gemäss den Artikelüberschriften zu den
Themen „Tätigkeit in Projekten“ (Art. 1, als „Selbständigerwerbender“),
Arbeitsort (Art. 2), Arbeitszeiten (Art. 3), Überzeiten (Art. 4), persönliche
Ausführung und Beizug Dritter (Art. 5), externe Vertretungsbefugnis (Art. 6),
Rückgabe von Dokumenten und Materialien (Art. 7), Geheimhaltung (Art. 8),
Rechte am Arbeitsergebnis (Art. 9), Datenschutz (Art. 10), Rapport- und
Informationspflicht (Art. 11), Übergabe der Arbeitsergebnisse (Art. 12),
Einhaltung von Terminen (Art. 13), Honorare und Spesen (Art. 14), Versicherungsschutz,
Krankheit und Unfall (Art. 15), Dauer und Kündigung (Art. 16), Konkurrenzverbot
(Art. 17) sowie Schlussbestimmungen (Art. 18 Form, anwendbares Recht und
Gerichtsstand).
Der Vertrag 2 äussert sich gemäss den Artikelüberschriften ebenfalls
zu den Themen „Tätigkeit in Projekten“ (Art. 1, als „Einzelunternehmen“),
Arbeitsort (Art. 2), Arbeitszeiten (Art. 3, wobei entgegen dem Titel nur festgehalten
wird, dass allfällige Überzeiten nicht vergütet werden), persönliche Ausführung
und Beizug Dritter (Art. 4), externe Vertretungsbefugnis (Art. 5), Rückgabe von
Dokumenten und Materialien (Art. 6), Geheimhaltung (Art. 7), Rechte am
Arbeitsergebnis (Art. 9), Übergabe der Arbeitsergebnisse (Art. 8), Einhaltung
von Terminen (Art. 10), Honorare (Art. 11) und Spesen (Art. 12), Dauer (Art.
13) und Aufhebung des Vertrags (Art. 14), sowie Schlussbestimmungen (Art. 15,
zu Form, anwendbarem Recht und Gerichtsstand).
Der Vertrag 1 führt den Beschwerdeführer als Vertragspartei mit
dem vollen Wortlaut der im Handelsregister eingetragenen Firma des
Einzelunternehmens auf, und zwar vorangestellt mit der Sach- bzw. Fantasiebezeichnung
„[...]“, gefolgt von Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers. In den einzelnen
Artikeln werden jeweils Vor- und Nachname des Beschwerdeführers genannt. Dagegen
findet sich im Vertrag 2 jeweils nur noch die Sach- bzw. Fantasiebezeichnung „[...]“
ohne Nennung des Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers.
5.3.
Beide Verträge enthalten Klauseln, die zwar sowohl im Umfang, Inhalt
als auch dem Detaillierungsgrad unterschiedlich abgefasst sind, die jedoch für
die beitragsrechtliche Qualifikation von nachrangiger Bedeutung sind. Es
handelt sich um die Bereiche Rückgabe von Dokumenten und Materialien.
Geheimhaltung, Rechte am Arbeitsergebnis sowie Übergabe der Arbeitsergebnisse
und die Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, Gerichtsstand, örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts). Auf sie ist vorliegend ebenfalls nicht
weiter einzugehen.
Zu den Klauseln im Einzelnen:
5.3.1.
Der einleitende Artikel 1 zur „Tätigkeit in Projekten“.
In Art. 1 Abs. 1 Vertrag 1 wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer für die D____ Aufträge „in dem im Anhang I zu diesem Vertrag
aufgelisteten Projekt“ ausführt. Anhang I wird ausdrücklich als „Bestandteil dieser
Vereinbarung und daher bindend“ bezeichnet. Art. 1 Abs. 1 Vertrag 2 verweist
nicht mehr auf diesen Anhang I sondern es wird einzig festgehalten, dass der
Beschwerdeführer für die D____ Aufträge im Rahmen der Projektleitung“ der F____messe
2016 ausführt.
Der Beschwerdeführer hat zum Anhang I des Vertrags 1 an der
Hauptverhandlung ausgesagt, dass er diesen verfasst habe und darin festhalten
wollte, was an Aufgaben auf ihn zukomme. Er habe die D____ nach den an ihn
gestellten Aufgaben gefragt. Nach Erhalt dieser Information habe er sie „zum Anhang
I gemacht“. Herr E____ hat als Auskunftsperson festgehalten, das Anforderungsprofil
gemäss Anhang I zum Vertrag 1 sei „klar“ gewesen, „ebenso die Aufgaben, die zu
erledigen waren. Im Vergleich zum ersten Vertrag haben wir im Vorfeld des
zweiten Vertrags nichts Neues verhandelt“ (vgl. Verhandlungsprotokoll).
Der Anhang I zum Vertrag 1 wurde somit zwar im Vertrag 2 nicht
mehr ausdrücklich erwähnt. Übereinstimmend sagen der Beschwerdeführer und Herr E____
aber aus, dass das im Anhang I Aufgezeichnete für die ganze Zeit der Zusammenarbeit
mit der D____ massgeblich war. Der Anhang I ist nachfolgend unter Erw. 6. ff. separat
zu würdigen.
Art. 1 Abs. 2 und 3 Vertrag 1 deklariert, der Beschwerdeführer
sei als Selbständigerwerbender für die D____ tätig und nicht in deren
Arbeitsorganisation eingegliedert. Er sei „als Freelancer“ alleine für die Erfüllung
der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. In Art. 1
Abs. 2 Vertrag 2 wird ebenfalls diese Nichteinbindung in die Organisation der D____
deklariert und hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer für die Erfüllung der
sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung seiner Mitarbeiter verantwortlich
sei (zu Letzterem ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Leistungserbringung für D____ keine eigenen Mitarbeiter hat für sich tätig
werden lassen). Diese Deklarationen als solche können jedoch für die
Qualifikation, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig tätig
ist, nicht ausschlaggebend sein, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt.
5.3.2.
Arbeitsort.
Beide Verträge halten zwar fest, dass der Beschwerdeführer in
der Wahl des Arbeitsortes frei sei (wobei im Vertrag 1 noch steht, er sei
„grundsätzlich“ frei, wogegen diese Relativierung im Vertrag 2 fehlt). Nur im
Vertrag 1 wird festgehalten, dass die D____ dem Beschwerdeführer „aus Gründen
der Projektorganisation“ einen zweckmässig eingerichteten Büroarbeitsplatz und
die zur Projektrealisierung notwendige Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt
werden. Weiter ist nur im Vertrag 1 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
nebst einem voll eingerichteten Arbeitsplatz zusätzlich noch der lokale Zugang
zum Server der D____, persönliche Visitenkarten sowie ein persönlicher E-Mail-Account
der D____ zur Verfügung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat dazu in der Hauptverhandlung
ausgesagt, dass die D____ ihm angeboten habe, dass er ihre Räume vor Ort
benützen könne. Er habe einen Schreibtisch gehabt, es sei ein Sitzungszimmer
zur Verfügung gestanden. Dies habe er dankend angenommen. Für seinen Laptop
habe ihm die D____ Zugang zum „VR“, einem System mit allen Kontaktdaten, samt
Passwort dafür erteilt. Ferner habe er sich einen E-Mail-Account der D____
erstellen lassen, den er auf dem Laptop verwendet habe. Ebenso hatte er Visitenkarten
mit der Aufschrift „D____ F____messe, im Auftrag Projektleitung“ (vgl. Verhandlungsprotokoll)
erhalten.
Zwar wird zum Arbeitsort in beiden Verträgen festgehalten, der
Beschwerdeführer sei frei, diesen zu wählen. Faktisch hat der Beschwerdeführer jedoch
auch nach Unterzeichnung des Vertrages 2 in den Betriebsräumlichkeiten der D____
gearbeitet. Dabei hat der Beschwerdeführer auch die Informatik-Infrastruktur
(inkl. E-Mail-Account sowie Zugriff zur Datenbank mit den Kontaktdaten)
genutzt. Dies spricht für eine klare faktische örtliche Integration in
den Betrieb und damit für unselbständige Erwerbstätigkeit.
5.3.3.
Arbeitszeiten / Überzeiten.
Übereinstimmend wird festgehalten, dass Überzeiten im fest
vereinbarten monatlichen Honorar von CHF 7‘200.-- abgegolten sind. Der Vertrag
1, nicht jedoch der Vertrag 2, hält noch die Möglichkeit der Kompensation von
Überzeiten in Form zusätzlicher Freitage fest. Ebenso hält nur der Vertrag 1
fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ferien habe, da diese
„Bestandteil des Lohnes“ sind.
Die Regelung zur Arbeitszeit bzw. der Behandlung von Überzeit
sowie der Ferienansprüche könnten in der Ausgestaltung auch in Arbeitsverträgen
enthalten sein. Ein klares Indiz für die Beantwortung der Statusfrage liegt damit
nicht vor.
5.3.4.
Persönliche Ausführung und Beizug Dritter.
Während im Vertrag 1 der Beizug Dritter ausgeschlossen wird,
wird im Vertrag 2 der Beizug von Subunternehmen nur mit Einwilligung der D____
stipuliert.
Die Pflicht zur persönlichen Ausführung legt Unselbständigkeit
nahe, dagegen die Befugnis zum Beizug Dritter Selbständigkeit. Die angeführte
Klausel im Vertrag 2 bleibt zwar beim Grundsatz der Pflicht zur persönlichen
Ausführung, behält aber die Möglichkeit des Beizugs Dritter mit Genehmigung der
D____ vor. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Somit
überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit.
5.3.5.
Externe Vertretungsbefugnis.
Gemäss beiden Verträgen sollte der Beschwerdeführer gegenüber
Kunden und Lieferanten nicht als Vertreter der D____ auftreten, ausser es liege
eine Einzelermächtigung der D____ vor.
In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl.
Verhandlungsprotokoll) hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
ausgesagt, er habe am Anfang versucht, sich am Telefon mit dem eigenem Firmennamen
zu melden und gleichzeitig auf das Auftragsverhältnis mit der D____ hinzuweisen
(„[...], im Auftrag D____). Das habe aber zu Verwirrungen und Erklärungsbedarf
bei den Kunden geführt. Er habe sich darum mit „A____, F____messe“ angemeldet,
„damit alle wussten, worum es geht“. Es sei jeweils rasch die Frage nach Frau H____
(der sich im Mutterschaftsurlaub befindlichen bisherigen Projektleiterin der D____)
gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, dass er den Auftrag im Namen der
D____ übernommen habe, aber dass er ein eigenes Unternehmen „[...]“ habe.
In diesem Punkt wurde gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
selbst das Aussenverhältnis gerade nicht so gelebt, wie es in beiden
Vertragsurkunden festgehalten worden ist. Zwar hat er gemäss seinen Darlegungen
den Kunden und Lieferanten gegenüber kundgegeben, dass er ein eigenes
Unternehmen betreibt. Faktisch ist er jedoch in Eigenschaft als Vertreter der D____
bzw. deren Organisator der F____messe 2016 aufgetreten.
Auch in diesem Punkt ist kein Indiz für selbständige, dagegen
ein solches für unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen.
5.3.6.
Einhaltung von Terminen.
In beiden Verträgen wird die Pflicht des Beschwerdeführers zur
Einhaltung vereinbarter Termine stipuliert, ebenso die Pflicht zur Information,
sollte sich die Einhaltung eines Termins als gefährdet erweisen. Der Vertrag 1
enthält noch die Ergänzung, dass die Mitteilungspflicht bei Krankheit und
Unfall entstehe, sobald der Beschwerdeführer zur Kontaktnahme mit der D____ in
der Lage ist.
Die Klauseln zur Termineinhaltung sind bezüglich der
beitragsrechtlichen Qualifikation nicht ausschlaggebend; sie könnten sich
sowohl in einem typischen Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten als auch
in einem Auftragsverhältnis mit einem Selbständigerwerbenden finden.
5.3.7.
Honorare.
Nach Vertrag 1 vereinbaren die Parteien als Gegenleistung für
die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen ein Honorar von CHF
7'200.00 pro Monat, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuern. Gemäss Vertrag 2
wird das das Honorar für die Dienstleistungen monatlich als Pauschale in
Rechnung gestellt und beträgt CHF 7'200.00.
Die Regelung der Honorare sichert dem Beschwerdeführer für die
Laufzeit des Vertrags ein vom Arbeitsergebnis unabhängiges, sicheres
Monatseinkommen zu. Dies spricht für unselbständige Erwerbstätigkeit.
5.3.8.
Spesen.
Gemäss Vertrag 1 trägt die D____ zusätzlich zum Honorar Spesen
bis CHF 250.00 pro Monat, die mit der Erledigung des Projektes in direktem Zusammenhang
stehen, gegen Belege. Diesen Betrag übersteigende Spesen werden nur dann
gewährt, wenn vorgängig ein entsprechendes schriftliches (per Mail) Spesengesuch
vom Projektleiter bewilligt worden ist. Zusätzlich vergütet die D____ für die
Zeit der Projektdauer anteilsmässig CHF 80.00 seines Halbtax-Abonnements und
monatlich CHF 15.00 an die Telefonrechnungen. Gemäss Vertrag 2 werden zusätzlich
zum Honorar CHF 15.-- für Telefonkosten vereinbart. Die D____ trägt zusätzlich
zum Honorar Reise- und Materialspesen von maximal 250.-- CHF, die mit der
Erledigung des Auftrages in direktem Zusammenhang stehen, gegen Belege.
Die Spesenreglung bildet weder für die Bejahung der
Selbständigkeit, noch der Unselbständigkeit ein ausschlaggebendes Kriterium.
5.3.9.
Dauer des Vertrags bzw. Aufhebung und Kündigung.
Gemäss Vertrag 1 hat der Vertrag Gültigkeit bis zum 15. Oktober
2016, jedoch soll eine Kündigung schon vor diesem Datum (ohne Begründung) auf
den letzten Tag eines Monats möglich sein, wenn sie mindestens 1 Monat im
Voraus schriftlich angekündigt wird.
Der Vertrag 2 sieht vor, dass der Vertrag gültig ist „bis zur
Beendigung des Auftrages“. Der Vertrag 2 kann jederzeit von beiden Seiten mit
einer Frist von einem Monat zum Monatesende schriftlich aufgehoben werden. Die
Aufhebung bedarf der schriftlichen Form und bedarf der Unterzeichnung beider Parteien.
Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist
(vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht;
OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit
des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von 1 Monat die Annahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.
5.4.
Bestimmungen zu Einzelheiten der Arbeitszeit, Datenschutz, Rapport
und Informationspflicht, Versicherungsschutz, Krankheit und Unfall sowie
Konkurrenzverbot sind nur im Vertrag 1, aber nicht im Vertrag 2 enthalten. Im Einzelnen:
5.4.1.
Datenschutz.
Nur der Vertrag 1 enthält eine Klausel zum Datenschutz. Die
Parteien verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu
befolgen. An der Pflicht zur Einhaltung solcher Vorschriften ändert sich durch
Weglassung dieser Klausel im Vertrag 2 offensichtlich nichts. Für die qualifikationsrechtliche
Frage ist diese Klausel nicht von Belang.
5.4.2.
Rapport und Informationspflicht.
Gemäss der im Vertrag 1 enthaltenen Klausel zu Rapport und
Informationspflicht verpflichtete sich der Beschwerdeführer, über die
ausgeführten Arbeiten sowie die einzelnen Arbeitsschritte projektweise und im
Rhythmus von 1 Monat einen Rapport abzuliefern. Dabei seien die Arbeitstage
sowie stichwortartig die verschiedenen Tätigkeiten aufzulisten. Wichtige
Vorkommnisse im Zusammenhang mit den gemäss der Vereinbarung zu bearbeitenden
Projekte seien „umgehend an den entsprechenden Projektleiter zu melden“.
In der im Vertrag 1 festgehaltenen Weise hat der
Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht gearbeitet. Er gab an der
Hauptverhandlung an, er habe die D____ darum gebeten, dass „dass wir uns in
ersten sechs Wochen mindestens einmal pro Woche sehen“. Danach seien nur noch
sporadische Besprechungen erfolgt, nach Bedarf. Die Auskunftsperson E____ hat
dies bestätigt. In den ersten 6 bis 8 Wochen habe man sich wöchentlich „plus
minus“ 1 – 2 Mal getroffen. Es habe sich um einen regelmässigen Austausch mit
dem Beschwerdeführer darüber gehandelt, wie weit das Projekt fortgeschritten sei.
Es sei um die Einhaltung des Zeitplans gegangen, beispielsweise darum, ob zu
einem bestimmten Zeitpunkt alle Aussteller nun „da“ seien. Der Beschwerdeführer
habe darüber orientiert bzw. Erläuterungen dazu gemacht, wo er neue Inputs ins
Projekt einbrachte und umsetzte.
Während die Rapportierung von Stunden gemäss Rechtsprechung
auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und daher nicht als Indiz für
eine unselbständige Tätigkeit zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009
vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November
2005 E. 7.2.3), gilt die Rechenschaftspflicht – d.h. die Pflicht, über
Arbeitsleistung, Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen – als
Hinweis für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg
608 2015 134 vom 24. April 2017 E. 5b).
Vorliegend stand die Vorbereitung einer Messe im Zentrum. Der
Beschwerdeführer sieht und sah es gemäss eigenen Aussagen selbst als
unabdingbar an, die D____ bzw. Herrn E____ über den Fortgang und den Vollzug
der Vorbereitungsschritte auf dem Laufenden zu halten. Dies spricht eher für
eine unselbständige Tätigkeit.
5.4.3.
Versicherungsschutz, Krankheit und Unfall.
Diese Klausel erklärt, wie schon der Art. 1 beider Verträge,
den Beschwerdeführer als eigenverantwortlich bezüglich Versicherungsschutz.
Daran dürfte sich nach der Intention des Beschwerdeführers auch unter der
Geltung des Vertrags 2 nichts geändert haben. Die Klausel als solche ist
jedoch, ebenso wenig wie die schon in Art. 1 deklarierte Selbständigkeit, nicht
ausschlaggebend für die Qualifikation des Beitragsstatus.
Die Bestimmung enthält weitere Klauseln zu einer begrenzten
Pflicht zu Honorarleistungen im Fall des gesundheitsbedingten Ausfalls des
Beschwerdeführers. Diese Vorschrift ähnelt Regeln über die Lohnfortzahlungspflicht
nach Arbeitsvertragsrecht und spricht damit für unselbständige Tätigkeit.
5.4.4.
Konkurrenzverbot.
Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl.
Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine
weitergehende Unabhängigkeit sein.
Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gemäss Vertrag 1, mit
Kunden der D____ während zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags keine
Auftrags- oder Arbeitsverhältnisse einzugehen. Es wurde zudem eine Konventionalstrafe
von CHF 1‘000.-- stipuliert.
Der als Auskunftsperson befragte Herr E____ hat zur
Konkurrenzverbotsklausel festgehalten, das Konkurrenzverbot sei „für uns ja
klar“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Jedenfalls aus Sicht der D____
hatte sich der Beschwerdeführer somit eines konkurrenzierenden Verhaltens im
Sinne der Konkurrenzverbotsklausel zu enthalten. Dass eine
Konkurrenzverbotsklausel im Vertrag 2 nicht mehr enthalten war, kann somit
nicht als klares Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet
werden.
6.1.
Der mit „Auftragsbeschreibung“ betitelte Anhang I zum Vertrag 1 (AB
1, unterzeichnet von E____) nennt den Beschwerdeführer als „Auftragsinhaber /
Projektleiter“. Der Projektbeginn wird auf den 14. März 2016 und das
Projektende auf den 14. Oktober 2016 festgesetzt. In einer „Präambel“ wird
festgehalten, der Beschwerdeführer werde beauftragt, bei der D____ als
Projektleiter der F____messe 2016 befristet tätig zu sein. Er sei als
Freelancer angestellt und erhalte einen Projektlohn.
In der Rubrik „Funktion/Kurzbeschrieb“ wird festgehalten:
•
Verkauf/Projektleiter
F____messe 2016;
• Entwicklung, Organisation, Verkauf
und Realisierung der Publikumsmesse „F____messe“ mit Budgetverantwortung.
Sodann werden unter dem Stichwort „Verantwortung“ folgend
Punkte aufgelistet:
•
Erreichung der im
Budget vorgegebenen Erträge unter Einhaltung oder Unterschreitung der
budgetierten Kosten;
•
Überwachung der
Einhaltung der geplanten Ziele mit Reporting an den Geschäftsführer;
•
Betreuung und
Unterstützung der bestehenden Kunden und Partner;
•
Erstellen von
Marketing- und Werbeunterlagen;
•
Ergreifen aller
notwendigen Massnahmen für einen reibungslosen Ablauf betreffend Vorbereitung
und Durchführung der Messe;
•
Korrekte
Auftragserfassung und Rechnungsteller aller Aussteller, Kunden und Lieferanten;
•
Gesetzeskonforme
Archivierung der Rechnungen.
Unter „Hauptaufgaben“ werden aufgelistet:
•
Erarbeitung und
Einhaltung des Organisations-Zeitplanes;
•
Verkauf von Ausstellungsflächen,
Acquisition von Neuausstellern, Sponsoren und Partnern;
•
Erfassung von Neukunden
und Pflege der Datenbank (Mutationen) im VM (Verlags Manager);
•
Führen von Besuchsberichten
und Nutzung aller Kundenerfassungs- und Hinterlegungsmöglichkeiten im VM;
•
Erarbeiten und
durchführen von Marketingtätigkeiten (Verkaufsförderung) für Aussteller, Partner
und Sponsoren wie Mailings, Telefonmarketing;
•
Konkurrenzbeobachtung
von Messen im gleichen Segment;
•
Budgetkontrolle [Kosten-
und Umsatzkontrolle);
•
Sämtliche Aktivitäten
die mit der Organisation und Durchführung der F____messe im Zusammenhang stehen;
•
Erstellen von
Hallenplänen und Standplatzierungen in Zusammenarbeit mit dem Standbauer;
•
Produktion und
Koordination der Messebroschüre in Zusammenarbeit mit der Redaktion und dem
Layouter.
Unter „Kompetenzen“ nennt der Anhang:
•
Offertstellung
gemäss vorgegebener Preisliste oder mit Rücksprache der Geschäftsleitung;
•
Auswahl und Mix
der Austeller an der Messe;
•
Alle Massnahmen zur
Durchsetzung/Folgeleistung der AGB F____messe;
• Gegenzeichnen von Ausstellerverträgen
– Unterschrift zu Zweien.
Unter „Besonderes“ wird abschliessend festgehalten, der Arbeitsplatz
sei bei D____; dem Beschwerdeführer stehe „die gesamte Infrastruktur, die er
für die Erfüllung der Aufgaben benötigt“ zur Verfügung.
6.2.
Nach Aussage von Herrn E____ ergab sich für die D____ das
Erfordernis, die angestammte Projektleiterin für die Dauer ihres
Mutterschaftsurlaubes ab März 2016 bis Oktober 2016 zu ersetzen. Zwar ging es
auch nach Aussage von Herr E____ nicht nur um einen blossen Ersatz dieser
Projektleiterin. Gesucht wurde eine Person mit Erfahrung, die sich im Markt
auskennt und Kontakte hat. Die D____ suchte eine Person, die neue Konzepte,
Strategien entwickelt. „Wir sahen das als Gesamtpaket, mit Beraterfunktion“
(vgl. Verhandlungsprotokoll). Dennoch bleibt ausschlaggebend, dass der
Beschwerdeführer zwar unbelastet von Betriebsblindheit und mit neuen Ideen an
das Projekt herangehen sollte, dies jedoch in der klar definitiven operativen
Verantwortlichkeit, die „F____messe“ vorzubereiten und auch durchzuführen.
Dabei ist im Rahmen der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten essentiell,
dass der Beschwerdeführer bei der Organisation dieser Messe auf feste Abläufe,
Ausstellerlisten usw. der D____ zurückgreifen konnte. Insofern hat er zu einem
grossen Anteil zumindest die gleichen Aufgaben von Frau H____ übernommen und
konnte auf deren Vorarbeiten bzw. auf der Basis ihrer Unterlagen eine neue
Ausgabe der F____messe realisieren.
Im Zusammenhang mit „Verantwortung“ und „Kompetenzen“ war der
Beschwerdeführer zur Einhaltung eines vorgegebenen Budgets verpflichtet. Er
konnte auch nur gemäss Preisliste oder nach Rücksprache mit der
Geschäftsleistung Offerten stellen. In der Hauptverhandlung hat der
Beschwerdeführer auch ausgesagt, nicht er, sondern Herr E____ habe über das
Budget entschieden. Der Beschwerdeführer habe zwar Einsicht ins Budget gehabt,
verantwortlich sei jedoch Herr E____ gewesen. Auch Herr E____ hat bestätigt,
dass der Beschwerdeführer zwar Vorschläge und Ideen einbringen konnte, jedoch
war über deren Umsetzung im Budgetrahmen zu entscheiden (vgl. Protokoll der
Hauptverhandlung).
Der dem Vertrag 1 angefügte Anhang I gibt die entscheidenden
Hinweise dafür, worauf es den Vertragsparteien bei der Vertragsabwicklung ankam.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er den Inhalt
zum Anhang I bei der D____ erfragt habe: Die entsprechenden Antworten habe er
von der D____ erhalten und zum Anhang I gemacht (vgl. Protokoll der
Hauptverhandlung). Die Auskunftsperson, Herr E____, hat dazu an der
Hauptverhandlung ausgeführt, das Anforderungsprofil gemäss Anhang I zum ersten
Vertrag sei klar gewesen, ebenso die Aufgaben, die zu erledigen gewesen seien.
Im Vergleich zum ersten Vertrag sei im Vorfeld des zweiten Vertrags nichts
Neues verhandelt worden.
Zwar arbeitete die angestammte Projektleiterin als Angestellte
der D____ gemäss Aussage von Herrn E____ zu einem tieferen Lohn als der
Beschwerdeführer. Herr E____ begründete dies an der Hauptverhandlung mit den
erweiterten Kompetenzen des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen der
angestammten Projektleiterin, was schlüssig erscheint. Ein klares Indiz für
selbständige Tätigkeit liegt damit aber in diesem Punkt nicht vor.
Der Anhang I dokumentiert insgesamt deutlich eine starke
Einbindung des Beschwerdeführers in einem aus Sicht der D____ vorgegebenen
Rahmen der Organisation und Vorbereitung der Messe. Dies spricht überwiegend
für Unselbständigkeit.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beziehungen zwischen dem
Beschwerdeführer und der D____ im Rahmen der Abwicklung und Erfüllung der
Verträge 1 bzw. 2 und insbesondere im Rahmen von Anhang I zum Vertrag 1 zwar
Elemente beinhalten, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, dass jedoch
in einer Gesamtwürdigung die Indizien für eine unselbständige Tätigkeit
überwiegen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht als einfacher Befehlsempfänger
im Betrieb der D____, sondern auch in einer Beraterfunktion tätig. Jedoch war
er so stark in die vor allem durch die im Anhang I zum Vertrag konkretisierten
Handlungen im Rahmen der Organisation bzw. Vorbereitung der F____messe 2016
eingebunden, dass eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.
Überwiegen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit
sprechenden Faktoren, kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf die
Rechtsprechung berufen (Hinweis in der Replik S. 11 ad Rz 36 bis 39 auf BGE 123
V 161, 167 E. 4a mit Hinweis auf BGE 119 V 164 E. 3b), welche Koordinationsgesichtspunkte
bei Mehrfachbeschäftigten vorbehält, wenn diese dieselbe Erwerbstätigkeit für
verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für
denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: