Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.41
URTEIL
vom 8.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
MLaw
Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22,
4056 Basel Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015
betreffend versuchten
Totschlag und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. Oktober 2015 wurde A____ des versuchten Totschlags und
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der zweitägige Polizeigewahrsam
wurde darauf angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben
und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 57 Abs. 2
und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Zudem wurde A____ eine Busse
von CHF 200.– auferlegt. Das beschlagnahmte Taschenmesser wurde eingezogen. Der
Beurteilten wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat [...] am 27. Oktober 2015
Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte mit Schreiben vom 9. Mai 2016. Die
Berufungsklägerin beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des
versuchten Totschlags. Eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen
und allenfalls eine ambulante Massnahme anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. Juni
2016 reichte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung ihrer
Berufungsanträge. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und
beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2016 die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
In der
Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin befragt worden. Anschliessend
sind ihr Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch
wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die
Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind vorliegend nicht angefochten worden und
in Rechtskraft erwachsen. Sie sind folglich nicht Gegenstand der Berufung.
1.3 Der
Berufungskläger stellte mit seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge.
Soweit diese vom Instruktionsrichter nicht bereits gutgeheissen wurden (Ladung
von C____ als Zeuge in die Berufungsverhandlung sowie Aktenbeizug von gedruckten
Bildern einer Überwachungskamera) und soweit diese in der Berufungsverhandlung
aufrecht erhalten wurden, bleibt es bei der Abweisung der Anträge. B____ ist
nicht erneut als Zeugin zu befragen. Sie wurde im Ermittlungsverfahren bereits
zweimal befragt, einmal als Auskunftsperson und einmal, in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, als Zeugin (Einvernahme vom 20. Mai 2014,
Akten S. 268 ff.). Gemäss Art. 389 StPO beruht das
Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits
erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt
worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Auch auf die Einholung eines weiteren
Berichts des Instituts für Rechtsmedizin sowie auf eine Befragung eines
Gutachters ist im Berufungsverfahren zu verzichten. Es liegt bereits ein ausführliches
rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches die gegenständliche Verletzungsfolge
von C____ hinreichend klar erörtert (Gutachten vom 13. November 2013, Akten S.
165). Ebenso liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die
Beschuldigte vor. Der Gutachter ist vor erster Instanz zudem als
Sachverständiger befragt worden (Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht,
Akten S. 413 ff.).
Der
Berufungsklägerin wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, am
5. Oktober 2013 um 22.10 Uhr in alkoholisiertem Zustand und unter der
kombinierten Wirkung von Methadon, THC, Diazepam/Nordazepam sowie Kokain
stehend, im Zuge eines Streits ihrem Partner C____ in der Schalterhalle des
Bahnhofs SBB mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm mit einer von
oben gegen unten geführten Bewegung in den linken Brustkorb gestochen und damit
seinen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Die Vorinstanz attestierte
der Beschuldigten, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung gehandelt zu haben. C____ habe zuvor den Inhalt einer Tasche,
welche die Beschuldigte auf sich trug, auf den Boden geleert und sie mit
ausgebreiteten Armen aufgefordert, sie solle doch zustechen, als sie mit dem
Messer vor ihm gestanden habe. C____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten vom 18. November 2013 auf der Höhe der linken Brustwarze und wenige
Zentimeter links davon eine in Körperlängsrichtung verlaufende, 0.9 cm lange
Hautdurchtrennung unbekannter Tiefe, wobei die Klinge in die Unterhaut
eindrang, diese aber nicht überschritt. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällt
die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gemäss Art. 113
in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Dass die
Beschuldigte den Messerstich, der zu den dokumentierten Verletzungen führte,
ausgeführt hat, hat sie von Anfang an zugestanden. Dies ist auch aufgrund
weiterer Beweismittel erstellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 3.8), ebenso
die Verletzungsfolgen (vgl. oben). In tatsächlicher Hinsicht strittig ist
lediglich, ob die Beschuldigte mit ihrer Tat den Tod des Opfers zumindest
billigend in Kauf genommen hat. Die Verteidigung machte stets geltend, es sei der
Beschuldigten eher um eine Warnung gegangen. Auch im Berufungsverfahren stellte
sie den subjektiven Tatbestand bezüglich einer Todesfolge in Abrede.
3.1 Vorsatz ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur
anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Bei einem Messerstich
in den Oberkörper eines Menschen liefern die Klingenlänge, die Lokalisation des
Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und die Art und Weise der
Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.) Hinweise
darauf, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann (AGE SB.2016.18
vom 31. März 2017 E. 2.4.2; SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016
E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach ständiger
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter oder die Täterin die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder
sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGer 6B_531/2017 vom 11.
Juli 2017 E. 3.1, BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz
hat die genannten Faktoren in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, soweit
darüber etwas Zuverlässiges zu erstellen war. Die Klingenlänge des zum Einsatz
gelangten Sackmessers betrug 6 cm (Akten S. 137). Das Bundesgericht hat in
seinem Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 für einen aktiven
Stich in den Brustbereich bereits bei einer Klinge von 4,1 cm auf
Tötungsvorsatz geschlossen und erwogen, bei einem Messerstich in den
Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen
Messerklinge als hoch einzustufen. Die Stichbewegung gegen C____ erfolgte von
oben nach unten und zumindest mit einiger Wucht, wofür die Vorinstanz auf die
Aufnahmen einer Überwachungskamera und die Aussagen der Zeugin B____ abstellte
(Urteil des Strafgerichts S. 7). Der Stich traf C____ in den Brustkorb und
verletzte ihn: Die Klinge drang durch die der kühlen Jahreszeit entsprechende
Kleidung in die Unterhaut. Wie der rechtsmedizinische Gutachter in seinem Gutachten
festhält, setzt das Weichgewebe einem eindringenden Tatwerkzeug keinen
relevanten Widerstand mehr entgegen, wenn dieses den Widerstand durch
allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut überwunden hat,
sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden (Gutachten S. 6, Akten S.
170). Das macht die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Taterfolgs für die
Täterschaft, die im Bereich der Herzregion zusticht, unwägbar. Die Vorinstanz
hat mit ausführlicher, zutreffender und vollständiger Begründung und unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgert, dass die
Beschuldigte den Tod ihres Freundes durch den Messerstich in den Brustkorb
zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auf die schlüssige Begründung hierzu
kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 9, 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Dass der Stich mit äusserster Wucht oder Entschlossenheit ausgeführt worden
wäre, hat die Vorinstanz nicht angenommen. Damit steht im Einklang, dass sie
der Beschuldigten (nur) einen Eventualvorsatz angelastet hat.
Im
Berufungsverfahren wurde nichts vorgebracht, was nicht von der Vorinstanz bereits
korrekt gewürdigt worden wäre oder was zu einem abweichenden Beweisergebnis
führen würde. Dass die Situation zwischen der Beschuldigten und dem Opfer im
Moment des Zustechens nicht besonders bewegt war, spricht vorliegend, entgegen
dem Standpunkt der Verteidigung, keinesfalls für die Beschuldigte. Vielmehr
müsste daraus gefolgert werden, dass die Beschuldigte mit relativ hoher
Zielsicherheit in die Brustregion zugestochen hat. Daher kann auch aus den
Bundesgerichtsentscheiden 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 und 6B_619/2013 vom
2. September 2013, welche der Verteidiger in der Berufungserklärung für seinen
Standpunkt heranzieht, nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das
Fehlen einer Dynamik könnte nur dann gegen einen Tötungsvorsatz herangezogen
werden, falls der Stich in eine Körperregion erfolgt wäre, deren Verletzung
durch einen Messerstich klarerweise zu keiner Lebensgefahr führen könnte. Auch
die übrigen Ausführungen des Verteidigers vermögen am Beweisergebnis
hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nichts zu ändern. Unerheblich ist für
die Annahme des Vorsatzes auch, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt froh
darüber ist, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist (sie ist nach wie vor mit
dem Opfer in einer partnerschaftlichen Beziehung). Massgeblich ist, ob sie im
Zeitpunkt des Zustechens eine Todesfolge einkalkuliert und für den Fall, dass
sie eintritt, gebilligt hat. Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen.
3.2 Wer
einen Menschen vorsätzlich tötet, macht sich gemäss Art. 111 StGB strafbar.
Handelt der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der
hinsichtlich des Strafrahmens privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss
Art. 113 StGB zur Anwendung. Von der Bestimmung erfasst ist der asthenische
Affekt (Seelmann, in: Basler
Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 16 N 3). Nicht
unter diesen Affekt fallen Zustände wie Wut, Rachegefühle und schon gar nicht
Streitlust. Tritt der Taterfolg nicht ein, ergeht ein Schuldspruch wegen
Versuchs (Art. 22 StGB).
3.3 Die
Berufungsinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person
abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen; Art. 391
Abs. 2 StPO). Ob die Umstände vorliegend die Annahme eines asthenischen Affekts
und somit eine Privilegierung der Tat als versuchten Totschlag rechtfertigten,
kann an dieser Stelle daher nicht erörtert werden. Somit hat es mit dem Schuldspruch
wegen versuchten Totschlags sein Bewenden.
4.1 Die
Strafzumessung ist für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags
von der Verteidigung nicht detailliert angefochten worden. Die Verteidigung
beantragt lediglich, dass allenfalls eine bedingte Geldstrafe auszufällen sei.
4.2 Die
Vorinstanz ist korrekt vom Strafrahmen des Totschlags ausgegangen, welcher
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, und hat berücksichtigt,
dass die Mindeststrafe nicht verbindlich ist, weil der Taterfolg nicht
eingetreten ist und es somit beim Versuch geblieben war (Art. 48a StGB).
Sie hielt fest, dass das Verschulden der Beschuldigten keinesfalls leicht wiege
und dass die Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB nur leicht ausfalle,
weil das Ausbleiben des Taterfolgs einzig glücklichen Umständen zu verdanken
sei. Sie berücksichtigte die der Beschuldigten durch das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. August 2014 attestierte kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen sowie
ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, Alkohol und Benzodeazepinen, bei
zusätzlich schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis. Sie hat mit
schlüssiger Begründung festgehalten, dass diese persönlichen Umstände zu einer
Privilegierung der Tat als (versuchten) Totschlag geführt hätten und dass aufgrund
dieser Umstände nicht eine zusätzliche Strafmilderung unter dem Titel von Art.
19 Abs. 2 StGB erfolgen könne. Die persönlichen Umstände sowie das Vorleben
der nicht vorbestraften Beschuldigten würdigte das Strafgericht ausführlich, worauf
verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S. 13). Der Beschuldigten wurde
eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugutegehalten, welche in der Trennung von
ihren (bereits vor der Tat fremdplatzierten) Kindern zu erkennen sei. Zudem
wurde ihr kooperatives Verhalten im Verfahren gewürdigt. Ein strafminderndes Geständnis
liegt entgegen der Vorinstanz nicht vor. Der kritische Teil des Sachverhalts,
nämlich die innere Tatsache des Vorsatzes, war von keinem Geständnis umfasst,
während der äussere Hergang im Wesentlichen auch ohne die Aussagen der Beschuldigten
feststand. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten
war in keinem Fall zu hoch bemessen. Sie ist im Berufungsverfahren zu bestätigen.
Bei diesem Strafmass scheidet eine Geldstrafe klarerweise aus (Art. 34 Abs. 1
StGB).
4.3 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erforderlich für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose
(Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 38 zu Art. 42 StGB, mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz
hat weiter unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten
festgehalten, dass der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt
werden muss. Im Gutachten wird nach eingehender Analyse verschiedener Kriterien
(Anlassdelikt, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und
psychische Störung, Krankheits- bzw. Störungseinsicht, soziale Kompetenzen,
spezifisches Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit der Tat,
Therapiemöglichkeiten und –bereitschaft, sozialer Empfangsraum sowie bisheriger
Verlauf nach der Tat) ausgeführt, dass das Risikopotenzial in der
pathologischen Beziehung und der sozialen Situation der Beschuldigten zu sehen
sei, vor allem getragen durch ihre Persönlichkeit und ihren Konsum, und dass
diese Konstellation unverändert fortbestehe. Entlastend sei zu bewerten, dass
eine affektakzentuierte Tat vorliege. Ansonsten sei eine geringe
Gewaltbereitschaft auszumachen und es fehlten einschlägige Vorstrafen. Wie aber
der Verlauf nach der Tat demonstriert habe, seien die spezifischen, die Tat
determinierenden Faktoren allesamt weiter vorhanden, weshalb ein anhaltend
erhöhtes Rückfallrisiko vorliege. Die Wiederholungswahrscheinlichkeit für
affektgetragene tätliche Angriffe der Beschuldigten auf ihren Freund, aber auch
für versuchte oder verwirklichte Körperverletzungen, gegebenenfalls unter
Einsatz eines Messers, sei daher mittel- und langfristig als erheblich
einzuschätzen (Stufe 3 von 4), falls keine einschneidenden Änderungen ihrer
Lebens- und Gesundheitssituation erfolgten (Gutachten, Akten S. 68-72,
vgl. auch Aussagen Dr. […] als Sachverständiger, Protokoll S. 8/9).
Was die
Beschuldigte dagegen im Berufungsverfahren vorbrachte, vermag keine Abweichung
von der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung und der Schlussfolgerung der
Vorinstanz bezüglich der Legalprognose zu rechtfertigen. Insbesondere sind nach
wie vor keine einschneidenden Änderungen der Lebens- oder Gesundheitssituation
der Berufungsklägerin auszumachen. Die oben dargelegten Umstände haben sich im
Wesentlichen nicht verändert. Eine eigentliche Therapie, welche das oben
dargelegte Rückfallrisiko vermindern würde, hat nicht stattgefunden. Der von
der Berufungsklägerin eingereichte Bericht des Zentrums für Suchtmedizin von [...]
vom 17. August 2017 belegt Verlaufsgespräche, die eine Hepatits-C-Behandlung
begleiteten. Die Berufungsklägerin arbeitet zurzeit nicht und lebt weiterhin
mit C____ zusammen. Den Alkoholkonsum hat sie nach eigenen Angaben eingedämmt,
aber nicht eingestellt. Ausserdem konsumiert sie weiterhin Betäubungsmittel,
wenngleich sie den Konsum nach eigenen Angaben besser im Griff habe (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 2). Seit der Tat ist sie zudem zweimal wegen Diebstahls
verurteilt worden (letzter Tatzeitpunkt: 10. Juni 2016, Strafregisterauszug,
bei den Akten). Auch im Berufungsverfahren muss die Legalprognose daher als
ungünstig bezeichnet werden. Der bedingte Strafvollzug kann der
Berufungsklägerin deshalb nicht gewährt werden.
4.4 Auch
die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme (Suchtbehandlung gemäss
Art. 60 StGB) ist unter Verweis auf das Gutachten und die sorgfältige und
vollständige vorinstanzliche Begründung zu bestätigen (Urteil des Strafgerichts
S. 15/16). Das Gutachten spricht sich klar für eine Suchtbehandlung aus.
Es führt aus, dass im Zentrum der Bemühungen eine adäquate Behandlung der
Suchtproblematik und der damit assoziierten Störungen stehen sollte, womit
sowohl die somatischen Erkrankungen als auch die Persönlichkeitsproblematik
gemeint sei. Am Anfang stünde ein qualifizierter (Betäubungsmittel-)Entzug, der
bei der gegebenen Ausgangssituation nur stationär durchgeführt werden könne.
Die Berufungsklägerin gab sich in der Berufungsverhandlung selbst zuversichtlich,
einen Entzug erfolgreich bewältigen zu können, da ihr bereits einmal ein Entzug
gelungen sei und sie danach 23 Jahre lang keine Betäubungsmittel konsumiert
habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).
Die stationäre
Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig. Die Rückfallgefahr ohne
Behandlung ist gemäss Gutachter als hoch zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass
ein schweres Delikt gegen Leib und Leben droht. Dabei reicht es, dass ein
einziges weiteres solches Delikt droht. Nicht erforderlich ist, dass der
Berufungsklägerin unterstellt werden müsste, ständig auszurasten. Die Tatsache,
dass die Berufungsklägerin nicht generell zu Gewalt neigt, ändert daher nichts
an der drohenden Gefahr, die von einer Affekthandlung ausgehen könnte, falls
keine Therapie stattfindet und ähnliche Umstände zusammenkommen sollten, welche
sie auch zur vorliegend beurteilten Tat veranlasst haben.
4.5 Die
Vorinstanz hat damit zu Recht eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB
angeordnet. Auch hat sie den Vollzug der Strafe zu Recht zugunsten der
Massnahme aufgeschoben.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass im Berufungsverfahren kein anderes Urteil ergeht
als im erstinstanzlichen Verfahren. In diesem Sinne wird das erstinstanzliche
Urteil, mitsamt den Nebenpunkten, bestätigt.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Die Berufungsklägerin trägt zudem die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF
900.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand aus der
Gerichtskasse praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt (gemäss
Honorarnote). Die Berufungsklägerin hat dem Gericht das ihrem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Nicht entschädigt werden können dem amtlichen
Verteidiger Kosten, welche er für die Ausfertigung von zusätzlichen Spezial-Ausdrucken
von Videoprints der Bilder der Überwachungskamera am Bahnhof SBB geltend
machte. Das Erheben von Beweismitteln ist grundsätzlich Sache der
Strafverfolgungsbehörden. Wenn die Verteidigung aus eigenem Antrieb und ohne
einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen Beweismittel erhebt, können Kosten
dafür nicht vergütet werden, zumal zusätzliche Videoprints vorliegend auch
entbehrlich waren und am Schuldspruch nichts zu ändern vermochten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgehalten, dass folgende Punkte
des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
und Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird – neben der bereits rechtskräftigen
Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes –
des versuchten Totschlags schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis zum
7. Oktober 2013 (2 Tage),
in Anwendung von Art. 113, 22 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuchs.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs.
Das beschlagnahmte Taschenmesser wird in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Beurteilte trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘311.25 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘880.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
[…] für Forensische Psychiatrie, […]
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).