Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.126
URTEIL
vom 15.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Barbara Schneider und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. September 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27.
September 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse
von CHF 300.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Schuldspruch
beruht auf dem unbestritten gebliebenen Vorwurf, dass er am Samstag, 6. Februar
2016, um die Mittagszeit in Basel mit seinem Personenwagen ein Rotlicht
überfahren habe.
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die am 7. Dezember 2016 erklärte und am
10. Februar 2017 begründete Berufung, mit der der Berufungskläger die
kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Er sei vom Vorwurf
der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und stattdessen wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist
sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft wurde
antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert und ist zur Verhandlung nicht
erschienen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisa-tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016
E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Der vorgeworfene
Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 1. Juni 2016, der im
gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1
StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am Samstag, 6.
Februar 2016, um 12.39 Uhr, mit seinem Personenwagen durch den Steinenring
in Basel in Fahrtrichtung Viaduktstrasse fuhr und bei der „Verzweigung mit der
Bachlettenstrasse“ die seit 6,63 Sekunden auf Rotlicht stehende
Verkehrsregelungsanlage missachtet habe. Dabei habe er eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder zumindest
in Kauf genommen, insbesondere eines „die Verzweigung“ bei Grünlicht von links
befahrenden vortrittsberechtigten Fahrradfahrers.
Der
Berufungskläger ist von Beruf Lastwagenchauffeur. Er hat von Anfang an
eingeräumt, dass er das Rotlicht übersehen und daher zu spät gebremst habe. Er
sei unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen und noch vor der Verzweigung
Bachlettenstrasse zum Stillstand gekommen, so dass er das Kreuzungsgebiet nicht
befahren habe. Der in der Anklage erwähnte Velofahrer befinde sich auf der
anderen Seite der Kreuzung und befahre dort verbotenerweise einen (anderen)
Fussgängerstreifen. Er sei nicht gefährdet worden.
Bezüglich des
Sachverhalts ist zunächst klar und wurde nie bestritten, dass der
Berufungskläger das Rotlicht zu spät gesehen hat. Er hat das Lichtsignal
überfahren, als es bereits 6,63 Sekunden auf Rot stand. Seine Geschwindigkeit
betrug (nach Abzug des Toleranzwerts) 24 km/h. Im Abstand von einer Sekunde
wurden aus unterschiedlicher Perspektive je zwei Radarbilder aufgenommen. Auf
dem zweiten Bildpaar ist ersichtlich, dass der Wagen des Berufungsklägers auf
dem Fussgängerstreifen steht, der sich noch vor der Verzweigung zur
Bachlettenstrasse befindet. Diese Verzweigung wird vorliegend auch als „Kreuzung“
bezeichnet, weil an dieser Stelle in den Steinenring beidseitig Querstrassen einmünden,
die allerdings unterschiedliche Strassennamen tragen (rechts:
Bachlettenstrasse, links: Holbeinstrasse).
Eine wichtige
Rolle spielt vorliegend die Aussagenwürdigung. Der heute 26-jährige
Berufungskläger ist als Lastwagenchauffeur mit dem Strassenverkehr auch in
beruflicher Hinsicht vertraut. Er verfügt über einen einwandfreien
automobilistischen Leumund. Von Beginn weg hat er glaubwürdig ausgesagt, dass
er einen Fehler gemacht hat, dass er jedoch seinen Wagen noch vor dem
eigentlichen Kreuzungsgebiet anhalten konnte. Den beiden Radaraufnahmen lässt
sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Wenn auch unklar bleibt, weshalb die
Bremslichter auf den Bildern leuchten (handelt es sich bloss um eine Reflektion
des Radarblitzes?) und ob im zweiten Bildpaar Anzeichen für den Bremsvorgang
erkennbar sind (wird die Vorderachse des Wagens zu Boden gedrückt und
verringert sich der Abstand zum hinteren Fahrzeug oder handelt es sich bloss um
perspektivische Verkürzungen?), so lassen sich aus der Bildserie jedenfalls
keinerlei Umstände erkennen, die die glaubwürdige Deposition des Berufungsklägers
in Zweifel ziehen würden. Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2
EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist demnach
davon auszugehen, dass der Berufungskläger kurz nach der Haltelinie zum
Stillstand kam und die Kreuzung nicht befahren hat, so dass er weder den
Verkehr auf den Querstrassen noch den Velofahrer gefährdet hat, der auf dem
zweiten Radarbild in sicherer Distanz (jenseits der Kreuzung) unvermittelt über
einen anderen Fussgängerstreifen fährt. In der Anklage wird diesbezüglich
ungenau ausgeführt, der Velofahrer befahre „die Verzweigung“ von links. Soweit
aufgrund dieser Wortwahl der Eindruck entstehen sollte, der Velofahrer befinde
sich in der Nähe des Wagens des Berufungsklägers, ist dies tatsachenwidrig.
Schliesslich steht aufgrund der Radarmessung von 24 km/h fest, dass der
Berufungskläger mit verminderter Geschwindigkeit auf das Lichtsignal zufuhr.
Die an diesem Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Relevant für die
Gefahrenbeurteilung ist der Fussgängerstreifen, auf dem der Beschwerdeführer seinen
Wagen zum Stillstand brachte. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich
auf und in Schrittnähe rund um diesen Fussgängerstreifen keine Personen aufhielten.
Der in der Anklage erwähnte Velofahrer fährt (regelwidrig) über einen anderen
Fussgängerstreifen. Der hier relevante Fussgängerstreifen liegt am entgegengesetzten
Ende der Kreuzung bei einer Traminsel. Der Berufungskläger selber sagte aus,
dass auf dieser Traminsel Personen gestanden hätten. Entlastend wirken sich
indessen auch hier die Radarbilder aus, auf denen die Traminsel gut einsehbar
ist: Im Gefahrenbereich der Traminsel vor dem Fussgängerstreifen steht niemand.
Dasselbe gilt für das Trottoir auf der anderen Seite des Fussgängerstreifens.
Dieses liegt zwar ausserhalb des Bildausschnitts; der insoweit günstige
Schattenwurf lässt aber die Aussage zu, dass auch dort keine Personen stehen.
5.1 In
rechtlicher Hinsicht ist vorliegend zu entscheiden, ob der Berufungskläger mit
der Missachtung des Rotlichts bloss eine sog. einfache Verkehrsregelverletzung
beging (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01)
oder ob sein Verhalten einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gleichkommt,
durch die er – nach dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 SVG – eine „ernstliche“
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hätte.
Gemäss den Ausführungen in der Literatur kann der Vorwurf des Nichtbeachtens
eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis
der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) mit einer Ordnungsbusse (als
einfache Verkehrsregelverletzung) sanktioniert werden, sofern keine erhöhte
abstrakte oder konkrete Gefahr geschaffen, keine Person verletzt wurde und kein
Sachschaden entstanden ist (Weissenberger,
Kommentar SVG, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 N 77; Maeder, in: Basler Kommentar SVG, Basel
2004, Art. 27 N 115 ff.; Fiolka,
in: Basler Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90 N 57 f.). Eine
Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung in objektiver Hinsicht dann
grob, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, so dass
(mindestens) eine „erhöhte“ abstrakte Gefahr vorliegt. Ob dies zutrifft,
hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches
Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der
Verwirk-lichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht
der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung
naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2).
5.2 Eine
Gefährdung des Verkehrs auf den Querstrassen und auf dem nachgelagerten, noch
weiter entfernten Fussgängerstreifen, den ein Velofahrer befuhr, kann
ausgeschlossen werden, da der Berufungskläger noch vor der Kreuzung zum
Stillstand kam. Indessen hat der Berufungskläger eine abstrakte Gefährdung für
den Fussgängerverkehr auf dem ersten Fussgängerstreifen geschaffen, der direkt
hinter der Haltelinie liegt. Es kann nicht genug wiederholt werden, dass
Fussgänger – verglichen mit dem Autoverkehr – schwächere und verletzliche
Verkehrsteilnehmer sind. Daher muss der Fussgängervortritt unter allen
Umständen respektiert werden. Immerhin lässt sich im vorliegenden Fall eine „konkrete“
Gefährdung von Fussgängern mit Sicherheit ausschliessen: Nachgewiesenermassen befand
sich niemand auf dem Fussgängerstreifen, und es wartete auch niemand auf dem
Trottoir oder der Traminsel, der den Fussgängerstreifen hätte überqueren
wollen. Auf der Traminsel steht eine Person etwa um eine Autolänge vom
Fussgängerstreifen entfernt, und zwar seitlich versetzt und ausserhalb des
Bereichs, der bei objektiver Betrachtung schliessen liesse, sie wolle die
Strasse überqueren. Die Traminsel ist zudem durch ein Geländer gesichert, so
dass diese Person die Strasse von ihrem Standort aus – neben dem
Fussgängerstreifen – gar nicht betreten könnte.
Eine abstrakte
Gefährdung ist hingegen, wie erwähnt, anzunehmen. Ob vorliegend die von der
Rechtsprechung geforderte „Erhöhung“ der abstrakten Gefährdung vorliegt,
ist diskutabel (vgl. BGer 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3, 6B_197/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.1). Eher dafür spricht, dass die Stadt auch im
Februar an einem Samstagmittag recht belebt ist, so dass bei Lichtsignalen grundsätzlich
mehr als eine „allgemeine Möglichkeit“ der Gefährdung von Fussgängern besteht.
Eher dagegen sprechen die vorliegend guten Sichtverhältnisse und der durch das
Radarbild gesicherte Nachweis, dass sich auch in der „Wartezone“ beidseitig des
Fussgängerstreifens keine Personen aufhielten, die die Strasse hätten
überqueren wollen oder können. Dies deutet eher darauf hin, dass die gebotene
Nähe der Gefahrenverwirklichung nicht erreicht ist. Die Frage muss jedoch nicht
abschliessend geklärt werden, da dem Berufungskläger jedenfalls in subjektiver
Hinsicht kein rücksichtsloses oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
5.3 Subjektiv
ist nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein „rücksichtsloses“ oder sonst
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93
E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit
seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2,
118 IV 285 E. 4; BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5.1).
Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2,
118 IV 285 E. 4 S. 290). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein,
sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1
mit Hinweis auf BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4,
6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Die Annahme von
Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist „restriktiv“
zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv
schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede
Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende
Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer
(BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 6B_263/2015 E. 2.1
vom 30. Juni 2015, 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa).
5.4 Dem
Berufungskläger ist subjektiv seine Unaufmerksamkeit gegenüber dem Lichtsignal
zur Last zu legen. Zwar ist der Hinweis des Verteidigers zutreffend, dass es im
Zusammenhang mit diesem Lichtsignal (Standort Steinenring / Bachlettenstrasse)
bereits mehrmals zu Strafverfahren gekommen ist. Dies dürfte aber vor allem
daran liegen, dass es sich dabei um eine der nicht besonders zahlreichen
Lichtsignalanlagen in Basel handelt, bei denen eine Radarstation angebracht ist
(so schon AGE AP.2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.2). Aus dem
Umstand allein, dass schon andere Automobilisten dort geblitzt wurden und den
Rechtsweg beschritten, vermag der Berufungskläger deshalb nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
Die Beachtung
eines Rotlichts gehört unstrittig zu den elementarsten Pflichten im
Strassenverkehr (AGE AP. 2010.2 vom 23. Februar 2011 E. 2.1, AGE BE.2009.946
vom 2. Februar 2010 E. 2, SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 4.2). Das
Schuldprinzip verlangt jedoch auch in diesem Fall, dass nicht unbesehen auf
eine subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen wird. Der Berufungskläger sagt
aus, er sei bei der Anfahrt zum Lichtsignal durch einen Velofahrer abgelenkt
worden, der von rechts auf seine Fahrbahn gelangte. Er hat diese Schilderung
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Sie ist überzeugend und
lässt sich durch die Radarfotos objektivieren, auf denen an der Haltelinie beim
Rotlicht zwei Velofahrer abgebildet sind. Auch die gemessene Geschwindigkeit
von 24 km/h spricht für einen rücksichtsvollen Fahrstil des Berufungsklägers,
der sicher nicht aufs Gaspedal gedrückt hat, um noch rasch über die Kreuzung zu
gelangen. Der Fahrstreifen, der auf die Ampel zuführt, ist auf der linken Seite
durch die Traminsel begrenzt. Es ist dem Berufungskläger zugute zu halten, dass
er in dieser engen Spursituation seine Aufmerksamkeit voll auf den Velofahrer
richtete. Dies entbindet ihn zwar nicht von seiner Pflicht, das Lichtsignal zu
beachten. Bei der gebotenen restriktiven Beurteilung kann es aber sicher nicht
als rücksichtslos oder grobfahrlässig bezeichnet werden, wenn der Berufungskläger
das Lichtsignal übersah, weil er bei diesen engen Platzverhältnissen auf einen
Velofahrer Rücksicht nahm.
Bei diesen
Umständen liegt keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG vor.
5.5 Es
bleibt indessen unbestritten, dass der Berufungskläger mit der angeklagten
Handlung ein Lichtsignal missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG) und damit
eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen hat, die gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG mit Busse bestraft wird. Die Busse ist nach Art. 106 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen.
Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers besteht
kein Anlass, vom praxisüblichen Betrag von CHF 350.– abzuweichen.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Praxisgemäss ergeht bei einer solchen
Umqualifizierung des Delikts (unter Beachtung der Bindung an den
Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch, sondern lediglich ein
Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar
2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2, je mit
Hinweisen). Daher ist der Berufungskläger wegen einfacher (statt grober)
Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Berufungskläger mit seinen bereits vor Strafgericht
gestellten Anträgen vollumfänglich durchgedrungen. Daher werden ihm für das erst-
und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren keine Kosten auferlegt (Art. 428 Abs. 1
und 3 sowie Art. 423 Abs. 1 StPO). Indessen hat er die Kosten des
Strafverfahrens zu tragen, soweit sie mit der einfachen Verkehrsregelverletzung
ohnehin angefallen wären (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie sind mit
Kostenrechnungen der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft in den Akten
dokumentiert und wurden im Strafbefehl korrekt ausgewiesen (Gebühr CHF 200.–,
Auslagen CHF 195.30). Die Reduktion um CHF 50.– beruht auf dem Gedanken,
dass die Auslagen für den Steuerregisterauszug beim vorliegenden Ergebnis nicht
notwendig gewesen wären. Dem Berufungskläger sind demnach Verfahrenskosten im
Umfang von CHF 345.30 aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird A____
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis
der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die reduzierten Kosten des
Strafverfahrens von CHF 345.30. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Gerichtsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von
CHF 4’750.05 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.