Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.118
URTEIL
vom 7.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015 wurde A____ in Abwesenheit des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt
AS I.2 wurde das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes „vor dem 28. Oktober 2013“ zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Sowohl aus den insoweit übereinstimmenden Anträgen der
Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vor erster Instanz (angefochtenes
Urteil S. 5) als auch aus der Begründung, in der auf die dreijährige
Verjährungsfrist für Übertretungen verwiesen wird (angefochtenes Urteil S. 6),
ergibt sich, dass das im Dispositiv des angefochtenen Entscheids genannte Datum
ein offensichtliches Versehen darstellt und seitens der Vorinstanz der 28.
Oktober 2012 gemeint ist. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel
eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November 2015 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese mit
Eingabe vom 2. Februar 2016 begründet. Sie beantragt, die erstinstanzlich
ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen und den Beschuldigten zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
zu verurteilen. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], hat mit
Eingabe vom 9. November 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Dezember
2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 3. Februar 2016 begründet. Er
beantragt, er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung) freizusprechen, im Übrigen sei das angefochtene
Urteil „mit Ausnahme der Kostenbelastung“ zu bestätigen; eventualiter sei er
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
sprechen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 400.– zu verurteilen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der
Beschuldigte haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Beschuldigte und
mit Eingabe vom 3. März 2016 die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort
eingereicht, wobei beide die kostenfällige Abweisung der Berufung der anderen
Partei beantragen. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der
Beschuldigte um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das
Berufungsverfahren ersucht. Diese ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
31. Dezember 2015 bewilligt worden.
An der
Berufungsverhandlung vom 7. November 2017 ist der Beschuldigte befragt worden
und sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschuldigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Staatsanwaltschaft
gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels
legitimiert. Beide Berufungen sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf diese einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt richtet sich der Beschuldigte
vorliegend gegen den Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) und gegen die für dieses Delikt ausgesprochene Strafe,
während die Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich den Strafpunkt (ebenfalls
beschränkt auf die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
ausgesprochene Strafe) betrifft. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Oktober 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Oktober
2012 zufolge Verjährung (vgl. zur entsprechenden Berichtigung des im Dispositiv
des angefochtenen Urteils genannten Datums die vorstehenden Ausführungen im
Sachverhalt), hinsichtlich der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel
sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Gestützt
auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und die Aussagen des Beschuldigten
hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass dieser während des in der
Anklageschrift genannten Zeitraums vom 13. März 2013 bis zum 23. Juli 2013 bei
einer vornehmlich aus Mitgliedern der Familie B____ bestehenden Gruppierung
Heroin bezog. Hinsichtlich der bezogenen Menge hat sie die in der
Separatbeilage zur Anklageschrift aufgeführten 157 Bezüge von Heroin als
erstellt erachtet, ist jedoch zugunsten des Beschuldigten entgegen der
Anklageschrift davon ausgegangen, dass bei fehlenden Angaben zur konkret
bestellten Menge lediglich ein (und nicht zwei) Minigrip à 5 Gramm (g)
geliefert wurden. Von der damit resultierenden Bezugsmenge von total 965 g
Heroin hat sie 417 g als für den Eigenkonsum bestimmt abgezogen und
entsprechend den Verkauf von 548 g Heroin als erstellt erachtet. Ausgehend von
einem Wirkstoffgehalt von 4.5 % und damit der Veräusserung von 24.66 g reinen
Heroins hat sie den Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt.
Während die
Staatsanwaltschaft die im angefochtenen Urteil vorgenommene Mengenberechnung ausdrücklich
nicht mehr in Frage stellt, macht der Beschuldigte geltend, der Bezug von
Betäubungsmitteln sei lediglich zum Eigenbedarf bzw. zum gemeinsamen Konsum mit
einem nicht identifizierten Kollegen erfolgt (vgl. insb. Prot.
Berufungsverhandlung S. 2 f.). Verkaufshandlungen des Beschuldigten seien nicht
nachgewiesen.
2.2
2.2.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz
unter zutreffender Heranziehung der Ergebnisse der Telefonüberwachung
berechnete Bezugsmenge als korrekt erweist. Auf die entsprechenden Ausführungen
(angefochtenes Urteil S. 8 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO).
Was sodann die
Frage des Weiterverkaufs eines Teils der Betäubungsmittel betrifft, muss der
Einwand des Beschuldigten, wonach das gesamte bezogene Heroin zum Eigenkonsum
bzw. zum Konsum mit seinem nicht identifizierten Kollegen „[...]“ bestimmt
gewesen sei, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. So weist die
Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass aus dem Inhalt des am 1. Mai 2013
zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Lieferanten geführten Gespräch (in
dem der Beschuldigte sagt: „ich bin hier schauen was zu verkaufen 20 20“ und
auf die Frage, wo er sei, erklärt: „in diese haus bei spital wo kaufen. ich
verkaufen 20 10 20 10“ [Separatbeilage Nr. 2]) auf eine Verkaufstätigkeit
des Beschuldigten geschlossen werden muss. Auch erscheint es realitätsfremd, dass
bei einer so hohen Zahl von Bezügen, wie sie vorliegend erstellt ist, in der
vom Beschuldigten behaupteten Konstellation eines Bezugs lediglich zum Zweck
des Eigenkonsums für zwei Personen stets nur die eine dieser Personen in
Erscheinung getreten wäre. Im Sinne eines weiteren Indizes ist schliesslich auf
die hohe Gesamtbezugsmenge sowie den Umstand zu verweisen, dass der
Beschuldigte während eines Teils der in der Anklageschrift umschriebenen
Deliktszeit über kein legales Erwerbseinkommen verfügte. Zwar verweist der
Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf seine Schulden (vgl. Prot. Berufungsverhandlung
- 3), doch steht mit Blick auf das Ausmass des Eigenkonsums (vgl. hierzu
- 2.2.2) auch eine erhebliche Verschuldung einer teilweisen Finanzierung des
Eigenkonsums durch Weiterverkauf von Betäubungsmitteln nicht entgegen.
2.2.2 Sind
damit sowohl die Gesamtbezugsmenge als auch der teilweise Weiterverkauf des
Heroins als solcher erstellt, so ist die verkaufte Menge vorliegend (mangels
anderer Hinweise, die entsprechende Rückschlüsse zuliessen) durch Abzug der dem
Eigenkonsum dienenden Menge zu bestimmen. Die Vorinstanz ist insoweit davon
ausgegangen, im 80 Tage umfassenden Zeitraum bis Ende Mai 2013 habe der
Beschuldigte täglich 5 g, in den der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit per Anfang
Juni folgenden 7 Wochen bis zum 23. Juli 2013 jedoch nur noch 2.5 g pro Woche
konsumiert (angefochtenes Urteil S. 10). Während die Höhe des Eigenkonsums in
der ersten Phase aufgrund der Angaben des Beschuldigten (auf die zufolge
Fehlens anderweitiger Beweismittel in diesem Punkt abzustellen ist) zutreffend
und mit Blick auf die Konsumart des Rauchens, die einen höheren Verbrauch zur
Folge hat, auch plausibel erscheint, findet die für die zweite Phase
angenommene massive Reduktion des Konsums in den Akten keine Stütze. Zwar
verweist die Vorinstanz auf die einschlägigen Aktenstellen, doch lässt sich
diesen das Folgende entnehmen: In der Einvernahme vom 29. August 2013, mithin
mehr als einen Monat nach dem angeklagten Deliktszeitraum, gab der Beschuldigte
zu Protokoll, seit er arbeite versuche er, seinen Konsum zu reduzieren, wobei
er sich derzeit bei 3-5 g täglich befinde (Akten S. 696). Die Aussage,
wonach er „jetzt so ca. 2.5 g in der Woche“ rauche, erfolgte demgegenüber erst
am 28. Februar 2014 (Akten S. 1702). Wenn in gewissem Widerspruch hierzu im
Polizeirapport vom 5. Juni 2013 festgehalten wird, der Beschuldigte habe
angegeben, wöchentlich 10 g Heroin zu benötigen, so vermag dies angesichts der
quantitativen Übereinstimmung mit der Menge des damals sichergestellten Heroins
und des damit naheliegenden Umstands, dass der Beschuldigte lediglich bestrebt
war, den Eigenkonsum bezüglich dieser Menge plausibel darzulegen, die Aussagen
in den angeführten formellen Einvernahmen nicht zu entkräften. Während der
Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend war,
stimmen seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich mit den
früheren Aussagen überein, wobei bezüglich gewisser Ambivalenzen in Rechnung zu
stellen ist, dass die Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre nach den
fraglichen Ereignissen stattfand und der Beschuldigte zu Beginn der Verhandlung
darum bemüht erschien, sich durch relativierende Angaben zur Höhe seines
Eigenkonsums vermeintlich in ein besseres Licht zu rücken. So gab er zwar
zunächst an, nicht während des gesamten angeklagten Zeitraums 5 g pro Tag
konsumiert zu haben und hielt später fest, er habe seinen Konsum nach Aufnahme
einer Arbeit im Juni 2013 reduziert (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). In der
Folge führte er jedoch aus, er wisse die Daten nicht mehr genau und habe, als
er mit der Arbeit begonnen habe, noch viel konsumiert; zu einer Reduktion sei
es nicht bereits nach Arbeitsbeginn, sondern erst aufgrund der „Geschichte mit
Gericht, mit Polizei“ gekommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f., wobei dies
auch mit der ersten in der Berufungsverhandlung erfolgten zeitlichen Angabe
[wonach er den Konsum „nach diesem Problem“, das „das erste Mal mit Polizei und
so“ gewesen sei, reduziert habe] übereinstimmt). Gestützt auf die Angaben des
Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass sich sein Konsum zwar ab dem
Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu reduzieren begann, dies jedoch
zunächst und damit während der gesamten Zeit der zweiten Phase von Anfang Juni
bis 23. Juli 2013 nur in relativ geringfügigem Umfang der Fall war. Gegen die
Berechnungsweise der Vorinstanz spricht dabei auch, dass sich hinsichtlich der
Bezugsmengen zwischen den beiden zeitlichen Phasen kein markanter Rückgang
erkennen lässt, so dass es bei Konsummengen im Sinne der Vorinstanz in der
zweiten Phase zu wesentlich höheren Verkäufen durch den Beschuldigten hätte
kommen müssen (gemäss Vorinstanz für die ersten 80 Tage Bezüge von 630 g, von
denen 400 g dem Eigenkonsum dienten, in der Folge aber bei Bezügen von über
300 g ein Eigenkonsum von lediglich 17.5 g). Dies erscheint jedoch schon
deshalb unplausibel, weil damit dem (für die erste Phase auch gemäss der Vorinstanz)
plausiblen Verkaufszweck der Finanzierung der eigenen Sucht in der zweiten
Phase kaum mehr Bedeutung zukommen würde und der Beschuldigte plötzlich aus
anderen Gründen und in viel grösserem Umfang dem Betäubungsmittelhandel
nachgegangen wäre, obwohl er genau in dieser Phase wieder ein legales
Erwerbseinkommen erzielte. Schliesslich hätte eine so massive Reduktion des
Konsums aufgrund der damit verbundenen Entzugserscheinungen (vgl. hierzu auch
Akten S. 697) die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten tendentiell eher erschwert,
während umgekehrt die sozialen Einschränkungen bei weiterhin relativ grosser
Konsummenge durch die Konsumart des Rauchens relativiert werden. Geht man
demnach gestützt auf die Angaben des Beschuldigten für die ersten 80 Tage von
einem Konsum von täglich 5 g und für die anschliessenden 53 Tage von
einem lediglich leicht reduzierten Konsum von täglich 4 g aus, so ergibt
sich insgesamt ein Eigenkonsum von 612 g und damit eine Verkaufsmenge von
353 g Heroin bzw. knapp 16 g reinen Heroins. Berücksichtigt man zusätzlich
den (von der Vorinstanz nicht mit einbezogenen) Umstand, dass die
Telefonüberwachung in der zweiten Phase eine Lücke von 16 Tagen aufweist, so
dass es sich bei Bestimmung der Verkaufsmenge an sich nicht rechtfertigt, für
diese 16 Tage einen Abzug für Eigenkonsum vorzunehmen, da insoweit dem
Beschuldigten auch keine Bezüge zur Last gelegt werden, so ergibt sich ein
Eigenkonsum von 548 (400 + 148) g und damit eine Verkaufsmenge von 417 g
Heroin bzw. knapp 18.8 g reinen Heroins. Die von der Vorinstanz als erstellt
erachtete Menge von 548 g Heroin bzw. 24.66 g reinen Heroins ist entsprechend
zu reduzieren.
2.3 Als
zutreffend erweist sich demgegenüber auch unter Zugrundelegung des abweichend
erstellten Sachverhalts die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche
Würdigung, da der Grenzwert für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
bei 12 g Heroin liegt (vgl. nur BGE 109 IV 143 E. 3 S. 144 f.). Entsprechend
ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.
3.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht qualifiziert
und unter Berücksichtigung insbesondere der verkauften Menge, des
Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG sowie des teilweise
kooperativen Verhaltens im Ermittlungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 12
Monaten als angemessen erachtet. Mit Blick auf die Reduktion des
Betäubungsmittelkonsums und die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten hat sie
sodann eine schlechte Legalprognose verneint und den bedingten Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, gewährt.
Demgegenüber
beantragt die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24
Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Zur Begründung verweist
sie zum einen darauf, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sehe als Mindeststrafe eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten vor, so dass bei klarer Überschreitung des für
die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestands bestehenden Grenzwerts von 12
g nicht eine Strafe am untersten Rand des Strafrahmens ausgesprochen werden
könne. Zum andern wird argumentiert, der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs.
3 lit. b BetmG habe sich in geringerem Ausmass als von der Vorinstanz angenommen
auszuwirken, da der Beschuldigte seine Sucht in der zweiten Phase problemlos
durch seinen Arbeitserwerb habe finanzieren können und bezüglich der ersten
Phase (in Widerspruch zur vorgängig seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich
erfolgten Anerkennung der vorinstanzlichen Mengenberechnung) von einem tieferen
Eigenkonsum auszugehen sei. Da beim Beschuldigten überdies eine latente
Rückfallgefahr bestehe, indem er bei allfälligen Schwierigkeiten erneut
Betäubungsmittel konsumieren und in diesem Zusammenhang auch wieder Heroin
verkaufen könnte, wird ein teilweiser Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe als notwendig erachtet.
Der Beschuldigte
macht im Eventualstandpunkt geltend, aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 19
Abs. 3 lit. b BetmG sowie des kooperativen Verhaltens des Beschuldigten sei
lediglich eine Geldstrafe auszusprechen.
3.2 Hinsichtlich
des massgeblichen Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG ausgegangen, wonach der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft wird. Richtigerweise hat sie den Strafmilderungsgrund von
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG als anwendbar erachtet (vgl. zum Ausmass der
Berücksichtigung die Ausführungen in E. 3.3), wobei sich Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung
straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S.
302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu
berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).
3.3 Bezüglich
der objektiven Tatschwere des zur Beurteilung stehenden Verbrechens nach Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen und sodann die Art und Weise des
Tatvorgehens in Anschlag zu bringen. Dabei kommt neben der Drogenmenge
insbesondere auch der Funktion und der hierarchischen Stellung des Beschuldigten
Bedeutung zu (vgl. zur wichtigen, aber nicht vorrangigen Bedeutung der
Betäubungsmittelmenge für die Strafzumessung BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196). Was
zunächst die Drogenmenge betrifft, so liegt diese aufgrund der Korrektur der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2.2) nicht mehr um das
Doppelte, sondern nur noch in geringerem Umfang über dem für die Qualifikation
massgeblichen Grenzwert. Auch war der Beschuldigte auf einer sehr tiefen
Hierarchiestufe tätig, indem er den nicht zum Eigenkonsum bestimmten Teil des
bezogenen Heroins direkt an andere Konsumenten weiterverkauft haben dürfte. Im
Rahmen der subjektiven Tatschwere kommt beim Betäubungsmittelhandel
grundsätzlich der Motivlage besondere Bedeutung zu, doch wird dieser Aspekt im
Rahmen des sogleich zu erörternden Strafmilderungsgrundes Berücksichtigung
finden.
Gemäss Art. 19
Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern,
wenn bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung der Täter von
Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des
eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (bzw. gedient hat [vgl. zu
dieser Ergänzung Albrecht, Die
Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016, Art. 19
N 284 Fn. 841]). Der entsprechende fakultative Strafmilderungsgrund kann sich
auch lediglich im Sinne einer Strafminderung auswirken (vgl. allgemein bereits
E. 3.2 sowie spezifisch Albrecht,
a.a.O., Art. 19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG]
N 279). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum
heroinabhängig war. Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse (sowohl in
der ersten Phase der Erwerbslosigkeit als auch in der zweiten Phase mit einem
60 %-Pensum einer Arbeit auf dem Bau) einerseits und auf die vorstehend
erstellten Konsum- und Verkaufsmengen (vgl. E. 2.2.2) andererseits, ist zu
konstatieren, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
gesamten Zeitraum ausschliesslich (und nicht lediglich hauptsächlich, wovon die
Vorinstanz ausgeht) der Finanzierung des eigenen Konsums gedient hat. Das auf
anderen Konsum- und Verkaufsmengen beruhende Argument der Staatsanwaltschaft,
die wie gesehen sogar eine weniger weit gehende Berücksichtigung des genannten
Strafmilderungsgrundes verlangt, vermag demnach nicht durchzudringen. Aufgrund
des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes und wiederum mit Blick auf die
konkrete Verkaufsmenge geht zudem auch das weitere Argument der
Staatsanwaltschaft fehl, wonach eine Überschreitung der in Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG statuierten Mindeststrafe vorliegend zwingend geboten sei.
Was schliesslich
die Täterkomponente betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 12) verwiesen werden,
wobei sich insbesondere die Kooperation des Beschuldigten hinsichtlich der
strafrechtlichen Verfolgung seiner Lieferanten zu seinen Gunsten auswirkt. Wie
der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, arbeitet er
derzeit zu 100 % auf dem Bau und hat weiterhin Kontakt zu seinem in
Holland lebenden Sohn, für den er auch Unterhaltsbeiträge bezahlt; auch ist er
daran, seine Schulden abzuzahlen. Betäubungsmittel konsumiert der Beschuldigte
nicht mehr (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Zugunsten des
Beschuldigten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das vorliegende
Strafverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft und sodann auch beim
Appellationsgericht relativ lange gedauert hat.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen Elemente der Tat- und Täterkomponente
bei Zugrundelegung des bezüglich der Verkaufsmenge abweichend erstellten
Sachverhalts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint, während
die vom Beschuldigten beantragte Unterschreitung des regulären Strafrahmens
nicht mehr schuldangemessen wäre. Dieses Strafmass rechtfertigt sich auch mit
Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem für den auf vergleichbarer
Hierarchiestufe erfolgten Handel mit 23.56 g reinen Heroins unter Anwendung von
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt
wurde (vgl. AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Auch
an der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen
Probezeit von 2 Jahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten.
Während dem vorstrafenlosen und mittlerweile nicht mehr
betäubungsmittelabhängigen und erwerbstätigen Beschuldigten zweifellos keine
Schlechtprognose gestellt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
mit Blick auf dessen Verschulden oder aus spezialpräventiver Sicht ein
unbedingter Vollzug eines Teils der ausgesprochenen Strafe erforderlich sein
sollte.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten von CHF 2‘150.20
für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1
StPO). Gleiches gilt grundsätzlich für die Urteilsgebühr, doch ist hinsichtlich
der im Fall der Berufung vorgesehenen Erhöhung derselben zu berücksichtigen,
dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel
ergriffen haben und damit vollumfänglich unterlegen sind, so dass dem
Beschuldigten die Erhöhung der Urteilsgebühr lediglich zur Hälfte zu auferlegen
ist und dieser entsprechend eine Urteilsgebühr von CHF 3‘050.– (2‘600 + 450) zu
tragen hat. Aus dem gleichen Grund sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens lediglich im Umfang von 50 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 450.–
angemessen erscheint.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote
abgestellt werden kann, zuzüglich 2½ Stunden für Berufungsverhandlung und
Nachbesprechung. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend
der Kostentragungspflicht bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 %
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu
einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Oktober 2013 [recte: 2012] zufolge
Verjährung
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren
A____ wird des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs.
1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 2‘150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘050.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 450.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘300.– und ein Auslagenersatz
von CHF 18.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 185.45, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘251.75 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).