Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 22.
Dezember 2017
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.54
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Erwägungen
1.1.
1.1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war ab dem 12. September
2016 als Koch bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG: SR
832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13.
September 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich gemäss
Unfallmeldung Prellungen am Rücken und am Fuss zu (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] S. 2). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in den
darauf folgenden Monaten volle Arbeitsunfähigkeit (AB S. 7-9, 12, 16, 21-25).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen (AB S. 4). Mit Schreiben vom
24. November 2016 (AB S. 32) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
um Erteilung einer Vollmacht zwecks Einsicht in die medizinischen Akten. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete die Vollmacht am 16. Dezember 2016 und versah
diese jedoch mit der Notiz „Unter Vorbehalt“ (AB S. 42). In seinem am 5. Januar
2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht erwähnte der behandelnde
Arzt, Dr. med. D____ (AB S. 51), es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen
vor, schon vor dem Unfall habe eine LWS-Problematik bestanden. Am 2. März
2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per Mail mit, sie könne
keine weiteren Leistungen erbringen, da es ihr mangels ärztlicher Unterlagen
nicht möglich sei, ihre Leistungspflicht zu prüfen (AB S. 64). Aus den ihr
daraufhin zugestellten Unterlagen schloss die Beschwerdegegnerin auf einen medizinischen
Vorzustand und nahm den Standpunkt ein, das Unfallereignis habe zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, zum jetzigen
Zeitpunkt sei jedoch der status quo sine erreicht (Schreiben vom 25. April
2017, AB S. 77).
1.1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte
die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels natürlichen
Kausalzusammenhangs per 20. März 2017 (AB S. 85). Am 3. Juni 2017 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB S. 91). Die Beschwerdegegnerin
legte dem Beschwerdeführer daraufhin nahe, sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung anzumelden und stellte die nochmalige Prüfung des
Anspruchs nach UVG in Aussicht (AB S. 99, 101). Am 10. August 2017 ersuchte sie
den Beschwerdeführer erneut um eine Vollmacht zur Einholung weiterer
medizinischer Akten (AB S. 120), deren Unterzeichnung der Beschwerdeführer wiederum
verweigerte (AB S. 121), ebenso wie die Erteilung einer enger abgefassten Vollmacht
(AB S. 125). Er bezeichnete diese Vollmacht als Verletzung seiner Würde und
setzte der Beschwerdegegnerin Frist zum Erlass des Einspracheentscheids bis zum
30. September 2017 (AB S. 130). Mit Mail vom 10. Oktober 2017 forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bestimmte Dokumente wie
MRT-Bilder und KG-Auszüge einzureichen (AB S. 131). Nachdem die Bilder am 15.
Oktober 2017 (AB S. 138f.) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, konnte
diese das gesamte Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme unterbreiten.
Seine Beurteilung datiert vom 26.Oktober 2017 (AB S. 134).
1.2.
Am 30. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein.
Diese schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 auf Abweisung der
Beschwerde und reicht ihre Akten ein. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit
zur Vernehmlassung. Innert Frist geht keine Stellungnahme ein.
2.1.
Gemäss Art. 56 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde
erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung
oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
2.2.
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG
154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig. Der
Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt im
Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher gemäss
Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch in
örtlicher Hinsicht zuständig.
2.3.
Gemäss § 83 Abs.2 GOG entscheidet die Gerichtspräsidentin einfache
Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
3.1.
3.1.1. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101) liegt nach der
Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt
und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung
bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige
Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht
binnen der Frist fasst, welche der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Eine unzulässige
Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht
gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang
namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität
und Schwierigkeit der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten. Die
Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher
Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem
Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder
Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem
einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil BGer
8C_652/2009 vom 7. Juni 2000 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Das mit der Rechtszögerungs- oder
verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin,
einen an die gerichtliche Instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die
Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum
Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den
Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten.
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt um
eine baldige Stellungnahme zum Leistungsbegehren ersuchte (AB S. 100, 115, 121,
130). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom 30. Oktober 2017 somit in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung
setzt voraus, dass die versicherte Person ausdrücklich, oder zumindest
sinngemäss, den Erlass eines Entscheides verlangt hat. Auf der anderen Seite steht
- unter Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 1 - fest, dass die
Beschwerdegegnerin das Verfahren von Beginn an und insbesondere auch nach Eingang
der Einsprache vom 3. Juni 2017, angemessen vorangetrieben hat. Praxisgemäss
ist ohne besondere Umstände davon auszugehen, dass ein Einspracheentscheid
innert einer Frist von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist. Eine solche
Zeitspanne ist jedoch nur dann als ausreichend zu betrachten, wenn keine
weiteren Abklärungen notwendig sind (Kieser,
ATSG-Kommentar 3. Aufl. 2015, Art. 52 Rz. 51). Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführt, kann sie den Sachverhalt und damit ihre Leistungspflicht
nur beurteilen, wenn ihr die notwendigen Akten zur Verfügung stehen. Da sich
aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 30. Dezember 2016 (AB S. 51) Hinweise auf
eine vorbestehende LWS-Problematik ergeben hatten, waren frühere medizinische
Unterlagen zur Beurteilung der Leistungspflicht zweifellos sachdienlich. Durch
seine Weigerung, die entsprechenden Vollmachten zu unterzeichnen, beziehungsweise
die angeforderten Berichte einzureichen, hat der Beschwerdeführer selber wesentlich
zur Verzögerung der Sachverhaltsabklärungen beigetragen. Erst am 15. Oktober
2017 gingen die mehrmals nachgesuchten Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin
ein. Bereits zehn Tage später legte ihr beratender Arzt, Dr. med. E____, seine
Beurteilung vor (Bericht vom 26. Oktober 2017, AB S. 134). Wenn nun die Beschwerdegegnerin
unter diesen Umständen am 30.Oktober 2017 noch keinen Einspracheentscheid
erlassen hatte, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie sei unangemessen
lange untätig geblieben. Wie in der Beschwerdeantwort angekündigt, wird die
Beschwerdegegnerin nach Eröffnung des vorliegenden Urteils umgehend einen
Einspracheentscheid erlassen.
4.1.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: