Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.140
URTEIL
vom 11. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya
Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 30. August
2011 beantragte die Gemeinde Bettingen beim Regierungsrat Basel-Stadt den
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 20 des Enteignungsgesetzes (EntG, SG
740.100) bezüglich der in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse
(NöI) befindlichen Liegenschaft Parzelle [...] Grundbuch Bettingen. Als Zweck
der Enteignung verwies sie im Wesentlichen auf ihre Absicht, das Schulhaus
Bettingen, welches sich auf der Nachbarliegenschaft [...] befindet, zu
erweitern. Zuvor hatte die Gemeinde am 28. Juli 2011 beim Präsidenten der
Expropriationskommission des Zivilgerichts Basel-Stadt für dieses
Enteignungsverfahren das Gesuch gestellt, es sei gemäss § 25 Abs. 1 EntG auf
eine öffentliche Auflage der Pläne und die öffentliche Anzeige der Planauflage
zu verzichten. Am 27. September 2011 wurde die Gemeinde darüber informiert,
dass der Regierungsrat gemäss § 28 Abs. 1 EntG den Enteignungsbeschluss
gleichzeitig mit dem Entscheid über unerledigte Einsprachen und Begehren aus
dem Planauflageverfahren fasse. Bevor der Enteignungsbeschluss gefällt werden
könne, müsse das Planauflageverfahren abgeschlossen sein bzw. Klarheit darüber
bestehen, dass in Anwendung von § 25 EntG auf die Durchführung desselben verzichtet
werden könne. Daher wurde die Gemeinde gebeten, den Regierungsrat nach Erlass
des noch ausstehenden Entscheids der Expropriationskommission über dessen Resultat
zu benachrichtigen.
Am 30. September
2011 liess die Grundeigentümerin der Parzelle [...], B____ (Einsprecherin), vertreten
durch Advokat [...], bei der Gemeinde eine als „Einsprache/Begehren“
bezeichnete Eingabe zu Handen des Regierungsrats einreichen. Es wurde
beantragt, das Enteignungsgesuch der Gemeinde sei vollumfänglich abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es sei ein vollständiges
Planauflageverfahren durchzuführen bzw. anzuordnen; in jedem Fall seien aber insbesondere
Werkpläne auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur anschliessenden nochmaligen
Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem Enteignungsbeschluss
zuzuwarten, bis die Prüfung der Erweiterung abgeschlossen sei; alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin. Ausserdem stellte die Grundeigentümerin
gleichentags ein Entschädigungsbegehren bei der Expropriationskommission. Am
10. Oktober 2011 sandte der Regierungsrat die Einsprache samt Unterlagen an die
Gemeinde Bettingen mit dem Hinweis, dass der Enteignungsbeschluss gleichzeitig
mit dem Entscheid über unerledigte Einsprachen gefällt werde. Der Regierungsrat
entscheide darüber gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 EntG auf Antrag
der Gemeinde. Daher werde um Prüfung der Einsprache und Unterbreitung von
begründeten Anträgen im Hinblick auf einen allfälligen Einspracheentscheid gebeten.
Mit Entscheid
vom 12. Oktober 2011 trat der Präsident der Expropriationskommission auf
das von der Gemeinde am 28. Juli 2011 gestellte Gesuch um Bewilligung des abgekürzten
Verfahrens nach § 25 EntG nicht ein. Über den Nichteintretensentscheid wurde
der Regierungsrat am 1. November 2011 orientiert.
Mit Schreiben
vom 5. September 2013 erkundigte sich der Vertreter der Einsprecherin beim
Regierungsrat über den Stand des Verfahrens seit der am
30. September 2011 erfolgten Einspracheerhebung.
Am 12. Dezember
2015 gelangten die Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Einsprecherin
mit der Bitte um vordringliche Behandlung der im Jahr 2011 erhobenen Einsprache
an den Regierungsrat. In dessen Antwortschreiben vom 18. Februar 2016
wurde daraufhin erläutert, dass der Regierungsrat den Ausgang eines derzeit
noch vor der Expropriationskommission hängigen Verfahrens abwarte. Was den
Verfahrensstand des von der Gemeinde Bettingen anhängig gemachten Enteignungsverfahrens
betreffe, sei die Anfrage direkt an die Gemeinde zu richten.
Im Rahmen einer
amtlichen Erkundigung gelangte die Expropriationskommission am 13. Januar 2016
an den Regierungsrat mit der Bitte um Erteilung näherer Auskünfte und
Beantwortung von Fragen im Hinblick auf das im Jahr 2011 bei ihr eingeleitete
und seit 2012 sistierte Verfahren betreffend Entschädigung aus Enteignung. Aus
der diesbezüglichen Stellungnahme des Regierungsrats vom 19. Februar 2016 bzw.
der Staatskanzlei ergibt sich, dass das von der Gemeinde am 30. August 2011
gestellte Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses dannzumal noch hängig gewesen
ist. Der Regierungsrat erwäge, das im Einvernehmen mit der Gemeinde Bettingen
faktisch sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und zu behandeln. Für das
weitere Vorgehen sei wesentlich, ob die Gemeinde ihr Bauprojekt konkretisieren
könne, was momentan nicht möglich zu sein scheine.
Am 4. Mai 2016 hat
A____ (Rekurrent) als Rechtsnachfolger der Einsprecherin beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben und beantragt, es sei
der Regierungsrat wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle
Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu
entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Urteil VD.2016.109
vom 8. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde
des Rekurrenten gutgeheissen und den Regierungsrat aufgefordert, innert
angemessener Frist einen Entscheid über den weiteren Verfahrensgang zu treffen.
Allerdings hat es ihm für einen endgültigen Entscheid über das Enteignungsgesuch
keine Frist gesetzt, da der Zeitrahmen, innert welchem eine Erledigung des
Verfahrens vernünftigerweise erwartet werden kann, nur schwer abschätzbar sei.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2017 erhebt der Rekurrent wiederum Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragt erneut, es sei der Regierungsrat wegen
Rechts-verzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren
unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu entscheiden, alles
unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017
schrieb der Regierungsrat das laufende Enteignungsverfahren ab und sprach dem
Rekurrenten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zu. Am 11.
Juli 2017 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die
kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses mit der Begründung, das
Enteignungsverfahren sei seit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 8.
Dezember 2016 nicht verzögert worden. Mit Replik vom 17. Juli 2017 hält der
Rekurrent an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses wegen Rechtsverzögerung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Der
Rekurrent ist als Adressat der Verfügung, deren Erlass er vom Regierungsrat
verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG zur Rekurserhebung legitimiert.
Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die begründet einzureichende Rekurseingabe
an keine Frist gebunden. Auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
demnach einzutreten.
2.1 Soweit
sich der Rekurrent mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juni
2017 auf Tatsachen und Rügen bezieht, die Gegenstand der ersten Rechtsvezögerungsbeschwerde
im Verfahren VD.2016.109 waren, ohne dass sie im Zusammenhang mit dem späteren
Verfahrensgang erneut bedeutsam geworden wären, sind die betreffenden
Gesichtspunkte bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2016 rechtskräftig behandelt
worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechendes gilt für die gegen
dieses Urteil erhobenen Beanstandungen, welche im dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen wären. Unverständlich ist schliesslich
die widersprüchliche Rüge des Rekurrenten, es sei ihm das Urteil vom 8. Dezember
2016 nicht eröffnet worden. Wie er ohne Eröffnung dieses Urteils geltend machen
kann, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Antrag – „Der Regierungsrat sei
aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer
111423 innerhalb eines Monates zu entscheiden.“ (act. 1, S. 3) – nicht
eingegangen, ist unerfindlich. Im vorliegenden Fall ist daher einzig zu
beurteilen, ob der Regierungsrat seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2016.109
vom 8. Dezember 2016 das bei ihm geführte Enteignungsverfahren weiter verzögert
hat.
2.2 Zur
dargelegten Problematik rügt der Rekurrent, der Regierungsrat habe im Anschluss
an die Eröffnung des Urteils vom 8. Dezember 2016 der Gemeinde Bettingen für
die Einreichung von Werkplänen eine Frist von 60 Tagen, mithin bis zum 15.
Februar 2017, gesetzt. Trotz dieser „ungesetzlich langen Frist“ (act. 1
S. 4) für die Gemeinde warte er nunmehr seit vier Monaten, ohne dass etwas
geschehen sei. Diese Einladung zur Einreichung von Werkplänen sei zudem
aufgrund des bereits seit 2011 dauernden Verfahrens aus dem Recht zu weisen.
Ein hängiges Verfahren durch ein neues Projekt zu retten verstosse gegen Treu
und Glauben und das Novenverbot. Es liege vom Regierungsrat weder ein konkreter
Zeitplan noch eine verbindliche Zusage vor.
3.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert
den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte
Verzögerung eines Entscheids (SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, I 946/05 E. 5.1; BGer
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung und damit
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen
aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). Ob sich
die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener
Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind
namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit
des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4 S.
277, 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 119 Ib 311 E. 5b S. 325; Uhlmann, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 94 N 6). Rechtsverzögerung ist
nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter
Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss
vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine
unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27,
127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).
3.2 Vorliegend
hat sich der Regierungsrat am 13. Dezember 2016, mithin unmittelbar nach
Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016,
an die Einwohnergemeinde Bettingen gewandt und nachgefragt, ob ihrerseits noch
ein Interesse an der Durchführung des Enteignungsprojektes bestehe.
Gleichzeitig setzte er ihr Frist bis zum 15. Februar 2017 zur Vornahme
weiterer Verfahrensschritte. Innert dieser Frist hat die Gemeinde Bettingen dem
Regierungsrat mitgeteilt, das Verfahren […] betreffend formelle Enteignung der
Parzelle Nr. [...] Grundbuch Bettingen sei infolge Rückzugs des Gesuches ohne
Kostenfolge abzuschreiben (Schreiben vom 7. Februar 2017). In der Folge ist
dem Rekurrenten mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 28. Februar
2017 mitgeteilt worden, dass seitens der Gemeinde Bettingen kein öffentliches
Interesse an der Weiterführung des Verfahrens um formelle Enteignung mehr
bestehe und der Regierungsrat dieses daher abschliessen werde. Daraufhin
stellte der Rekurrent mit Schreiben 7. März 2017 einen bezifferten Antrag
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 50‘357.16 (je
CHF 25‘178.58 für das Verfahren vor Regierungsrat und vor der
Expropriationskommission). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 schrieb der
Regierungsrat das Verfahren ab und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung
für die entstandenen Anwaltskosten zu.
Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten liegt in der mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 der
Gemeinde Bettingen angesetzten Frist bis zum 15. Februar 2017 offensichtlich
keine unnötige Verzögerung des Verfahrens durch den Regierungsrat vor. Diese
Feststellung wird dadurch unterstrichen, dass die Gemeinde Bettingen in ihrem
Schreiben vom 7. Februar 2017 ausgeführt hat, in Anbetracht dessen, dass
aktuell noch kein konkretes Projekt zur Planung bereit stehe, reiche die ihr
eingeräumte Frist bis 15. Februar 2017 zur Einreichung der notwendigen
Unterlagen nicht aus, um die erforderlichen Beschlüsse auf Gemeindeebene
einzuholen, weshalb sie ihr Gesuch um formelle Enteignung der Parzelle Nr. [...]
Grundbuch Bettingen vom 30. August 2011 zugunsten einer effizienten
Verfahrenserledigung zurückziehe (act. 5). Auch für die Zeit nach dem 15.
Februar 2017 liegt keine Rechtsverzögerung vor, ist dem Rekurrenten doch
bereits am 28. Februar 2017 und somit lediglich rund zwei Monate nach dem Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 der Abschluss des Verfahrens in
Aussicht gestellt worden. Dieser Ankündigung folgte der Regierungsrat mit
Beschluss vom 5. Juli 2017, indem er das Verfahren abschrieb und dem
Rekurrenten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zusprach. Es
ist nicht ersichtlich, wie der Regierungsrat mit diesem Verfahrensablauf eine
Rechtsverzögerung begangen und das weitere Verfahren unnötig hinausgezögert
haben soll. Er hat vielmehr das laufende Enteignungsverfahren nach dem Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 zügig vorangetrieben und innert
angemessener Frist beendet. Dem Vorwurf der Rechtsverzögerung fehlt demnach
jede Grundlage. Anzumerken bleibt, dass der Rekurrent die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde
trotz Kenntnis und ohne Offenlegung der ihm in Aussicht gestellten Abschreibung
des Enteignungsverfahrens erhoben hat. Dieses Verhalten ist mit Blick auf das
Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zumindest fragwürdig.
Damit ist die
Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG
der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.