Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.158
ENTSCHEID
vom 21.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, Rechtsanwältin Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafdreiergerichts
vom 11. Januar 2017
betreffend Entschädigung für die amtliche
Verteidigung
im Strafverfahren SG.2016.263
Sachverhalt
Mit Urteil vom
11. Januar 2017 hat das Strafdreiergericht über die gegen B____ erhobene
Anklage entschieden und der in diesem Verfahren als amtliche Verteidigerin
eingesetzten A____ ein Honorar von CHF 20‘540.– und eine Spesenvergütung
von CHF 729.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Das begründete Urteil ging der Verteidigerin am
8. Mai 2017 zu. Am 1. Juni 2017 hat A____ namens und im Auftrag
von B____ Anschlussberufung erhoben, womit sie unter anderem auch eine Erhöhung
des amtlichen Honorars auf CHF 29‘519.– zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt
hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) überdies in eigenem Namen eine Beschwerde mit
demselben Antrag eingereicht. In einer weiteren Eingabe vom 15. November
2017 hat sie ferner die Entschädigung ihres Aufwands im vorliegenden Verfahren
verlangt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
2.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die amtliche Verteidigung zählt indessen
nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation
hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO,
sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Wie das
Bundesgericht festgehalten hat, kann die amtliche Verteidigung nicht
nur, sondern muss sie auch gegen den erstinstanzlichen
Entschädigungsentscheid in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen
(vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215). Dies gilt auch dann, wenn die
amtlich verteidigte Partei (oder eine andere Partei) gegen das ergangene Urteil
Berufung/Anschlussberufung erhebt. Sofern das Berufungsgericht auf die Berufung
eintritt und ein neues Urteil ergeht, entfällt zwar das Anfechtungsobjekt des
parallelen Beschwerdeverfahrens, weshalb als Folge davon die Einwände der
amtlichen Verteidigung gegen die Höhe ihrer Entschädigung in der Berufung zu
behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205). Die Legitimation zur
Beschwerdeerhebung wird davon jedoch nicht betroffen. Vorliegend ist das Honorar
der amtlichen Verteidigerin ein erstes Mal in der Anschlussberufung, die sie
namens und im Auftrag der verurteilten Beschuldigten B____ erhoben hat, angefochten
worden. Damit hat die falsche Person das falsche Rechtsmittel ergriffen.
2.2 Die
Anschlussberufung kann auch nicht als teilweise im Namen der amtlichen
Verteidigerin eingereichte Beschwerde uminterpretiert werden. Denn gestützt auf
Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine solche innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Das begründete Urteil des
Strafdreiergerichts wurde der amtlichen Verteidigerin am 8. Mai 2017 eröffnet.
Im Zeitpunkt der Einreichung der Anschlussappellation am 1. Juni 2017 war die
Frist von 10 Tagen somit längst abgelaufen. Abgesehen davon ist in der
Anschlussberufung der Antrag auf Erhöhung des Honorars der amtlichen
Verteidigerin mit keinem Wort begründet worden.
2.3 Schliesslich
ist festzuhalten, dass auch auf die Eingabe vom 23. Oktober 2017, mit
welcher A____ in eigenem Namen Beschwerde erhoben hat, zufolge Verspätung nicht
eingetreten werden kann. Es ist unerfindlich, weshalb die Frist zur
Beschwerdeerhebung (erst) mit der im Berufungsverfahren von B____ ergangenen
Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom
20. September 2017, mit welcher er einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung nicht bewilligt und A____ zur schriftlichen Berufungsantwort bis
zum 23. Oktober 2017 aufgefordert hat, zu laufen begonnen haben soll. Bei
der Frist zur Erhebung einer Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche
Frist, die nicht verlängert werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Richtet
sich die Beschwerde gegen ein Urteil, beginnt die Frist mit der Eröffnung des
schriftlich begründeten Entscheids zu laufen (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4 S. 47).
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.