Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.32
URTEIL
vom 5.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Januar 2017
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Januar 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und kostenfällig zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden
ihm die Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.–
(im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 500.–) auferlegt.
Mit Eingabe vom 23.
Januar 2017 hat der Berufungskläger Berufung gegen dieses Urteil eingereicht. Daraufhin
wurde eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt, welche dem Parteivertreter
des Berufungsklägers zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 15. März 2017
zugestellt wurde. Mit an das Appellationsgericht gerichtetem Schreiben vom 4. April 2017
(Postaufgabe am 4. April 2017) reichte der Berufungskläger eine
Berufungserklärung ein, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht.
Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erhoben. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 hat die
Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Anwendung
von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und ihnen Frist bis 26. Mai
2017 zur Erhebung allfälliger Einwände gesetzt, wobei ohne Gegenbericht von
ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem von keiner Seite Einwände gegen
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens eingegangen sind, ist dieses mit
Verfügung vom 31. Mai 2017 angeordnet worden und dem Berufungskläger
eine Frist bis zum 27. Juni 2017 zur Einreichung einer allfälligen Berufungsbegründung
gesetzt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 26. Juni 2017 bekräftigt,
dass er den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich anfechte, und seine
Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich unter Verweis
auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Antrag auf dessen
Bestätigung vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art.
382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine
Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der
richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die
entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs.
3 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen ist.
2.1 Der
Berufungskläger hat die Befragung seiner Partnerin [...] beantragt, was mit
Verfügung vom 5. Mai 2017 in antizipierter Beweiswürdigung gestützt auf
Art. 389 StPO – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des
erkennenden Gerichts – abgewiesen worden ist. Das Rechtsmittelverfahren beruht
grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche
Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur,
wenn dies erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung
auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende
Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen
ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn
es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis
gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung
des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr
ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140
E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
2.2 Da
die Partnerin des Berufungsklägers während des inkriminierten Verhaltens nicht
zugegen war und ihr Bezug zum fraglichen Handlungsablauf (sie war mit dem
Berufungskläger im Shoppingcenter St. Jakob-Park verabredet) weder vom Einzelgericht
in Strafsachen noch von der Staatsanwaltschaft so zum Thema gemacht wurde, ist
nicht zu erkennen, inwiefern die Befragung im vorliegenden Fall für die
Beweisführung tauglich, geschweige denn erforderlich wäre. Der Beweisantrag
wurde demnach zu Recht mittels Verfügung am 5. Mai 2017 abgelehnt.
3.1 In
objektiver Hinsicht unbestritten, ja sogar in der Berufungsbegründung
eingestanden, ist, dass der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit
unterwegs war und dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Art. 90 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begangen hat. Das inkriminierte
Verhalten wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Sowohl in der Berufungserklärung
als auch, mittels Verweis auf erstere, in der Berufungsbegründung räumt der Berufungskläger
ein, am 30. Januar 2016 als Lenker des Personenwagens […] in Basel auf der
Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern / Zürich unterwegs gewesen zu sein und
dabei von Kilometer 1.7 R bis Kilometer 2.3 R die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 26 km/h
überschritten zu haben. Die Berufung betreffend den Schuldspruch wegen
Verletzung der Verkehrsregeln ist somit abzuweisen.
3.2 Die
Bemessung der entsprechenden Busse von CHF 700.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht der Praxis des
Strafgerichts und ist weder in ihrer Höhe noch in ihrer Begründung zu
beanstanden. Die Berufung ist daher auch hinsichtlich der beantragten Reduktion
der Bussenhöhe für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln abzuweisen.
4.1 Der
Berufungskläger bestreitet auch die Sachverhaltsdarstellung der
Staatsanwaltschaft betreffend das Überholmanöver nicht. Demnach hat er mit
seinem Personenwagen […] auf der Autobahn A2 (von Basel in Fahrtrichtung
Luzern/Zürich) auf Höhe von Kilometer 3.9 vom ersten Überholstreifen ganz links
über den Normalstreifen auf den äussersten rechten Fahrstreifen gewechselt.
Dort ist er rechtsseitig an mehreren korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden
Autos vorbeigefahren, hat dann bei Kilometer 4.2 wieder nach links auf den
Normalstreifen gewechselt und dort seine Fahrt vor den überholten Fahrzeugen
fortgesetzt. Dies ist nicht nur unbestritten, sondern auch durch die
aufgezeichnete Nachfahrmessung dokumentiert (CD act. 68). Bestritten wird indes
die Qualifizierung dieses Verhaltens als verbotenes Rechtsüberholen und damit
die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nach Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver
wie in subjektiver Hinsicht. Der Berufungskläger macht geltend, dass zum einen
ein paralleler Kolonnenverkehr bestanden habe und zum anderen er subjektiv
keinen verbotenen Spurwechsel habe vornehmen wollen, sondern sich einfach, was
seine Fahrt betraf, kurzfristig umentschieden habe.
4.2 Nach
Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Dazu bedarf es der Missachtung einer wichtigen
Verkehrsvorschrift. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Dies impliziert
ein Verbot des Rechtsüberholens. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine
wichtige Verkehrsvorschrift (vgl. Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 94).
4.3 Das
Bundesgericht hat in Anwendung des Art. 36 Abs. 5 lit. a und b der
Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) anerkannt, dass in Fällen von
sogenanntem Kolonnenverkehr sowie auf Einspurstrecken das Vorbeifahren an einem
Fahrzeug auf der rechten Seite keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird nach
einer Gesamtbetrachtung des Verkehrs beurteilt. Durch das blosse Weiterfahren
im sogenannten Kolonnenverkehr wird im Gegensatz zum Rechtsüberholen keine
abstrakt erhöhte Gefahrensituation geschaffen. Relevant für die Einordnung als
passives, strafrechtlich irrelevantes Rechtsvorbeifahren ist, dass auf allen
Spuren mit praktisch gleicher Geschwindigkeit gefahren wird und sich das
fragliche Fahrzeug mit konstanter Geschwindigkeit fortbewegt. Im Unterschied
zum eigentlichen Rechtsüberholen erscheint hier das Fahrzeug nicht plötzlich
und unerwartet im Blick- respektive Aktionsfeld anderer Verkehrsteilnehmer (BGE
142 IV 93 E. 4.2.1 S. 99 ff.). Die Frage, ob im vorliegenden Fall von
Kolonnenverkehr ausgegangen werden müsste, kann indessen offen bleiben. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, ist auch bei Vorliegen von Kolonnenverkehr oder
einer Einspurstrecke Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen,
wie dies der Berufungskläger im vorliegenden Fall gemacht hat, nach Art. 8 Abs.
3 VRV in jedem Fall verboten. Ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG setzt
zur Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift zusätzlich eine erhöhte
abstrakte Gefährdung voraus. Jene ergibt sich, wie die Vorinstanz in Erwägung
3.2 ihres Urteils richtigerweise ausführt, bereits daraus, dass die anderen
Verkehrsteilnehmer selbst bei einer Auffahrspur nicht damit rechnen müssen, von
einem Fahrzeug überholt zu werden, welches nicht im rechten Seitenspiegel zu
sehen ist. Der Berufungskläger hat, wie bereits erwähnt, mit seinem Fahrzeug
von der äussersten linken Spur in einem Zug auf den rechten Streifen
gewechselt, auf welchem er sodann zum Überholmanöver ansetzte. Entsprechend
konnten die anderen Verkehrsteilnehmer den Beschuldigten nicht bereits
frühzeitig als von der Auffahrspur herkommend erkennen. Der objektive
Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.
4.4 In
subjektiver Hinsicht bestreitet der Berufungskläger einen Vorsatz bezüglich
Rechtsüberholens. Er macht geltend, er habe die Fahrspur nach rechts gewechselt,
um in Richtung St. Jakob-Park abzweigen zu können. Nach kurzer Zeit habe er
sich indes umentschieden und beschlossen, eine andere Route zu besagtem Ziel zu
wählen, weshalb er die Spur abermals gewechselt habe. Entsprechend sei der
subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Berufungskläger keine Intention gehabt
habe, rechts zu überholen, sondern lediglich seine Fahrspur seiner neu
geplanten Route habe anpassen wollen.
Gemäss den
einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.3 des Urteils, auf welche an
dieser Stelle verwiesen werden kann, sprechen sowohl die Beschilderung als auch
das vorangehende Verhalten des Berufungsklägers gegen diese Darstellung. So hat
er insbesondere just dort, wo die Beschilderung St. Jakob-Park auf der rechten
Fahrbahn angezeigt war, in die mittlere Spur zurückgewechselt. Es ist davon
auszugehen, dass der in Muttenz wohnhafte und somit ortskundige Berufungskläger
weiss, welche Spur zu welchem Fahrziel führt. Durch die nachträgliche
Behauptung, er habe via eine andere als die ursprünglich geplante Route zum St.
Jakob-Park fahren wollen, versucht der Beschuldigte, sein Fehlverhalten mittels
einer plausiblen Erklärung zu rechtfertigen. Dass diese keinen Bestand haben
kann, ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Ungereimtheiten in den Aussagen
des Berufungsklägers. Die Gesamtumstände, insbesondere auch die vorgängige
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie die Art und Weise
der Durchführung des Überholmanövers, legen vielmehr den Schluss nahe, dass der
Berufungskläger bestrebt war, möglichst schnell an seinem Fahrziel anzukommen. Hierfür
hat er die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach Art. 90 Abs. 2 SVG
zumindest in Kauf genommen. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist
bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGer 6B_76/2008
vom 18. März 2008 E 2.1). Beim Rechtsüberholen taucht das überholende Auto
plötzlich und unvermittelt (auf der Autobahn in der Regel mit hoher
Geschwindigkeit) auf. Einem erfahrenen Verkehrsteilnehmer wie dem
Berufungskläger muss selbst bei redlicher Absicht bewusst sein, dass durch
Rechtsüberholen mit vorgehendem und anschliessendem rasantem Spurwechsel eine
erhöhte abstrakte Gefährdung für die überholten Fahrzeuge entsteht. Dadurch,
dass er das besagte Manöver dennoch vorgenommen hat, nahm der Berufungskläger in
Kauf, dass er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen
Verkehrsteilnehmer schuf. Es ist somit auch der subjektive Tatbestand nach Art.
90 Abs. 2 SVG erfüllt.
4.5 Für
den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung nicht
angefochten. Sie ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu
bestätigen. Mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger somit zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen
und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der
Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ BLaw
Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.