Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.97
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Verkehrsabteilung
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 23. Juni 2017
betreffend Anordnung einer
Blutprobe sowie vorläufiges Fahrverbot für Fahrräder
Sachverhalt
Am 23. Juni 2017
um 01:56 Uhr wurde der Fahrradlenker A____ (Beschwerdeführer) anlässlich einer
stationären Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei an der Rittergasse
angehalten und kontrolliert. Da dieser einen Alco-Blow Vortest und eine Atemalkoholprobe
verweigerte, wurde von der Polizei die Abnahme einer Blutprobe verfügt, welche
gleichentags im Universitätsspital Basel durchgeführt wurde. Ferner wurde dem
Beschwerdeführer an Ort und Stelle vorläufig verboten, Fahrräder zu fahren. Die
entsprechenden Formulare (Verfügung betreffend Anordnung der Blutprobe [mit
Rechtsmittelbelehrung] und vorläufiges Fahrverbot für Fahrräder) wurden ausgefüllt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hob die Kantonspolizei das vorläufige
Fahrverbot für Fahrräder per sofort wieder auf.
Mit Schreiben
vom 26. Juni 2017 (Postaufgabe am 27. Juni 2017) hat der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die beiden Verfügungen erhoben. Die Beschwerde wurde von der
Verfahrensleiterin des Beschwerdegerichts der Kantonspolizei zur Vernehmlassung
zugestellt. Diese hat sich am 14. Juli 2017 mit dem Antrag auf kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihre Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer mit Frist bis 21. August 2017 zur fakultativen Stellungnahme
zugestellt, worauf dieser indessen verzichtet hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Polizei sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es urteilt gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügungen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer als von den angefochtenen Verfügungen Betroffener hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit grundsätzlich zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2017.55 vom
31. Juli 2017 E. 1.1).
1.2 Das
vorläufige Fahrradfahrverbot wurde am 12. Juli 2017 per sofort, also nach der
Beschwerdeerhebung, während der Vernehmlassungsfrist und noch vor Vorliegen der
Blutauswertung, durch die Kantonspolizei aufgehoben (act. 5). Es stellt sich
daher die Frage, ob diesbezüglich noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 13; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 382 N 2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Dies
ist zu bejahen. Nach ständiger Gerichtspraxis ist vom Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige
(bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136
II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom
17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2016.146 vom 1. Februar 2017
E. 1.3; vgl. dazu Lieber, a.a.O.,
Art. 382 N 13, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt,
da es sich beim Fahrradfahrverbot um eine vorläufige Massnahme handelt, deren
rechtzeitige Überprüfung durch das Gericht kaum je möglich wäre. Die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher unabhängig davon, ob bezüglich
des vorläufigen Fahrradfahrverbots noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
besteht, zu bejahen. Auf die Beschwerde gegen beide Verfügungen der Polizei ist
daher einzutreten.
Die Beschwerde
richtet sich einerseits gegen die Anordnung einer Blutprobe, andererseits gegen
das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder.
2.1. Nach
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Strassenverkehrskontrollverordnung
(SKV, SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums einen
Vortest auch ohne diesbezüglichen Verdacht durchführen. Verzichtet sie auf
einen solchen Vortest, führt sie eine Atemalkoholprobe durch (Art. 10 Abs. 5
SKV). Widersetzt sich die betroffene Person, wie im vorliegenden Fall (act. 5),
der Durchführung einer Atemalkoholprobe, ist gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV
eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol anzuordnen. Diese Bestimmung enthält
anders als Art. 10 SKV allerdings keine Anordnungskompetenz der Polizei (vgl.
Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO; BGer 6B_563/2017 vom 11. September
2017 E. 1.5). So hat das Bundesgericht in mehreren kürzlich ergangenen
Urteilen festgehalten, dass zur Anordnung von Blutproben nicht die Polizei,
sondern einzig die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 lit. a
StPO; BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5, mit
Hinweis, 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2; vgl.
AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.5 und 2.3.7). Eine solche
Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO auch zunächst mündlich,
mithin telefonisch, durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGer 6B_942/2016
vom 7. September 2017 E. 5.2, mit Hinweisen; AGE BES.2017.55 vom
31. Juli 2017 E. 2.3.7). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine
Zwangsmassnahme nach Art. 196 StPO, welche selbst dann von der
Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt
(BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2). Ob der Beschwerdeführer
mit der Abnahme der Blutprobe einverstanden war, was die Kantonspolizei in
ihrer Vernehmlassung geltend macht (act. 4), ist deshalb irrelevant (siehe auch
AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.6).
Die Polizei
ordnete die Blutprobe ohne Zutun der Staatsanwaltschaft und damit
gesetzeswidrig an (act. 1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
2.2 Das
vorläufige Fahrverbot für Fahrräder wurde in der Verfügung vom 23. Juni 2017
mit der Verweigerung des Beschwerdeführers, einen Alco-Blow Vortest und eine
Atemalkoholprobe durchzuführen, begründet, allerdings ohne Hinweis auf einen
Gesetzesartikel (act. 5). Gemäss Art. 30 lit. b SKV verhindert die Polizei
die Weiterfahrt mit einem Fahrzeug, für das ein Führerausweis nicht
erforderlich ist, wenn der Führer oder die Führerin in einem die sichere
Führung ausschliessenden Zustand ist. Laut den Rapporten der Kantonspolizei vom
23. Juni 2017 (act. 5) zeigte der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle
jedoch keine Alkoholsymptome (und auch keine Drogen- oder Medikamentensymptome).
Andere Hinweise, die auf einen fahruntüchtigen Zustand hinweisen würden, sind
nicht protokolliert. Die Verweigerung, einen Alco-Blow Vortest und eine
Atemalkoholprobe durchzuführen, wird in Art. 30 lit. b SKV nicht als
Grund für eine polizeiliche Verhinderung der Weiterfahrt genannt. Eine andere
rechtliche Grundlage für das vorläufige Fahrradfahrverbot wird von der
Kantonspolizei auch in ihrer Vernehmlassung nicht genannt (act. 4), da keine
solche existiert (vgl. Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 19 SVG N 3, wonach regelmässig nur das Fahren eines Fahrrads in
sehr stark angetrunkenem Zustand und im Wiederholungsfall ein Fahrradfahrverbot
überhaupt rechtfertigen können).
Die rechtliche
Konsequenz bei Verweigerung einer Atemalkoholprobe ist die Anordnung einer
Blutprobe (Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV), welche, wie gezeigt (siehe oben E. 2.1),
durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Die Sanktionierung mit einem
vorläufigen Fahrradfahrverbot ist nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit
auch in dieser Hinsicht gutzuheissen.
Die Beschwerde
gegen die Anordnung der Blutprobe ist insofern gutzuheissen, als festzustellen
ist, dass diese Zwangsmassnahme von unzuständiger Stelle angeordnet worden ist.
Die Beschwerde gegen das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder ist gutzuheissen.
Bei diesem
Ergebnis sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde gegen die
Anordnung einer Blutprobe wird festgestellt, dass die Anordnung dieser
Zwangsmassnahme durch die Polizei unrechtmässig war.
Die Beschwerde gegen das vorläufige
Fahrverbot für Fahrräder wird gutgeheissen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.