Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.133
URTEIL
vom 10.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Oktober 2016
betreffend Landfriedensbruch sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 31. März 2016 (act. S. 121 ff.) hat die Staatsanwaltschaft A____ des
Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aus
öffentlicher Zusammenrottung) und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz
(Vermummungsverbot) schuldig erklärt und bestraft mit einer bei einer Probezeit
von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
mit einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von 4 Tagen. Aus der Begründung geht hervor, dass A____ im
Vorfeld des UEFA Champions League Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04
vom 1. Oktober 2013 vor dem Stadion St. Jakob-Park an einer von einer
aggressiven Grundstimmung getragenen Zusammenrottung von mehreren Dutzend FCB-Fans
teilgenommen haben soll, aus welcher Zusammenrottung heraus Gewalttaten an
Schalker Fans und an Polizisten begangen worden sein sollen.
Auf die von A____
gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache hin hat das Einzelgericht in
Strafsachen A____ mit Urteil vom 18. Oktober 2016 des Landfriedensbruchs
und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von
Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB). Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Kantonale
Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) hat das Einzelgericht in
Strafsachen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt, und es hat den
Beurteilten in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die
Berufung des A____, der kostenlosen Freispruch von der Anklage des
Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragt.
Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort auf kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die
Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 10. November 2017
stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger, sein Vertreter sowie der vom
Berufungskläger beantragte Zeuge B____ teilgenommen; die Staatsanwaltschaft war
dispensiert. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, und anschliessend
wurde der Zeuge B____ einvernommen. Die Verteidigung hat für den Fall eines
Freispruchs Schadenersatz wegen Erwerbsausfalls infolge des laufenden
Strafverfahrens beantragt. In der Folge wurde das von der Solothurner Kantonspolizei
aufgenommene Video von den Geschehnissen visioniert, die sich vorgängig dieses
UEFA Champions League Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04 am 1.
Oktober 2013 vor dem Stadion St. Jakob-Park zugetragen hatten. Schliesslich
ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt, und der Berufungskläger hat das
letzte Wort gehabt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen
(VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft
erwachsen ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungskläger wegen Widerhandlung
gegen das Kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) zufolge
Eintritts der Verjährung.
Umstritten ist,
ob das Verhalten des Berufungsklägers am 1. Oktober 2013 vor dem Stadion St.
Jakob-Park die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte erfüllt.
2.1
2.1.1 Landfriedensbruch begeht,
wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften
gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1
StGB). Zusammenrottung ist eine Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr
oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht
erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen
Grundstimmung getragen wird. Die Begehung von Gewalttätigkeiten ist eine
objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Begriff der Teilnahme an der
Zusammenrottung lässt sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven
Tatbestands fassen. Strafbar ist jede Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht,
was nicht einmal explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss
von Fall zu Fall entschieden werden. Objektiv nimmt an der Zusammenrottung
teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht,
dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es
genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter
Zuschauer gebärdet. Teilnehmer ist nur, wer im Zeitpunkt der Verübung von
Gewalttätigkeiten an der Zusammenrottung teilnimmt. Wer sich vorher entfernt
oder erst nach Beendigung der Gewalttätigkeiten hinzutritt, ist straflos. Der
Vorsatz muss sich lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen
Zusammenrottung beziehen, nicht auf die Begehung von Gewalttätigkeiten. Der
Täter muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung besteht und in ihr
verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss immerhin auch die
friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2013, Art. 260 StGB N 11, 17, 22, 23, 34 m.w.H.).
2.1.2 Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder
einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat von einem
zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung
teilnimmt, bestraft (Art. 285 Ziff. 2 StGB). Die Tatbestandsmerkmale des
zusammengerotteten Haufens und der Teilnahme daran entsprechen jenen des
Landfriedensbruchs (Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 285 StGB N 18, 25 m.w.H.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet den zur Anklage gewordenen Strafbefehl (Art. 356
Abs. 1 StPO) zusammengefasst damit, dass vor Beginn des UEFA Champions League
Fussballspiels FC Basel 1893 – FC Schalke 04 am 1. Oktober 2013 die
Polizei vor dem Stadion St. Jakob-Park einen doppelten Kordon gebildet habe, um
ein Aufeinandertreffen der von der Innenstadt her kommenden Anhänger des FC
Schalke 04 und der bereits beim Stadion wartenden Basler Fans zu verhindern.
Nach 18.30 Uhr hätten sich aus den Reihen der Basler mehrere Dutzend praktisch
ausschliesslich dunkel gekleidete und überwiegend vermummte Anhänger vor dem
Stadion zusammengerottet. Dieser gewaltbereite Mob habe mehrmals versucht, den
Polizeikordon zu umlaufen, um auf die auf der anderen Seite des Kordons wartende
und ebenfalls gewaltbereite Meute der Schalker Fans zu treffen. Es sei zu
tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der beiden Lager sowie zu
Angriffen gegen die Polizisten gekommen. Die Polizei habe Pfefferspray und und
Gummischrot eingesetzt. An dieser Zusammenrottung habe auch der mit
hochgezogener Kapuze und Sonnenbrille vermummte Berufungskläger teilgenommen,
was die Tatbestände des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte erfülle. Die Vorinstanz ist dieser Darstellung gefolgt,
während sich der Berufungskläger auf den Standpunkt stellt, sein Verhalten
erfülle die Tatbestände nicht.
2.3 Zentrales
Beweismittel ist die ca. 12 Minuten dauernde Videoaufnahme des Geschehens, welche
die Solothurner Kantonspolizei am 1. Oktober 2013 vor Ort aufgezeichnet
hat. Die Aufnahme wurde offenbar mit einer Kamera bewerkstelligt, die im oder auf
dem Helm eines Polizisten befestigt war, der Teil des Kordons bildete, welcher
einen Zusammenstoss der Basler mit den Schalker Fans verhindern sollte. Die
Aufnahme zeigt das Geschehen, welches sich zwischen dem Stadion St. Jakob-Park und
der St. Jakobshalle ungefähr auf der Höhe der Tramhaltestelle und des
Haupteingangs zum St. Jakob-Park abgespielt hat, und zwar in Blickrichtung der
Basler Fans, mithin in Richtung Muttenz. Die Schalker Fans befinden sich im
Rücken des filmenden Polizisten und bleiben somit unsichtbar. Zunächst ist also
eine Meute von schwarz gekleideten Personen – sie sind dem Lager der Basler
zuzurechnen – zu sehen, die hinter den bei der Tramhaltestelle positionierten
Wurstständen hindurch in Richtung St. Jakobshalle rennen, offenbar zum Zweck, dort
die Polizisten zu umgehen, was diese, soweit ersichtlich, zumindest weitgehend
verhindern. Die Meute ist aufgebracht und gestikuliert aggressiv, wobei auch
Nazi-Gestik nicht fehlt. Die Teilnehmer sind zum allergrössten Teil unkenntlich
vermummt, haben also Kopf und Gesicht mit Strümpfen, Schälen und Mützen vollständig
bedeckt und umwickelt, die allenfalls, wenn überhaupt, Schlitze für die Augen
aufweisen. Die Meute verweilt also einen Moment lang auf der leichten Anhöhe
bei der St. Jakobshalle, um dann auf einmal – wieder hinter und zwischen den
Wurstständen durch – auf die andere Strassenseite beim Stadion zu gelangen uns
sich da wieder zu vereinen. Dieser Bewegung folgt auch die Polizei. Als sich ihr
der Mob zu sehr nähert, setzt die Polizei Gummischrot ein, worauf sich der Mob
einige Meter in Richtung Muttenz entfernt, um sich erneut zu besammeln und noch
weiter zum Haupteingang des St. Jakobsparks zu gelangen, wo er sich der Polizei
erneut nähert und von dieser wieder mit Gummischrot ferngehalten wird. Hier
vermischt sich der Mob teilweise mit unbeteiligtem Publikum, welches Schutz
sucht, wo es eben geht. Man sieht auch Teilnehmende der Meute, die Gummischrot
vom Boden auflesen und in Richtung Polizei schleudern; erneut folgt eine
Angriffswelle der Meute, die mittels Gummischrots zurückgeworfen wird. Deutlich
wird während des gesamten Geschehens die unmittelbar bedrohliche, aggressive
und provokative Körpersprache der Teilnehmenden, welche auch Obszönitäten und
Hitlergrüsse mit umfasst. Bis auf ca. 5 Einzelpersonen sind alle Teilnehmenden
im Gesicht und am Kopf unkenntlich vermummt, wie bereits dargestellt. Der Mob
bewegt sich nun in Richtung der Strassenmitte und setzt das provokative und aggressive
Verhalten unverändert fort. Daraufhin folgen stark verwackelte Bilder, die möglicherweise
auf tätliche Auseinandersetzungen mit den Polizisten zurückzuführen sind. Das
Katz- und Mausspiel nimmt seinen Fortgang, wiederum bewegt sich die Meute in
Richtung Tramstation. Es fällt auf, dass der Schauplatz der Auseinandersetzung
mit offensichtlich unbeteiligten Dritten gesäumt ist, wobei sich diese und der
Mob im Zuge des dynamischen Geschehens mitunter auch vermengen. Ein Teil des
Mobs gelangt bis zu den Wurstständen, rennt dann aber wieder auf die Strasse
zurück, dies erneut unter aggressiver und provokativer Gestik. Zumindest ein
Teilnehmer liest Gummischrot von der Strasse auf und schleudert es auf die
Polizei zu, welche ihrerseits offenbar ebenfalls erneut solches einsetzt. Hier
fällt zudem die wiederholte Obszönität der Gestik auf. Bei time 7.39 (VP Audio-
/ Videoaufzeichnung time 40.23) erscheint dann der Berufungskläger, wie er von
rechts her hinter einigen Teilnehmenden hindurch ins Bild kommt. Er trägt eine dunkle
Jacke mit Kapuze und eine Sonnenbrille. Die Stirn sowie die Nasen-, Mund- und
Wangenpartie mit dem Bart sind nicht bedeckt, sodass er erkennbar bleibt. Er streckt
also seinen linken Arm aus und spricht dann offenbar zu einem der Vermummten, geht
ganz kurz links aus dem Bild, um einen Augenblick später von dort her wieder zu
erscheinen, allein hinter einigen Vermummten durchzugehen und nach rechts endgültig
aus dem Bild zu verschwinden; dies ca. 8 Sekunden nach seinem ersten Auftritt. Die
Meute ist in der Folge weiterhin in Bewegung, nähert und entfernt sich ohne
Unterlass, und ständig wird auch aggressiv gestikuliert. Schliesslich entfernt
sie sich in Richtung Muttenz und vermischt sich mit Drittanwesenden.
2.4 Die
Meute strahlt fraglos eine aggressive Grundstimmung aus; ob sie auch rechtlich
und in Einklang mit der Vorinstanz als öffentliche Zusammenrottung zu
qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben. Während des auf dem Video
festgehaltenen, immerhin ca. 12-minütigen Geschehens ist der Berufungskläger nämlich
lediglich während ca. 8 Sekunden dabei zu erkennen, wie er zu einem der
Teilnehmenden geht, zu oder mit diesem offenbar kurz spricht, um sich danach allein
wieder zu entfernen. Wie bereits festgehalten, ist er leicht erkennbar – mit
seinem Bart, der offen liegenden Stirn-, Nasen- und Wangenpartie sowie der
Sonnenbrille unterscheidet er sich optisch deutlich von den übrigen
Teilnehmenden des Mobs. Wäre der Berufungskläger also nicht nur während diesen
8 Sekunden, sondern auch in der übrigen Zeit beim Mob, so müsste er auch in
anderen Videosequenzen erkennbar sein. Dies ist nicht der Fall, womit –
entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – davon auszugehen ist, dass er
sich nicht länger als eben diese 8 Sekunden beim Mob aufgehalten hat. Dies
ist für sich allein zu kurz, um ihn als Teil desselben erscheinen zu lassen,
sofern keine weiteren Elemente hinzutreten, die auf eine Teilnahme hindeuten. In
diesem Sinn ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die aggressive
Körpersprache der übrigen Teilnehmenden nicht teilt. Er geht (vom Polizeikordon
aus gesehen) hinten – nicht vorne – an einigen Teilnehmenden durch und wird auf
dem Bild durch diese entsprechend auch wiederholt ganz oder teilweise verdeckt.
Seine Mimik verrät eine gewisse Anspannung. Provokative oder gar obszöne Gestik
geht von ihm nicht aus. Aufgrund seines mit 8 Sekunden sehr kurzen Aufenthalts
beim Mob und seiner Körpersprache steht der Berufungskläger insoweit für den
unbeteiligten Beobachter nicht derart im Zusammenhang mit der Menge, dass er
als deren Bestandteil erscheinen würde. Auf gar keinen Fall jedoch läuft der
Berufungskläger nach der Unterhaltung mit dem Teilnehmenden „koordiniert mit
den anderen vermummten Teilnehmern aus dem Mob wieder in Richtung Kreuzung“,
wie die Vorinstanz schreibt (Urteil S. 7), sondern er geht im Gegenteil am Ende
seines Auftritts im Video allein nach rechts aus dem Bild und bewegt sich damit
vom Mob weg in Richtung Wurststände. Es stellt sich aber immerhin die Frage,
was der Berufungskläger während dieser 8 Sekunden tut, in denen er im
Video erscheint.
2.5
2.5.1 Der
Berufungskläger hat sich aufgrund einer Internetfahndung der Staatsanwaltschaft
gestellt. Diese hat ihn erstmals am 10. Juni 2014 einvernommen, ohne ihm zuvor
das Video gezeigt zu haben (act. 84 ff.). Auf den Vorhalt: „Sie wurden mehrfach
zum Teil an vorderster Front resp. in diesem gewaltausübenden Mob gesehen und
sind deshalb mitverantwortlich, dass es zu diesen Ausschreitungen mit der
Polizei und den Fans von Schalke 04 kam“, antwortete er: „Streite ich ab, dass
ich bewusst daran mitgewirkt habe. Ich war auf dem Weg zum Stadion. Ich habe in
keinster Weise mich an diesen Ausschreitungen beteiligt. Ich habe mir auch
nichts zuschulden kommen lassen.“ Auf den Vorhalt, das Verhalten der
Randalierer nicht nur gebilligt, sondern durch das Mitgehen zum Teil an vorderster
Front moralisch unterstützt zu haben, antwortete er laut Protokoll: „Ich bin
mir nicht bewusst, jemanden moralisch unterstützt zu haben. Ich hatte einen
kurzen Wortwechsel mit jemandem, mit dem ich die Ablehnung des Verhaltens
kommentierte und das dargelegte Verhalten nicht unterstütze. Darf ich noch was
sagen? [Ja] Sie erwähnten mehrmals, dass ich in vorderster Front war. Das ergab
sich aus meinem Bewegungsmuster. Ich kam erst später dazu und stand deshalb
zuvorderst. Ich kam von vorne her, sprich von der Tramstation dorthin. Ich habe
dort dann auch Gummischrot abbekommen.“ Auf die Frage, was er dort gemacht
habe, sagte er: „Soweit ich mich erinnern mag, begab ich mich vom Tunnel (St.
Jakobs-Str.) her in Richtung Muttenzerkurve durch die Schalker Fans durch. An
der Kreuzung ging ich zum dortigen Kiosk und dort hinten herum in die St.
Jakobs-Strasse. Diesen Weg musste ich gehen, da auf der Kreuzung die Polizei in
Formation stand, sowie die Schalker Fans, welche vor ihnen standen. Soweit ich
mich erinnern kann, ging ich in die St. Jakobs-Strasse, und dort bekam ich
Gummi ab. Ich erzürnte mich über das Vorgehen. Soweit ich mich erinnern kann,
habe ich mit niemandem spezifisch geredet. Ich habe nur jemandem gesagt, dass
er es lassen solle. Ich kann gewalttätiges Verhalten nicht dulden an
Fussballspielen. Danach ging ich weiter in Richtung Muttenzerkurve zum Match.“
Auf die Frage, mit wem er das Fussballspiel besuchen wollte, resp. mit wem er
zusammen gewesen sei, antwortete er laut Protokoll: „Ich war alleine dort.“
2.5.2 In
der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (act. 181 f.) wurde das Video visioniert.
Auf die Frage, was der Beschuldigte mit der Hand mache, sagte er, er habe
wahrscheinlich irgendwo hin gezeigt. Er wisse es nicht. Es gebe keine Intention
hinter seiner Hand. Er habe in Richtung Stadioneingang gehen wollen. Dann habe
es dort eine Auseinandersetzung gegeben. Davon habe er sich wieder wegbewegt,
weil die Freunde, die mit ihm am Match gewesen seien, sich rechts beim Kiosk
befunden hätten. Auf den Vorhalt, gesagt zu haben, er sei allein gewesen,
verwies er auf den Zeugen B____ und auf erneuten Vorhalt hin bestätigte er, zu
diesem Zeitpunkt allein gewesen zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt verneinte
er, mit jemandem zusammen zu laufen. Es könne sein, dass er irgend eine
Äusserung gemacht habe, aber er habe mit niemandem geredet, weil er diese
Personen nicht kenne. Er habe sich sehr wahrscheinlich aufgeregt über die
Situation, weil es absolut unnötig gewesen sei und er sich genervt habe, dass
überhaupt eine solche Situation existiere. Wann er Gummischrot abbekommen hat,
wusste er nicht mehr.
2.5.3 Vor
Appellationsgericht wurde der Berufungskläger nochmals eingehend befragt.
Zusammenfassend gab er an, er habe bis etwa 17 Uhr im Stundenlohn Schicht gearbeitet
und dann mit B____ und Anderen auf dem Barfüsserplatz vor der Kirche ein Bier
getrunken. Danach seien sie via Aeschenplatz in Richtung Stadion gegangen oder
allenfalls bis Zeughaus mit dem 14er Tram gefahren, das wusste er nicht mehr
genau. Anschliessend sei man durch den Tunnel gegangen. Weil es danach einen
Pulk gehabt habe, seien sie rechts weggegangen zur Tramhaltestelle, wo es einen
Kiosk und einen Bancomaten der BLKB gehabt habe. Man habe dort ein Bier trinken
wollen. Weil es kurz vor dem Spiel gewesen sei und andere Kollegen, die schon
drin gewesen seien, ihn angerufen hätten, sei er voraus gegangen und habe B____
verlassen. Weil er die Menschenmeute dort angetroffen habe, habe er gedacht,
das sei „keine schlaue Idee“ und sei wieder zu B____ zurückgegangen. Man habe
dann noch etwas gewartet und sei dann ins Stadion gegangen. Als er in die
Gruppe hineingegangen sei, habe er seinen Unmut über die Situation geäussert.
Er habe „irgendwelche unanständigen Worte“ zu irgendwelchen Leuten gesagt. Er
habe niemanden von denen gekannt. Er habe sich vorher schon genervt, weil das
Tram nicht gefahren sei.
2.5.4 Bis
hierhin ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Geschehensablauf in
diesen drei Einvernahmen in den wesentlichen Zügen gleich dargestellt hat. Nach
der Arbeit hat er sich um ca. 17 Uhr mit B____ auf dem Barfüsserplatz auf ein
Bier getroffen. Die beiden sind dann via Aeschenplatz und Zeughaus in Richtung
Stadion gegangen oder höchstens bis zum Zeughaus mit dem Tram gefahren, dann
durch den Tunnel und anschliessend rechts zur Tramstation St. Jakob und zu den
dortigen Kiosk- und Wurstständen, weil der Tumult da schon im Gange war. Der
Berufungskläger hat sich dort von B____ getrennt, weil er vorausgehen wollte,
und er ging in die Menge hinein. Da richtete er ein paar Worte des Unmutes an
einen Teilnehmenden und kehrte umgehend zu B____ zurück, weil er gemerkt hatte,
dass die eingeschlagene Route „keine schlaue Idee“ war. Die Darstellung stimmt
mit dem Video überein, ist der Berufungskläger doch während der ersten 7.38
Minuten nicht auf dem Bild und damit auch nicht in der Meute – er näherte sich
da zusammen mit B____ erst dem Stadion und den Wurstständen respektive dem
Kiosk und dem Bancomaten. In der Folge ist auf dem Video sichtbar, wie er von
den Wurstständen her allein ins Bild kommt, zu oder mit einem Teilnehmenden
kurz spricht, und nach 8 Sekunden wieder allein weg vom Mob in Richtung
der Wurststände zurückgeht. Hier löst sich der von der Vorinstanz erkannte,
angebliche Widerspruch, der Berufungskläger sage einmal, er sei allein unterwegs
gewesen, dann wieder nicht, auf: Zunächst waren der Berufungskläger und B____ zusammen
unterwegs, dann löste sich der Berufungskläger beim Wurststand von B____ und
ging allein in die Menge, dann wieder zurück zu B____. Der Widerspruch löst
sich umso mehr auf angesichts der vom Verteidiger angefertigten und im Berufungsverfahren
im Original ins Recht gelegten handschriftlichen Aufzeichnungen der Einvernahme
des Berufungsklägers durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2014. Die Notiz
lautet: „Zum Zeitpunkt vor [dem] Stadion war ich allein.“ Der
Berufungskläger hat auch immer wieder unterstrichen, sich über die Situation
„genervt“ und, auf dem Video sichtbar, seinen „Unmut“ mit „irgendwelchen
unanständigen Worten“ gegenüber dem einen Vermummten geäussert zu haben. Mithin
hat er die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung gerade nicht gebilligt,
sondern umgekehrt ausdrücklich abgelehnt – warum das abwegig sein sollte, wie
die Vorinstanz meint, ist nicht ersichtlich. Diese Darstellung wird durch seine
auf dem Video sichtbare Mimik und Gestik zumindest nicht widerlegt, und es sind
auch keine weiteren Anhaltspunkte für den Nachweis des Gegenteils erkennbar. Wie
die Verteidigung richtig bemerkt, wird diese Darstellung sogar gestützt durch
den Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor der Visionierung des Videos
von sich aus gesagt hat, dass er mit jemandem einen kurzen Wortwechsel gehabt
habe und diesem seine Ablehnung des Geschehens kundgetan habe (act. 87). Jedenfalls
lässt sich auch aus der Blickrichtung des Berufungsklägers, während er auf dem
Video erscheint, sowie aus seinem ausgestreckten linken Arm keine erkennbare
Beteiligung an der Zusammenrottung interpretieren. Ebensowenig lässt sich entgegen
der Darstellung der Vorinstanz aus verschiedenen Antworten auf die Frage, ob
nur der Berufungskläger dem Vermummten etwas gesagt hat oder ob es auch zur
Gegenrede gekommen ist, angesichts der Kürze des Aufeinandertreffens der beiden
von ca. 2 - 3 Sekunden keine dermassen bedeutende Wichtigkeit der Konversation
und folglich auch keine derart schwere Widersprüchlichkeit des
Aussageverhaltens des Berufungsklägers herleiten, dass damit seine
Glaubwürdigkeit erschüttert würde – dies umso weniger, als die erste
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erst 9 Monate, die zweite Einvernahme
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gar erst 3 Jahre nach den Ereignissen
stattgefunden hat und nach solchem Zeitablauf die exakte Wiedergabe einer sehr
kurzen und wenig bedeutenden Konversation nicht erwartet werden kann; Analoges
muss für die Deutung seiner auf dem Video erkennbaren Handbewegung gelten, die
ja auch nur 1 - 2 Sekunden dauert. Festzuhalten ist dagegen, dass der Berufungskläger
beileibe nicht der einzige Unbeteiligte ist, der das Kampffeld des Mobs, der ja
ständig hin- und herwogt, betritt. Vielmehr sind immer wieder und nicht wenige
Matchbesucher auf dem Bild, die offensichtlich nicht zum Mob gehören, die indessen
das Geschehen queren, teils mit gefülltem Bierbecher, teils auch „an vorderster
Front“, mithin zwischen den Polizisten und dem Mob. Solches ist gerade auch
während den ca. 120 Sekunden zu beobachten, bevor der Berufungskläger ins Bild
kommt – was für dessen Glaubwürdigkeit sowie für die Glaubhaftigkeit seiner
Darstellung spricht, er habe – wie offenbar die anderen Passanten auch, die
sich ebenfalls von rechts nach links bewegen – zum Eingang des Stadions gehen
wollen, sei dann aber doch umgekehrt, was in Anbetracht des Mobs auch wiederum
verständlich ist.
2.6 Der
Zeuge B____ wurde am 30. August 2014 vom Verteidiger beantragt, nachdem er mit
dem Berufungskläger das Video visioniert hatte – notabene, ohne dass B____ auf
dem Video irgendwann, und wäre es noch so kurz, einmal vorkommen würde. Der
Zeuge wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2014 einvernommen (act.
94 ff.). An die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2016 war er
nicht geladen, wohl aber an die Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom
10. November 2017 (VP S. 4 f.). Zusammengefasst legte er dar, dass er sich mit
dem Berufungskläger um ca. 17 Uhr auf dem Barfüsserplatz auf ein Bier getroffen
habe, dass man sich dann, eventuell bis zum Zeughaus mit dem Tram und von da
durch den Tunnel zum Stadion bewegt habe, dass dort, als man angekommen sei,
bereits ein Tumult im Gange gewesen sei und man diesen umgangen habe, indem man
zur Seite Tramstation und Wurststand gegangen sei, dass man dort etwas verweilt
sei, dass sich der Berufungskläger von ihm getrennt habe und kurze Zeit später
wieder zurückgekommen sei und dass man schliesslich zusammen ins Stadion zum
Eingang Sektor D gegangen sei. In der ausführlichen Einvernahme vor
Appellationsgericht wirkte der Zeuge authentisch, und übereinstimmend mit dem
Berufungskläger gab er auch offen zu, mit diesem befreundet zu sein, und dass
man sich seinerzeit, als das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft in Gang
gekommen sei, über die Angelegenheit unterhalten habe, jüngst aber nicht mehr.
Jedenfalls stimmen seine Aussagen in den wichtigen Zügen sowohl mit seinen
früheren Aussagen als auch mit jenen des Berufungsklägers überein und überdies
auch mit der Videoaufzeichnung. Worin der von der Vorinstanz angeführte
Widerspruch seiner Aussagen mit der Begründung des Antrags auf
Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung bestehen soll – der Zeuge habe den
Berufungskläger auf dem Weg zum Stadion gesehen; er sei auch auf der Seite St.
Jakobshalle, Wurststand, gestanden, und sei selber auch an den Match gegangen
(act. 42) –, ist nicht ersichtlich. Überhaupt ergibt sich nichts zulasten des
Berufungsklägers, sondern die Aussagen des Zeugen stützen den vorstehend, bereits
gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers und auf das Video hergeleiteten
Befund noch weiter, dass der Berufungskläger sich mit dem Zeugen um ca. 17 Uhr
beim Barfüsserplatz auf ein Bier getroffen hat, dass man sich via Zeughaus und
durch den Tunnel in Richtung Stadion bewegt hat, dass dort bereits ein Tumult
im Gange war, an welchem der Berufungskläger somit und soweit ganz sicher nicht
beteiligt war, dass man den Tumult dort umging, wo keiner war, nämlich bei der
Tramhaltestelle, dem Wurststand und dem Kiosk, dass der Berufungskläger sich
dort vom Zeugen getrennt hat und kurz darauf wieder zu ihm gestossen ist, und
dass man dann gemeinsam ins Stadion gegangen ist.
2.7 Die
Vorinstanz hält dem Berufungskläger vor, er habe keine Erklärung dafür, weshalb
er seine Kapuze hochgezogen gehabt und eine dunkle Sonnenbrille getragen habe,
obwohl es zum damaligen Zeitpunkt weder geregnet habe noch mit knapp 15° C kalt
gewesen sei und auch die Sonne nicht geschienen habe. In der Tat sieht der
Berufungskläger auf dem Video den vermummten Angehörigen des Mobs prima vista
ähnlich. Aber eben nur prima vista: Wie bereits dargestellt, war sein Gesicht
im Gegensatz zu den allermeisten Teilnehmern des Mobs nicht mit einem Schal
oder dergleichen völlig vermummt. Er trug Sonnenbrille und Kapuze, sodass die
Stirn-, Mund-, Kinn- und Wangenpartie mit dem Bart offen waren und er als
Person erkennbar blieb. Gut sichtbar ist ist auf dem Video seine Kopfform
(schmal und oval) sowie seine leicht rötliche Haarfarbe, da auf der Aufnahme
der Kinn- und Oberlippenbart gut erkennbar sind. Der Berufungskläger kann nicht
als unkenntlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Vermummung
bezeichnet werden (BGE 117 Ia 472 E. 3.c). Notabene hat sich auch die
Internetfahndung der Staatsanwaltschaft auf diese Erkennbarkeit seines Gesichts
(nicht etwa eines auffälligen Kleidungsstücks) gestützt, und zwar mit Erfolg –
wurde doch der Berufungskläger von verschiedenen Personen in seiner
Bekanntschaft und jener seiner Eltern denn tatsächlich auch erkannt. Dieser
Umstand steht in offenem Spannungsverhältnis zum Vorwurf des Vermummens, worauf
zwar infolge Einstellung des entsprechenden Verfahrens zufolge Verjährung nicht
vertieft weiter einzugehen ist. Indessen kann mit der Verteidigung festgehalten
werden, dass die Kleidung des Berufungsklägers mit der dunklen Kapuzenjacke der
gängigen Tracht von Personen aus dem Fanblock in der Muttenzerkurve entspricht
und soweit keine Strafbarkeit und auch keine Zugehörigkeit zum Mob begründet.
Auf dem Video ist zudem ersichtlich, dass auch andere umstehende und dem Mob
offensichtlich nicht zugehörige Personen ungeachtet der Wetterlage dunkle
Jacken sowie Kapuzen tragen – und auch Sonnenbrillen. Darauf angesprochen,
erklärte sich der Berufungskläger so (VP S. 4): „Ich ging zur Arbeit und dann
zum Match. Ich habe mich ausgerüstet um an den Match zu gehen, sprich
Regenjacke, Sonnenbrille, was immer man braucht, vielleicht noch einen Schal,
aber ich hatte nicht mal einen an. So ging ich aus dem Haus zur Arbeit und so
ging ich nachher zum Match. Warum ich explizit dann die Kapuze an hatte, kann
ich nicht sagen, ich erinnere mich nicht. Warum die Sonnenbrille – ich habe sie
meistens, das könnte der Kolleg noch bestätigen, so blöd auf der Stirne liegen,
wenn ich sie nicht auf den Augen habe. Warum ich sie genau dort an hatte, dafür
kann ich keine Begründung geben. Ich hatte keine Intention, die Sonnenbrille
anzuziehen oder mich unkenntlich zu machen.“ Ob den Aussagen des
Berufungsklägers Prägnanz abgeht, wie ihm die Vorinstanz vorhält, oder
umgekehrt gar zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls kann aus der Bekleidung des
Berufungsklägers nicht auf eine Teilnahme am Mob geschlossen werden.
2.8 Zusammenfassend
steht der Berufungskläger nicht derart im Zusammenhang mit dem Mob, dass er für
den unbeteiligten Beobachter als dessen Bestandteil erscheinen würde. Dafür ist
die Dauer seines Erscheinens auf dem Video mit 8 Sekunden zu kurz, zumal er
erkennbar bleibt und auch seine Körpersprache jener der Teilnehmenden am Mob
nicht entspricht. Seit seiner ersten Einvernahme hat sich der Berufungskläger
zudem ausdrücklich und konstant von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit
Fussballspielen distanziert, was er seinen Angaben zufolge gerade auch in der
fraglichen Videosequenz einem Vermummten kundtut. Das Gegenteil lässt sich
nicht nachweisen. Ferner sind weder einschlägige noch sonstige Vorstrafen des
Berufungsklägers verzeichnet. Mangels objektiven und subjektiven Nachweises der
Teilnahme des Berufungsklägers an einer Zusammenrottung ist er somit von der
Anklage des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte kostenlos freizusprechen.
3.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens ist die Verteidigung für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person im Falle eines
Freispruchs Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr
aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Darunter
fallen auch Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen,
eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden (AGE SB.2013.103 vom 6.
März 2015 E. 4.2; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 23).
Der
Berufungskläger macht geltend, er habe 2013 zugesagt, im Militär den
Oberleutnant / Zugführer zu machen. Den ersten Teil der Ausbildung habe er
absolviert. Wegen des vorliegenden Strafverfahrens sei er sehr kurzfristig
telefonisch darüber benachrichtigt worden, dass er den zweiten Teil nicht
antreten dürfe. Seinerzeit habe er bei C____ gearbeitet. Der Berufungskläger
legt eine schriftliche Bestätigung von C____ ins Recht, dass er vom 25. August
2014 - 12. September 2014 wegen der militärischen Weiterbildung keine Einsätze
bei C____ habe leisten können. Der Berufungskläger macht den Ausfall von Sold
und EO zu CHF 118.– pro Tag geltend (VP S. 1, 5). Er ist somit gemäss
Art. 429 Abs. 1 StPO mit CHF 2‘242.– aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 18. Oktober 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist:
- Einstellung des Verfahrens
wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Übertretungsstrafgesetz
(Vermummungsverbot) zufolge Eintritts der Verjährung.
A____ wird von der Anklage des
Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos
freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 2‘242.– zulasten der
Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 4‘311.68 (CHF 4‘229.18 Honorar und CHF 82.50
Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 344.93, somit
total CHF 4‘656.61 für das Verfahren vor erster Instanz sowie eine Parteientschädigung
von CHF 4‘327.18 (CHF 4‘291.68 Honorar und CHF 35.50 Auslagen) zuzüglich 8 %
MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 346.17, somit total CHF 4‘673.35 für das
Berufungsverfahren, somit für beide Verfahren zusammen eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 9‘329.96 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
Nachrichtendienst des Bundes
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).