Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.76
ENTSCHEID
vom 22.
September 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2017 sowie vom 16.
Mai 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
und Genugtuung
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
wurde auf Anzeige von B____ (Beschwerdegegnerin 2) vom 11. Juli 2016 hin u.a. wegen
versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Erpressung und Veruntreuung
ermittelt. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung und der
sexuellen Nötigung erfolgte eine Teileinstellung des Verfahrens mangels
Beweises der Tatbestände. Im Übrigen wurde Anklage gegen den Beschwerdeführer
erhoben, und dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. September
2017 der Veruntreuung und der versuchten Anstiftung zum Diebstahl schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen
Erpressung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer am 20. September 2016 seinerseits Strafanzeige gegen die
Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung ein und konstituierte sich
als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer Ende März
2017 mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2
einzustellen. Mit Eingabe vom 24. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer an
die Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, es sei das Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 2 zu eröffnen bzw. weiterzuführen und es sei dem Beschwerdegegner
eine Genugtuung von CHF 2‘000.– zuzusprechen, Mehrforderung vorbehalten. Wie
angekündigt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 12. Mai
2017 mangels Beweises des Tatbestands ein. Weiter wies sie mit Verfügung vom
16. Mai 2017 die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. April 2017 ab.
Gegen diese
beiden Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 24. Mai 2017, mit welcher
der Beschwerdeführer beantragt, die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2017
sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017 seien aufzuheben
und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei weiterzuführen. Weiter
sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren
zu bewilligen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug
der Akten der Strafverfahren V160712 061 sowie VT.2017.003322 beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 auf die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt
sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2017. Replicando hält der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 10. Juli 2017 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest. Gleichzeitig
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote für seine Bemühungen
im Beschwerdeverfahren ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Mit
Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde das Verfahren gegen B____ wegen falscher
Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und
anderen von der Verfügung unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten ein
Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und
begründet der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m.
Art. 393 ff. StPO). Der Beschwerdeführer ist von der
Einstellungsverfügung berührt, da die angezeigte Straftat zu seinem Nachteil
begangen worden sein soll und er sich überdies als Privatkläger konstituiert
hat. Er ist daher diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 392
Abs. 1 StPO).
1.2 Mit
Verfügung vom 16. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft zum einen den Antrag auf
Weiterführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 und weiter den
Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn
geführten Strafverfahren abgewiesen. Beim Antrag des Beschwerdeführers vom 24.
April 2017 auf Weiterführung des Strafverfahrens handelt es sich um eine
Anfechtung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss des
Strafverfahrens, diesfalls der beabsichtigten Verfahrenseinstellung, gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung sind solche Mitteilungen
jedoch nicht anfechtbar. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017
ist daher, soweit sie sich auf diese Anfechtung bezieht, kein mögliches Anfechtungsobjekt
der Beschwerde, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Gemäss
dem Wortlaut der Beschwerdeantragsziffer 1 soll die Verfügung vollumfänglich
aufgehoben werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich in
der nachfolgenden Begründung jedoch mit keinem Wort zur Abweisung seines
Genugtuungsanspruchs durch die Staatsanwaltschaft. Damit kommt er diesbezüglich
seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach, weshalb
diesbezüglich auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten ist.
1.3 Vorbehaltlich
dessen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der
vorliegende Entscheid ergeht schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Da sich dem
Beschwerdegericht der Sachverhalt bereits aus den Vorakten in ausreichender
Weise erschliesst, muss auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers nicht
eingetreten werden.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft
das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem
Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) lässt sich aus diesen Bestimmungen der in
der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz „in dubio pro duriore“ ableiten,
wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (vgl. etwa
BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 , 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1 und
4.2 S. 90 f.). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung
darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Im Stadium der Anklageerhebung spielt
somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das Sachgericht bei der
Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet
dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht.
Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft,
sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1.1
S. 90 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und
die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1
S. 190).
Das Prinzip „in
dubio pro duriore" gibt demnach Anweisungen, wie die Wertung der
Staatsanwaltschaft im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich
zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss
als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft
selbst die Beweise abschliessend würdigen würde, mit dem Fokus darauf, ob noch
Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen, um bei Bejahung
solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung
durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft
als Anklagebehörde ist; insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen
und damit die Zuständigkeit des Sachgerichtes zu respektieren ist. Umgekehrt
soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der
Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber"
zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den
Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung
notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage
darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und
Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In
diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise
unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen
ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die
Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel
auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der
nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die
Staatsanwaltschaft diesfalls von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit
nicht eine – unzulässige – richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern
lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden
sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt
so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom
21. Juli 2014 E. 2.2; BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in den zwei angefochtenen Verfügungen gleichlautend aus,
aufgrund des Ermittlungsergebnisses könne der Beschwerdegegnerin 2 nicht
nachgewiesen werden, ihre Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wider
besseres Wissen erhoben zu haben. Vielmehr folge hinsichtlich des gegenüber dem
Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfs der mehrfachen Erpressung und der
versuchten Anstiftung zum Diebstahl eine Anklage, woraus sich das Vorhandensein
eines dringenden Tatverdachts ableiten lasse. Zwar erfolge bezüglich des
Tatvorwurfs der versuchten Vergewaltigung eine Verfahrenseinstellung; diese
gründe jedoch auf dem mangelnden Beweis des Tatbestandes und nicht auf
erwiesener Unschuld, weshalb auch diesbezüglich eine falsche Anschuldigung
durch die Beschwerdegegnerin 2 von vornherein ausscheide.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich
im Zuge der Ermittlungen in widersprüchliche Aussagen verstrickt. Bezüglich der
angezeigten Vergewaltigung habe sie am 11. Juli 2016 zu Protokoll gegeben, der
Beschwerdeführer habe sie an Hals und Armen gepackt und versucht, sie zu
vergewaltigen. Sie habe sich aber losreissen und flüchten können. Anlässlich
der Einvernahme vom 12. Juli 2016 habe sie hingegen ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe sich auf sie legen und mit ihr in ein Hotel gehen wollen.
Nach dem Vorfall habe er sie mit dem Auto nach Hause gebracht (Beschwerde S.
3). Weiter habe sie anlässlich der Einvernahmen vom 11. Juli und vom 13. Juli
2016 unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens gemacht; auf diesen
Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, durcheinander gekommen zu sein
(Beschwerde, S. 4). Sodann gehe aus dem Chatverlauf zwischen der Beschwerdegegnerin
2 und dem Beschwerdeführer hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach geraten
habe, die Beschwerdegegnerin 2 solle alles ihrer Mutter erzählen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Aufforderung keinen Sinn machen
würde, sollte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich
geschlagen, ihr gedroht und versucht haben, sie zu vergewaltigen. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2016
nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer dies geschrieben habe
(Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Whatsapp-Nachrichten
vermöchten auch ein mögliches Motiv der Beschwerdegegnerin 2, ihren ehemaligen
Freund fälschlicherweise zu beschuldigen, aufzuzeigen: Die Beschwerdegegnerin
habe grosse Angst davor gehabt, ihren Eltern zu offenbaren, dass sie in einer
Beziehung zum Beschwerdeführer gestanden und die Kreditkarte ihrer Eltern für
Geldbezüge entwendet hatte. Sie habe versucht, sich durch den
Vergewaltigungsvorwurf in eine Opferrolle zu bringen, sodass die befürchtete
Enttäuschung der Eltern über ihr Verhalten sich in Mitleid und Verständnis für
ihre angeblich schwierige Lage hätte wandeln können (Beschwerde S. 5).
2.4 Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung
angezeigt bezüglich ihrer Aussagen gegenüber den Basler
Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe unter anderem versucht, sie
zu vergewaltigen, er habe sie sexuell genötigt, ihr gedroht und sie erpresst. Der
objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311.0) setzt voraus, dass eine unschuldige Person bei einer Behörde
eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird. In subjektiver Hinsicht ist
das Handeln wider besseres Wissen, somit dolus directus, erforderlich sowie die
Absicht, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen. Was das Erfordernis der fehlenden
Schuld des Angeschuldigten angeht, führt die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme aus, als nicht schuldig gelte (lediglich), wer wegen erwiesener
Unschuld freigesprochen oder dessen Strafverfahren mit derselben Begründung
oder mangels Beweises des subjektiven Tatbestands eingestellt worden sei. Das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe in Bezug auf die angezeigten Sexualdelikte
hingegen wegen Fehlens objektiver Beweise oder anderer beweiskräftiger Indizien
bei nicht in allen Teilen überzeugenden Aussagen der Belastungszeugin B____
ergehen müssen. Der Tatbestandsnachweis sei nicht alleine auf der Grundlage der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu erbringen gewesen; die diesbezüglich
erfolgte Einstellung vermöge deshalb aber auch nicht die Unschuld des
Beschwerdeführers nachzuweisen. Vorliegend sei es bei dieser Ausgangslage nicht
möglich, den Nachweis der Unwahrheit der Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2
zu erbringen, weshalb das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt worden sei.
2.5 Dieser
Meinung kann nicht gefolgt werden. Als unschuldig im Sinne der Bestimmung hat
nicht nur diejenige Person zu gelten, die wegen Fehlens des subjektiven
Tatbestands freigesprochen bzw. gegen die aus demselben Grund das Verfahren
eingestellt wurde; a fortiori handelt es sich um einen Nichtschuldigen, wenn
nicht einmal der Nachweis des objektiven Tatbestands gelingt, somit nicht erstellt
ist, dass überhaupt eine strafbare Handlung begangen wurde (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar Strafrecht
II, 3. Auflage 2013, Art. 303 StGB N 10). Der Staatsanwaltschaft ist aber
insoweit beizupflichten, als dass Einstellungsbeschlüsse und Freisprüche, die
aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ergehen, sich nicht zu Ungunsten
des Bezichtigenden auswirken sollten (ebenso Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 11). Das Gericht hat in solchen Fällen besonders
sorgfältig zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist; dass in objektiver
Hinsicht der Tatbestand der falschen Anschuldigung einer nichtschuldigen Person
gegeben ist, präjudiziert nicht das Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 303 N 2). Von der Lehre wird darauf hingewiesen,
dass Einstellungen aus Opportunitätsgründen (Art. 52-54 sowie 55a StGB) nicht
wie Freisprüche behandelt werden können. Die Staatsanwaltschaft macht aber
nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen
solchen Anwendungsfall handelt. Dem Beschwerdegericht liegt der Einstellungsbeschluss
bezüglich der angezeigten Sexualdelikte nicht vor; den angefochtenen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft sowie deren Stellungnahme ist jedoch zu
entnehmen, dass die Einstellung wegen des fehlenden Nachweises des objektiven
Tatbestands erfolgte. Zwischenzeitlich ist bezüglich der angeklagten
Tatbestände am 19. September 2017 das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
ergangen. Darin wurde der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der versuchten
Anstiftung zum Diebstahl schuldig erklärt und vom Vorwurf der mehrfachen
Erpressung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 freigesprochen. In summarischer
Prüfung des Sachverhalts kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass
das Vorliegen des objektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung, und
insbesondere des Kriteriums der Bezichtigung eines Nichtschuldigen, in Bezug
auf die angezeigten Delikte, für die eine Einstellung bzw. ein Freispruch
erging, vom Sachgericht bejaht würde. Dies unter der Prämisse, dass das
Sachgericht sich konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
grundsätzlich als an den Einstellungsentscheid bzw. Freispruch gebunden
erachtet (vgl. dazu Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 11).
2.6 In
subjektiver Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihre
Anzeige wider besseres Wissen gestellt hat, d.h. ob sie den Beschwerdeführer in
positiver Kenntnis um die Unwahrheit der Bezichtigung belastet hat. Die
Beschwerdegegnerin 2 hat Vorfälle zur Anzeige gebracht, die bei Fehlen von
objektiven Beweisen und sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten in dubio
pro reo von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgt werden konnten,
sei es, dass der objektive oder auch nur der subjektive Tatbestand verneint
werden musste. Denkbar wär nun, dass die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich
stattgefundene – strafrechtlich nicht relevante – Vorfälle falsch gedeutet
hätte, so dass ihr diesbezüglich kein Vorwurf des Handelns wider besseres
Wissen gemacht werden könnte. Das weitere subjektive Tatbestandselement, dass
die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Anzeige bei der Polizei beabsichtigte, eine
Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, kann hingegen auf
der Grundlage der Ermittlungsakten nicht angezweifelt werden.
2.7
2.7.1 Die
Staatsanwaltschaft muss sich vorliegend den Vorwurf gefallen lassen, dass sie
Widersprüchlichkeiten in den Ermittlungsakten nicht das richtige Gewicht
beigemessen und vorschnell das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2
eingestellt hat. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zu Recht geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 habe bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens in kurzem
zeitlichem Abstand widersprechende Aussagen gemacht (vgl. Vorakten S. 90, 95,
112, 154). Allerdings ist ein „Durcheinanderkommen“ mit den Daten, wie die
Beschwerdegegnerin 2 erklärt (Vorakten S. 233), ein durchaus häufiges Phänomen und
lässt sich daraus nicht allgemein ableiten, die Aussagen der Beschwerdegegnerin
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entsprächen nicht der Wahrheit.
2.7.2 Im
vorliegenden Zusammenhang interessant sind vor allem die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 zur dem Beschwerdeführer vorgeworfenen versuchten
Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Sie erzählt dazu in der Vernehmung vom
12. Juli 2016, der Vorfall habe Anfang Juli im Schützenmattpark
stattgefunden: „Er wollte sich auf mich legen. (…) Ich wollte dann gehen und
zog meine Hosen wieder hoch. Ich begann zu weinen. (…) Als ich ging, zog er
auch seine Hosen hoch. (…) Er sagte, wir sollen zum Arzt fahren. Er machte sich
Sorgen. Mir wird dann schwindlig.“ (Vorakten S. 117 f.). In der Anzeige tags
zuvor hatte sie hingegen geschildert, er habe sie gepackt, um sie zu vergewaltigen,
sie habe sich aber losreissen und wegrennen können. Sie habe den Tathergang
ihrer Freundin C____ erzählt, die auch die Hämatome an Hals und Arm von dieser
Auseinandersetzung gesehen habe (Vorakten S. 91). Bezüglich der vorgeworfenen
anderen Angriffe auf ihre körperliche Integrität gibt sie an, verschiedentlich
vom Beschwerdeführer geschlagen und geohrfeigt worden zu sein. Sie habe davon
ein geschwollenes Gesicht und Hämatome davongetragen. Auch hierüber habe sie
einer Freundin berichtet (Vorakten S. 114). Er habe sie geschlagen, „nicht nur
Kläpper, sondern dramatisch. So geboxt. (…) In der Schule haben sie mich darauf
angesprochen. Zu Hause haben sie es auch gesehen und ich sagte immer Ausreden.
Mit der Zeit hatte ich nonstop blaue Flecken. Im Gesicht merkte man es doch.
Meine Mutter sagte, wie kannst du dir so viele blaue Flecken beschaffen“
(Vorakten S. 230). Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft es
unternommen hätte, diese Aussagen der Beschwerdeführerin durch Befragung der teils
angegebenen ZeugInnen (vgl. die Angaben in den Vorakten S. 232) objektivieren
zu lassen. So aber sprechen für die Hypothese der seitens des Beschwerdeführers
ausgeübten Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin 2 einzig deren durch den
Beschwerdeführer bestrittene Aussagen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang
auch, dass im Chatverlauf zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem
Beschwerdeführer keine Drohungen, keine sprachlichen Grobheiten und auch keine
Bezugnahmen auf die angezeigten Sexualdelikte zu finden sind. Bei dessen
Lektüre entsteht auch keinesfalls der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin 2
vom Beschwerdeführer eingeschüchtert wäre oder vor ihm Angst hätte, wie sie
dies in Befragungen mehrfach aussagte (vgl. z.B. Vorakten S. 114, 118). Auch
bezüglich des sich in den Vorakten befindlichen Fotomaterials klaffen das
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, sie habe die Fotos gezwungenermassen
geschickt aus Angst, sie würde das nächste Mal wieder geschlagen, wenn sie es
nicht mache, und die Bilddarstellung weit auseinander (vgl. Vorakten S. 224,
255 f.).
2.7.3 Der
Chatverlauf offenbart sodann weiter, wie der Beschwerdeführer richtig
vorbringt, zwei mögliche Motive, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den
Beschwerdeführer fälschlicherweise belastet haben könnte. Zum einen die Enttäuschung
über die fehlende Hilfe des Beschwerdeführers in einer für die
Beschwerdegegnerin 2 schwierigen privaten Situation, die vom Beschwerdeführer
zumindest mitverursacht worden war und in der sie sich im Stich gelassen fühlte
(Vorakten S. 285, 293, 294: „So ruinierst du mein Leben. Ich habe dir geholfen
und du bist jetzt gegen mich. (…) Wenn es hart auf hart kommt, dann bin ich dir
egal.“ S. 298, 307: „Ich wot mis Geld und fertig.“ S. 309: „Danke für dini
gfäshti Liebi. Denn du hesh mi nur usgnutzt.“). Zum anderen die Angst vor der
Reaktion der Eltern im Zusammenhang mit dem fehlenden Geldbetrag sowie bei
Offenbarung, dass die Beteiligten eine Beziehung unterhielten (S. 280 f., 290,
S. 312: „mini eltere werde mir das nie verzeihe.“ S. 326: „Oh gott gits eper wo
sini eltere so stark entüscht hed wie ich wo so hintergange ish wie icj.“ S.
327 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärt die Schuldgefühle ihren Eltern
gegenüber folgendermassen (Vorakten S. 229): „Ich habe meine Eltern noch nie
enttäuscht vorher. (…) Dann greife ich noch auf das Ersparte meines Vaters. Erzwungenermassen.
Niemand hat gedacht, dass ich mich bedrohen lasse. Ich bin selbstbewusst. (…)
Ich habe mir selbst geschadet und meinen Eltern.“ Diese Sichtweise der
Beschwerdegegnerin 2 offenbart eine vor allem selbstkritische Haltung; obwohl
eine solche nicht völlig abwegig, sondern durchaus einfühlbar ist, schliesst
sie aber auch nicht aus, dass neben den eher autodestruktiven Gefühlen auch
Rachegefühle für denjenigen bestanden, der die Beschwerdegegnerin 2 in ihren
Augen so abhängig und unselbständig gemacht hatte.
Der
Beschwerdeführer weist auf einen Auszug des Chatverlaufs hin, der sich nur
schwierig mit einer Vorgeschichte aus Vergewaltigung und anderer körperlicher
Gewalt vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer schrieb der Beschwerdegegnerin 2
im Verlaufe eines längeren Chat-Abends (Vorakten S. 312): „Verzells dinere
mueter. Red mit ihre.“ In den Zusammenhang des Chatverlaufs gestellt liesse
sich aber auch der Schluss ziehen, dass diese Passage (lediglich) vom noch
ausstehenden Geldbetrag handelt. Etwas später im Chatverlauf drängt der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Absprache darüber, was sie
gegenüber den Eltern der Beschwerdegegnerin 2 erzählen sollen, „ned dasi eppis
anderes verzelle. Und du eppis anderes. (…) Ich regle das denn. Met ehm [dem
Vater]. Ich verzell ehm. Wies gsi esh“ (Vorakten S. 315-317, 325 f.). Zwar
könnte es sich auch hierbei nur um das Geständnis rund um den fehlenden
Geldbetrag handeln; es ist jedoch auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht
Vorgaben dazu machen will, was die Beschwerdegegnerin 2 ihren Eltern preisgeben
soll, sondern bereit ist, sich ihr anzupassen. Damit demontiert diese
Gesprächspassage zumindest ebenfalls das von der Beschwerdegegnerin 2
gezeichnete Bild eines gewalttätigen und dominierenden Partners. Auf diese
Passage in einer Einvernahme angesprochen erklärt die Beschwerdegegnerin 2
(Vorakten S. 233 f.): „Ich glaube am Anfang nicht, dass er es so meint. (…) Ich
weiss nicht, wieso er das geschrieben hat. Er wollte sich selbst retten. Er
wollte, dass ich die Schuld auf mich nehme. (…) Es hat keine Logik für mich.“
Abschliessend versucht sie die Aussagen im Chatverlauf wenig überzeugend grundsätzlich
zu relativieren (Vorakten S. 235): „Das was im Chat steht, ist nicht so, wie
ich es erlebt habe. (…) Wichtig ist für mich, dass das, was ich sage, passiert ist
und nicht das, was im Chat steht.“
2.7.4 Zum
jetzigen Ermittlungsstand präsentiert sich das Aussageverhalten der
Beschwerdegegnerin 2 insbesondere in den Kontext des Chat-Austauschs zwischen
den Beteiligten gestellt als widersprüchlich und muss daher als wenig glaubhaft
bezeichnet werden. Somit lässt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine
summarische Prüfung der bereits vorliegenden Ermittlungsakten die Möglichkeit
einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 nicht als nur gering erscheinen. Ist
die Beweislage aber zweifelhaft, so hat das Sachgericht über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Wie vorstehend
aufgezeigt stehen auch noch weitere Beweiserhebungen im Raum, die zu einer
Klärung des Sachverhalts beitragen und die Beweislage zugunsten der
Beschwerdegegnerin 2 verändern könnten. Damit hat die Staatsanwaltschaft in Verletzung
des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ zu Unrecht das Strafverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 2 mangels Beweises eingestellt.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 2 war im Zeitpunkt der
vorgeworfenen Tathandlung minderjährig. Für eine allfällige Anklageerhebung ist
daher die Jugendstaatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft wird
deshalb angewiesen, das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren an
die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt abzugeben. Diese hat das Strafverfahren
weiterzuführen und im Sinne der vorstehenden Erwägungen die
Sachverhaltsabklärung abzuschliessen sowie abhängig von diesem Ergebnis Anklage
wegen Art. 303 Ziff. 1 und Art. 183 Ziff. 1 StGB zu erheben.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– auf die Staatskasse genommen und hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer wird indes die unentgeltliche Rechtspflege [...] bei
aktenkundiger Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit
des Rechtsbegehrens und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bewilligt
und es wird daher dem Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss ein Honorar
von CHF 1‘531.10 für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Praxisgemäss werden Kopien in Kostenerlassverfahren
mit 25 Rappen pro Kopie und nicht wie beantragt mit 50 Rappen entschädigt. Der
Auslagenersatz beläuft sich somit auf CHF 115.10 anstatt der beantragten CHF 219.60.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu 8% von insgesamt CHF 131.70.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen,
das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 an die Jugendanwaltschaft zur
allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung und Anklageerhebung wegen Art. 303
Ziff. 1 und Art. 183 Ziff. 1 StGB zu übergeben.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtspflege [...] für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten
des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘531.10 und ein Auslagenersatz von CHF 115.10, zuzüglich 8% MWST
von insgesamt CHF 131.70, zu Lasten der Staatsanwaltschaft ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).