Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.94
URTEIL
vom 3.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2016
betreffend Hausfriedensbruch
sowie falsche Anschuldigung
Sachverhalt
Mit
superprovisorischer Verfügung vom 24. November 2014 ordnete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
von D____ betreffend ihre minderjährige und seit der elterlichen Trennung
erziehungsverbeiständete Tochter E____ (Beiständin F____) und deren
Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Mit Verfügung vom
6. März 2015 wurde D____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre
Tochter definitiv bis zu deren Volljährigkeit entzogen und die Unterbringung in
der Wohngruppe „[...]“ bestätigt. Mit Verfügung vom 14. April 2015 hat das
Zivilgericht Basel-Stadt D____ sodann das Sorgerecht für ihren Sohn G____
entzogen und dessen Vater, H____, alleine zugeteilt. Ausserdem wurde die
Fremdplatzierung G____ angeordnet und D____ die Obhut über das Kind entzogen. G____
wurde gestützt auf genannte Verfügung am Wohnort der Mutter abgeholt und der
Verfügung des Zivilgerichts entsprechend an einem D____ unbekannten Ort
untergebracht. In der Folge ereigneten sich diesbezüglich mehrere Vorfälle,
aufgrund welcher D____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016
des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen
Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF
70.– verurteilt wurde.
In Zusammenhang
mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder E____ und G____ stehen auch die A____
(Berufungskläger) vorgeworfenen Straftaten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2015 wurde er des Diebstahls,
des Hausfriedensbruchs sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit
zwei Jahre. Des Weiteren wurde er zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen)
sowie zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 409.30
verurteilt. Nachdem der Berufungskläger gegen erwähnten Strafbefehl am 20. November
2015 Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft an demselben fest und
überwies die Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 wurde der
Berufungskläger des Hausfriedensbruchs sowie der falschen Anschuldigung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Von der Anklage des Diebstahls wurde er hingegen freigesprochen. Dem
Berufungskläger wurden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 409.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Der
Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 15. Juni 2016 beim Strafgericht Berufung
angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er am
29. September 2016 beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen
lassen, wobei sich seine Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt als auch gegen
die Bemessung der Strafe richtet. Er beantragt, er sei von der Anklage des Hausfriedensbruchs
sowie der falschen Anschuldigung freizusprechen. Sollte der Schuldspruch bestätigt
werden, sei die Anzahl Tagessätze der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu
reduzieren und die Höhe desselben auf maximal CHF 30.– festzulegen. Darüber
hinaus sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Verbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die
Privatklägerin (C____) hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 8. November
2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung mit B____, Advokatin, bewilligt.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Berufungsantwort eingereicht.
Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 10.
August 2017 stellt der Berufungskläger seinerseits diverse Anträge: Er
beantragt, es seien die vollumfänglichen Akten (inklusive das Protokoll der
Verhandlung am Strafgericht vom 7. Juni 2016) zu kopieren und es sei der Vorfall
vom 16. April 2015 kompetenzhalber in den Kanton Basel-Landschaft zu verlegen.
Zudem seien der Polizeirapport vom 14. April 2014 und die diesbezügliche Verfügung
über das unmenschliche Abführen von G____ beizuziehen. Des Weiteren sei ein Fax
von F____ an den Polizeibeamten I____ betreffend einen angeblich rechtswidrigen
Zivilgerichtsentscheid vom 13. April 2014 beizuziehen. Darüber hinaus
verlangt er die sofortige „Suspendierung“ der Staatsanwältin J____. Mit
begründeter Verfügung vom 14. August 2017 wurde dem Berufungskläger erläutert,
dass der Gerichtsstand des vorliegenden Verfahrens im Kanton Basel-Stadt liege
und dieser unveränderlich sei. Weiter stehe bloss Ziff. 6 des streitgegenständlichen
Urteils im Zusammenhang mit G____. Diesbezüglich werde ihm eine falsche Anschuldigung
vorgeworfen. Der Rapport vom 14. April 2014 sowie die weiteren von ihm
erwähnten Unterlagen (Verfügung über das „Abführen“ von G____, Fax von Herrn I____)
seien dem Gericht völlig unbekannt. Sollte der Berufungskläger jedoch der
Meinung sein, diese Unterlagen seien für das vorliegende Verfahren von
entscheidender Bedeutung, so habe er dies entsprechend nachvollziehbar zu
begründen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch auch dieser Antrag abzuweisen.
Betreffend die Akteneinsicht wurde dem Berufungskläger geraten, sich an seine
amtliche Verteidigerin zu wenden, da diese bereits im Besitz der Akten sei.
Bezüglich der „Suspendierung“ der Staatsanwältin J____ wurde dem Berufungskläger
mitgeteilt, dass das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig sei und er
sich mit seinem Anliegen an seine amtliche Verteidigerin wenden soll. Am 3.
Oktober 2017 ging darüber hinaus der Strafregisterauszug des Berufungsklägers
ein.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2017 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangte seine Verteidigerin zum Vortrag. Die fakultativ
geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung genauso wie
die Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Anträge vom 10. August 2017 wurden anlässlich
der Verhandlung nicht mehr gestellt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Der
Berufungskläger wurde dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechend
erstinstanzlich zusammen mit D____ beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Da beide
Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2016 Berufung angemeldet
haben, wurden die beiden vom Berufungsgericht auch in eine gemeinsame
Verhandlung geladen. Bezüglich D____ wurde das Berufungsverfahren anlässlich
der Verhandlung vom 3. November 2017 zwecks Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens jedoch ausgestellt. Da sich eine Begutachtung des Berufungsklägers
nicht aufdrängt, die Angelegenheit überdies spruchreif ist und eine weitere
Verzögerung des Urteilsspruchs in Anbetracht des Bagatellcharakters der dem
Berufungskläger vorgeworfenen Delikte für ihn eine nicht mehr hinnehmbare
Belastung darstellen würde, hat in Bezug auf ihn ein separates Urteil zu ergehen.
Die damit einhergehende Verfahrenstrennung stützt sich auf einen sachlichen
Grund bzw. dient der Verfahrensbeschleunigung, weshalb eine solche
ohne Zweifel zulässig ist (Art. 30 StPO; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 214
E. 3.2 S. 319; 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_1030/2015 vom
13. Januar 2017 E. 2.3.1; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4;
Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2014, Art. 30 StPO N 3-4a).
2.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
sich in Begleitung von D____ am 15. März 2015 an die [...] in Basel
begeben zu haben, wo deren Tochter E____ in einer Wohngruppe lebte, und dort
gegen den Willen der Heimleitung (Frau C____) die entsprechende Liegenschaft
betreten zu haben.
2.2 Die
amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers kritisiert den Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs insofern, als sie ausführt, E____ habe als Mieterin eines
Zimmers in der Liegenschaft an der [...] bezüglich des gesamten Hauses kein
Hausrecht, weshalb kein Hausfriedensbruch zu ihrem Nachteil habe begangen
werden können, zumal der Berufungskläger ihr Zimmer nie betreten habe. Ein
Hausfriedensbruch habe nur gegenüber der Privatklägerin begangen werden können.
Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass der Berufungskläger und D____ in fragliche
Liegenschaft hineingelassen worden seien, von einer Verweigerung des Zutritts
in dieselbe könne keine Rede sein. Dies schildere der Berufungskläger seit
Beginn der Untersuchung plausibel und konstant, weshalb seine Aussagen
glaubwürdiger als diejenigen der Privatklägerin, auf welche sich die Vorinstanz
im Wesentlichen stützt, seien. Insgesamt sei der objektive Tatbestand nicht
erfüllt, da das Betreten des Hauses an der [...] nicht gegen den Willen der
Privatklägerin erfolgt sei. Darüber hinaus sei auch der subjektive Tatbestand
nicht erfüllt, da der Berufungskläger keinen Vorsatz gehabt habe, gegen den
Willen der Privatklägerin in das Haus einzudringen. Eventualiter sei er im
Sinne eines Sachverhaltsirrtums von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgegangen.
2.3 Mit
der Verteidigung ist festzuhalten, dass ein Hausfriedensbruch vorliegend nur
zum Nachteil der Privatklägerin begangen werden konnte, selbst wenn im Ingress
des Strafbefehls vom 19. November 2015 bzw. der daraus resultierenden
Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]) ein Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ angekündigt wird.
Es handelt sich diesbezüglich offensichtlich um ein Versehen, da sich aus der
dem Ingress folgenden Sachverhaltsschilderung eindeutig ergibt, dass auch die Staatsanwaltschaft
von einem Hausfriedensbruch zum Nachteil der Heimleitung (C____) ausgeht.
Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag derselben gegen den Berufungskläger
vor.
2.4 Entgegen
der Verteidigung ist allerdings festzuhalten, dass es für das
Appellationsgericht keinerlei Grund gibt, an den konsistenten und in sich schlüssigen
Aussagen der Privatklägerin, die den Vorfall im Rahmen ihrer Einvernahme bei
der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2015 (Akten, S. 136 ff.) und im
Rahmen ihrer Befragung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 17 ff.)
identisch schilderte, zu zweifeln. Sie sagte konstant aus, dass sie dem
Berufungskläger den Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Diese Version
bestätigt auch die Aussage des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren. In diesem
sagte er nämlich aus, dass es D____ gelungen sei, einen Fuss in den Türspalt zu
stellen und so das Zuschlagen der Türe vor ihren Nasen habe verhindern können (Einvernahme
Berufungskläger vom 30. September 2015, Akten S. 254). Inwiefern damit noch
von einem „hereinlassen“ gesprochen werden kann, kann sich das
Appellationsgericht nicht erklären.
2.5 Dass
dem Berufungskläger bei fraglichem Vorfall nicht wohl war bzw. ihm bewusst war,
entgegen dem Willen der Privatklägerin in das Haus eingedrungen bzw. dort
verblieben zu sein, ergibt sich alsdann aus der Tatsache, dass er D____ mit den
Worten „komm hör doch auf, das hat keinen Wert“ (Einvernahme Privatklägerin,
Akten S. 138 sowie Aussage derselben anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 18) versucht hat, davon abzuhalten,
in das Haus an der [...] einzudringen. Dieser Ausspruch hätte keinen Sinn
ergeben, wenn sich der Berufungskläger des Unrechts des Eindringens nicht
bewusst gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Appellationsgericht den
Aussagen der Privatklägerin höchste Glaubwürdigkeit beimisst, erscheint die
Behauptung des Berufungsklägers, er habe Frau D____ diesbezüglich nur darauf
hinweisen wollen, nicht auf dem Vorzeigen der Hausordnung zu beharren (Aussage
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Protokoll S. 5) bzw. sich nicht verbal
provozieren zu lassen (Aussage zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Protokoll S.
10), als Schutzbehauptung, zumal die Diskussion betreffend die Hausordnung
zeigt, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger kein Gastrecht gewähren
wollte.
2.6 Selbst
wenn man – entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts – zu Gunsten des
Berufungsklägers davon ausgehen würde, dass ihn die Privatklägerin in das Haus
hineingebeten hat, hätte dem Berufungskläger allerspätestens als dieselbe ankündete,
die Polizei rufen zu wollen (Einvernahme D____ vom 21. Juli 2015, Akten,
- 182; Aussage derselben anlässlich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll
- 11; Aussagen derselben anlässlich zweitinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll
- 9; Einvernahme Berufungskläger vom 20. September 2015, Akten S. 251; Aussage
Berufungskläger anlässlich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll S. 4),
bewusst werden müssen, dass er die Liegenschaft sofort zu verlassen hat, was er
jedoch unmittelbar nicht getan hat. Dass die Privatklägerin den Berufungskläger
nicht wahrgenommen haben soll (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.), ist
ebenfalls wenig überzeugend. Wäre dem so gewesen, hätte sie wohl gegen ihn
nicht Strafantrag gestellt. Insgesamt hat der Berufungskläger sowohl
rechtswidrig als auch schuldhaft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt,
weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.
3.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
am 20. April 2015 die Kantonspolizei Basel-Landschaft angerufen und dabei
wider besseres Wissen behauptet zu haben, dass G____ seit zwei Tagen
verschwunden sei und er sich Sorgen mache, dass der Vater von G____, H____, dem
Jungen etwas angetan haben könnte. Zur Untermauerung seiner Beschuldigung habe
er auf die Ereignisse vom 16. April 2015 verwiesen (an dem Abend soll sich D____
trotz Fernhalteverfügung des Zivilgerichts und trotz verbaler Intervention von H____
ihrer Tochter E____ an deren Arbeitsplatz in Arlesheim genähert haben, was H____
– als seine Worte sie nicht von ihrem Vorhaben abhalten konnten – unter
Anwendung von Gewalt verhindert haben soll und den Beizug der örtlichen
Polizeikräfte erforderlich gemacht habe).
3.2 Der
Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, er habe zwar gewusst, dass G____
aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 14. April 2015 der Mutter
weggenommen und fremdplatziert worden war. Es sei ihm jedoch nicht bewusst
gewesen, wo G____ hingebracht worden war. Zudem habe ihm D____ mitgeteilt, dass
sie am selben Tag vom Vater von G____ schwer verletzt worden sei. Diese Aussage
sei durch die speziellen Vorkehrungen, mit denen D____ im Rahmen ihres diesbezüglichen
Spitalaufenthalts geschützt worden sei, für ihn plausibilisiert worden. Auch aufgrund
dieses Vorfalls habe er sich Sorgen um G____ gemacht und ernsthaft befürchtet,
dass dieser in Gefahr sei. Er habe nur wissen wollen, wo G____ sei und die
Polizei bloss darauf aufmerksam machen wollen, dass G____ in Gefahr sein
könnte. Insgesamt sei sein Anruf nicht wider besseres Wissen geschehen. Darüber
hinaus habe er auch keine Strafverfolgung gegen H____ herbeiführen wollen.
3.3 Wer
einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens
oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen
ihn herbeizuführen, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft. Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz zweierlei
voraus: Die Beschuldigung muss zum einen wider besseres Wissen erfolgt sein. Der
Täter muss damit bewusst falsche Behauptungen machen, was Eventualvorsatz und
Fahrlässigkeit ausschliesst (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.). Die Absicht muss
sich zum anderen auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen – hier
genügt Even-tualabsicht (Flachsmann,
in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013,
Art. 303 N 10; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 303 N 9).
3.4
3.4.1 Der
Berufungskläger beteuerte anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals
eindringlich, dass es ihm beim fraglichen Anruf einzig um das Wohl von G____ gegangen
sei und er bloss habe sicherstellen wollen, dass es diesem gut gehe
(Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Wenn er ausführt, dass er sich Sorgen
gemacht habe, dass der Vater im Heim von G____ auftauche und diesem dort etwas
antue (Verhandlungsprotokoll, S. 14), erscheint diese Furcht angesichts
der konkreten Umstände für das Appellationsgericht durchaus als nachvollziehbar:
Der Berufungskläger ist, dies konnte an der heutigen Verhandlung beobachtet
werden, ein rechtschaffender und mitfühlender Mensch, dem die tragische Geschichte
der Familie [...] sehr nahe geht. Dass ihm als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise
auch ein wenig leichtgläubigem Menschen, die Schilderungen von D____, wonach
sie in Arlesheim durch H____ vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich
„eingefahren“ sind, ist offensichtlich. Die Tatsache, dass sich in Spitalpflege
befindende Opfer häuslicher Gewalt gegenüber männlichen Besuchern überdies
speziellen Schutz geniessen und der Berufungskläger anlässlich seiner
Vorsprache im Spital in Arlesheim gewisse Sicherheitsvorkehren am eigenen Leib
erfahren haben will, dürften in ihn seiner Vorstellung, es sei etwas ganz
Schlimmes passiert, noch zusätzlich bestärkt haben. Dazu kommt, dass Frau K____,
die Leiterin der Schule, die G____ besuchte, den Berufungskläger in seinem
Ansinnen die Polizei anzurufen ebenfalls noch unterstützt hatte, da dieser der
momentane Aufenthaltsort von G____ ebenfalls nicht bekannt war.
3.4.2 Bezüglich
der Anforderung, dass die Beschuldigung wider besseres Wissen erfolgt sein
muss, dürfen ex post keine allzu hohen Anforderungen an die Wortwahl gestellt
werden: Die Umstände stellten für den Berufungskläger eine Ausnahmesituation
dar, die ihn selber schwer belastete. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich ausführt,
der Ausdruck „verschwunden“ impliziere, dass auch diejenige Person, die den
Aufenthaltsort von G____ bestimme, nicht wissen dürfe, wo sich dieser aufhalte
(erstinstanzliches Urteil S. 29 f.), so überspannt sie nach Überzeugung des
Appellationsgerichts die Anforderungen, die ex ante an die Wortwahl des
Berufungsklägers gestellt werden dürfen. Es ging dem Berufungskläger vorliegend
wie bereits erwähnt, bloss darum, vor einer möglichen Gefahr – selbst wenn
diese objektiv betrachtet wohl nicht bestand – zu warnen. Davon, dass der
Berufungskläger dabei bewusst falsche Behauptungen aufstellte, kann deshalb
nicht ausgegangen werden.
3.4.3 Insgesamt
muss konstatiert werden, dass es dem Berufungskläger bloss um das Wohl seines
„Göttikindes“ G____, und damit nicht darum ging, gegen H____ eine
Strafverfolgung herbeizuführen. Im Ergebnis hat der Berufungskläger der Polizei
die fragliche Beschuldigung weder wider besseres Wissen, noch in der Absicht
auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt, sodass bezüglich der
Anklage wegen Hausfriedensbruchs mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands
ein Freispruch zu ergehen hat.
4.1 Hausfriedensbruch
wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Der heute bald 37-jährige Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Für
die Strafzumessung ist ausschlaggebend, dass das Verschulden des
Berufungsklägers sowohl in objektiver- als auch in subjektiver Hinsicht äusserst
gering wiegt. Einerseits ist der Hausfriedensbruch, wie er vorliegend ausgeführt
wurde, im Verhältnis zu anderen denkbaren, schwerwiegenderen Tatvarianten, am
untersten Rand der entsprechenden Skala anzusiedeln. Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger von der tragischen Familiengeschichte
selbst stark betroffen ist und in einer emotionalen Ausnahmesituation handelte.
4.2 In
Abwägung sämtlicher Umstände erscheint eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen dem
Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts
der knappen finanziellen Verhältnisse am Rande des Existenzminimums (IV-Rente
plus Ergänzungsleistungen von insgesamt knapp CHF 2‘800.–) auf CHF 30.–
festzusetzen. Da die Legalprognose als günstig zu bezeichnen ist, kann der
bedingte Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre) gewährt werden.
5.1 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er vom Vorwurf
der falschen Anschuldigung freigesprochen wird. Da er wegen Hausfriedensbruchs dennoch
verurteilt wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 409.30
zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für beide Instanzen
sind ihm infolge seines teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem
Umfang von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3
StPO). Er hat daher für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 250.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine
solche von CHF 200.– zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten
wird einstweilen abgelehnt, zumal die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde
und die Gebühren auch per Ratenzahlung beglichen werden können.
5.2 Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, werden für das
zweitinstanzliche Verfahren entsprechend ihrer Aufstellung, zuzüglich vier
Stunden für die heutige Verhandlung, ein Honorar von CHF 3‘660.– und ein
Auslagenersatz von CHF 24.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 294.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.3 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 50 % des zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom
7. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Freispruch von der Anklage des Diebstahls.
A____ wird des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage der falschen Anschuldigung
freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 409.30 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘660.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.60,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 294.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 %
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerin (nur Sachverhalt, E. 1, 2, 4, 5 + Dispo)
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).