Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.144
ENTSCHEID
vom 19.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. September 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. August 2017 wurde das Unternehmen A____, domiziliert in
Frankreich, wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung
von 1 km/h auf der Autobahn A2 in Basel am 3. September 2016) mit
CHF 20.– gebüsst. Zudem wurden dem Unternehmen die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von CHF 208.60.– auferlegt. Der Strafbefehl inklusive
Rechtsmittelbelehrung auf Französisch wurde dem Unternehmen am 25. August
2017 zugestellt.
Dagegen erhob das
Unternehmen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Einsprache mit einem Schreiben,
das vom 31. August 2017 datierte, am 1. September 2017 der französischen
Post übergeben wurde und am 5. September 2017 bei der Schweizer
Post-Grenzstelle eintraf. Mit Verfügung vom 13. September 2017 trat das
Einzelgericht in Strafsachen wegen Fristsäumnis nicht auf die Einsprache gegen
den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Diese Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin in
französischer Sprache am 19. September 2017 zugestellt.
Gegen diese
Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2017
Beschwerde ein. Ein weiteres Schreiben datiert vom 28. Sep-tember 2017. Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass ihre Einsprache gegen den
Strafbefehl nicht verspätet erfolgt sei, da sie die Eingabe bereits am
- September 2017 und somit innert Frist bei der französischen Post
aufgegeben habe. Zudem bringt die die Beschwerdeführerin in beiden Eingaben wie
schon in der Einspracheschrift vor, dass der bei ihr angestellte Fahrer [...]
das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung
gefahren sei und die Strafbehörde sich deshalb direkt an ihn wenden solle. Damit
wendet sie zumindest sinngemäss ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf
die Einsprache eingetreten und die an sie gerichtete Busse sei aufzuheben.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. September
2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...] als deren Direktor,
ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 112 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 55 ZGB). Die
Frist im Beschwerdeverfahren ist gewahrt (Art. 396 Abs. 1
StPO). Dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft und
somit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat, schadet ihr in diesem
Zusammenhang nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist bis anhin in französischer Sprache an die baselstädtischen
Strafbehörden gelangt. Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist
Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1
StPO). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste
Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich – wie vorliegend – um kurze
und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist,
leicht verständliche Eingaben handelt (AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017
E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Der Beschwerdeführerin
waren die Übertretungsanzeige vom 13. Oktober 2016, die Zahlungserinnerung
vom 15. Dezember 2016, die Verfügung des Einzelgerichts für Strafsachen
vom 13. September 2017 und ein weiteres Schreiben des Strafgerichts vom
25. September 2017 sowie die dazugehörigen Rechtsmittelbelehrungen in französischer
Sprache übermittelt worden, ebenso – zusammen mit dem Strafbefehl – das unter
anderem auf Französisch verfasste Blatt „Information für fremdsprachige Personen“.
Damit ist Art. 68 Abs. 2 StPO bzw. den entsprechenden bundesgerichtlichen
Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke entsprochen worden (BGE
143 IV 117 E. 3 S. 120).
1.3 Gegenstand
des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.1 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom
30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen
Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 18. August 2017 sei der
Beschwerdeführerin nachweislich am 25. August 2017 zugestellt worden,
womit die Einsprachefrist am 26. August 2017 zu laufen begonnen habe
und am 4. September 2017 abgelaufen sei (Art. 354 Abs. 1 i.V.m.
Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese Angaben
zum Fristenlauf treffen zu (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 20). Das
Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 31. August 2017
und wurde der französischen Post am 1. September 2017 übergeben, traf jedoch
erst am 5. September 2017 bei der Schweizer Post-Grenzstelle ein (vgl.
Sendungsinformationen Akten S. 18). In
der Eingabe vom 19. September 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe die Einsprache innert Frist erhoben, da sie das Schreiben nachweislich
am 1. September 2017 der französischen Post aufgegeben haben. Für die Fristen
zur Übergabe an die Schweizerische Post könne sie nicht verantwortlich gemacht
werden. Der Einwand geht nach dem Gesagten fehl. Massgebend ist die Übergabe an
die Schweizerische Post. Dass vom Zeitpunkt der Aufgabe bei der ausländischen
Post bis zur Übergabe an die Post eines anderen Staates einige Tage
verstreichen können, ist als bekannte Tatsache vom Absender für die
Fristwahrung einzukalkulieren. Vorliegend ist es im Übrigen offensichtlich zu
keiner unerwarteten Verzögerung gekommen, zumal zwischen dem 1. September
und dem 5. September 2017 ein Wochenende lag. Der Beschwerdeführer war
mittels des Informationsblatts „Information für fremdsprachige Personen“, welches
ihm zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt worden war, ausdrücklich auf die
gesetzliche Ausgestaltung der Fristwahrung hingewiesen worden („Les requêtes
écrites doivent être remises à l’autorité pénale au plus tard le dernier jour
du délai fixé, ou remises à son attention à la poste suisse, une représentation
diplomatique ou consulaire suisse […]“).
2.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
eingetreten. Der Einwand, dass nicht sie selbst als Fahrzeughalterin, sondern
ihr Fahrer für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu machen sei,
hätte die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Ordnungsbussenverfahren
geltend machen sollen. Auch darauf ist sie, auf Französisch, hingewiesen worden
(Avis d’infraction vom 13. Oktober 2016, Angaben zur „Responsabilité civile de
détenteur“, Akten S. 14). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF
300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.