Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.137
VD.2016.199
URTEIL
vom 16. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o […]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Das
Migrationsamt verfügte am 3. Mai 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung von A____. Dagegen meldete dieser am 19. Mai 2016 Rekurs beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement an, das mit Entscheid vom 24. Mai 2016
auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eintrat.
Gegen den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Mai reichte A____ (nachfolgend
Rekurrent) am 9. Juni 2016 Rekurs beim Regierungsrat ein und beantragte die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses. Aufgrund dieses Verfahrensantrags überwies der
Regierungsrat den Rekurs noch vor Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid (Verfahren VD.2016.137). Am 28. Juli reichte der Rekurrent
die Rekursbegründung mit folgenden Anträgen ein: Der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 24. Mai 2016 sei aufzuheben, eventualiter sei das
Migrationsamt anzuweisen, die Verfügung vom 3. Mai 2016 erneut zu
eröffnen. Es sei dem Rekurrenten zu erlauben, den Entscheid im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme in der Schweiz abzuwarten und das Migrationsamt
anzuweisen, die Ausreisefrist zu verlängern, eventualiter sei dem vorliegenden
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen; alles unter o/e-Kostenfolge,
eventualiter sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 1. August 2016 gewährte der Appellationsgerichtspräsident dem
Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements die
aufschiebende Wirkung.
Mit Entscheid
vom 31. August 2016 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das vom
Rekurrenten am 9. Juni 2016 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Rekursanmeldung ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr
von CHF 350.–. Dagegen meldete der Rekurrent am 8. September 2016 wiederum
Rekurs beim Regierungsrat an und verlangte unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements betreffend
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung. Zudem beantragte er die
Vereinigung mit dem beim Verwaltungsgericht bereits hängigen Rekursverfahren.
Der Regierungsrat überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht, das mit
Verfügung vom 23. September 2016 dieses Verfahren (VD.2016.199) mit dem
Verfahren VD.2016.137 vereinigte. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte der
Rekurrent dem Verwaltungsgericht mit, dass er aufgrund der Veränderung seiner
finanziellen Situation ein neues Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt
Basel-Stadt eingereicht habe und beantragte daher die Sistierung des
Rekursverfahrens bis zum entsprechenden Entscheid des Migrationsamts. Nachdem
das Justiz- und Sicherheitsdepartement gegen das Sistierungsgesuch nichts eingewendet
hatte, wurden die Rekursverfahren am 15. November 2016 bis zum Entscheid des Migrationsamts
über das Familiennachzugsgesuch vom 13. Oktober 2016 sistiert.
Am 12. Oktober
2017 reichte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den
Entscheid des Migrationsamts vom 10. Oktober 2017 ein, mit welchem das Gesuch
des Rekurrenten um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung abgewiesen worden
war. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2017 wurde die Sistierung des
Verfahrens antragsgemäss aufgehoben. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rekurse gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisungen vom 27. Juni 2017 und vom 20. September 2017
durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, was ihn gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rekurse ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
richtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
eingehalten, das öffentliche Recht richtig angewandt sowie von dem ihr
zustehenden Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz ist mit Entscheid vom 24. Mai 2016 auf das Rechtsmittel des
Rekurrenten aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten. Sie hat erwogen,
die Verfügung des Migrationsamts sei dem Rekurrenten am 7. Mai 2016 zugestellt
worden, womit die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung am 17. Mai 2016 geendet
habe. Der Rekurrent habe die Rekursanmeldung erst am 19. Mai 2016 der
Schweizerischen Post übergeben, womit die Eingabe nicht innert der gesetzlichen
Frist erfolgt sei.
2.2 Der
Rekurrent bringt dagegen vor, der Brief sei ihm an einem Samstag in den
Briefkasten gelegt worden. Der Empfänger könne zwar mittels "Track &
Trace"-Nummer bei der Post das Zustellungsdatum nachschauen, doch könne
dies ihm als juristischen Laien nicht zugemutet werden. Hinzu komme, dass die
Verfügung vom 3. Mai 2016 datiere, jedoch erst am Freitag, 6. Mai 2016,
der Post übergeben worden sei, womit die Zustellung am Samstag erfolgte,
wogegen mit eingeschriebener Sendung die Zustellung frühestens am Montag hätte
erfolgen können. Dadurch sei die Rechtsmittelfrist um zwei Tage verkürzt
worden. Zudem sei fraglich, ob bei einer zehntägigen Frist nicht auf den
tatsächlichen Empfang abgestellt werden müsste. Der Rekurrent habe frühestens
am Montag von der Verfügung Kenntnis erhalten; wie bei einer eingeschriebenen
Sendung sei daher auf den tatsächlichen Empfang abzustellen. Die Rechtsmittelfrist
hätte demnach am 19. Mai 2016 geendet, womit die Rekursanmeldung rechtzeitig
sei.
2.3 Im
Gegensatz zum Zivil- und zum Strafprozessrecht kennt das öffentliche Prozessrecht
keine Regelung dazu, auf welche Weise Verfügungen zuzustellen sind. Insbesondere
besteht keine Verpflichtung der Behörden zur Zustellung gegen einen von der
empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis; bei postalischer
Übermittlung stehen der verfügenden Behörde damit sowohl die einfache als auch
die eingeschriebene oder die Sendung als Gerichtsurkunde offen (vgl. Uhlmann/Schwank, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016,
Art. 34 N 10 ff.; VGE VD.2015.202 vom 19. Februar 2016 E. 2.3, VD.2014.74
vom 2. Oktober 2014 E. 3.2.1). Eine behördliche Sendung gilt prinzipiell in
jenem Moment als zugestellt und damit eröffnet, in welchem sie dem Adressaten
tatsächlich übergeben wird. Dabei genügt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz,
dass sie in dessen Machtbereich gelangt, wodurch eine subjektive Kenntnisnahme
möglich wird (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 577; BGE 122 III 316 E. 4b S. 320); nicht erforderlich ist
hingegen die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (statt vieler BGer
2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4; Rhinow
et al. Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 905).
Die verfügende
Behörde trägt die Beweislast für eine Zustellung und deren Zeitpunkt (BGer
8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012 mit Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9; statt
vieler VGE VD.2015.262 vom 8. April 2016 E. 2.2; Rhinow et al., a.a.O., Rz. 905; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Versendet sie eine Verfügung
mittels gewöhnlicher Post, setzt sie sich dem Risiko aus, diesen Nachweis nicht
erbringen zu können, kann sie sich doch dazu nicht allein auf die üblichen
administrativen Abläufe oder gar eine Vermutung der Zustellung berufen (Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34 N 13). Neben
einer eingeschriebenen Sendung ermöglicht nun auch die Versandmethode A-Post
Plus eine Beweissicherung für die Zustellung und deren Zeitpunkt. A-Post Plus
Sendungen werden wie bei gewöhnlicher Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach
des Adressaten abgelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich
bestätigen müsste. Dem entspricht, dass der Adressat im Fall seiner Abwesenheit
auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert wird. Im
Unterschied zur herkömmlichen Post werden diese Sendungen jedoch mit einer
Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track
& Trace") von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglicht (BGer
2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3; VGE VD 2016.157 vom 8. Dezember 2016
E. 2.3). Mit Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach gelangt die
Sendung in den Machtbereich der betreffenden Person und gilt damit als eröffnet
(BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4 und 2C_570/2011 vom 24.
Januar 2012 E. 4.2; VGE VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2, VD
2014.2016 vom 9. Februar 2015 E. 3.2).
2.4 Nach
den unbestrittenen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wurde die
angefochtene Widerrufsverfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2016 dem
Rekurrenten mit A-Post Plus am Samstag, 7. Mai 2016, zugestellt. Gemäss § 18
VRPG dürfen die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten
Tatsachen, die nicht bestritten wurden, als wahr angenommen werden, weshalb hier
auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt wird. Mit der Zustellung am 7.
Mai 2016 begann die zehntägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung am
darauffolgenden Tag, dem Sonntag, 8. Mai 2016, zu laufen. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten kann die Frist vorliegend nicht erst ab tatsächlicher
Kenntnisnahme zu laufen beginnen, da bei einer Zustellung per A-Post Plus – im
Gegensatz zu eingeschriebenen Sendungen – keine Möglichkeit besteht, die
tatsächliche Kenntnisnahme nachzuweisen. Zudem ist es unerheblich, dass die
Verfügung gerade an einem Samstag zugestellt wurde. Der Fristenlauf nach
schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalender- und nicht nach
Arbeitstagen. Demnach enthält eine Frist von mehr als vier Tagen Dauer immer
zumindest einen Samstag oder Sonntag. Auf die Berechnung der Frist wirkt sich
dies aber nur aus, soweit der Ablauf der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
Für die Bearbeitung einer Frist erweist es sich hingegen als unerheblich, ob
diese arbeitsfreien Tage zu Beginn oder während des Fristenlaufs liegen (VGE VD.2016.157
vom 8. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2014.74 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2). Damit
bleibt die Dauer einer Frist unabhängig von der Wahl der Zustellform immer
gleich. Auch der Beginn der Frist erfolgt immer beim Eintritt der Verfügung in
den Herrschaftsbereich der adressierten Person. Dieser erfolgte im vorliegenden
Fall am 7. Mai 2016, weshalb die zehntägige Frist am 17. Mai 2016 endete. Die
Postaufgabe am 19. Mai 2016 erweist sich demnach als verspätet, weshalb die Vorinstanz
richtigerweise nicht auf den Rekurs eingetreten ist.
3.1 Zu
prüfen bleibt, ob der Rekurrent durch ein unverschuldetes Hindernis an der
Einhaltung der Frist abgehalten worden ist und somit eine Widereinsetzung in
den vorigen Stand hätte vorgenommen werden müssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat das Gesuch des Rekurrenten um Fristwiederherstellung mit Entscheid vom
31. August 2016 abgewiesen. Der Rekurrent legt dar, die verspätete Eingabe
könne ihm nicht zugerechnet werden. Er habe sich kurz nach Erhalt der
migrationsrechtlichen Verfügung Rat bei Frau B____ (Übersetzungen &
Dolmetscherdienst) geholt und ihr vertraut, da sie ihm mitgeteilt habe,
Erfahrungen mit solchen Rekursen zu haben. Als er am 17. Mai 2016 bei ihr
nachfragte, ob sie bereits den Rekurs angemeldet habe, sei er für zwei Tage
später zu ihr bestellt worden, um die Anmeldung zu unterschreiben. Indem sich
der Rekurrent an eine Person wandte, von der er annehmen konnte, dass sie sich
mit solchen Belangen auskenne, habe er alles ihm Zumutbare getan, um die Frist
einzuhalten.
3.2 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz enthält keine
ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis.
Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren (vgl. VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für
das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der
Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat
erachtet (vgl. VGE VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4.
Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese
Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die
säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip
des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer
1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (Vogel,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen).
3.3 Vorab
ist festzuhalten, dass mangelnde Sprachkenntnis das Versäumen einer
Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen vermag (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.3). Der Rekurrent hat sich denn auch rechtzeitig an Frau C____
gewandt, die für Übersetzungen & Dolmetscherdienst spezialisiert ist (s. VD.2016.137/act. 6.1).
Diese hat ihn indes zu spät zur Unterschrift der Rekursanmeldung aufgeboten,
sodass diese nicht mehr fristwahrend verschickt werden konnte. Eine
Prozesspartei vermag sich allerdings der Verantwortung für die Wahrnehmung
ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie
Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Die
vorgebrachten Einwände des Rekurrenten betreffen sodann das Innenverhältnis
zwischen ihm und seiner Beraterin C____. Sie sind für die Frage, ob er das
Fristversäumnis schuldhaft herbeigeführt habe, nicht relevant, da der
Auftraggeber sich das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen muss (BGer 2C_699/2012
vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, 2A.728/2006 vom 18. April 2007 E. 3.1; vg. VD.2015.23/24
vom 5. Oktober 2015 E. 3.3). Dabei ist es nicht
ausschlaggebend, dass es sich vorliegend bei der Beratung nicht um eine
qualifizierte juristische Unterstützung handelte. So hat das Bundesgericht
entschieden, dass sich eine Beschwerdeführerin auch das Verhalten ihres Bruders
als Vertreter anrechnen lassen muss (BGer 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3).
Der Beraterin des Rekurrenten wäre es möglich und zumutbar gewesen, eine
allfällige Unklarheit im Zusammenhang mit der Fristberechnung bei Zustellungen
mittels A-Post Plus während der zehntägigen Frist durch entsprechende
Abklärungen zu beseitigen. Zwar ist der Vorinstanz in der Erwägung zu folgen,
dass das Verschulden bei der irrtümlichen Berechnung der Frist aufgrund der
Zustellung der angefochtenen Verfügung mittels A-Post Plus eher leicht wiegt. Dies
ändert aber nichts am Ergebnis, da für eine Fristwiederherstellung eine
gänzlich unverschuldete Säumnis erforderlich ist (vgl. § 147 Abs. 5 StG). Da
vorliegend das Verpassen der Frist nicht auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen
ist, musste keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen.
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zu Recht verneint hat.
4.1 Insgesamt erweisen sich die Rekurse
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Dem Verfahrensausgang
entsprechend trägt der Rekurrent grundsätzlich die Verfahrenskosten (§ 30
Abs. 1 VRPG).
4.2 Der
Rekurrent beantragt aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben bedürftige Rekurrenten dann,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S.
397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9.
Februar 2015 E. 5).
4.3 Auch
falls das im März 2016 begonnene Arbeitsverhältnis des Rekurrenten noch
andauert, erzielt er jedenfalls nur ein geringes Einkommen. Gemäss den
eingereichten Unterlagen ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Sodann kann
sein Rekurs nicht als von vornherein aussichtslos erklärt werden. Zwar hat das
Verwaltungsgericht bereits in einer Vielzahl von Entscheiden auf der Grundlage
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Fristenlauf bei Eröffnung von
Verfügungen und Entscheiden mittels A-Post Plus geklärt, vorliegend besteht
aber eine spezielle Konstellation, da sich der Rekurrent auf eine nicht
anwaltliche Drittperson verlassen hat. Unter diesen Umständen ist ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Die ordentlichen Kosten gehen damit zulasten der
Gerichtskasse. Da der Rekurrent durch die Anlaufstelle für Sans-Papier
vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.