Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...] Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.140
Invaliditätsbemessung;
medizinische Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], absolvierte
nach seiner Schulzeit eine dreijährige Lehre als Damencoiffeur (vgl. IV-Akte 1).
Auf seinem erlernten Beruf war er jedoch nie tätig. Vielmehr hatte er primär kürzere
Anstellungen in diversen Sparten inne (vgl. insb. den Lebenslauf; IV-Akte 3, S.
1). Zuletzt war er ab dem 6. Juni 2011 als Hilfsgärtner bei der C____ Gartenbau
AG in [...] beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2012 wurde ihm per 31.
Januar 2013 gekündet (vgl. IV-Akte 3, S. 7). Ab dem 1. März 2013 bezog er Taggelder
der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 7).
b) Am 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer auf der
Strasse von Unbekannten zusammengeschlagen (vgl. u.a. IV-Akte 8.16, S. 4 ff.).
Er verlor bei diesem Angriff mehrere Zähne (vgl. u.a. IV-Akte 8.18). Anlässlich
der ärztlichen Erstversorgung im D____spital wurde überdies eine Gesichtsschädelkontusion
mit Rissquetschwunde der linken Augenbraue diagnostiziert (vgl. IV-Akte 16, S.
9). Im Januar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer wegen psychischer
Probleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an
(vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. med. E____, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin, vom 23. Januar 2014 [IV-Akte 16]; Bericht der F____
Kliniken vom 24. Oktober 2013 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. med. G____, c/o Zentrum
für Suchtmedizin, vom 13. März 2014 [IV-Akte 25]). Daraufhin wurde der regionale
ärztliche Dienst (RAD) zur Stellungnahme aufgefordert (Stellungnahme Pract. med.
H____ vom 20. März 2014; IV-Akte 27). In der Folge wies die IV-Stelle den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2014 sowie mit Schreiben vom 18. September
2014 auf die ihn treffende Schadenminderungspflicht hin (vgl. IV-Akte 28
resp. IV-Akte 33). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte Dr. G____ der
IV-Stelle mit, es bestehe bei seinem Patienten keine Alkoholabhängigkeit mehr.
Die Diagnose sollte abgeändert werden in "Status nach schädlichem Gebrauch
von Alkohol" (vgl. IV-Akte 34). Am 11. Mai 2015 liess er der IV-Stelle
einen ärztlichen Bericht sowie die Ergebnisse der beim Beschwerdeführer durchgeführten
Alkoholkontrollen zukommen (vgl. IV-Akte 55, S. 1-5 und IV-Akte 15, S.
14).
c) Im April/Mai 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer die
Durchführung eines Belastbarkeitstrainings ab dem 26. Mai 2015 vereinbart (vgl.
IV-Akte 56). Anfang Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G____ krankgeschrieben
(vgl. IV-Akte 59). Mit Bericht vom 14. August 2015 liess Dr. G____ die
IV-Stelle wissen, derzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (vgl. IV-Akte 64).
In der Folge holte die IV-Stelle bei Pract. med. H____, die Stellungnahme vom
12. November 2015 (IV-Akte 67) ein und erteilte Dr. med. I____,
Rheumatologie FMH, und Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung (Gutachten Dr.I____ vom 22. Mai 2016 resp. Dr. J____ vom 16. Juni
2016; IV-Akte 74 resp. IV-Akte 75).
d) Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 78). Am 9. Dezember 2016 und 24. Februar 2017 äusserte
sich der Beschwerdeführer dazu (vgl. IV-Akten 79 und 88). Die IV-Stelle
forderte Pract. med. H____ die Stellungnahme vom 24. Mai 2017 an (vgl. IV-Akte 91)
und erliess in der Folge am 2. Juni 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 93).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2017
hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine
Rente in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle
anzuhalten, zur Zumutbarkeitsfrage zusätzliche Abklärungen zur treffen, um in
Kenntnis der Abklärungsresultate erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung
des Kostenerlasses. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer eine E-Mail von Dr. G____
vom 19. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt.
b) Am 5. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht ein weiteres Schreiben von Dr. G____ vom 4. Juli 2017 zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung vom 8. August 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, als Vertreter.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. August
2017 an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
13. September 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. November 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ resp. Dr. J____ sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit
über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. J____ dürfe nicht abgestellt werden. Es könne
nicht als beweistauglich angesehen werden. Vielmehr sei der Einschätzung des
behandelnden Psychiaters (Dr. G____) zu folgen. Damit sei ein Rentenanspruch
ausgewiesen. Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, weitere Abklärungen
psychiatrischer Natur zu veranlassen und anschliessend – gestützt auf die
gewonnenen Erkenntnisse – erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.
3.3.1. Dr. I____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 22. Mai
2016 (IV-Akte 75) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "Status
nach älterer Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 möglich, gemäss Röntgenbildern
der LWS vom 18. April 2016 (Status nach
Kontusion der LWS und des Kopfes mit HWS-Distorsion am 9. August 2013 bei einer
tätlichen Auseinandersetzung)". In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. I____ an: (1.) "multisegmentale
Diskusprotrusionen, Foraminalstenosen und Spondylarthrosen HWK4/5 bis HWK6/7,
gemäss MRT der HWS vom 21. Juli 2014, aktuell ohne klinisches Korrelat";
(2.) "muskuläre Dysbalance an Schulter- und Beckengürtel beidseits (Trapezius
und Piriformis), aktuell symptomfrei"; (3.) "Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits und leichter,
kompensierbarer Knicksenkfuss links" (vgl. S. 10 des Gutachtens).
3.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____
geltend, zwei Monate nach den Traumatisierungen vom 9. August 2013 sei dem
Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht wieder eine leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar gewesen. Überkopfarbeiten
sollten nur kurzfristig nötig sein müssen, ebenso Tätigkeiten mit spezifischer
Belastung der Lendenwirbelsäule (vornüber geneigt oder rekliniert oder
verbunden mit häufigen Bück- oder Torsionsbewegungen). Die bisherige Tätigkeit sei
dem Exploranden wieder möglich im Sinne eines Arbeitspensums von 8.5 Stunden
pro Tag. Einzig während zwei Monaten nach dem 9. August 2013 habe eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Bei schweren Gewichten müsste er in der
bisherigen Tätigkeit allerdings durch Arbeitskollegen unterstützt werden (vgl.
S. 12 des Gutachtens).
3.4.
Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 22. Mai 2016 kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem körperlichen Leiden
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
3.5.
In psychiatrischer Hinsicht möchte die Beschwerdegegnerin auf das
Gutachten von Dr. J____ vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 74) sowie die Stellungnahme von
Pract. med. H____ vom 24. Mai 2017 (IV-Akte 91) abstellen. Nicht für
beweisbildend erachtet wird die Einschätzung von Dr. G____ (u.a. die Berichte
vom 11. Mai 2015 und vom 14. August 2015; IV-Akten 55 und 64).
3.6.
Dr. G____ führte im Bericht vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 55) als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "depressive Episode mittleren
Grades F32.1 (DD: depressive Entwicklung)" sowie "sonstige
Persönlichkeitsstörung F60.8". Die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten auf
dem freien Arbeitsmarkt liege bei 50 bis 60 %. Als Gärtner sei er nicht
mehr arbeitsfähig. Im Bericht vom 14. August 2015 (IV-Akte 64) führte Dr. G____
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: "depressive
Episode mittleren Grades F33.1" und "narzisstische Persönlichkeitsstörung
F60.8". Des Weiteren stellte er klar, sein Patient sei seit Juni 2015 100
% arbeitsunfähig.
3.7.
3.7.1. Dr. J____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni
2016 (IV-Akte 74) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode
ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)". In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) "narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)"; (2.) "schädlicher Gebrauch
von Alkohol (ICD-10 F10.1)"; (3.) "schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10 F12.1)".
3.7.2. Erläuternd führte Dr. J____ aus, in der aktuellen
Untersuchung hinterlasse der Explorand keinen sehr depressiven Eindruck. Die Stimmung
sei ernst, jedoch nicht bedrückt. Der Explorand könne zeitweise lächeln und
zweimal verhalten lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien
nicht eingeschränkt. Der Schweregrad der Depression sei aktuell als leicht zu
beurteilen. Gegen eine mittelgradige oder gar schwergradige Depression spreche
die Tatsache, dass sich anamnestisch keine Freud- oder Interesselosigkeit, keine
relevante Verminderung der Energie und auch keine andauernd bedrückt-traurige
oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen liessen. Des Weiteren gab Dr. J____
an, der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei als leicht zu beurteilen.
Der Explorand sei trotz seiner Beschwerden von Seiten der
Persönlichkeitsstörung stets in der Lage gewesen, Tätigkeiten im Rahmen von 100
% nachzugehen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht stellen lasse. Der Explorand könne in der aktuellen
Untersuchung ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über das
Ereignis vom 9. August 2013 berichten. Zudem seien keine Intrusionen nachweisbar
(vgl. S. 15 ff. des Gutachtens).
3.7.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit brachte Dr. J____
vor, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung
mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode lasse sich aus
rein psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschaftsgärtner als auch in
einer alternativen Tätigkeit begründen. Darin enthalten sei gleichzeitig eine gewisse
Verminderung der Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe seit Mitte August 2013. Zuvor lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Beschwerden von Seiten
der Persönlichkeitsstörung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das
gleiche gelte auch für den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (vgl.
S. 19 des Gutachtens).
3.7.4. Pract. med. H____ machte in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017
(IV-Akte 91) geltend, im Austrittsbericht
der F____ Kliniken vom 24. Oktober 2013 sei nach sehr kurzer ambulanter
Behandlung der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung gestellt worden.
Dr. G____ habe erstmals im März 2014 den Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung geäussert, nachdem die versicherte Person bereits seit dem
5. Juni 2013 in seiner Behandlung gestanden habe. Beim Vorliegen einer
schweren Persönlichkeitsstörung hätte Dr. G____ die Diagnose früher stellen
müssen (vgl. IV-Akte 91).
3.8.
3.8.1. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich der relevante
medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Namentlich kann nicht
unbesehen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Dieses
erfüllt aus mehreren Gründen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu sub Erwägung 3.2.2. hiervor) nicht. Zunächst steht die
Aussage von Dr. J____, die narzisstische Persönlichkeitsstörung bringe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich, da der Explorand trotz dieser
Beschwerden immer wieder und ohne relevante Einschränkungen im Rahmen von 100 %
gearbeitet habe (vgl. S. 20 des Gutachtens), in Widerspruch zur Aktenlage. Aus
den vorliegenden Akten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer nie wirklich
im Berufsleben hat Fuss fassen können. Namentlich lässt sich dem IK-Auszug entnehmen,
dass die Erwerbsbiografie von zahlreichen Arbeitsplatzwechseln geprägt war
(vgl. IV-Akte 62). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten ist überdies zu
bemängeln, dass sich Dr.J____ nicht fundiert mit dem Überfall vom 9. August
2013 resp. dessen möglichen Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat. Schliesslich wäre es angesichts der erheblichen
Diskrepanz zwischen der eigenen Einschätzung und derjenigen des behandelnden
Psychiaters (Dr. G____) auch angezeigt gewesen, dass Dr. J____ den behandelnden
Psychiater telefonisch kontaktiert.
3.8.2. Soweit Pract. med. H____
– zur Stützung des Gutachtens von Dr. J____ – mit Stellungnahme vom 24.
Mai 2017 geltend macht, beim Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung
hätte Dr. G____ die Diagnose früher stellen müssen (vgl. IV-Akte 91), kann ihr
nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dr. G____ hat dieser Sichtweise in einer –
zumindest aus der Sicht eines medizinischen Laien – plausiblen Art und Weise
gekontert. So legte Dr. G____ schlüssig dar, ein Angriff auf eine Person und
eine Gewaltausübung mit Verletzung sei psychiatrisch eine narzisstische Kränkung.
Die Unterscheidung, ob es sich um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung
handle oder um den Ausdruck der Verletztheit nach dem Angriff sei praktisch
nicht möglich. Im Übrigen sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung immer
auch eine Verlaufsdiagnose und ein Aufspüren der Wurzeln in der Kindheit. Man
habe somit eine narzisstische Kränkung durch den Gewaltakt, was die narzisstische
Persönlichkeitsstörung überlagere, so dass eine schnelle Diagnosestellung
fachlich eher fragwürdig wäre (vgl. S. 1 der Stellungnahme von Dr. G____ vom 4. Juli 2017).
Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, eine Persönlichkeitsstörung könne über
lange Zeit auch kompensiert sein und in belastenden Situationen zum Tragen
kommen. Die Betroffenen würden dann eine nur ungenügende Verarbeitung zeigen
und mit Rückzug und depressiven Durchbrüchen reagieren. Bei seinem Patienten seien
zwei derartige Elemente zu nennen, erstens die Kündigung durch die Gärtnerei
und zweitens den tätlichen Angriff (vgl. S. 2 der erwähnten Stellungnahme). Auch
diese Ausführungen können nicht per se als falsch abgetan werden.
3.8.3. Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen von
Dr. G____ abgestellt werden. Denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der
Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353
E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen
(vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S.
119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile
8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016
E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
3.9.
Bei dieser Ausgangslage ist der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die
psychiatrische Situation eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Es
ist daher sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals
psychiatrisch begutachten lässt und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch
entscheidet.
4.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2. Juni 2017
aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2017 aufgehoben und es
wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: