Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.127
URTEIL
vom 27.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. September 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 8. März 2016 wurde A____ (vormals B____) der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015. Gegen diesen
Strafbefehl hat A____ mit Eingabe vom 21. März 2016 Einsprache erhoben. Mit
Schreiben vom 13. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. September 2016 wurde A____
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und (wiederum als Zusatzstrafe)
verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 100.–.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...],
mit Eingabe vom 23. September 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14.
Dezember 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 24. April 2017
begründet. Dabei hat sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten
und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich aufzuheben
und das Verfahren „zur StPO-konformen Durchführung an die Staatsanwaltschaft,
eventualiter das Strafgericht zurückzuweisen“; eventualiter sei sie vom Vorwurf
der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen; sub-eventualiter
sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft
hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit Berufungsantwort vom 19. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.
An der
Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2017 ist die Berufungsklägerin befragt
worden. Die Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt wurde das erstinstanzliche Urteil
vorliegend vollumfänglich angefochten, so dass sich insoweit keine Einschränkung
ergibt. Zu beachten ist aber das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs.
2 StPO).
1.3 Die
Berufungsklägerin macht zunächst (wie bereits vor erster Instanz) geltend, die
Angelegenheit sei zur Durchführung eines korrekten Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie zunächst
darauf, gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO setze der Erlass eines Strafbefehls unter
anderem voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt
eingestanden habe oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Vorliegend
sei beides nicht der Fall. Dabei wird bezüglich der zweiten Variante darauf
hingewiesen, die zuständige Staatsanwältin selbst habe festgehalten, dass die
lenkende Person auf den Radarfotos nicht erkennbar sei; zudem weise auch der
Umstand, dass der Strafgerichtspräsident den mit der Ermittlung betrauten Wm
mbA C____ in der Hauptverhandlung befragt habe, auf die fehlende ausreichende
Klärung des Sachverhalts im Vorverfahren hin. Sodann verweist die
Berufungsklägerin darauf, sie sei im gesamten Vorverfahren nicht einvernommen
worden, obwohl gestützt auf Art. 355 StPO spätestens nach Erhebung der
Einsprache eine Einvernahme hätte erfolgen müssen.
Entgegen der
Argumentation der Berufungsklägerin hat vorliegend keine Rückweisung zu
ergehen. So ist zunächst generell festzuhalten, dass der Sachverhalt aufgrund
der im Vorverfahren erhobenen Beweise als ausreichend erstellt gelten kann
(vgl. hierzu näher E. 2.2). Den spezifischen Einwänden der Verteidigung ist
einerseits entgegenzuhalten, dass im Nachgang zur zitierten Äusserung der zuständigen
Staatsanwältin (Akten S. 29) die bereits in den Akten liegenden
Fotografien (Akten S. 26) noch im Vorverfahren durch weitere Fotografien
ergänzt wurden, auf denen die Lenkerin des fraglichen Fahrzeugs deutlich
erkennbar ist (Akten S. 35). Was andererseits die Befragung des mit der
Ermittlung betrauten Wm mbA C____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betrifft, so ergibt sich aus den gestellten Fragen, dass diese
nicht auf eine weitere Klärung der Identität der fehlbaren Lenkerin abzielte,
sondern primär zum Zweck hatte, den Grund für die sehr lange Verfahrensdauer
(Tatzeit im Jahr 2010) zu ermitteln (Prot. HV Akten S. 74 f.). Fehl geht
schliesslich auch der Hinweis auf die im Vorverfahren unterlassene Befragung
der Berufungsklägerin, ist eine solche in Art. 355 StPO doch gerade nicht
zwingend vorgesehen (vgl. auch die differenzierenden Ausführungen bei Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 352 N 5 und Art. 355 N 1).
2.1 Der
Berufungsklägerin wird vorgeworfen, am 27. Januar 2010, um 00.58 Uhr, auf dem
Wasgenring in Basel als Fahrzeuglenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Halter des Fahrzeugs war im
Tatzeitpunkt nicht die Berufungsklägerin, sondern D____ (vgl. Akten S. 33). Die
Vorinstanz hielt jedoch gestützt auf eine E-Mail des mit der Ermittlung der
fehlbaren Lenkerin betrauten Wm mbA C____ fest, dieser habe aufgrund einer
Überprüfung des familiären Umfelds des Fahrzeughalters sowie eines
Fotovergleichs die Berufungsklägerin ausfindig gemacht, wobei die Folgerung aus
dem Fotovergleich in keiner Weise zu beanstanden sei (angefochtenes Urteil S. 3
f.).
Die
Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Schuldspruch
verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. So wiesen die Lichtbilder keine gute
Qualität auf und ermöglichten keine für einen Schuldspruch rechtsgenügliche
Identifikation der Berufungsklägerin als Lenkerin des Fahrzeugs. Auch finde
sich in den Akten kein Nachweis, dass die Berufungsklägerin zum Fahrzeughalter
in einem besonderen Verhältnis gestanden habe. Schliesslich fehlten in den
Akten auch Angaben zur fraglichen Geschwindigkeitskontrolle, die eine
Überprüfung von deren Richtigkeit und Rechtmässigkeit erlaubten.
2.2 Entgegen
den Einwänden der Verteidigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung
nicht zu beanstanden: So trifft es zwar zu, dass die in der E-Mail von Wm mbA C____
beschriebene Überprüfung des familiären Umfelds des Halters in den Akten nicht
dokumentiert ist. Mehrfach dokumentiert ist indessen, dass die
Berufungsklägerin früher den Namen B____, mithin den gleichen Familiennamen wie
der Fahrzeughalter D____ trug (wobei sich aus dem Personendatenblatt in den
beigezogenen Vorakten zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015 der zusätzliche Hinweis auf den Namen
ihres damaligen Ehemanns, E____, ergibt). Davon ausgehend, dass es sich hierbei
um einen in der Region Basel eher seltenen Namen handelt, ist schon diese
Namensübereinstimmung geeignet, eine Nähe zwischen der Berufungsklägerin und
dem Fahrzeughalter herzustellen. Entsprechend kann davon ausgegangen werden,
dass selbst eine (unabhängig von der Frage des nicht dokumentierten Bestehens
verwandtschaftlicher Beziehungen) lediglich mit dem Familiennamen des
Fahrzeughalters durchgeführte FABER-Recherche zumindest bei entsprechender
geografischer Eingrenzung ohne weiteres zum FABER-Auszug der Berufungsklägerin
(vgl. Akten S. 34) geführt hätte. Vergleicht man nun aber die dort den
Personalien der Berufungsklägerin zugeordnete Fotografie (und im Übrigen auch
den visuellen Eindruck der Berufungsklägerin anlässlich der
Berufungsverhandlung) mit der Fotografie aus der Radarkontrolle (Akten S. 35),
so verbleiben insbesondere mit Blick auf die markante Nasenform, die Form des
Gesichts (insbesondere Kinn- und Augenpartie sowie Wangenknochen) und die
Haarfarbe keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich jeweils um die gleiche
Person handelt. Entsprechend erweist sich denn auch der Einbezug eines zwischen
der Berufungsklägerin und Wm mbA C____ geführten Telefonats als für die
Sachverhaltserstellung irrelevant, weshalb auf die Ausführungen der Verteidigung
zum Beweiswert dieses Gesprächs nicht weiter einzugehen ist. Was schliesslich
den Einwand betreffend fehlende Angaben zur fraglichen
Geschwindigkeitskontrolle anbelangt, so hat die Staatsanwaltschaft ihrer
Berufungsantwort eine an die zuständige Staatsanwältin gerichtete E-Mail von Wm
mbA C____ vom 13. Juni 2017 beigelegt, in welcher dieser schreibt: „ich bin
fündig geworden und habe dir die Eichprotokolle der fixen Anlage am Wasgenring
/ Luzernerring der Jahre 2009 und 2010 gescannt“. Angefügt finden sich die
beiden entsprechenden Eichzertifikate mit Datum der Eichung vom 11. Februar
2009 bzw. 5. Februar 2010. Zwar hat die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung eingewandt, aufgrund der Akten sei nicht eruierbar, ob es
sich um die Zertifikate desjenigen Überwachungssystems handle, das im
vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt ist (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Dem
ist jedoch entgegenzuhalten, dass aufgrund des gesamten Ablaufs der Beibringung
der genannten Eichzertifikate sowie der zitierten E-Mail-Mitteilung von Wm mbA C____
als erstellt gelten kann, dass die eingereichten Zertifikate das vorliegend
massgebliche Überwachungssystem betreffen, zumal keinerlei Hinweise darauf
bestehen (und seitens der Verteidigung auch gar nicht geltend gemacht wird),
dass und weshalb Wm mbA C____ entgegen seinem ausdrücklichen Hinweis Eichzertifikate
eines falschen Überwachungssystems eingereicht haben sollte. Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als
erstellt erachtet hat.
2.3 Hat
demnach die Berufungsklägerin als Fahrzeuglenkerin die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Toleranzabzug)
überschritten, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung im angefochtenen
Urteil ohne weiteres als zutreffend. So ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln ungeachtet der
konkreten Umstände zu bejahen, wenn innerorts die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl.
nur BGE 123 II 37 E. 1d S. 41, 123 II 106 E. 2c S. 112 f.). Im Rahmen der
Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, in
subjektiver Hinsicht sei es der Berufungsklägerin aufgrund der langen Zeitdauer
seit dem fraglichen Vorfall gar nicht mehr möglich, die Frage des Vorsatzes zum
Thema zu machen, worin eine krasse Verletzung des Grundsatzes des fair trial
liege (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade
bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in der Regel mindestens grobfahrlässiges Handeln vorliegt; da
dies für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der groben
Verkehrsregelverletzung ausreicht, ist dieser regelmässig zu bejahen. Eine
Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren
Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im
Innerortsbereich (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 37 E. 1f S. 41 f.). Dass vorliegend
eine solche Ausnahmesituation vernünftigerweise in Betracht fallen könnte, ist
von vornherein nicht ersichtlich. Insofern kommt der sehr langen
Verfahrensdauer (vgl. zu deren Auswirkungen E. 3.2) in dieser Hinsicht keine
Bedeutung zu, zumal der Argumentation der Verteidigung auch entgegenzuhalten
ist, dass entsprechende Überlegungen zur im Zeitablauf veränderten
Beweissituation ihren Niederschlag im Institut der Verjährung finden, vorliegend
aber ein erstinstanzliches Urteil vor Ablauf der entsprechenden Frist ergangen
ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist.
3.1 Die
Strafzumessung betreffend ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen der
groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 der damals in Kraft
stehenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (aSVG, SR 741.01) ausgegangen,
der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Unter
Berücksichtigung insbesondere der sehr langen Verfahrensdauer hat sie eine Geldstrafe
von 5 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 100.– ausgesprochen.
Ausgehend von
den bei SVG-Delikten praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Strafzumessungsrichtlinien,
wie sie etwa durch den Verband Bernischer Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) formuliert worden sind, erscheint
bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 26 km/h an sich eine
Geldstrafe von 12 Tagessätzen angemessen, die bei Gewährung des bedingten
Strafvollzugs (der vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius
nicht mehr zur Disposition steht) praxisgemäss mit einer Verbindungsbusse im
Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in Höhe von CHF 600.– zu kombinieren ist.
Vorliegend ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst zu
beachten, dass aufgrund einer Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 15. Januar 2015, mit dem die Berufungsklägerin wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse
von CHF 500.– verurteilt wurde, auszusprechen ist. Dabei beschränkt sich das
Ermessen des Zweitgerichts auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die
noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2
S. 270). Ausgehend von der vorgenannten, bei isolierter Betrachtung als
angemessen erachteten Strafhöhe erschiene es daher unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips grundsätzlich angemessen, eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen
und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500.– auszusprechen.
3.2 Die
Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, sowohl in Anwendung von Art.
52 StGB, demzufolge von einer Strafverfolgung abzusehen ist, wenn Schuld und
Tatfolgen geringfügig sind, als auch aufgrund einer krassen Verletzung des
Beschleunigungsgebots sei das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.
Während die
Anwendbarkeit von Art. 52 StGB schon aufgrund des Ausmasses der mit der
vorliegenden Verkehrsregelverletzung geschaffenen Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausscheidet, hat die Vorinstanz die Verfahrensdauer im
Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmindernd berücksichtigt. Unbestritten liegt
im zur Beurteilung stehenden Fall eine massive Verletzung des in Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots vor. So wäre nach den zur Tatzeit gültigen Verjährungsregeln
die Verjährung nach 7 Jahren eingetreten (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) und
die Verjährungsfrist entsprechend am 27. Januar 2017, mithin nur wenige Monate
nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, abgelaufen. Dass ein keine
besonderen Beweiserhebungen erforderndes Verfahren wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln so viel Zeit in Anspruch genommen hat, lässt sich denn auch
lediglich damit erklären, dass der Fall (nach der umgehend erfolgten, aber
unbeantwortet gebliebenen Anschrift des Fahrzeughalters [vgl. Akten S. 33])
gemäss den Angaben von Wm mbA C____ „im System verschwunden“ und Mitte 2015 als
„Altlast“ wieder aufgefunden worden ist (Prot. HV Akten S. 74 f.). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
insbesondere durch Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung Rechnung
getragen werden. Zwar ist auch eine Verfahrenseinstellung grundsätzlich denkbar,
doch fällt diese Möglichkeit nur als ultima ratio in extremen Fällen in
Betracht. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, wie schwer der
Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde (vgl. zum Ganzen
BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff., insb. E. 4d und 4e S. 129). Vorliegend ist
davon auszugehen, dass die sehr lange Verfahrensdauer für die Berufungsklägerin
nicht zu einer besonderen Belastung geführt hat: So ist zunächst festzuhalten,
dass die Berufungsklägerin erst nach erneutem „Auftauchen“ des Falles im Jahr
2015 ermittelt wurde und insofern in der davor liegenden Zeitspanne vom
Verfahren von vornherein nicht betroffen war. Im Übrigen war sie auch in der
Folge keinen Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des
Verfahrens unterworfen; auch hat sie keine Beeinträchtigungen des sozialen
Ansehens oder wirtschaftliche Nachteile erlitten, zumal vorliegend kein
besonders gravierender Tatvorwurf im Raum stand. Dass schliesslich die
Sanktionierung des Fehlverhaltens erst mit grosser zeitlicher Verzögerung
erfolgt, vermag (auch unter Einbezug potentieller Administrativmassnahmen)
ebenfalls keinen besonders gravierenden Nachteil für die Berufungsklägerin zu
begründen. Handelt es sich damit vorliegend nicht um einen Fall, in dem die
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Verfahrenseinstellung führen
könnte, so ist diesem Umstand gleichwohl im Rahmen der Strafzumessung Rechnung
zu tragen. Nicht zusätzlich in Anschlag zu bringen ist demgegenüber der
Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB, da dieser das (vorliegend
aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz fehlende) Wohlverhalten des Täters
in der seit der Tat verstrichenen Zeit voraussetzt. Während nun die Vorinstanz
nicht näher ausgeführt hat, in welchem Umfang sie die Verletzung des
Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, erscheint es
aufgrund der massiven und gänzlich unbegründeten zeitlichen Verzögerung
angezeigt, dieser in sehr weitgehendem Masse Rechnung zu tragen. Entsprechend erweist
es sich als angemessen, anstelle der an sich gebotenen Zusatzstrafe von 10
Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– lediglich eine Geldstrafe von 1
Tagessatz und eine Busse von CHF 100.– auszusprechen. Angesichts des bescheidenen
Einkommens und der familiären Situation der Berufungsklägerin (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 2) ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der
bedingte Vollzug bei minimaler Probezeit von 2 Jahren steht zufolge des Verbots
der reformatio in peius nicht zur Disposition.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt die Berufungsklägerin mit sämtlichen von ihr
gestellten Anträgen und Eventualanträgen, während die Sanktion hinsichtlich der
Busse unverändert bleibt, hinsichtlich der Geldstrafe jedoch zugunsten der
Berufungsklägerin abgeändert wird. Damit ist von einem marginalen Obsiegen der
Berufungsklägerin im Umfang von 10 % auszugehen. Entsprechend sind ihr zwar die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 395.30 vollumfänglich aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1 StPO), bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr jedoch die
für den Fall der Berufung statuierte Erhöhung nur im Umfang von 90 % zu
berücksichtigen, so dass eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 380.– (CHF
200.– + CHF 180.–) resultiert. Für das zweitinstanzliche Verfahren hat die
Berufungsklägerin aufgrund des angeführten marginalen Teilobsiegens eine um 10
% reduzierte Urteilsgebühr von CHF 360.– zu tragen. Entsprechend ist ihr für
das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung (im Umfang
von 10 % der angemessenen Aufwendungen) auszurichten. Unter Berücksichtigung
eines zeitlichen Aufwandes für Hauptverhandlung und Nachbesprechung von zwei
Stunden ergibt sich für das zweitinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 9 Stunden,
die mit einem Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind. Unter
Hinzurechnung der im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Auslagen in Höhe
von CHF 57.90 sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtaufwand von
CHF 2‘492.55, so dass der Privatklägerin eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 249.25 zuzusprechen ist. Diese ist mit der Busse
sowie mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im
entsprechenden Umfang zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 1 Tagessatz zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2015,
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG
i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44
Abs.1, 49 Abs. 2 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 380.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 360.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird für das
zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 249.25 zugesprochen. Diese wird mit der Busse
sowie mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren beider Instanzen im entsprechenden
Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.