Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.44
URTEIL
vom 29.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Steuerrekurskommission
vom 26. Januar 2017
betreffend Nichteintreten auf
einen Rekurs mangels Leistung des
Kostenvorschusses
Sachverhalt
Mit
Veranlagungsverfügung vom 13. April 2016 setzte die Steuerverwaltung die
von A____ (Rekurrent) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft [...] in
Basel zu leistende Grundstückgewinnsteuer 2015/001 fest. Die dagegen vom
Rekurrenten erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Einspracheentscheid vom 30. November 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhob
der Rekurrent, vertreten durch die Firma B____, Rekurs an die Steuerrekurskommission.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 verpflichtete die
Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses für
das Verfahren in der Höhe von CHF 1‘000.– innert Frist bis zum 16. Januar
2017. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 hat die Steuerrekurskommission den
Rekurs mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses als dahingefallen abgeschrieben,
ohne Kosten aufzuerlegen. In der Folge wandte sich der Vertreter des
Rekurrenten mit Eingabe vom 5. Februar 2017 an das Appellationsgericht, bat
„um Entschuldigung für die Verzögerung des Kostenvorschusses“, dessen Zahlung
von der Bank unerklärlicherweise nicht ausgeführt worden sei, und ersuchte um
Fristverlängerung. Das Appellationsgericht übermittelte diese Eingabe formlos
der Steuerrekurskommission, welche sie mit Schreiben vom 8. Februar 2017
wiederum „zuständigkeitshalber als möglicher Rekurs gegen unseren Abschreibebeschluss
vom 26. Januar 2017“ an das Appellationsgericht retournierte. Gleichzeitig
hielt die Steuerrekurskommission mit diesem Schreiben fest, dass ein Zurückkommen
auf den Entscheid vom 26. Januar 2017 nicht angezeigt sei, woran auch das nach
Ablauf der Frist eingereichte Fristerstreckungsgesuch nichts zu ändern vermöge.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess der Rekurrent seinen Rekurs von einem
nunmehr als Vertreter bestellten Rechtsanwalt begründen und die Wiederherstellung
der versäumten Frist beantragen. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung
vom 27. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 2. Juni 2017 hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171
Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171
Abs. 4 StG).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen
die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz im Verfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer
sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission,
welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Damit
liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der
Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren
einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel
als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses
stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der
Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.2).
2.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, die Leistung des verfügten Kostenvorschusses innert
der von der Steuerrekurskommission gesetzten Frist versäumt zu haben. Indessen
macht er geltend, dass diese Säumnis auf eine unverschuldete Verhinderung
zurückzuführen sei, weshalb ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wieder
herzustellen sei.
2.3
2.3.1 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Frist wieder hergestellt werden, wenn
die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum
Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai
2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die
Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren
gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der Steuerpflichtige objektiv daran
gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, Art. 133 DBG N 19;
VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September
2015 E. 2.3).
2.3.2 Strittig
zwischen der Vorinstanz und dem Rekurrenten ist zunächst, wer für die
Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist. Der Rekurrent hat sein
Gesuch zwar an das Appellationsgericht gerichtet, macht aber geltend, dass
dieses von der Steuerrekurskommission hätte behandelt werden müssen.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz
überwiesen. Diese hat das Gesuch aber wieder an das Verwaltungsgericht zur allfälligen
Behandlung als Rekurs retourniert.
Zuständig für
die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
grundsätzlich diejenige Behörde, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE
VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017
E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75
vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Vorliegend hat es die Vorinstanz mit
ihrem Schreiben vom 8. Februar 2017 indessen als nicht angezeigt bezeichnet,
auf die Abschreibung des Verfahrens zurückzukommen. Sie hat damit das Gesuch um
Wiederherstellung der versäumten Frist implizit abgewiesen, ohne auf die
gesetzlichen Wiedereinsetzungsgründe weiter einzugehen. Mit dieser Thematik hat
sich die Vorinstanz erst mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt.
Es rechtfertigt sich daher, das Fristwiederherstellungsgesuch zur Leistung des Kostenvorschusses
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
2.3.3 Der
Rekurrent macht geltend, die Steuerrekurskommission habe in den Rekursverfahren
betreffend die Grundstückgewinnsteuer, die infolge des Verkaufs der
Liegenschaft [...] Basel, von ihm und zwei weiteren Rekurrierenden in den
Verfahren STRK 2016/173-175 (vgl. die Parallelverfahren vor Verwaltungsgericht
VD.2017.45 und VD.2017.46) erhoben wird, Kostenvorschüsse von je CHF 1‘000.–
erhoben. Seine Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren habe „diese drei
Zahlungen […] selbstredend in Auftrag gegeben, und zwar vermittels electronic
banking.“ Der Auftrag sei aber nicht zur Ausführung gelangt. Gemäss Abklärungen
seien die drei Zahlungsaufträge gelöscht worden. Es lasse sich nicht mehr
feststellen, ob die Löschung von einem Angestellten der B____ oder seitens der
Bank erfolgt sei. Es sei „davon auszugehen, dass die gleichzeitige dreifache
Überweisung des gleichen Betrages an den genau gleichen Adressaten bei
jemandem, der es gut“ gemeint habe, „den Verdacht“ habe „aufkommen“ lassen, „es
handle sich um eine einzige Zahlung, welche irrtümlich mehrfach ausgelöst worden
sei“.
Für diese
geltend gemachten Umstände fehlt allerdings jeglicher konkreter Anhaltspunkt.
Weder gibt es Belege für einen Zahlungsauftrag noch für die Löschung eines
solchen. Dies entspricht aber notorischerweise nicht dem bankmässigen
Zahlungsverkehr. Da der Rekurrent selber geltend macht, dass keine Belege dafür
vorliegen, wie es zu der geltend gemachten Löschung gekommen sein soll, waren
hierfür vom Gericht auch keine weiteren Abklärungen zu treffen. Beweisbelastet
für die Einhaltung einer Frist wie auch für die Umstände, welche eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Wiederherstellung einer
versäumten Frist allenfalls zu begründen vermögen, ist die säumige Partei, also
vorliegend der Rekurrent. Nachdem hier für den behaupteten Sachverhalt
überhaupt keine Beweise vorliegen, erweist sich das Wiedereinsetzungsgesuch bereits
aus diesem Grund als unbegründet. Anzufügen bleibt, dass selbst dann, wenn man
der Begründung des Rekurrenten folgen wollte, die Frage offen bleibt, warum
denn die angeblich zwar unbekannte Person, die es handkehrum aber „gut gemeint“
haben und die drei Zahlungen als immerhin „eine einzige Zahlung“ interpretiert
haben will, dann nicht wenigstens diese einzige, sondern überhaupt keine Zahlung
ausgeführt (oder etwa eine Rückfrage gestellt) hat; die Begründung erweist sich
insoweit auch als widersprüchlich.
2.3.4 Der
Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, dass die Wiederherstellung einer
verpassten Frist nicht nur mit objektiven, sondern auch mit subjektiven,
psychischen Hinderungsgründen begründet werden könne (BGer 2C_1139/2013 vom 18. September
2014 E. 2.2 m.H. auf BGE 96 II 262 E. 1.a S. 265). Dies ändert aber nichts
daran, dass die Verhinderung ohne Verschulden eingetreten sein muss. Eine
Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei, unter
Einschluss bloss leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. An einer solchen unverschuldeten
Säumnis fehlt es hier. Zudem steht weder fest noch wird mit Bestimmtheit
geltend gemacht, dass die Säumnis allein auf einen Fehler der beauftragten Bank
zurückzuführen wäre. Es kann daher offen gelassen werden, ob und inwieweit der
Grundsatz, wonach auch das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei
oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht bedient, dieser
Partei gemäss Art. 101 OR ohne Exkulpationsmöglichkeit wie ihr eigenes Verhalten
zugerechnet wird (vgl. BGE 114 Ib 67 S. 69 f. E. 2; BGer 2C_222/2014 vom 10.
März 2014 E. 2, 4A_163/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2, 2C_795/2016 vom 10. Oktober
2016 E. 4.4, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2, 1B_497/2016 vom 8. März
2017 E. 2, 9C_520/2017 vom 28. August 2017; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.139 ff.; VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 305 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 913, 924; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich etc. 2016, Art. 21 N 27, Art. 24
VwVG N 16 ff.; Dolge, in:
Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 BGG N 5 f.; Andreas
Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 48 N 4 ff.),
allenfalls Grenzen findet (BGer 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 5.2 und 6,
9C_636/2009, 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.4 f., 4A_481/2016 vom 6. Januar
2017 E. 3.1.3; AGE ZK.2014.13 vom 28. Januar 2015 E. 2; VGE VG.2014.1 vom 16.
Juni 2014 E. 3.3, VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2; BVGer A-884/2012 vom
12. April 2012 E. 2.2; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 48 BGG N 28, Art. 50 BGG N 8a, 23).
2.3.5 Es
fehlt somit am Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung als Voraussetzung
für eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des von der
Vorinstanz verfügten Kostenvorschusses. Der Rekurs gegen die Abschreibung des
Verfahrens mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses ist daher
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 250.– zu tragen. Mit der geringen Gebühr wird auch dem Umstand
Rechnung getragen, dass eigentlich zunächst die Vorinstanz das
Wiedereinsetzungsgesuch inhaltlich hätte beurteilen müssen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung
Steuerrekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.