Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.79
URTEIL
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Cla Nett, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...], geb. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2017
betreffend Kosten und
Parteientschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 der Tätlichkeiten
schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Von der Anklage der Drohung und der Beschimpfung wurde er freigesprochen. Es
wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 405.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der
Strafprozessordnung CHF 800.–) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm
nicht zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
mit Eingabe vom 24. März 2017 Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung
und -begründung vom 13. Juli 2017 hat er seine Berufung auf den Kostenpunkt
beschränkt, indem er die Auferlegung einer Urteilsgebühr von bloss CHF 160.–
und die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2‘112.55 beantragt. Die
Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit Erklärung vom 22. März 2017 angenommen
hatte, und der Privatkläger haben innert der ihnen gesetzten Frist weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
Verfügung vom 15. August 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 406 Abs. 1
lit. d StPO das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 31. August 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei sie auf die
Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen hat. Der Privatkläger hat auf
die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil lediglich
in Bezug auf die Auferlegung einer vollen Urteilsgebühr und die Verweigerung
einer Parteientschädigung angefochten worden. Im Schuld- und Strafpunkt sowie
bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 405.30 ist es
in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist vorliegend der Fall.
2.1 Der
Berufungskläger war wegen des dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden
Vorfalls vom 17. Juni 2015 mit Strafbefehl vom 28. September 2016 der Drohung,
der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu CHF 300.– Busse verurteilt
worden. Auf seine Einsprache hin beurteilte das Strafgericht den Sachverhalt anders
und verurteilte ihn bloss wegen Tätlichkeiten zu CHF 300.– Busse, während es
ihn von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung freisprach. Trotzdem
auferlegte es ihm die vollen Verfahrenskosten und eine volle Gerichtsgebühr und
sprach ihm entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zu.
2.2 Während
die Auferlegung der vollen Verfahrenskosten ebenso wie der Schuld- und
Strafpunkt des Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, macht
der Berufungskläger geltend, er habe mit seiner Einsprache im Umfang von mindestens
vier Fünfteln obsiegt, weshalb ihm bloss ein Fünftel der Urteilsgebühr hätte auferlegt
werden dürfen und ihm im Gegenzug vier Fünftel seiner Anwaltskosten hätten
entschädigt werden müssen.
2.3 Ein
Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil, sondern einen blossen Urteilsvorschlag
dar, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354
Abs. 3 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl
fest und überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, so bilden
Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung eine Einheit, die insgesamt als
Verfahren erster Instanz bezeichnet wird. Das Einspracheverfahren ist somit
kein Rechtsmittelverfahren, so dass die Bestimmungen über die Verlegung der
Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sind die
prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des
Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (BGer 6B_811/2014 vom 13.
März 2015 E. 1.4 m.w.H.).
2.4 Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn
sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton u.a. durch
unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Zu
den Verfahrenskosten gehört auch die Urteilsgebühr (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise
freigesprochen, so ist eine quotenmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen.
Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden
Kosten verbleiben beim Staat (Griesser,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 426 N 3).
Gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise
freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Lehre und
Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid,
wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Wenn die Kosten auferlegt werden,
ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat. Dementsprechend ist bei einem Teilfreispruch, der zu einer bloss
teilweisen Auferlegung der Kosten führt, im entsprechenden Umfang eine
Parteientschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; BGer
6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2).
2.5 Die
Vorinstanz hat die Auferlegung der vollen Verfahrenskosten und damit auch der vollen
Gerichtsgebühr sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung an den
Berufungskläger unter Hinweis auf BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 damit
begründet, dass bei einem Teilfreispruch die beschuldigte Person dann die
gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn einerseits die ihr zur Last
gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang stünden und andererseits alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes nötig gewesen seien. Vorliegend
hätten sich sämtliche dem Berufungskläger zur Last gelegten Handlungen im
Rahmen eines einzigen Sachverhaltskomplexes zugetragen, weshalb ein enger
Zusammenhang zwischen ihnen bestehe. Die Ermittlungen hätten auch bei einer auf
die Tätlichkeiten reduzierten Anklage im gleichen Umfang getätigt werden müssen
(erstinstanzliches Urteil S. 7).
2.6 Während
diese Ausführungen auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens zutreffen mögen –
deren vollständige Auferlegung hat der Berufungskläger denn auch gar nicht
angefochten –, ist bezüglich der Urteilsgebühr zu differenzieren. In dem von
der Vorinstanz zitierten Entscheid ging es nicht um einen Teilfreispruch,
sondern um eine Umqalifizierung. Das Gericht hat den eingeklagten Sachverhalt
als erstellt erachtet, jedoch eine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche
Beurteilung vorgenommen (BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.3). In einem
solchen Fall besteht kein Anlass, nicht die vollen Kosten aufzuerlegen, da die
Kosten nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln sind (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 426 N 6). Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die
Vorinstanz Teile des eingeklagten Sachverhalts (Drohung und Beschimpfung) als
nicht erstellt erachtet und ist daher diesbezüglich zu Freisprüchen gelangt. Diese
Sachverhalte lassen sich von dem, der zum Schuldspruch wegen Tätlichkeiten
geführt hat, klar auseinanderhalten, unabhängig davon, dass ein enger
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Sie beruhen auf
unterschiedlichen (angeblichen) Handlungen des Beschwerdeführers, die – wie
gerade der bisherige Gang des Verfahrens gezeigt hat – einer getrennten
Untersuchung und Beurteilung ohne Weiteres zugänglich sind. Das hat sich auch
auf die Verfahrenskosten, zumindest die Urteilsgebühr, und dementsprechend auf
die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung auszuwirken (BGer 6B_523/2013
vom 10. September 2013 E. 2.2). Das ergibt sich, wie der Berufungskläger
zutreffend geltend macht, auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), da mit einer vollen
Kostenauferlegung und entsprechender Verweigerung einer Parteientschädigung
angedeutet würde, der Berufungskläger trage auch für die Delikte, bezüglich
welcher er freigesprochen wurde, eine Verantwortung.
2.7 Es
ist somit eine quotenmässige Aufteilung der Gebühr vorzunehmen. Dabei ist zu
beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen einer Übertretung schuldig
gesprochen worden ist, während er von der Anklage zweier Vergehen
freigesprochen worden ist. Wie der Berufungskläger nachvollziehbar ausführt,
hat er einzig wegen der Verurteilung wegen Vergehen und dem damit verbundenen
Eintrag ins Strafregister Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Es
rechtfertigt sich daher, ihm die lediglich einen Fünftel der erstinstanzlichen Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Hierbei ist von der Gebühr von CHF 400.– auszugehen, die ohne
Erhebung der Berufung angefallen wäre, da bei richtiger Kostenverteilung durch
die Vorinstanz keine Berufung erhoben worden wäre. Dementsprechend ist dem
Berufungskläger eine Parteientschädigung im Umfang von vier Fünfteln der
angefallenen und sowohl bezüglich Aufwand (unter 10 Stunden einschliesslich
Hauptverhandlung) als auch bezüglich Stundenansatz (CHF 250.–) angemessenen Anwaltskosten
auszurichten.
Entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger mit seinen Antrag
vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben und ist dem
Berufungskläger hierfür eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der entsprechende Aufwand seines
Anwalts zu schätzen, wobei rund 4 Stunden als angemessen erscheinen. Dementsprechend
ist dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch
wegen Tätlichkeiten und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches;
-
Freispruch von der
Anklage der Drohung der Beschimpfung;
-
Auferlegung der
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 405.30 an A____.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 80.– und es ist ihm aus der Strafgerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘112.55 auszurichten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt und
wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.