Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.42
URTEIL
vom 1.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Januar 2017
betreffend Hehlerei
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2017 der Hehlerei
schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. Januar
2017 Berufung angemeldet und – nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
– am 2. Mai 2017 eine Berufungserklärung eingereicht, mit welcher er das
Urteil vom 17. Januar 2017 vollumfänglich anficht und einen Freispruch von
der Anklage der Hehlerei sowie eine Entschädigung gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) beantragt. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits
mit Erklärung vom 18. Januar 2017 angenommen hatte, hat innert der ihr
gesetzten Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erklärt. Der Berufungskläger hat die ihm mit Verfügung vom
2. Juni 2017 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden
Berufungsbegründung nicht genutzt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2017 hat die
Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Anwendung
von Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und
ihnen Frist bis 16. August 2017 zur Erhebung von Einwänden gesetzt, wobei
ohne Gegenbericht von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem von keiner
Seite Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens eingegangen
sind, ist dieses mit Verfügung vom 21. August 2017 angeordnet und der
Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer allfälligen Berufungsantwort
gesetzt worden, worauf diese indessen verzichtet hat. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art.
382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine
Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich
angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein Urteil eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Die entsprechenden Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt
wird.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen
ist.
2.1 In
objektiver Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger als
Geschäftsführer der [...] am 15. August 2014 vom damals knapp 15-jährigen B____
ein von diesem gefundenes iPhone 5 zu einem Kaufpreis von CHF 200.– erworben
hat. Nachdem er dieses iPhone einer Kundin als Ersatzgerät zur Verfügung
gestellt und diese seinem Mitarbeiter mitgeteilt hatte, dass das Telefon gemäss
dessen Displayanzeige gestohlen oder verloren worden sei, hat der
Berufungskläger den Verkäufer B____ aufgefordert, entweder die iCloud-Sperre zu
entfernen oder den Kauf rückabzuwickeln. In der Folge gab er resp. sein
Mitarbeiter dem Jugendlichen B____ resp. dessen Vater gegen Rückerstattung des
Kaufpreises von CHF 200.– das Mobiltelefon zurück.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft und das Einzelgericht in Strafsachen gehen in subjektiver
Hinsicht davon aus, dass der Berufungskläger beim Ankauf des Mobiltelefons
aufgrund der Umstände (jugendlicher Verkäufer, keine Kaufquittung, relativ
geringer Preis) davon habe ausgehen müssen, dass dieses deliktisch erlangt
worden sein könnte. Indem er es dem Jugendlichen trotzdem abgekauft habe, habe
er sich daher der Hehlerei schuldig gemacht.
2.4 Der
Berufungskläger bestreitet, dass er die deliktische Herkunft des Mobiltelefons
gekannt habe resp. hätte annehmen müssen. Weder das jugendliche Alter des
Verkäufers noch der Kaufpreis seien hierfür ausreichend Anhaltspunkte. Die
Anzeige auf dem Display, wonach das Mobiltelefon gestohlen worden oder verloren
gegangen sei, sei erst erschienen, nachdem eine SIM-Karte eingelegt worden sei.
Das habe er nicht getan, deshalb habe er diese Meldung selbst nie gesehen.
Nachdem die Kundin, der er das Handy als Ersatzgerät zur Verfügung gestellt
habe, diese Meldung gesehen und das Gerät deswegen wieder zurückgebracht habe,
habe er den Verkäufer aufgefordert, die iCloud zu löschen oder das iPhone
wieder zurückzunehmen, da er es mit einer iCloud-Sperre nicht gebrauchen könne.
Als dieser mit seinem Vater ins Geschäft gekommen sei, um den Kauf
rückabzuwickeln, sei er gerade abwesend gewesen, so dass sein Mitarbeiter nach
telefonischer Rücksprache mit ihm die Rückabwicklung vorgenommen habe. Dass der
Mitarbeiter das iPhone dem Vater und nicht dem Jugendlichen selbst
zurückverkauft habe, habe er nicht gewusst. Er beantragt daher einen Freispruch
von der Anklage der Hehlerei.
3.1 In
formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Prüfung der Frage, ob
gültige Strafanträge sowohl für die Vortat als auch für die – seiner Ansicht
nach geringfügige – Hehlerei selbst gestellt worden seien.
3.2 Ist
die Vortat ein Antragsdelikt, wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag
auf Verfolgung der Vortat vorliegt (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aus den
diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B____ und der Geschädigten C____
geht hervor, dass B____ das von C____ verlorene iPhone gefunden und dieses
behalten resp. in der Folge an den Berufungskläger verkauft hat. Es handelt
sich somit bei der Vortat um eine unrechtmässige Aneignung nach Art. 137
Ziff. 2 StGB, welche nur auf Antrag verfolgt wird. C____ hat den gemäss Art.
160 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 137 Ziff. 2 StGB erforderlichen Strafantrag am
2. Juli 2014 gestellt, wie sich aus den von der Vorrichterin beigezogenen Akten
der Polizei Basel-Landschaft ergibt (Akten S. 100, 103).
3.2 Ein
Strafantrag bezüglich der Hehlerei selbst ist dann erforderlich, wenn sich die
Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden
richtet (Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 160 StGB). Geringfügigkeit i.S.
von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der von der Rechtsprechung festgelegte
Grenzwert von CHF 300.– nicht überschritten wird (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3d S.
118 ff.). Hierbei ist bei Sachen mit objektiv bestimmbarem Wert derjenige Wert
massgeblich, der auf dem legalen Markt – oder, wenn kein solcher existiert, auf
dem Schwarzmarkt – erzielbar ist. Ein solcher bestimmbarer Marktwert kann auch
bei gebrauchten Gegenständen bejaht werden, wenn sich ein durchschnittlicher
Wert ermitteln lässt, der bei entsprechenden (Occasions-) Händlern oder bei
Internet-Angeboten bezahlt wird (BGer 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3.1;
BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119; Trechsel/Crameri,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 172ter N 2). Bei einem
iPhone ist das offenkundig der Fall. Im vorliegenden Fall handelte es sich um
ein iPhone 5 mit 32 GB, welches (knapp) zwei Jahre alt war und einen Neuwert
von CHF 900.– aufwies. Der aktuelle Wert wurde im Strafbefehl mit CHF 700.– angegeben.
Das dürfte freilich für den erzielbaren Wert auf dem Gebrauchtmarkt etwas hoch
gegriffen sein. Dieser lässt sich mit folgenden Überlegungen abschätzen: Das Modell
iPhone 5 wurde im September 2012 als sechstes iPhone-Modell in der Schweiz,
Deutschland, Liechtenstein und Österreich auf dem Markt eingeführt, mit
Kapazitäten von 16, 32 und 64 GB. Das praktisch identische Nachfolgemodell
iPhone 5s war ab September/Oktober 2013 in der Schweiz, Deutschland und
Österreich erhältlich, und die erneuerten iPhone 6 und 6plus erschienen als
achte Modelle im September 2014. Zur Tatzeit im August 2014 war das fragliche
iPhone 5 mit einem Alter von (knapp) 2 Jahren somit noch recht aktuell. Es
ist daher auf dem heutigen Markt mit einem iPhone 6s, welches hierzulande ab
September 2015 erhältlich war, vergleichbar. Für ein entsprechendes gebrauchtes
und intaktes iPhone 6s mit 32-64 GB (d.h. einer aus aktueller Sicht „mittleren“
Speicherkapazität) aus dem europäischen Raum werden heute auf ebay
durchschnittlich Preise zwischen CHF 450.– und CHF 500.– erzielt. Auf
ricardo.ch liegt das Preissegment tiefer, aber ebenfalls regelmässig über CHF
300.–. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass die Preise auf dem hiesigen
Markt für gebrauchte Smartphones in den letzten Jahren gesunken sind, weil eine
gewisse Sättigung erreicht ist und die Telefongesellschaften bemüht sind, die
Kunden durch günstige Smartphone-Angebote in Kombination mit Abonnements an
sich zu binden. Wie auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger für das
fragliche iPhone seinerseits einen Ankaufpreis von CHF 200.– bezahlt hat
und als Händler von vernünftigen Gewinnmarchen abhängig ist, ersichtlich ist,
ist somit für die Tatzeit von einem erzielbaren Marktwert für das iPhone 5 von
über CHF 300.– auszugehen. Damit steht vorliegend eine nicht geringfügige
Hehlerei und somit ein Offizialdelikt zur Debatte. Die Frage nach einem
Strafantrag stellt sich daher nicht.
4.1 Gemäss
Art. 160 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei
schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt,
sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der
Strafgrund der Hehlerei liegt in der Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes
und in der Restitutionsvereitelung, d.h. darin, dass der Täter einen durch das
Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit
die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes
hindert oder erschwert (BGE 117 IV 445 E. 1b S. 446; BGer 6B_115/2007 vom 24. September
2007 E. 3.3.1). Hehlerei setzt weder voraus, dass zwischen dem Hehler und dem
Vortäter eine persönliche Beziehung besteht, noch ist erforderlich, dass die
Sache unmittelbar vom Vortäter auf den Hehler übergegangen ist. Es ist somit
auch eine Ketten- oder Nachhehlerei möglich (BGer 6B_115/2007 vom 24. September
2007 E. 3.3.1 m.w.H.). Unerheblich ist auch, ob der Vortäter verfolgt und
bestraft wird. Wesentlich ist nur, dass die Vortat die objektiven Merkmale
einer strafbaren Handlung erfüllt, wobei ein strikter Nachweis der Vortat nicht
erforderlich ist, sondern es genügt, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt
stammt (BGE 101 IV 402 E. 2 S. 405). Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der
Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle
Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben hat (BGer
6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3 m.w.H.). Subjektiv setzt der
Tatbestand der Hehlerei Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.
(Eventual-)vorsätzlich handelt der Täter nicht nur, wenn er um die strafbare
Herkunft der Sache weiss, sondern auch dann, wenn Verdachtsgründe die
Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, der Täter also annehmen muss,
dass die von ihm erworbene Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden
war. Dass der Täter die konkrete Eigenart der strafbaren Handlung kennt, ist
nicht nötig. Es reicht zur Annahme eventualvorsätzlicher Hehlerei aus, wenn
sich ihm aufgrund von Verdachtsgründen die Überzeugung von der deliktischen
Herkunft der Sache aufdrängen muss und er trotzdem im Sinne des objektiven
Tatbestands handelt (BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Weiter muss
er die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung
und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt wird,
zumindest in Kauf nehmen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1).
4.2 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger aufgrund diverser
Umstände bereits im Zeitpunkt des Ankaufs des iPhones hätte annehmen müssen,
dass dieses deliktisch erworben worden war. Als Verdachtsgrund nennt sie
namentlich das jugendliche Alter des Verkäufers. Dieser war im Zeitpunkt des
Verkaufs knapp 15 Jahre alt, wäre also im Zeitpunkt des Erwerbs des neuen iPhones
noch nicht einmal 13 Jahre alt gewesen. Dies hätte den Berufungskläger nach
Ansicht der Vorinstanz veranlassen müssen, zu überprüfen, ob das iPhone dem
Verkäufer auch tatsächlich gehöre und ob er darüber verfügen dürfe. Darüber
hinaus schloss die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den
Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufs aufforderte, nachdem er erfahren hatte,
dass dieses gestohlen sein könnte, darauf, dass ihm die illegale Herkunft des
iPhones von Anfang an gleichgültig gewesen sei, sofern dieses nur seinen
merkantilen Zwecken diente. Den Verkaufspreis von CHF 200.– erachtete die
Vorinstanz als nicht übermässig weit unter dem Ankaufswert eines solchen
iPhones zu jener Zeit; dies habe daher für den Berufungskläger kein
Verdachtsgrund sein müssen. Auch dass der jugendliche Verkäufer keine
Kaufquittung vorwies, stellte für die Vorinstanz keinen Verdachtsgrund dar
(erstinstanzliches Urteil S. 7 f.).
4.3 Es
ist zweifelhaft, ob sich dem Berufungskläger aufgrund der genannten Umstände im
Zeitpunkt des Erwerbs des Smartphones mit hinreichender Sicherheit ein (Eventual-)
Vorsatz auf Hehlerei nachweisen lässt. Hierfür wäre wie ausgeführt
erforderlich, dass sich dem Berufungskläger aufgrund entsprechender
Verdachtsgründe die Überzeugung von der deliktischen Herkunft des iPhones
aufdrängte und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestandes handelte (BGer
6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1, 6B_691/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 2.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war es im Jahr 2014 indessen
keineswegs besonders ungewöhnlich, dass ein knapp 15-Jähriger ein iPhone 5
besitzt, und auch im Jahr 2012 waren bereits diverse 12-Jährige im Besitz eines
derartigen Mobiltelefons. Dies allein stellte somit keinen hinreichenden
Verdachtsgrund für eine strafbare Vortat dar. Auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger
vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufs verlangte, nachdem er – einige Zeit
nach dem Ankauf des Geräts – erfahren hatte, dass beim Einsetzen einer
SIM-Karte eine Meldung erschien, wonach das Handy verloren oder gestohlen
worden sei, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein hinreichender
Rückschluss darauf gezogen werden, was der Berufungskläger im Zeitpunkt des
Erwerbs des Geräts dachte, vermutete oder wollte. Der Tatbestand der Hehlerei
ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Erwerber einer Sache nachträglich von
deren strafbaren Herkunft erfährt oder sie zumindest in Kauf nimmt; der sog.
„dolus subsequens“ reicht zur Bestrafung nicht aus. Hehlerei begeht der
Erwerber in diesem Fall nur, wenn er nach der inzwischen erlangten Kenntnis eine
von Art. 160 StGB erfasst Handlung begeht (BGE 105 IV 303 E. 3c S. 306).
Genau dies hat der Berufungskläger aber getan. Nachdem er von der Kundin,
welcher er das fragliche iPhone als Ersatzgerät mitgegeben hatte, erfahren
hatte, dass beim Einsetzen einer SIM-Karte auf dem Display die genannte Meldung
erschien, forderte er den Verkäufer zur Rückabwicklung des Geschäfts auf. In diesem
Zeitpunkt drängte sich ihm die Vermutung einer deliktischen Vortat klar auf,
wie sich auch aus seinen eignen Aussagen ergibt („Sobald ich vermutet habe,
dass etwas mit dem Telefon nicht stimmt, dass es nicht nutzbar ist mit der
iCloud-Sperre oder dass es geklaut sein könnte, habe ich ihm sofort gesagt,
dass ich es nicht brauchen kann. Er solle es zurück nehmen“ [Akten S. 115]).
Diese Rückübertragung des Geräts stellt eine Handlung i.S. von Art. 160 StGB
dar, unabhängig davon, ob sie an den jugendlichen Verkäufer oder an dessen
Vater erfolgte. Damit wurde der rechtswidrige Zustand perpetuiert und die
Restitution, d.h. die Rückgabe des iPhones an seine rechtmässige Eigentümerin,
vereitelt.
4.4 Nach
dem Gesagten hat der Berufungskläger den Tatbestand der Hehlerei zwar (im
Zweifel) nicht durch den Ankauf des fraglichen Mobiltelefons, wohl aber durch
dessen Rückverkauf nach Kenntnis seiner möglichen deliktischen Herkunft in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Diesem Ergebnis steht auch das
Akkusationsprinzip nicht entgegen, hat doch die Staatsanwaltschaft in ihrem als
Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausgeführt, der „nunmehr über die
deliktische Herkunft des Mobiltelefons hinreichend informierte Beschuldigte“
habe Anfang November 2014 B____ angerufen und von diesem den Kaufpreis
zurückgefordert. In der Folge habe er dessen Vater das Mobiltelefon wieder zu
einem Kaufpreis von CHF 200.– verkauft. Damit ist der dem Schuldspruch zugrunde
liegende Sachverhalt in der Anklageschrift ausreichend geschildert. Der
Berufungskläger ist daher der Hehlerei schuldig zu sprechen.
5.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer
Verbindungsbusse von CHF 300.– verurteilt. Der Berufungskläger hat sich zur
Strafzumessung nicht geäussert. Dennoch ist diese zu überprüfen, da sein Antrag
auf Freispruch auch einen Antrag auf eine mildere Bestrafung impliziert.
5.2 Gemäss
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Hehlerei mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Wenn die Strafdrohung der Vortat
milder ist, wird der Hehler nach dieser bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). Im vorliegenden Fall ist die Vortat – unrechtmässig Aneignung gemäss
Art. 137 Ziff. 2 StGB – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
zu ahnden. Dieser Strafrahmen gilt somit auch für die vorliegende Tat, was die
Vorinstanz übersehen hat.
5.3 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs.
2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern
relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen
Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem
sehr schweren Delikt im Vergleich mit andern derartigen Taten leicht oder bei
einem leichten Delikt schwer wiegen, was nicht mit einem leichten resp.
schweren strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.5.1, SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.1).
5.4 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des
Berufungsklägers wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten der Hehlerei
objektiv eher leicht, lag der Wert des gehehlten Geräts doch nicht weit über
dem Grenzwert zum geringfügigen Vermögensdelikt. In subjektiver Hinsicht wird
das Verschulden dadurch gemindert, dass es dem Berufungskläger bei der
Rückabwicklung des getätigten Geschäfts nicht um die Erzielung eines Gewinns,
sondern lediglich darum ging, einen Verlust zu vermeiden. Dies wiegt
verschuldensmässig geringer, als wenn er – wie die Vorinstanz angenommen hat –
bereits beim Ankauf des Geräts von dessen deliktischer Herkunft hätte ausgehen
müssen. Insgesamt ist das Tatverschulden innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
als eher leicht zu qualifizieren. Deshalb und aufgrund des Umstands, dass der
Strafrahmen nur bis 3 Jahre und nicht bis 5 Jahre reicht wie von der Vorinstanz
angenommen, ist die schuldangemessene Strafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu
bemessen. Die Tagessatzhöhe ist von der Vorinstanz aufgrund der Angaben des
Berufungsklägers korrekt berechnet worden und daher mit ihr auf CHF 60.–
anzusetzen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer minimalen
Probezeit von 2 Jahren – welche gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht zu
Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden könnte – erweist sich
angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers als richtig.
5.5 Gemäss
Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe
oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dies soll dazu
beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher
geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten
soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen
zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die
Strafenkombination soll aber nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern
lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion ermöglichen. Die an sich verwirkte, bedingt ausgesprochene
Geld- oder Freiheitsstrafe und die damit verbundene unbedingte Geldstrafe oder
Busse müssen daher in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3
S. 75 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8). In quantitativer Hinsicht kommt der
Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zu, wobei die Rechtsprechung
eine Höchstgrenze von 20 % der schuldangemessenen Gesamtstrafe festgelegt
hat, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll (BGE 135 IV 188 E.
2.4.4 S. 191). Für den Fall, dass die (Verbindungs-)Busse schuldhaft nicht
bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106
Abs. 2 StGB). Im Fall der Verbindungsbusse zu einer bedingten Geldstrafe
erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umwandlungsschlüssel zu
verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).
Es ist im
vorliegenden Fall spezialpräventiv angezeigt, dem Berufungskläger neben der
bedingten Geldstrafe eine unbedingte Verbindungsbusse aufzuerlegen. Hierbei
erscheint eine Busse von CHF 180.– angemessen, die betragsmässig 3 Tagessätzen
Geldstrafe zu CHF 60.– entspricht. Dementsprechend ist die Geldstrafe um 3
Tagessätze auf 17 Tagessätze zu reduzieren. Für den Fall der schuldhaften
Nichtbezahlung der Busse ist unter Verwendung der Tagessatzhöhe als
Umwandlungsschlüssel eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
5.6 Die
tatunabhängigen Täterkomponenten geben weder zu einer Erhöhung noch zu einer
Reduktion der verschuldensabhängigen Strafe Anlass. Der Berufungskläger weist
keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem hier beurteilten Vorfall auch nichts
mehr zu Schulden kommen lassen.
Da der
Berufungskläger verurteilt wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens
von CHF 305.30 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass er mit der Berufung
teilweise obsiegt, indem die Strafe um rund ein Drittel reduziert wird, ist
indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühren zu berücksichtigen (Art. 428
Abs. 1 und 3 StPO). Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist die
Differenz zwischen der einfachen und der im Fall der Berufung zu bezahlenden
Gebühr um rund einen Drittel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr für die zweite
Instanz ist dem Berufungskläger zu zwei Dritteln der üblichen Gebühr
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Er hat somit für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 330.– und für
das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 400.– zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Hehlerei schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 60.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 180.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 , 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 330.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.