Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2017.2
ENTSCHEID
vom 31. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Kläger
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. August 2016
betreffend Lohnausweis 2013
Sachverhalt
Am
21./25. Mai 2007 schloss A____ mit der B____ mit Sitz in Basel einen
Arbeitsvertrag ab, mit dem er per 1. September 2007
als "Head of Business Development Reporting to President & CEO"/"Vice
President" mit einem Pensum von 100 % angestellt wurde. Mit
Vertragszusatz vom 5./28. Januar 2012 vereinbarten die Parteien, dass
A____ per 1. Januar 2012 als "Head of Corporate BD &
Licensing"/"Senior Vice President" tätig sei, unverändert mit
einem Pensum von 100 %. Mit Zusatzvereinbarung vom
15./16. Oktober 2012 kamen die Parteien überein, dass er per
- Januar 2013 als "Senior Advisor Business Development"/"Senior
Vice President" zu 40 % für die B____ tätig sein werde.
Am 19. Dezember
2012 schloss A____ mit der C____ mit Sitz in Zug einen Arbeitsvertrag ab, mit
dem er per 1. Januar 2013 als CEO mit einem Pensum von 60 % angestellt
wurde.
Am 28. Juni 2013
schlossen A____, die B____, die D____, die C____, die E____ mit Sitz in
Montreal/ Kanada, die F____ und weitere Personen ein Settlement Agreement ab.
Damit wurde unter anderem vereinbart, dass die Arbeitsverträge von A____ mit
der B____ und der C____ sowie weitere Verträge aufgehoben werden und dass A____
für die Aufhebung dieser Verträge von der D____ CHF 198‘080.– und von der F____
CHF 251'920.– erhält. Am 28. Juni 2013 überwies die B____
CHF 198'080.– und CHF 251'920.– an A____.
Am
2. Oktober 2013 stellte die B____ für A____ einen Lohnausweis für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 aus. Darauf waren ein Lohn
von CHF 63'002.–, unregelmässige Leistungen von CHF 1'462'723.35 und
Beteiligungsrechte von CHF 3'500.– entsprechend einem Bruttolohn von total
CHF 1'529'225.– sowie ein Nettolohn von CHF 1'442'969.– ausgewiesen.
In der Folge machte A____ geltend, die Zahlungen von CHF 198'080.– und
CHF 251'920.– dürften auf dem Lohnausweis nicht ausgeführt werden, und
verlangte die Ausstellung eines korrigierten Lohnausweises, der diese Zahlungen
nicht enthält. Die B____ machte geltend, diese Beträge seien auf dem
Lohnausweis zu Recht aufgeführt worden, und verweigerte die Ausstellung eines
neuen Lohnausweises. Nachdem auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung über
diese Angaben im Lohnausweis erzielt werden konnte, reichte A____ am
5. März 2015 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen
die B____ mit folgendem Rechtsbegehren (Ziff. 1) ein:
"Es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger einen korrekten Lohnausweis für das Jahr 2013
zu erstellen. Namentlich sei in Ziff. 3 des Lohnausweises für das
Jahr 2013 nicht von einer Summe von CHF 1'462'723.-, sondern von
einer Summe von CHF 988'290.- auszugehen, so dass sich in Ziff. 11
des Lohnausweises des Klägers statt eines Nettolohnes von CHF 1'442'969.-
ein Nettolohn von CHF 992'970.- ergibt."
Mit
Entscheid vom 25. August 2016 wies das Zivilgericht die Klage
kostenfällig ab.
Mit Eingabe vom
19. Januar 2017 (Postaufgabe: 20. Januar 2017) erhob A____
Berufung gegen diesen Entscheid. Damit verlangt er dessen Aufhebung und die Neuentscheidung
gemäss den in der Klage vom 15. (recte: 5.) März 2015 gestellten
Rechtsbegehren, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neuentscheidung.
Die B____ beantragte mit Berufungsantwort vom 26. April 2017 die Abweisung
der Berufung. Mit Replik vom 17. Mai 2017 bzw. Duplik vom
12. Juni 2017 hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Zivilgericht ist aufgrund der Angaben
des Berufungsklägers von einem Streitwert von etwas über CHF 100'000.– ausgegangen
(angefochtener Entscheid, E. 8.1). Dieser Streitwert wird von den Parteien
nicht bestritten (vgl. Berufung, Rz 1; Berufungsantwort, Rz 79). Die
massgebliche Berufungsstreitwertgrenze ist somit ohne Weiteres überschritten.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist daher
einzutreten.
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die
Kammer des Zivilgerichts entschieden hat, die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Der
Berufungskläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen im erstinstanzlichen
Verfahren abgelehnten Antrag auf Befragung von fünf Kaderpersonen der D____
(Berufung, Rz 60 ff.). Die Berufungsbeklagte
lehnt diese Beweiserhebungen ab (Berufungsantwort, Rz 64 ff. und
119). Die Berufung ist aufgrund der bestehenden Aktenlage gutzuheissen, wie
nachfolgend darzulegen ist. Auf die vom Berufungskläger beantragten Befragungen
kann deshalb verzichtet werden.
1.4 Der
Berufungskläger wählte seinen Parteivertreter als Zustellungsdomizil. Die
Berufungsbeklagte beantragt, der Berufungskläger sei anzuweisen, seine Wohnadresse
bekannt zu geben (Berufungsantwort, Rz 141). Ein Grund, weshalb diese für
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnte, wird von ihr
jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
Für die
Beurteilung des vorliegenden Falles ist vom nachfolgenden erstellten und grossteils
unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
2.1 Die
Berufungsbeklagte und der Berufungskläger schlossen am 21./25. Mai 2007 ein
Employment Agreement (Klageantwortbeilage [KAB] 4) ab (vgl. Klageantwort, Rz 8).
Mit Contract Amendment vom 15./16. Oktober 2012 (Klagebeilage [KB] 4)
wurde dieser Arbeitsvertrag per 1. Januar 2013 abgeändert. Unter anderem wurde
das Arbeitspensum von 100 % auf 40 % reduziert (vgl. Klage, Rz 10; Klageantwort,
Rz 8). Der Arbeitsvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger
wird nachfolgend als B____ EA bezeichnet.
2.2 Die
C____ mit Sitz in Zug (nachfolgend [...]) und der Berufungskläger schlossen am
19. Dezember 2012 ein Employment Agreement (nachfolgend C____ EA)
(Replikbeilage [RB] 3 = RB 9). Der Berufungskläger hatte die Funktion des CEO
und sein Arbeitspensum betrug 60 % (Ziff. 3.1 und 3.4 C____ EA [RB 3 = RB
9]; Replik, Rz 12; Duplik, Rz 7).
2.3 Die
Berufungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft der D____ mit Sitz in Basel
(angefochtener Entscheid, Tatsachen I. [unbestritten]).
2.4 Am
19. Dezember 2012 kaufte der Berufungskläger 629 Aktien der C____ zum Preis von
CHF 62'900.– (Klage, Rz 11; vgl. Kontoauszug [...] vom 2. Januar 2013 [KB 8];
Klageantwort, Rz 13; Duplik, Rz 15). Aktionäre der C____ waren seither die F____
(nachfolgend [...]), der Berufungskläger und die D____ (Unanimous Shareholders‘
Agreement vom 19. Dezember 2012, S. 1 [RB 4]; vgl. Replik, Rz 50). Dabei
hielt die Berufungsbeklagte nur eine Minderheitsbeteiligung (Replik, Rz 38;
Financial Report 2012 der D____, S. 38 [RB 16]). Der Berufungskläger war
einer von drei Verwaltungsräten der C____ (Klageantwort, Rz 9 und 12; USHA,
Ziff. 2.2 [RB 4]; vgl. Demissionsschreiben des Berufungsklägers vom 28. Juni
2013 [KAB 12]).
2.5 Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete keine Partei, die F____ sei eine
Tochtergesellschaft der D____ gewesen. Mit ihrer Feststellung, die F____ sei
eine Tochtergesellschaft der D____ gewesen (angefochtener Entscheid, E. 7),
hat die Vorinstanz deshalb den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO)
verletzt, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht (Berufung, Rz 16).
Nach der Verhandlungsmaxime und der Eventualmaxime darf auch im vorliegenden
Verfahren nicht davon ausgegangen werden, die F____ sei eine
Tochtergesellschaft der D____ gewesen.
2.6 Die
Aktien der E____ mit Sitz in Montreal (nachfolgend [...]) wurden von der D____
und weiteren Investoren gehalten (Klageantwort, Rz 11; Replik, Rz 52). Dabei
hielt die Berufungsbeklagte nur eine Minderheitsbeteiligung (Replik, Rz 38;
Financial Report 2012 der D____, S. 38 [RB 16]), wie der Berufungskläger in
seiner Berufung zu Recht geltend macht (Berufung, Rz 42). Erst am 15. Juni
2015 gab die Berufungsbeklagte die Erhöhung ihrer Beteiligung von 44 % auf
55 % bekannt (Medienmitteilung D____ vom 15. Juni 2015, KAB 7;
vgl. dazu Klageantwort, Rz 11). Die Feststellung der Vorinstanz, die D____
halte die Mehrheit der Anteile der E____ (angefochtener Entscheid, Tatsachen
I.), ist für den massgebenden Zeitraum somit unrichtig. Der Berufungskläger war
Verwaltungsrat der E____ (Klageantwort, Rz 9 und 12; vgl. Demissionsschreiben
des Berufungsklägers vom 28. Juni 2013 [KAB 13]).
2.7 Die
D____, die F____, der Berufungskläger und die C____ schlossen am 19. Dezember
2012 ein Unanimous Shareholders‘ Agreement (nachfolgend USHA) (RB 4).
2.8 Der
Berufungskläger, die D____ und zehn als Gründungsaktionäre (Founding
Shareholders) bezeichnete natürliche und juristische Personen, darunter die F____,
schlossen am 19. Dezember 2012 ein Share Exchange Agreement (nachfolgend SEA)
(RB 6; vgl. Replik, Rz 12).
2.9 Der
Berufungskläger, die D____, die C____, die E____ und die zehn als
Gründungsaktionäre (Founding Shareholders) bezeichneten natürlichen und
juristischen Personen schlossen am 18. Dezember 2012 ein Agreement on
Shareholding E____ and C____ (nachfolgend AS) (KAB 9; vgl. Klageantwort,
Rz 17; Replik, Rz 12). Darin wurden die C____ und die E____ als E____
Gruppe (E____ Group) bezeichnet (Ziff. 1.1 AS [KAB 9]). Gemäss dem AS hätte der
Berufungskläger unter zusätzlichen Bedingungen kostenlos Aktien der E____
Gruppe erhalten, wenn das SEA nicht dazu geführt hätte, dass er am
31. Dezember 2014 10 % der Aktien der E____ und der C____ gehalten hätte
(Ziff. 1, 2 und 4 AS [KAB 9]). Die massgebenden Bestimmungen
lauten folgendermassen:
"2.2. Participation for long-term commitment to E____ (tenure
based shareholding target: 5%):
2.2.1. A____ will
receive 1.25% of E____ Group shares per annum for each of the first
4 years of employment from the date of signing of A____’s employment
agreement with C____ (cumulative after 4 years equalling 5% of E____ Group
shares).
2.3. Participation
for exceptional contribution (target 5%):
2.3.1 A____
will receive 5% of E____ Group shares upon leading or materially contributing
to transactions of E____ and/or C____ with cumulative contractual commitments
or actual orders obtained of in total (E_________ 1) at least 1,000 in-lab
scanners and/or software seats. Other non-in-lab scanners (e.g. iSeries) will
be included provided that such transactions are pre-approved in writing (e.g.
email circulaire) by the E____ BoD. (…)
2.3.2 Notwithstanding
the above, if the E____ or C____ BoD approves third party transactions outside
the dentist BU led by or materially supported by A____ for E____ and/or C____,
regarding which transactions could reasonably be argued that these together
form a sustainable annual EBITDA increase of more than CAD 600’000 in total (in
E____, in C____, or both together) or a NPV increase of CAD 20 million in total
(in E____, in C____, or both together), the participation for exceptional
contribution will be granted at the targeted 5% of E____ Group shares. (…)"
Der
Berufungskläger behauptet, das AS sei nie in Kraft getreten (Replik, Rz 12;
Plädoyernotizen, Rz 12), weil es vorausgesetzt habe, dass er Teil der
Geschäftsführung der E____ sei, was er nie geworden sei (Plädoyernotizen,
Rz 12). Eine entsprechende Voraussetzung ist dem AS nicht zu entnehmen.
Folglich ist mit der Berufungsbeklagten (vgl. Duplik, Rz 9, 27 und 65) davon
auszugehen, dass das AS in Kraft getreten ist.
2.10 Der
Berufungskläger, die D____ und die zehn als Gründungsaktionäre (Founding
Shareholders) bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, darunter die F____,
schlossen am 19. Dezember 2012 ein Share Buyback Agreement (nachfolgend SBA)
(KAB 10; vgl. Klageantwort, Rz 18; Replik, Rz 12).
2.11 Am
11. März 2013 beschloss der Verwaltungsrat der C____, das C____ EA mit der
gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen und den
Berufungskläger freizustellen (Protokoll der Verwaltungsratsitzung vom
11. März 2013 [RB 20]; vgl. Klageantwort, Rz 21).
2.12 Am
28. Juni 2013 schlossen der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte, die D____,
die C____, die E____, die zehn als Gründungsaktionäre (Founding Shareholders)
bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, darunter die F____, und die
G____ mit Sitz in Berlin ein Settlement Agreement (KB 7).
In Ziff. 1 des
Settlement Agreement vereinbarten die Parteien dieser Vereinbarung unter dem
Titel "Termination of Agreements", dass das USHA, das SEA, das AS,
das SBA, das C____ EA und das B____ EA, drei weitere namentlich genannte
Vereinbarungen sowie alle weiteren zwischen dem Berufungskläger auf der einen
Seite und einer oder mehreren Parteien des Settlement Agreement auf der anderen
Seite geschlossenen Vereinbarungen aufgehoben werden und dass für die Aufhebung
dieser Vereinbarungen die D____ CHF 19'080.– und die F____ CHF 251'920.–
an den Berufungskläger bezahlen ("D____ [= D____; Anmerkung hier]
pays for the termination of these agreements a lump sum amount of CHF 198'080
and F____ pays CHF 251'920.") (Ziff. 1 Settlement Agreement [KB 7];
vgl. dazu Klage, Rz 17; Klageantwort, Rz 18, 23 ff., 46; Replik, Rz 32, 34.1,
42 f., 85 und 121; Duplik, Rz 10, 16, 21, 23 – 25, 27, 30 – 32, 34, 40,
60, 65, 69, 76, 78 – 80 und 92).
In Ziff. 2 des
Settlement Agreement wurde unter dem Titel "Sale of C____ Shares"
vereinbart, dass der Berufungskläger der D____ 279 Aktien der C____ im
Nominalwert von je CHF 100.– zum Preis von CHF 27'900.– und der F____ 350
Aktien der C____ im Nominalwert von je CHF 100.– zum Preis von CHF 35'000.–
verkauft (vgl. dazu Klageantwort, Rz 36 f.; Replik, Rz 34.2 und 35;
Duplik, Rz 8, 16 und 76).
Ziff. 3 des
Settlement Agreement lautet folgendermassen (vgl. dazu Klageantwort, Rz 26 f.;
Replik, Rz 34.3; Duplik, Rz 43):
"3. C____
EMPLOYMENT
C____ shall
pay the amount of CHF 75'000 net at Closing to the following account of A____: (…)
A____ and C____
acknowledge and agree that this amount includes everything, including but not
limited to the salary and pension fund entitlements and any compensation for
holidays and overtime as well as any bonus or employee stock option
entitlements as the case may be.
Subject to
such payment C____ and A____ are separated by all mutual claims whether
disputed or not in relation to the C____ EA."
Ziff. 4 des
Settlement Agreement enthält insbesondere die folgenden Bestimmungen (vgl. dazu
Klage, Rz 16; Klageantwort, Rz 28 – 31; Replik, Rz 77; Duplik, Rz 43 und 74):
"4. TERMINATION
OF B____ EA
A____ and B____
mutually agree to terminate the B____ EA at Closing.
B____ shall
pay the amount of CHF 812'100 net at Closing to the following account of A____:
(…)
A____ and B____
acknowledge and agree that this amount.includes everything, including but not
limited to the salary and pension fund entitlements and any compensation for
holidays and overtime as well as any bonus or employee stock option
entitlements as the case may be. For the avoidance of doubt and the sake of clarity:
the above mentioned amount covers all claims that A____ may have based on the B____
EA.
(…)"
2.13 Am
28. Juni 2013 überwies die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger
CHF 198'080.– und CHF 251'920.– (Klageantwort, Rz 34; Duplik, Rz 50). Als
Zahlungsgrund wurden "Settlement Agreement Paragraph 1" und "Payment
on Behalf of F____ Settlement Agreement Paragraph 1" angegeben (Zahlungsbestätigungen
der [...] vom 28. Juni 2013 [KAB 15]).
2.14 Am
28. Juni 2013 trat der Berufungskläger mit sofortiger Wirkung als
Verwaltungsrat der C____ und der E____ zurück (Klageantwort, Rz 24;
Demissionsschreiben des Berufungsklägers vom 28. Juni 2013, KAB 12 und 13).
2.15 Am
2. Oktober 2013 stellte die Berufungsbeklagte für den Berufungskläger einen
Lohnausweis aus. Darin werden unter Ziff. 1 ein Lohn von CHF 63'002.–, unter
Ziff. 3 unregelmässige Leistungen von CHF 1'462'723.–, unter Ziff. 5
Beteiligungsrechte von CHF 3'500.–, unter Ziff. 8 ein Bruttolohn von total CHF
1'529'225.–, unter Ziff. 9 Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV von CHF 79'859.–,
unter Ziff. 10 Berufliche Vorsorge von CHF 6'397.– und unter Ziff. 11 ein
Nettolohn von CHF 1'442'969.– aufgeführt (Lohnausweis vom 2. Oktober 2013
[KB 10]). In den unregelmässigen Leistungen sind die Zahlungen von CHF 450'000.–
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement enthalten (Klageantwort, Rz 35; vgl.
Klage, Rz 18).
2.16 Mit Side Agreement vom 30.
August/10. September 2013 vereinbarten die Berufungsbeklagte und die F____,
dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.–
von der Berufungsbeklagten allein getragen werden (Duplikbeilage [DB] 1; vgl.
Duplik, Rz 12).
3.1 Strittig
ist im vorliegenden Fall, ob die CHF 450'000.– (CHF 198'080.– und CHF 251'920.–),
welche die Berufungsbeklagte am 28. Juni 2013 dem Berufungskläger überwiesen
hat, auf dem von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis aufzuführen
sind oder nicht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 152 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100]) müssen
natürliche Personen der Steuererklärung Lohnausweise über alle Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit beilegen. Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG
und § 155 Abs. 1 lit. a StG ist die Arbeitgeberin zur
Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung über ihre Leistungen an den
Arbeitnehmer verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Lohnausweis (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 127 N 13).
Der Arbeitnehmer hat auch einen privatrechtlichen Anspruch auf Ausstellung
eines Lohnausweises (Staehelin,
Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag Art. 319 – 330a OR, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 323b N 7; vgl. Emmel, in: Huguenin et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 323b OR
N 2; Rehbinder/Stöckli, Berner
Kommentar. Der Arbeitsvertrag Art. 319 – 362 OR, Bern 2010, Art. 323b
N 6). Umstritten ist, ob sich die betreffende Pflicht des Arbeitgebers aus
Art. 342 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,
SR 220) in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und § 155 Abs. 1
lit. a StG (so Staehelin,
a.a.O., Art. 323b N 7) oder aus Art. 328 OR (so Emmel, a.a.O., Art. 323b OR N 2; Rehbinder/Stöckli, a.a.O.,
Art. 323b N 6) ergibt. Die Frage der Rechtsgrundlage kann im
vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.
3.2
3.2.1 Im
Lohnausweis hat die Arbeitgeberin sämtliche Leistungen an den Arbeitnehmer
aufzuführen, die sie diesem in der massgebenden Bemessungsperiode im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet hat und die als Einkünfte
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 DBG (und § 18 StG) zu
qualifizieren sind (Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 125 N 11 und Art. 127 N 13; vgl. Wegleitung zum
Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, N 2). Die
Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 17
Abs. 1 DBG (und § 18 Abs. 1 StG) setzt einen Kausalzusammenhang
zwischen dem Entgelt und der Arbeitsleistung voraus (Knüsel/Suter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 17 N 7). Dass es sich dabei um die
vertraglich vereinbarte Gegenleistung im engeren Sinn handelt, ist nicht
erforderlich. Es genügt vielmehr, dass zwischen der Leistung, die der
Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der
Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (vgl.
BGer 2C_357/2014, 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016 E. 2.2,
2C_618/2014, 2C_619/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 und 2A.381/2006, 2A.382/2006 vom
29. November 2006 E. 2.1). "Entscheidend ist, ob die vom Arbeitgeber
erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird"
(BGer 2A.381/2006, 2A.382/2006 vom 29. November 2006 E. 2.3.1).
An einem Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und dem Entgelt fehlt
es insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin eine Zahlung leistet, die nicht im
Arbeitsverhältnis begründet ist, sondern aus anderem Anlass erbracht wird (Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 17 N 7).
Nicht massgebend für die Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
ist, ob die Leistung von der Arbeitgeberin oder einem Dritten erbracht wird
(BGer vom 3. März 1989 E. 2a, in: ASA 60 [1991/1992] S. 245 ff., 247;
Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II,
9. Auflage, Bern 2002, § 44 Rz 11; Knüsel/Suter,
a.a.O., Art. 17 N 7; Reich,
Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 13 Rz 4).
3.2.2 Die
Bedeutung beteiligungsmässiger Verbindungen zwischen der Arbeitgeberin und dem
Leistungserbringer ist in der Literatur umstritten. Gemäss Knüsel/Suter sollte nur mit
Zurückhaltung von Erwerbseinkommen ausgegangen werden, wenn die Zahlung nicht
durch die Arbeitgeberin selbst, sondern z.B. vom Hauptaktionär geleistet wird (Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 17 N 7). Höhn/Waldburger dagegen vertreten die
Auffassung, Leistungen von juristischen Personen, die mit der Arbeitgeberin beteiligungsmässig
verbunden sind (Konzerngesellschaften), stellten "regelmässig"
Einkommen des Arbeitnehmers dar. Dasselbe gelte in der Regel auch für
Zuwendungen von natürlichen Personen, die Allein- oder Mehrheitsaktionäre der
Arbeitgeberin sind (Höhn/Waldburger,
a.a.O., § 44 Rz 46). Selbst gemäss dieser Auffassung sind Leistungen, die von
mit der Arbeitgeberin beteiligungsmässig verbundenen Gesellschaften erbracht
werden, aber nur in der Regel Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der
Arbeitgeberin. Zumindest wenn auch zwischen den Konzerngesellschaften und dem
Arbeitnehmer Rechtsverhältnisse bestehen, muss deshalb geprüft werden, welches
der mehreren Rechtsverhältnisse den Grund für die Leistung darstellt.
Dementsprechend halten Höhn/Waldburger fest,
dass bei Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften, die zugleich Anteilsinhaber
derselben sind, zu unterscheiden ist zwischen den geschäftsmässig begründeten
Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis und geldwerten Vorteilen, die ihren Grund
im Beteiligungsverhältnis haben (Höhn/Wald-burger,
a.a.O., § 44 Rz 45). Zudem umfasst das Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit auch gemäss diesen Autoren nur diejenigen geldwerten Vorteile,
die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine aufgrund des Arbeitsverhältnisses
ausgeübte Tätigkeit erhält (vgl. Höhn/Waldburger,
a.a.O., § 44 Rz 11 f.). Unabhängig vom in der Literatur
unterschiedlich beurteilten Regel-Ausnahme-Verhältnis kann im Übrigen kein
Zweifel bestehen, dass auch Leistungen von Gesellschaften, die mit der
Arbeitgeberin beteiligungsmässig verbunden sind bzw. ihr nahestehen, nach
Rechtsprechung und Lehre nur insoweit als Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, als diese unmittelbar als Folge des
Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin ausgerichtet werden und ein Entgelt
für die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen
darstellen.
3.3 Wenn
der Arbeitnehmer im Verlauf eines Jahres für mehrere (Tochter-)Gesellschaften
einer Gruppe tätig ist, ist je ein Lohnausweis für jede Gesellschaft
auszustellen (Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 125 N 12). Aus der Pflicht, bei einer Tätigkeit für
mehrere Gruppengesellschaften für jede dieser Gesellschaften einen einzelnen
Lohnausweis auszustellen, folgt, dass der Umstand, dass mehrere Gesellschaften
beteiligungsmässig miteinander verbunden sind bzw. sich nahestehen, nicht
genügt, um die Leistungen aller dieser Gesellschaften als Leistungen im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis mit einer dieser Gesellschaften
zu qualifizieren. Allfällige steuerbare Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit müssen vielmehr auch dann den einzelnen Gesellschaften
zugeordnet werden, wenn diese beteiligungsmässig miteinander verbunden sind
bzw. sich nahestehen. Diese Zuordnung hat nach materiellen Kriterien zu
erfolgen. Massgebend ist, welches Arbeitsverhältnis für die Leistung unmittelbar
kausal ist bzw. für welche Gesellschaft die Arbeitsleistung erbracht wird, die
damit entgolten wird. Wer die Zahlung faktisch leistet, ist nicht entscheidend
(vgl. oben E. 3.2.2). Für die Deklaration der Zahlungen gemäss Ziff. 1 des
Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis
genügt es deshalb nicht, dass es sich dabei um Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit handelt. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass die
Zahlungen von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als
Folge des B____ EA und nicht von einer anderen Gesellschaft als
Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge eines Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers
mit einer anderen Gesellschaft, insbesondere des C____ EA, geleistet worden
sind.
3.4 Die
Berufungsbeklagte hat behauptet, bei zwei Arbeitgeberinnen sei es unerheblich,
welche von ihnen die Leistung auf dem Lohnausweis aufführt (Klageantwort,
Rz 50; Berufungsduplik, Rz 41). Diese Behauptung ist unzutreffend. Gemäss
Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und § 155 Abs. 1 lit. a StG ist die Arbeitgeberin
zur Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung über ihre Leistungen
an den Arbeitnehmer verpflichtet. Folglich ist es gesetzeswidrig, auf einem
Lohnausweis Leistungen einer anderen Arbeitgeberin aufzuführen. Zudem müsste
bei Arbeitsverhältnissen mit mehreren Gruppengesellschaften nicht für jede
Gesellschaft ein eigener Lohnausweis ausgestellt werden, wenn die Leistungen
auf dem Lohnausweis irgendeiner Gruppengesellschaft erwähnt werden dürften
(vgl. dazu oben E. 3.3).
3.5 Die
Vorinstanz hat sich zur Definition der im Lohnausweis zu deklarierenden
Einkünfte auch auf die Umschreibung des massgebenden Lohns in der AHV, IV und EO
gestützt (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Diese ist für die Bestimmung der im
Lohnausweis zu deklarierenden Einkünfte jedoch grundsätzlich nicht massgebend,
weil der Lohnausweis ein Institut des Steuerrechts (vgl. Art. 127 Abs. 1
lit. a DBG; Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 641.14]; § 155
Abs. 1 lit. a StG) und nicht der AHV, IV und EO ist.
Im Übrigen
ergäbe sich auch aus der von der Vorinstanz zitierten Wegleitung über den
massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO keine über die steuerrechtliche
Definition hinausgehende Umschreibung der im Lohnausweis zu deklarierenden
Einkünfte. Gemäss Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge
massgebenden Lohn insbesondere Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
soweit sie nicht gemäss Art. 8bis oder 8ter AHVV vom massgebenden
Lohn ausgenommen sind. In der WML wird dazu festgehalten, dass "(d)ie
Entgelte der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B.
eines Fonds) im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" gemäss Art. 7 lit. q AHVV zum
massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind
(WML N 2082). Daraus kann jedoch entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen
werden, alle Entgelte einer der Arbeitgeberin nahestehenden Gesellschaft seien
als massgebender Lohn der Arbeitgeberin zu qualifizieren. Einem solchen Schluss
stehen insbesondere auch die Ausführungen in der WML zu den
Verwaltungsratshonoraren, Tantiemen und festen Entschädigungen entgegen. Gemäss
Art. 7 lit. h AHVV gehören unter anderem auch Tantiemen und feste
Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden
Organe zum massgebenden Lohn. Dazu wird in der WML festgehalten, dass vom
Verwaltungsrat persönlich erhaltene Verwaltungsratshonorare unabhängig davon,
ob der Verwaltungsrat sie behalten kann oder nicht, von der auszahlenden
Gesellschaft mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen sind (WML N 2037). Wenn
beispielsweise Z Arbeitnehmer der Y AG ist, Z die Y AG im Verwaltungsrat
der X AG vertritt und die X AG unter dem Titel Verwaltungsratshonorar
einen Betrag auf das persönliche Bankkonto von Z überweist, hat die X AG
über dieses Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, unbekümmert darum,
ob Z das Honorar auch tatsächlich für sich behalten kann oder es z.B. an die
Y AG weiterleiten muss (WML N 2040). Somit gibt es auch gemäss der
WML Fälle, in denen ein Entgelt einer der Arbeitgeberin nahestehenden
Gesellschaft nicht als Lohn der Arbeitgeberin, sondern als solcher der dieser
nahestehenden Gesellschaft zu qualifizieren ist.
Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass Aktionärbindungsverträge und ein separater Arbeitsvertrag
des Berufungsklägers mit der C____ bestanden hätten, dass der Berufungskläger
bei der Berufungsbeklagten nur zu 40 % angestellt gewesen sei und dass Schuldnerinnen
der Zahlung von CHF 450'000.– materiell die D____ und die F____ gewesen seien.
Zudem hat sie die Einwände des Berufungsklägers zur Kenntnis genommen, dass er
mit dem Kauf der Aktien der C____ eine unternehmerische Investition getätigt
und einen Aktionärbindungsvertrag als privater Aktionär abgeschlossen habe und dass
im Settlement Agreement zwischen den Aktionärbindungsverträgen und den
Arbeitsverträgen unterschieden worden sei. Die Vorinstanz hat jedoch erwogen,
diese Tatsachen und Einwände seien irrelevant für die Frage, ob die Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten
ausgestellten Lohnausweis zu deklarieren seien, weil es sich bei der D____, der
F____ und der C____ um mit der Berufungsbeklagten beteiligungsmässig verbundene
bzw. ihr nahestehende Gesellschaften gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 5.1 f.). Aus den vorstehenden Gründen (oben E. 3.2 f.) greift
diese Erwägung zu kurz und hat die Vorinstanz damit mehreren rechtserheblichen
Tatsachen zu Unrecht jegliche Relevanz abgesprochen. Insbesondere hat die
Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1
des Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis
nur dann deklariert werden dürfen, wenn sie von der Berufungsbeklagten als
Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge des B____ EA und nicht von einer
anderen Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge eines
Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit einer anderen Gesellschaft,
insbesondere des C____ EA, geleistet worden sind (oben E. 3.3).
Aus dem Wortlaut
und der Systematik des Settlement Agreement (KB 7) ergibt sich, dass
gemäss dieser unter anderem zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens
geschlossenen Vereinbarung sämtliche Rechte und Anwartschaften, die ihren
Rechtsgrund unmittelbar im B____ EA bzw. C____ EA haben, mit den Zahlungen von
CHF 812'100.– gemäss Ziff. 4 und CHF 75‘000.– gemäss Ziff. 3 vollständig
abgegolten worden sind und dass solche Rechte und/oder Anwartschaften keinen
Grund für die Zahlungen von CHF 450'000.– gemäss Ziff. 1 darstellen
können. Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass diese Leistungen als
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dazu
genügt es, dass zwischen den Arbeitsleistungen des Berufungsklägers im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses und den Zahlungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht und die Zahlungen unmittelbar als Folge dieses Arbeitsverhältnisses
erbracht worden sind (vgl. oben E. 3.2.1).
Worin der
wirtschaftliche Grund für die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement
liegt und ob zwischen der Tätigkeit des Berufungsbeklagten im Rahmen des B____ EA
und/oder des C____ EA und diesen Zahlungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht, kann dem Settlement Agreement nicht entnommen werden. Der für die
Beantwortung dieser Frage relevante Sachverhalt ist strittig. Im Folgenden wird
deshalb geprüft, ob die Zahlungen aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers
(vgl. unten E. 6) und der Berufungsbeklagten (vgl. unten E. 7) als von der
Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem C____ EA
ausgerichtete Einkünfte des Berufungsklägers aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei wird sich zeigen, dass dies nach
keiner der Sachverhaltsdarstellungen der Parteien möglich ist.
6.1
6.1.1 Gemäss
der Darstellung des Berufungsklägers habe die Berufungsbeklagte ihm den Aufbau
einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen wollen (Replik, Rz
16, 19, 46, 85 und 95). Dies habe der Berufungskläger mit dem Erwerb von 629
Aktien der C____ getan (Replik, Rz 126; vgl. Berufung, Rz 24). Er
habe die Aktien zu einem fairen Marktpreis erworben (Replik, Rz 64; vgl. Replik,
Rz 20, 95 und 126; Berufung, Rz 20 und 74; Berufungsreplik, Rz 20)
sowie privat finanziert und privat gehalten (Klage, Rz 11; Replik, Rz 20, 64
und 126; vgl. Berufung, Rz 20). Der Erwerb der 629 Aktien der C____ sei
unabhängig vom B____ EA erfolgt (Replik, Rz 57). Es sei nicht die
Berufungsbeklagte gewesen, die erreicht habe, dass er die Aktien kaufen konnte
(Replik, Rz 37 f. und 57 f.).
Als
Verwaltungsrat der C____ habe er – so der Berufungskläger weiter – nicht mehr
die Interessen der D____ zu vertreten gehabt. Er habe vielmehr seine eigenen
Interessen als privater Aktionär wahrgenommen (Replik, Rz 16 und 55; vgl.
Berufung, Rz 51 und 54; Berufungsreplik, Rz 48). Beim USHA, SEA, AS und SBA
handle es sich um Aktionärbindungsverträge (Replik, Rz 12, 62 und 64). Er habe
das USHA, das SEA, das AS und das SBA als privater Aktionär und nicht als
Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten abgeschlossen (Replik, Rz 16 und 21 f.).
Das USHA, das SEA, das AS und das SBA hatten deshalb nach Auffassung des
Berufungsklägers keinen Bezug zum B____ EA (Replik, Rz 64 und 127).
Der
Berufungskläger behauptete sodann, er habe die Aktien gemäss Ziff. 2.2 des AS
nicht ohne Gegenleistung, sondern für seine geplante Tätigkeit als Mitglied des
Management Teams der E____ erhalten (Replik, Rz 63). Die Aktienzuteilung gemäss
Ziff. 2.3 des AS habe kein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Er hätte diese
Aktien gerade auch bei als selbständiger Unternehmer/Aktionär erbrachten Leistungen
erhalten (Replik, Rz 62). Das SBA enthalte für ihn, den Berufungskläger,
nur Pflichten bezüglich Aktien und könne keinen Grund für eine angeblich
arbeitsrechtsbezogene Zahlung von CHF 450'000.– bilden (Replik, Rz 64).
Der
Berufungskläger führte weiter aus, das C____ EA habe in keinem Zusammenhang mit
dem B____ EA gestanden (Replik, Rz 43, 62, 79 und 127; vgl. Berufung,
Rz 41 und 50) und sei nicht Bestandteil des B____ EA gewesen (Replik, Rz 30, 47 f.
und 62). Es sei nicht die Berufungsbeklagte, die erreicht habe, dass das C____
EA abgeschlossen worden ist (Replik, Rz 37 f. und 57 f.). Im Contract Amendment
vom 15./16. Oktober 2012 sei festgehalten worden, dass die Tätigkeit des
Berufungsklägers für die C____ und die E____ keine Verletzung des
Konkurrenzverbots gemäss dem B____ EA darstelle (Replik, Rz 25 f.; Berufung, Rz
50).
Der
Berufungskläger behauptete ferner, die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement hätten keinen Zusammenhang mit dem B____ EA oder der Funktion des
Berufungsklägers als Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten gehabt (Klage, Rz 17;
Replik, Rz 8 f., 32, 41, 43, 45, 85 und 121). Mit der Zahlung gemäss Ziff. 4
des Settlement Agreement seien alle direkt oder indirekt mit dem B____ EA zusammenhängenden
Forderungen abgegolten worden (Replik, Rz 77).
6.1.2 Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Berufungskläger, die Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement hätten ausschliesslich im Zusammenhang
mit den Aktionärbindungsverträgen bzw. den aktionärsrechtlichen Vereinbarungen
(zwischen der D____, der F____ und dem Berufungskläger) gestanden (Replik, Rz
32, 34.1, 42 f. und 85) und die Zahlungen gehörten zum Aktienwert C____ und den
entsprechend zwischen dem Berufungskläger, der D____ und der F____ abgeschlossenen
Aktionärbindungsverträgen (Replik, Rz 32 und 121; vgl. Replik, Rz 128).
In seiner
Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des
Settlement Agreement hätten der Abgeltung der folgenden aktien- und
gesellschaftsrechtlichen (vgl. Berufungsreplik, Rz 30 f. und 40) Ansprüche und
Anwartschaften gedient:
-
Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte des Berufungsklägers an
den Aktien der C____ gemäss Art. 4 des USHA (vgl. Berufung, Rz 7 und 33),
-
Tätigkeit des Berufungsklägers als Verwaltungsrat der C____
(vgl. Berufung, Rz 8 und 33),
-
behauptete Verantwortlichkeitsansprüche der C____
und/oder der D____ und der C____ gegenüber dem Berufungskläger als
Verwaltungsrat der C____ (Berufung, Rz 8 und 33),
-
Anwartschaften des Berufungsklägers auf Aktien der E____
aus dem SEA (vgl. Berufung, Rz 7 und 34 – 36),
-
Anwartschaften des Berufungsklägers auf Aktien der E____
aus dem AS (vgl. Berufung, Rz 7, 34 und 37) und
-
Anwartschaften des Berufungsklägers aus dem SBA (vgl.
Berufung, Rz 7, 34 und 37).
Die pauschalen
Behauptungen zum Zweck der Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement in
der Replik des Berufungsklägers vom 4. Dezember 2015 (vgl. Replik, Rz 32, 34.1,
42 f., 85 und 121) wurden von der Berufungsbeklagten in ihrer Duplik bestritten
(vgl. Duplik, Rz 40 f., 43, 49, 78 und 97). Der Berufungskläger hätte deshalb
Anlass gehabt, seine Behauptungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
substanziieren. Die erst in der Berufung erfolgte Substanziierung des Zwecks
der Zahlungen dürfte deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl.
Berufungsreplik, Rz 30 f.) wohl verspätet sein (so Berufungsantwort, Rz 28, 82,
98, 110 und 123). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, weil die
Frage, ob die diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen sind, nicht entscheidrelevant ist.
6.2 Nach
der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers besteht zwischen
dessen Tätigkeit im Rahmen des B____ EA und den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des
Settlement Agreement keinerlei Zusammenhang und sind diese in keiner Art und
Weise Folge des B____ EA oder der Tätigkeit des Berufungsklägers für die
Berufungsbeklagte. Folglich ist es auf der Grundlage der vom Berufungskläger
behaupteten Tatsachen ausgeschlossen, die Zahlungen als Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem B____ EA zu qualifizieren.
7.1
7.1.1 Nach
der Darstellung der Berufungsbeklagten erreichte diese, dass der
Berufungskläger im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der B____ 629 Aktien dieser
Gesellschaft erwerben konnte (Klageantwort, Rz 13; Berufungsantwort,
Rz 91; Berufungsduplik, Rz 40), und war der Aktienerwerb dem Berufungskläger
nur deshalb möglich, weil er Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten war
(Klageantwort, Rz 56; Berufungsantwort, Rz 105).
Der
Berufungskläger sei – so die Berufungsbeklagte weiter – von ihr den Investoren
der E____ Gruppe vorgestellt und als B____-Vertreter im Verwaltungsrat bei der C____
und der E____ eingeführt worden (Duplik, Rz 35). Er habe die Funktion als
Verwaltungsrat der C____ und der E____ in Erfüllung seiner Aufgaben aus dem B____
EA wahrgenommen. Aufgrund des B____ EA habe der Berufungskläger im
Verwaltungsrat der C____ neben seinen eigenen Interessen als Aktionär auch die
Interessen der D____ und der Berufungsbeklagten und im Verwaltungsrat der E____
ausschliesslich die Interessen der D____ und der Berufungsbeklagten zu
vertreten gehabt (vgl. Klageantwort, Rz 9 und 12; Duplik, Rz 30, 54 und 75;
ferner Berufungsduplik, Rz 40).
Die
Berufungsbeklagte behauptet sodann, der Berufungskläger habe seine Verträge mit
der E____ Gruppe nur dank ihrem Einverständnis und ihrer Unterstützung abschliessen
können (Duplik, Rz 47). Das USHA, das SEA, das AS und das SBA seien aufgrund
des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten
geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23, 28 und 44). Der Berufungskläger
hätte das AS ohne das B____ EA nicht abschliessen können (Klageantwort, Rz 29;
Duplik, Rz 35, 60 und 75). Der Berufungskläger hätte die Aktien gemäss dem AS
in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten (Duplik, Rz 88;
Berufungsduplik 53).
Die
Berufungsbeklagte führte weiter aus, sie habe erreicht, dass die C____ mit dem
Berufungskläger das C____ EA abgeschlossen habe (Klageantwort, Rz 14). Das C____ EA
sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der
Berufungsbeklagten geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28) und
habe im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Klageantwort, Rz 6; Duplik, Rz 43).
7.1.2 In
der Klageantwort behauptete die Berufungsbeklagte, mit den Zahlungen gemäss
Ziff. 1 des Settlement Agreement seien zukünftige finanzielle Vorteile,
die dem Berufungskläger bei Fortführung seines Arbeitsverhältnisses aus den
zusätzlich zu den B____ EA und C____ EA abgeschlossenen und mit dem Settlement
Agreement aufgehobenen Verträgen, insbesondere dem AS und dem SBA, erwachsen
wären, pauschal abgegolten worden (vgl. Klageantwort, Rz 31 und 46).
Substanziiert behauptet wurden allerdings nur zukünftige finanzielle Vorteile
aus dem AS. Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten setzten sowohl der
Aktienerwerb gemäss Ziff. 2.2 des AS als auch der Aktienerwerb gemäss Ziff. 2.3
des AS voraus, dass der Berufungsbeklagte in einem Arbeitsverhältnis mit der C____
stand (vgl. Klageantwort, Rz 46; Duplik, Rz 8, 23, 32, 34 und 60; so
unmissverständlich auch Berufungsantwort, Rz 15, 29, 43 und 96 f.). Aufgrund
seiner Anstellung bei der C____ hätte der Berufungskläger gemäss der
Darstellung der Berufungsbeklagten beim Verbleib in einer Anstellung als
Entgelt für seine Arbeitsleistungen für die C____ Aktien der E____ Gruppe
erhalten (Duplik, Rz 8; vgl. Duplik, Rz 27, 60, 65 und 69; Berufungsduplik,
Rz 55 und 74). Da die Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet worden seien,
seien dem Berufungskläger die Anwartschaften auf Aktien der E____ Gruppe gemäss
AS entgangen (vgl. Klageantwort, Rz 6 und 28; Duplik, Rz 27). In der Duplik
behauptete die Berufungsbeklagte unmissverständlich, dass mit den Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement ausschliesslich die Anwartschaften aus
dem AS abgegolten worden seien (Duplik, Rz 10, 24, 30, 34, 78). Auch in ihrer
Berufungsantwort behauptet die Berufungsbeklagte, "[d]ie Zahlung von
CHF 450'000 diente lediglich der Abgeltung von Anwartschaften auf Aktien
an der E____ Gruppe, welche der Berufungskläger als Entgelt für seine
Arbeitsleistung bei einem Verbleib in einer Anstellung mit C____ und ohne Bezahlung
eines Kaufpreises erhalten hätte" (Berufungsantwort, Rz 29; vgl. Berufungsantwort,
Rz 43, 82 und 96–98; Berufungsduplik, Rz 55 und 74). Zudem bestreitet sie
dort ausdrücklich, dass mit den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement auch Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte an Aktien der C____, die
Tätigkeit des Berufungsklägers als Verwaltungsrat der C____ und behauptete
Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Berufungskläger als Verwaltungsrat
der C____ abgegolten worden seien (Berufungsantwort, Rz 28, 82, 96, 98, 110 und
123; vgl. Berufungsduplik, Rz 29). Schliesslich machte die
Berufungsbeklagte in ihrer Duplik ausdrücklich geltend, das USHA, das SEA und
das SBA seien für das vorliegende Verfahren bedeutungslos (Duplik, Rz 26). Damit
können die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement nach der
Darstellung der Berufungsbeklagten nicht der Abgeltung zukünftiger finanzieller
Vorteile aus diesen Verträgen gedient haben.
Die 629 Aktien
der C____ wurden nach Ansicht der Berufungsbeklagten nicht durch die Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement, sondern durch die Zahlung gemäss Ziff.
2 des Settlement Agreement entschädigt (vgl. Duplik, Rz 16). Die Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement stellten keine Entschädigung für die
vom Berufungskläger gehaltenen Aktien der C____ dar (Duplik, Rz 24 f., 31, 40
und 79).
Zusammenfassend
steht damit fest, dass gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten mit den Zahlungen
gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement Anwartschaften gemäss Ziff. 2.2 und 2.3
des AS (vgl. oben E. 2.9) entschädigt wurden.
7.2
7.2.1 Die
Berufungsbeklagte behauptet zwar, die Funktion des Berufungsklägers für die C____
und das C____ EA hätten im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden
(Klageantwort, Rz 6 und 28; Duplik, Rz 43), das C____ EA und das AS seien
aufgrund des B____ EA abgeschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28)
und der Berufungskläger hätte das C____ EA und das AS ohne das B____ EA nicht
abschliessen können (Klageantwort, Rz 29; Duplik, Rz 35, 60 und 75). Gemäss der
Darstellung der Berufungsbeklagten war aber das C____ EA Voraussetzung
jeglichen Aktienerwerbs gemäss dem AS (vgl. Klageantwort, Rz 46; Duplik, Rz 8,
23, 32 und 34) und hätte der Berufungskläger die Aktien gemäss dem AS aufgrund
des C____ EA als Entgelt für seine Arbeitsleistungen für die C____ erhalten (Klageantwort,
Rz 28; Duplik, Rz 8, 65, 69). Damit hätte der Berufungskläger die Aktien gemäss
dem AS unmittelbar nicht als Folge des B____ EA, sondern des C____ EA erhalten
und hätten die Aktien ein Entgelt für die Arbeitsleistungen des
Berufungsklägers im Rahmen des C____ EA dargestellt. Die Berufungsbeklagte
behauptet zudem, der Zusammenhang zwischen dem Aktienerwerb gemäss dem AS und
dem Arbeitsverhältnis ergebe sich aus dem AS (Duplik, Rz 80, 88 und 91 f.). Im
AS wird jedoch ausschliesslich das C____ EA erwähnt (Ziff. 2.2.1 AS [KAB 9]).
Auch daraus ergibt sich, dass der massgebende Zusammenhang nicht mit dem B____ EA,
sondern mit dem C____ EA bestanden hat. Nach der Sachverhaltsdarstellung der
Berufungsbeklagten sind die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement
deshalb nicht als von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang
mit dem C____ EA ausgerichtete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit,
sondern als von der C____ als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem C____ EA
ausgerichtete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
7.2.2 Dass
der gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten bestehende mittelbare Zusammenhang
zwischen dem B____ EA und den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement nicht genügt, um diese als von der Berufungsbeklagten als
Arbeitgeberin ausgerichtete Einkünfte im Zusammenhang mit dem B____ EA zu
qualifizieren, zeigt auch die Behandlung der Zahlung gemäss Ziff. 3 des
Settlement Agreement. Die Zahlung der C____ von CHF 75'000.– gemäss Ziff. 3 des
Settlement Agreement wurde im von der Berufungsbeklagten ausgestellten
Lohnausweis nicht aufgeführt (Lohnausweis vom 2. Oktober 2013 [KB 10];
Replik, Rz 34.3). Diese Zahlung wurde vielmehr auf dem Lohnausweis der C____
ausgewiesen, was auch nach Auffassung der Berufungsbeklagten korrekt war (Duplik,
Rz 43). Würde ein mittelbarer Zusammenhang für die Qualifikation als
Einkünfte aus dem B____ EA genügen, hätte die Berufungsbeklagte aber auch diese
Zahlung auf dem von ihr ausgestellten Lohnausweis aufführen müssen, weil sie
behauptet, der Berufungskläger hätte das C____ EA ohne das C____ EA nicht
abschliessen können (Klageantwort, Rz 29; Duplik, Rz 35, 60 und 75), das C____
EA sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der
Berufungsbeklagten geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28) und das
C____ EA habe im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Klageantwort, Rz 6;
Duplik, Rz 43).
7.2.3 Da
es für die Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis nicht
massgebend ist, ob die Leistung von der Arbeitgeberin oder einem Dritten
erbracht wird, ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, dass sich gegenüber dem
Berufungskläger die D____ und die F____ zu den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des
Settlement Agreement verpflichtet haben, noch dass diese Zahlungen faktisch von
der Berufungsbeklagten geleistet worden sind, noch dass sich die
Berufungsbeklagte nachträglich gegenüber der F____ zur Tragung dieser Kosten
verpflichtet hat.
7.2.4 Mit
Schreiben vom 14. April 2015 an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (KAB 16)
schilderte die Berufungsbeklagte den Sachverhalt aus ihrer Sicht und ersuchte
um Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement von ihr auf dem Lohnausweis des Berufungsklägers aufzuführen seien.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 (KAB 2) erklärte die Ausgleichskasse, die
Deklaration der Zahlungen auf dem Lohnausweis sei ihres Erachtens zu Recht
erfolgt (vgl. dazu Klageantwort, Rz 38; Replik, Rz 96 f.). Diese Einschätzung
ist im vorliegenden Verfahren bedeutungslos, wie der Berufungskläger zu Recht
geltend macht (vgl. Berufung, Rz 40).
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Steuerverwaltung und nicht die Ausgleichkasse die für
die Beantwortung der Frage zuständige Behörde gewesen wäre, weil der
Lohnausweis ein Institut des Steuerrechts ist (vgl. Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG;
Art. 43 Abs. 1 StHG; § 155 Abs. 1 lit. a StG; oben E. 3.5). Aber auch
inhaltlich vermag die Einschätzung der Ausgleichskasse nicht zu überzeugen.
Gemäss der Ausgleichskasse waren die mit dem Settlement Agreement aufgelösten
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem B____ EA geschlossen worden (KAB 2). Die
Anfrage der Berufungsbeklagten datiert vom 14. April 2015 und die Antwort der
Ausgleichskasse vom 17. April 2015 und die Ausgleichskasse verfügte nur über
das Contract Amendment vom 15./16. Oktober 2012, das AS und das Settlement Agreement
(KAB 2 und 16). In dieser kurzen Zeit und gestützt auf diese Dokumente ist es kaum
möglich, dass die Ausgleichskasse sich vertieft mit der Sache auseinander
gesetzt hat und selbst zum Schluss gekommen ist, dass die Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem B____ EA abgeschlossen worden sind. Es liegt vielmehr nahe,
dass sie insoweit einfach die Darstellung der Berufungsbeklagten übernommen
hat. Gemäss dem Antwortschreiben der Ausgleichskasse waren die
Vertragsauflösungen mit dem Settlement Agreement eine direkte Folge der
vorzeitigen Beendigung des B____ EA (KAB 2). Diese Feststellung ist
offensichtlich falsch. Im Settlement Agreement (KB 7) findet sich die
folgende Feststellung:
"D. Parties are in disagreement about various issues related
to the board position and shareholdings of A____ in C____, the termination of A____
as CEO of C____, and several corporate actions of C____. Under these
circumstances, A____ and B____ are not interested in continuing their
employment relationship.
E. Therefore the Parties have come to the following
Agreement:"
Somit
bildeten Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien des Settlement Agreement
insbesondere betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Position des
Berufungsklägers als Verwaltungsrat und Aktionär der C____ sowie der Auflösung
des C____ EA den Anlass für den Abschluss des Settlement Agreements und damit
für die Auflösung des B____ EA und der übrigen Verträge. Zudem behauptet die
Berufungsbeklagte, die Anstellung des Berufungsklägers bei der
Berufungsbeklagten habe keinen Sinn mehr gemacht, weil seine Hauptaufgabe im
Rahmen des B____ EA in der Vertretung der Interessen der D____ Gruppe im
Verwaltungsrat der C____ und der E____ bestanden habe und er diese Aufgabe
aufgrund der Beendigung des C____ EA und der Uneinigkeit zwischen den Parteien
nicht mehr habe wahr-nehmen können (Klageantwort, Rz 12 und 22). Selbst gemäss
der Darstellung der Berufungsbeklagten war die Auflösung des C____ EA somit
entgegen den Feststellungen der Ausgleichskasse keine Folge der Auflösung des B____
EA, sondern war vielmehr die Auflösung des B____ EA Folge der Auflösung des C____ EA
und von Differenzen zwischen den Parteien.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des
Settlement Agreement nach keiner der möglichen Sachverhaltsvarianten als von
der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem B____ EA
ausgerichtete Einkünfte des Berufungsklägers aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit qualifiziert werden können. Folglich hat die Berufungsbeklagte
diese Zahlungen auf dem von ihr ausgestellten Lohnausweis in jedem Fall zu
Unrecht aufgeführt und ist sie verpflichtet, dem Berufungsbeklagten einen
Lohnausweis auszustellen, auf dem diese Zahlungen nicht ausgewiesen werden.
Dementsprechend macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte sei
auf ihrer Behauptung, die CHF 450'000.– rührten aus der Anstellung bei der
C____, zu behaften und die Berufung bereits deshalb gutzuheissen
(Berufungsreplik, Rz 13). Unter diesen Umständen kann mangels
Entscheidrelevanz offen bleiben, ob die Sachverhaltsdarstellungen des Berufungsklägers
(oben E. 6.1) oder diejenigen der Berufungsbeklagten (oben E. 7.1) korrekt
sind. Welche der Darstellungen den Tatsachen entsprechen, mag für die
Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit
dem C____ EA darstellen, relevant sein. Diese Frage ist im vorliegenden
Verfahren aber nicht zu entscheiden.
Entgegen der
Auffassung der Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsduplik, Rz 41) hat der
Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die
Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren verpflichtet wird, einen
Lohnausweis ohne die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement
auszustellen, wenn es sich dabei nicht um Einkünfte aus dem B____ EA handelt. Ob
die Zahlungen auf dem von der C____ ausgestellten Lohnausweis hätten aufgeführt
werden müssen, kann im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich festgestellt
werden, weil die C____ nicht Partei ist. Dies könnte höchstens in einem Prozess
zwischen dem Berufungskläger und der C____ beurteilt werden, falls die C____
einen neuen Lohnausweis ausstellen sollte, in dem sie die Zahlungen aufführt.
Ein solcher Prozess würde aber verunmöglicht, wenn die Erwähnung der Zahlungen
im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis im vorliegenden
Verfahren geschützt würde.
Mit Klage vom 5.
März 2015 stellte der Berufungskläger das Rechtsbegehren, die Berufungsbeklagte
sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ihm einen korrekten Lohnausweis für
das Jahr 2013 zu erstellen. Namentlich sei in Ziff. 3 des Lohnausweises für das
Jahr 2013 nicht von einer Summe von CHF 1'462'723.–, sondern von einer
Summe von CHF 988'290.– auszugehen, so dass sich in Ziff. 11 des Lohnausweises
des Klägers statt eines Nettolohnes von CHF 1'442'969.– ein Nettolohn von CHF
992'970.– ergebe. Mit seiner Berufung beantragt er unter a/o Kostenfolge
zulasten der Berufungsbeklagten die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts
vom 25. August 2016 und einen neuen Entscheid des Berufungsgerichts gemäss
den in der Klage gestellten Rechtsbegehren.
Die Differenz
zwischen dem in Ziff. 11 des Lohnausweises vom 2. Oktober 2013 (KB 10) als
Nettolohn angegebenen Betrag von CHF 1'442'969.– und dem beantragten Betrag von
CHF 992'790.– beläuft sich auf CHF 449'999.–. Die Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger in Erfüllung der Schuld der D____ und der F____ gemäss Ziff. 1
des Settlement Agreement CHF 450'000.– überwiesen. Folglich handelte es sich
dabei um einen Nettobetrag. Da die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement
Agreement auf dem von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis nicht
aufzuführen sind, ist das Rechtsbegehren um Reduktion des Nettolohns um CHF
449'999.– damit begründet.
Auf dem Betrag
von CHF 450'000.– führte die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben die Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ab (Duplik, Rz 5).
Folglich sind im Betrag gemäss Ziff. 3 des Lohnausweises vom 2. Oktober 2013
nicht nur die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.–,
sondern zusätzlich auch die auf diesem Betrag entrichteten Arbeitnehmerbeiträge
an die Sozialversicherungen enthalten. Die Differenz zwischen dem in Ziff. 3
des Lohnausweises angegebenen Betrag von CHF 1'462'723.– und dem beantragten
Betrag von CHF 988'290.– beläuft sich auf CHF 474'433.– und damit CHF 24'433.–
mehr als die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.–.
Die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen belaufen sich gemäss Lohnausweis
auf CHF 86'256.– (Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV CHF 79'859.– +
Berufliche Vorsorge CHF 6'397.–) und damit 5,98 % des Nettolohns von CHF 1'442'969.–
gemäss Lohnausweis. 5,98 % von CHF 450'000.– sind CHF 26'910.–.
Damit ist davon auszugehen, dass die beantragte Reduktion des Betrags gemäss
Ziff. 3 des Lohnausweises um CHF 474'433.– die Summe der Zahlungen gemäss Ziff.
1 des Settlement Agreement und der darauf entrichteten Arbeitnehmerbeiträge an
die Sozialversicherungen jedenfalls nicht übersteigt. Die Berufungsbeklagte hat
sich zum gemäss Berufungskläger in Ziff. 3 des Lohnausweises anzugebenden
Betrag nicht geäussert. Aus diesen Gründen ist auch das Rechtsbegehren um
Reduktion des Betrags gemäss Ziff. 3 des Lohnausweises um CHF 474'433.–
begründet. Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Berufungsbeklagte die Gerichtskosten der ersten
Instanz und der Berufungsinstanz zu tragen und dem Berufungskläger für beide
Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 ZPO).
Die Vorinstanz
setzte die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren ohne Schlichtungsverfahren
auf CHF 9'720.– fest (angefochtener Entscheid, E. 8.1). Dies wird von den
Parteien nicht beanstandet. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren
beträgt das Ein- bis Anderthalbfache derjenigen für das erstinstanzliche
Verfahren (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]). Da auch im Berufungsverfahren das Aktenmaterial gross und
die Verhältnisse komplex waren, werden die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens auf das Anderthalbfache derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens
und damit auf CHF 14'580.– festgesetzt.
Mit Honorarnote
vom 17. August 2016 machte der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 19'110.– und Auslagen von CHF 778.40
zuzüglich MWST geltend. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte mit
Honorarnote vom 24. August 2016 ein Honorar von CHF 30'000.– zuzüglich MWST
verlangte und die Vorinstanz ihr ein solches von CHF 28'500.– zuzüglich MWST
zusprach (angefochtener Entscheid, E. 8.2), ist die Höhe der vom
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten
Parteientschädigung in keiner Art und Weise zu beanstanden.
Für das
Berufungsverfahren macht der Berufungskläger ein Honorar von CHF 25'000.–
zuzüglich MWST geltend (Honorarnote vom 17. Mai 2017). Gemäss
übereinstimmender Auffassung der Parteien beträgt das Grundhonorar für das Berufungsverfahren
CHF 15'000.– und ist ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400)
von CHF 5'000.– geschuldet (Honorarnoten vom 17. Mai und 12 Juni 2017). Nach
Ansicht des Berufungsklägers ist zusätzlich ein Zuschlag von CHF 5'000.–
gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO geschuldet und entfällt zufolge des
Anwaltswechsels der Abzug gemäss § 12 Abs. 1 HO (Berufungsreplik,
Rz 54; Honorarnote vom 17. Mai 2017). Die Berufungsbeklagte macht geltend,
für das Berufungsverfahren sei ein Abzug von CHF 5'000.– gemäss § 12 Abs. 1 HO
zu machen und der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift des Berufungsklägers
sei ungerechtfertigt, weil er die Replik unaufgefordert und ohne Anlass
eingereicht habe (Berufungsduplik, Rz 83; Honorarnote vom 12. Juni 2017).
Gemäss § 12 Abs. 1 HO ist im Berufungsverfahren in der Regel ein Abzug von
einem Drittel vorzunehmen. Mit der Parteientschädigung ist nur der gebotene Aufwand
zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig
erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Die
Berufungsreplik wurde eingereicht, obwohl der Verfahrensleiter den Parteien mit
Verfügung vom 2. Mai 2017 mitgeteilt hatte, es sei vorgesehen, ohne mündliche
Verhandlung aufgrund der Berufung und der Berufungsantwort sowie der Akten zu
entscheiden. Zur Wahrung der Interessen des Berufungsklägers war die Berufungsreplik
objektiv nicht erforderlich. Für diese Rechtsschrift hat der Berufungskläger
deshalb keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Auch die durch den Anwaltswechsel
verursachten Mehrkosten waren nicht geboten (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95 N 14; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 95 N 37). Der Anwaltswechsel rechtfertigt es deshalb nicht, bei der
Bemessung der Parteientschädigung auf den Abzug für das Berufungsverfahren zu
verzichten. Dies entspricht der Regelung von § 12 Abs. 1 HO. Gemäss dieser
Bestimmung entfällt der Abzug für das Berufungsverfahren bei einem
Anwaltswechsel nach der ersten Instanz für die Rechnungsstellung gegenüber dem
Auftraggeber. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Abzug für die
Bemessung der Parteientschädigung nicht entfällt. Die Parteientschädigung ist
somit auf CHF 15'000.– zuzüglich MWST festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Der Entscheid des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 25. August 2016 (K5.2015.7) wird aufgehoben und die
Berufungsbeklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Berufungskläger
für das Jahr 2013 einen Lohnausweis auszustellen, bei dem in Ziff. 3 der
Betrag von CHF 988'290.– und in Ziff. 11 der Betrag von
CHF 992'970.– angegeben werden.
Die Berufungsbeklagte trägt die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'720.– zuzüglich
Gebühr des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'630.–.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 14'580.–. Sie bezahlt diese Kosten direkt an
den Berufungskläger, der den Kostenvorschuss hierfür geleistet hat.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 19'888.40 zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'591.05 und für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– zuzüglich 8 %
MWST von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.