Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.131
URTEIL
vom 21. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 8. Mai 2017
betreffend Gesuch um Genugtuung
gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
Am Morgen des 5.
Februar 2013 ereignete sich zwischen A____ (Rekurrent) und B____ eine Auseinandersetzung.
Der Rekurrent macht geltend, dass sein Widersacher in sein Zimmer in der Wohngemeinschaft,
in welcher sie zuvor gemeinsam gewohnt hätten, eingedrungen sei und ihn
verletzt habe. Gemäss dem Austrittsbericht der interdisziplinären
Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 5. Februar 2013 erlitt der
Rekurrent multiple kleinere Kontusionen im Gesichtsbereich, eine ca. 4 cm grosse
Rissquetschwunde am Kopf links-parietal, Kontusionen und Abrasionen am Kopf
rechts-parietal, einen ca. 1 cm langen, 2-3 mm tiefen Schnitt retroaurikulär
links, 2x bis zu 10 cm lange Abrasionen thorakodorsal rechtsseitig, Kontusionen
und Abrasionen an beiden Händen und Armen sowie eine subkonjuktivale Einblutung
links. Es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 5 Tagen
attestiert. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 liess er beim Amt für
Sozialbeiträge (ASB) eine angemessene Genugtuung nach Massgabe der
opferhilferechtlichen Kriterien beantragen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies
das ASB das Gesuch in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ab, ohne
Kosten zu erheben.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 7. Juni 2017 erhobene
und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent im
Wesentlichen Vorwürfe an die Adresse der Behörden erhebt und die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs beantragt.
Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Streitsache an den Rekursgegner „zur rechtskonformen Festlegung der ausgesprochenen
Verfügung inkl. rechtsgenüglicher Begründung zurückzuweisen“, unter
o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 zog der Instruktionsrichter die
Verfahrensakten bei, verzichtete aber vorläufig auf die Einholung einer
Vernehmlassung. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 12. Juni und 20. Juli 2017
nahm der Rekurrent ergänzend Stellung. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 des Amts
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz teilte dieses samt Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit, dass die Einkommens- und
Vermögensverwaltung des Rekurrenten aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft
errichtet worden sei.
Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Strittig sind Ansprüche aus dem OHG. Gegen den Entscheid des ASB ist der
Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]).
Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.236 vom 15. August
2017 E. 1.1, VD.2016.28 vom 24. März 2017 E. 1.1).
2.1 Vorliegend
ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent „unbestritten und aktenkundig“
Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 OHG geworden sei. Sie erwog aber, dass
gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer
herabgesetzt oder ausgeschlossen werden könne, wenn das Opfer zur Entstehung
oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen habe. Vorliegend
ergebe sich aus den Strafakten, dass das vom Rekurrenten gegen B____ angestrengte
Strafverfahren habe sistiert werden müssen, da der Angezeigte flüchtig sei. Der
Rekurrent selber sei im Gegenverfahren aus vorwiegend formellen Gründen
(fehlende Konfrontationseinvernahme) freigesprochen worden. Der Staatsanwalt
habe aber in seinem Schreiben an das ASB klar betont, es müsse materiell davon
ausgegangen werden, dass beide Kontrahenten mindestens den gleichen Anteil an
der Auseinandersetzung zu tragen hätten, wenn nicht sogar der Rekurrent die
eigentlich Ursache dafür gesetzt haben könnte. Dies ergebe sich aus dem Strafantrag
von B____ vom 5. März 2013 gegen den Rekurrenten. Zur Vorgeschichte des
Vorfalls, der Grundlage für die streitgegenständliche Genugtuungsforderung des
Rekurrenten bildet, habe B____ ausführen lassen, dass er zusammen mit dem Gesuchsteller
und zwei weiteren Personen ab Mitte Oktober 2012 in einer Wohngemeinschaft (WG)
gelebt habe, sein Zimmer jedoch nur bis ca. Ende November 2012 benutzt habe. Er
sei aber weiterhin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet und daher
grundsätzlich nach wie vor zur Nutzung seines Zimmers berechtigt gewesen. Dies
habe den Gesuchsteller jedoch nicht daran gehindert, sich gegen den Willen von B____
seit Dezember 2012 und mindestens bis zu der betreffenden Auseinandersetzung
sicher zweimal unbefugt und unrechtmässig Eintritt in dessen Zimmer zu verschaffen
und dort für längere Zeit zu verweilen bzw. dieses als Lagerraum für seine
diversen Gegenstände zu benutzen. Er habe dies nicht nur entgegen dem konkludenten
Willen von B____ getan, welcher das Zimmer jeweils vor dem Verlassen der
Wohnung abgeschlossen habe, sondern auch gegen dessen ausdrückliche Aufforderung,
sein Zimmer weder zu betreten, darin zu verweilen oder dieses als Lagerungsort
zu verwenden. Was die zur Frage stehende Auseinandersetzung anbelange, habe
nach Aussage von B____ der Rekurrent ihn mit einer Tischlampe auf den
Hinterkopf geschlagen. Danach habe er ihm zweimal einen Kopfstoss versetzt,
sodass seine Nase zu bluten angefangen habe. Auch die anderen WG-Bewohner
hätten ein Gerangel oder Geschubse zwischen den Widersachern bestätigt. Indem
der Rekurrent mehrmals das WG-Zimmer von B____ trotz dessen Aufforderung dies
zu unterlassen, unrechtmässig und unbefugt benutzt habe, habe er zur Entstehung
der Auseinandersetzung und seinen Beeinträchtigungen wesentlich beigetragen.
Unter diesen Umständen entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des OHG, dem
Rekurrenten eine Genugtuung als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft
zukommen zu lassen. Die Genugtuung könne somit gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG
ausgeschlossen werden.
2.2 Dem
hält der Rekurrent mit seinem Rekurs im Wesentlichen eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung entgegen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf
Aussagen des Staatsanwalts C____, der ein persönliches Problem mit ihm habe und
gegen ihn sei. Dieser sei ein „Manipulator und Hassprediger“, der mit
„aufwiegenden Schriften und hetzerischer Rhetorik“ gegen ihn vorgehe. Dieser
sei auch für die Flucht von B____, den er als „unakzeptablen Fehler“ aus der
Haft entlassen habe, verantwortlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb
der Staatsanwalt C____ dem ASB die Einsicht in die Strafakten verweigert habe.
Auch die beiden Mitbewohner D____ und E____, die als Zeugen ausgesagt hätten,
seien keine neutralen Zeugen. Diese hätten auf dem Balkon weitergeraucht, anstatt
die Polizei zu verständigen, als er von B____ niedergestochen worden sei und
bewusstlos im Zimmer gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Unterlassung der
Nothilfe erstattet, welche bisher unbeantwortet geblieben sei. Die ihm
vorgeworfenen Tathandlungen beruhten auf willkürlichen Aussagen von B____. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb Staatsanwalt C____ der Vorinstanz seinen
Freispruch verschwiegen habe. Dieser habe die Gedanken der Zuständigen bei der
Opferhilfe manipuliert. Seine angebliche Schuld an der Auseinandersetzung werde
nicht näher begründet. Er habe im Strafverfahren konstante Angaben gemacht. Er
habe allein bestritten, nicht berechtigt gewesen zu sein, das Zimmer zu
betreten, weil eine Abmachung zwischen ihm und B____ bestand, wonach letzterer
seinen Fernseher ausleihen dürfe, während er im Gegenzug dessen Zimmer habe
benützen dürfen. Nur wegen der Flucht von B____ habe keine Konfrontation
stattfinden können. Auch würden die übrigen Beweismittel eher seine Version des
Tathergangs stützen.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt
oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur
Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Für die
Beurteilung eines Anspruchs gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.],
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 N 16 f.). Gemäss
Botschaft zur Totalrevision des OHG stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden
des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das
zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen
beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein
Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder auch Ausschlussgrund könne etwa der
Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über
das übliche Mass hinaus gehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem
es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle
angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden
rasch zu verringern (Botschaft OHG, BBl 2005 S. 7165, 7231 f.) (vgl. SVGE ZH OH.2013.00013
vom 26. Januar 2015 E. 5.3). Für die Herabsetzung oder den Ausschluss eines
Anspruchs nach OHG bedarf es damit keines wesentlichen Mitverschuldens durch
das Verhalten des Opfers. Vielmehr genügt dafür auch eine einfache Mitverursachung
(Gomm, a.a.O., Art. 27 N 2 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 4). Der Behörde wird hier wie bei der Festsetzung der Genugtuung
überhaupt ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden (VGE VD.2016.28 vom
24. März 2017 E. 4.1).
Dabei ist aber
das Verhalten des Opfers in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Obligationenrecht
(OR, SR 220) zu gewichten (Gomm, a.a.O.,
Art. 27 N 4. Vgl. auch BGE 123 II 210 E. 3b S. 214 ff.; SVGE
ZH OH.2014.00008 vom 13. August 2015 E. 5.3). Während für den Ausschluss
eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruchs in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ein den Kausalitätsverlauf des schädigenden
Verhaltens unterbrechendes Selbstverschulden des Opfers verlangt wird (vgl. Kessler, in: Basler Kommentar, 6. Aufl.,
2015, Art. 44 OR N 16), setzt der Wegfall eines opferhilferechtlichen
Genugtuungsanspruchs jedoch kein kausalitätsunterbrechendes voraus, sondern genügt
ein wesentliches Mitverschulden des Opfers (Schoder,
Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an
Opfer von Straftaten vom 23. März 2007; in: AJP 2008 S. 1483 ff., 1495; a.A. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 15). Dieser
Auffassung ist aufgrund der Natur des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs
als subsidiärem Anspruch und als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft mit
dem Opfer, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, zu folgen. Das Selbstverschulden
des Opfers wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das
Verschulden des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der
Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens.
Im Allgemeinen wird das Opfer durch das Mitwirken an der Schadensverursachung
auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten grundsätzlich in einer
erlaubten Selbstschädigung erschöpfen. Es kann ihm jedoch vorgehalten werden,
dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem
eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten
allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann
oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7, mit
Hinweisen). Als wesentliches Mitverschulden kann daher gemäss Bundesgericht etwa
bereits der Aufenthalt auf einem Drogenumschlagplatz gelten (vgl. BGer 1A.251/1999
vom 30. März 2000 E. 3c; Schoder,
a.a.O., 1495 Fn. 136, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Unbestritten
erscheint, dass der Rekurrent vor der – Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens
bildenden – Auseinandersetzung mit B____ sich in dessen Zimmer in der
Wohngemeinschaft aufgehalten hatte. Wie dem Polizeirapport vom 5. Februar 2013
zu entnehmen ist, gab der Rekurrent im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung
sinngemäss an, dass er während des Aufenthalts von B____ diverses Material in dessen
Zimmer stellte, was diesen wütend machte. Den Umstand, dass er nicht berechtigt
gewesen ist, das Zimmer von B____ zu betreten, räumte der Rekurrent im
strafrechtlichen Vorverfahren zunächst ein. Wenn der Rekurrent diesbezüglich nunmehr
geltend macht, dazu berechtigt gewesen zu sein, weil er B____ einen Fernsehapparat
ausgeliehen, diesen aber nicht zurückerhalten habe, so fehlt dazu jeglicher
Beleg in den Akten. Die vom Rekurrenten eingereichte Kaufquittung (Beilage 4
der Rekursbegründung vom 7. Juni 2017) vermag diesbezüglich nichts
nachzuweisen. Vielmehr ist in Anwendung des Beweismasses der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Rekurrent
unberechtigterweise im Zimmer von B____ aufgehalten hatte. Zu diesem Schluss
kam auch das Strafgericht, welches den Rekurrenten demnach des mehrfachen Hausfriedensbruchs
schuldig erklärt und verurteilt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2014.185
vom 16. April 2015 E. II.3. S. 32 f.). Dieser Schuldspruch wurde offenbar auch vom
Rekurrenten nicht angefochten, womit er in Rechtskraft erwuchs (vgl. das
Dispositiv in AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017).
Es kann im Sinne
eines Zwischenfazits somit festgehalten werden, dass der Rekurrent angesichts
der unrechtmässigen Benutzung des Zimmers von B____, zu einem Konflikt mit
diesem beigetragen hat.
3.2.2 Fraglich
ist, ob und inwiefern ihm dieser Beitrag in Bezug auf seine am 5. Februar 2013
erlittenen physischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen, als wesentliches Mitverschulden
vorgehalten werden kann.
Bezüglich des genauen
Verlaufs der Auseinandersetzung gehen die Angaben der Kontrahenten auseinander.
Der Rekurrent gab bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am
5. Februar 2013 an, B____ habe sein Zimmer betreten, wo er im Bett lag und
geschlafen habe. B____ habe dann angefangen, mit ihm zu streiten. In der Folge habe
dieser ihn angegriffen, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren in dessen
Zimmer gezogen und habe ihm befohlen, er solle sofort seine Papiere aus seinem
Zimmer räumen. Der Rekurrent habe ihm dann vorgehalten, dass er ja noch seinen
Fernseher und sein Geld sowie diverse Kleiderstücke habe, worauf ihm B____ gesagt
habe, er solle nicht mit ihm sprechen. Er habe dann darauf bestanden, dass ihm B____
seine Sachen zurückbringen solle. Erst darauf soll dieser angefangen haben, mit
den Fäusten gegen seinen Kopf zu schlagen, ihm einen Kopfstoss zu geben – bei
dem er aber selber Nasenbluten gekriegt habe – und mit einem Metallteil auf
seinen Kopf zu schlagen. Als der Rekurrent geblutet habe, habe B____ mit seinen
Füssen gegen seinen Kopf getreten, ihn gepackt und gewürgt, einen Pflanzentopf
gegen seinen Kopf geschlagen und ihn mit dem Kabel einer Lampe wie mit einer
Peitsche geschlagen. Nach einem Schlag auf den Kopf sei er wohl kurz ohnmächtig
gewesen. Schliesslich habe B____ den Rekurrenten mehrfach mit einem Messer gestochen
und wieder ins Gesicht getreten. Demgegenüber gab B____ gemäss Polizeirapport vom
5. Februar 2013 bei der polizeilichen Erstbefragung an, dass er in seinem
Zimmer war, als er plötzlich vom Rekurrenten einen Kopfstoss verpasst bekommen
habe, woraufhin er sich gewehrt und den Rekurrenten mit den Fäusten attackiert
habe. Der Rekurrent habe sein aufgeräumtes Zimmer verunreinigt. Er habe ihn mit
einem Messer auf Abstand gehalten. Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am 6. Februar 2013 relativierte B____ diese Aussage und gab an, dass er in
seinem Zimmer ein Bordell festgestellt habe und dann an die Zimmertüre des
Rekurrenten klopfte. Dieser habe ihn dann schreiend angegriffen, weil er seinen
Fernseher zurückwollte. Als er den Rekurrenten in der Folge an der Schulter ergriff,
packte ihn dieser frontal an der Brusthöhe am Kragen und stiess ihn in sein
Zimmer. Danach schlug ihn der Rekurrent mit einer Tischlampe gegen den
Hinterkopf. Er habe versucht, den Rekurrenten am Körper zu umklammern, um ihn
ruhig zu halten. Dabei habe er ihm zweimal einen Kopfstoss gegen die Nase
verpasst. Er habe ihn darauf weggestossen, worauf der Rekurrent gegen das
Fenster und die Heizung gestossen und auf einem Papier ausgerutscht sei. Dabei
habe er sich am Hinterkopf am Fenstersims und der Heizung verletzt. Er habe
dann einen Fuss aus Stahl seines Bettes genommen und dem Rekurrenten auf die
Hände geschlagen. Er habe dann die Kontrolle verloren, ihm Faustschläge ins
Gesicht und Fusstritte in die linke Rippengegend verpasst. Er habe in der Folge
zwar ein Messer behändigt, dem Rekurrenten damit aber nur gedroht und es ihm an
den Hals gehalten, ohne ihn zu berühren.
Beiden Aussagen
kann entnommen werden, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
dem Rekurrenten und B____ gekommen ist, bevor der Rekurrent seinen Widersacher
verletzt hat. Der Tatablauf ist weiter kaum klar feststellbar. Unklar ist etwa,
in welchem Zeitpunkt der Rekurrent B____ die unbestrittene blutende Verletzung an
der Nase zugefügt hat. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen kann nicht
bestimmt werden, ob B____ dem Rekurrenten dessen Verletzung bereits zuvor oder
erst danach zugefügt hat. Diesbezüglich liegen auch keine Zeugenaussagen
Dritter vor, haben die beiden Mitbewohner D____ und E____ doch den genauen
Tathergang der Auseinandersetzung nicht mitbekommen. Immerhin gaben diese
gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Auszug aus dem Urteil des
Strafgerichts SG.2014.185 vom 16. April 2015 in eigener Sache an, dass der
Rekurrent ein sehr schwieriger Mitbewohner gewesen sei und massiv habe
provozieren können. Objektiviert wird der Tathergang jedoch durch die
Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel (IRM) vom 19. März 2013, ohne dass daraus aber etwas für
die zeitliche Abfolge der Körperverletzungen gewonnen werden kann. Daraus geht
hervor, dass sowohl die Verletzungen am Kopf oberhalb einer gedachten
Hutkrempenlinie wie auch gewisse Kopfverletzungen an Schläfe und an der
Augenregion auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit einem Metallgegenstand resp.
mit der Faust seitens von B____ herrühren müssen. Andere Verletzungen können
dagegen auch sturzbedingt erklärt werden. Weiter konnten Griffspuren am Hals
des Rekurrenten nachgewiesen werden. Weitere Verletzungen des Rückens seien
typischerweise bei einer Fixierung des Körpers in Rücklage gegen eine harte
Fläche entstanden. Verletzungen an den Händen könnten mit dem behaupteten
Angriff mit einer heissen Glühlampe erklärt werden. Die Verletzung in der
linken Hinterohrregion könne als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung, sei
dies durch ein Messer oder Scherben eines Blumentopfes zurückgeführt werden. Insgesamt
ist damit zwar erstellt, dass die Verletzungen des Rekurrenten jene seines
Widersachers übertreffen. Das Strafgericht kam in seinem Urteil vom 16. April
2015 im Verfahren gegen den Rekurrenten betreffend mehrfach versuchte schwere
Körperverletzung, eventualiter mehrfache einfache Körperverletzung, teilweise
mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchte einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand und mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil des
B____ in dubio pro reo sogar zum Schluss, dass die Nasenkontusion von B____
möglicherweise durch Notwehr gedeckt sei (vgl. SG.2014.185 vom 16. April 2015
E. II.3. S. 32). Erstellt ist auch ein gewisser Exzess der Gewalteinwirkung
durch B____.
Dies vermag aber
an der opferhilferechtlichen Würdigung der Ursache der Auseinandersetzung zwischen
dem Rekurrenten und B____ nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich
in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 an das ASB zu Recht geltend, dass davon
auszugehen sei, dass beide Kontrahenten mindestens denselben Anteil an der
Auseinandersetzung zu tragen hätten, wenn nicht sogar der Rekurrent die Ursache
für die ganze Auseinandersetzung gesetzt haben könnte. Wie bereits erwogen, hat
der Rekurrent mehrmals gegen den Willen des Berechtigten das Zimmer von B____
betreten, und damit dessen Zorn auf sich gezogen. Gemäss Aussagen des
Rekurrenten in der Einvernahme am 5. Februar 2013 habe B____ „schon von Beginn
weg ein eher aggressives Auftreten“ gehabt, habe er mit diesem schon früher
einmal einen Disput gehabt und sei von diesem auch „schon mal geschlagen
worden“. Unter diesen Umständen hätte er vernünftigerweise mit Gewaltausbrüchen
von B____ rechnen müssen, wenn er unberechtigerweise dessen Zimmer benutzt. Der
Rekurrent kann bereits deshalb im Sinne des Opferhilferechts ohne weiteres als
Mitverursacher seines Schadens qualifiziert werden. Abgesehen davon, dass der
genaue Tathergang der Auseinandersetzung nicht genau rekonstruiert werden kann
und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rekurrent seinen Antipoden
zuerst physisch angegriffen hat, wäre dem Rekurrenten auch im Lichte seiner
eigenen Darstellung des Sachverhalts ein wesentliches Selbstverschulden am
Geschehensablauf vorzuwerfen. Indem der Rekurrent am 5. Februar 2013 im
Wissen der angeblich aggressiven Stimmung seines Widersachers auf der Rückgabe
seines Fernsehers beharrte, liess er einen Streit mit B____ eskalieren, welcher
in einem mehrfachen Hausfriedensbruch durch den Rekurrenten zum Nachteil von B____
wurzelte.
3.3 Aus
dem Gesagten erhellt, dass den Rekurrenten aufgrund einer Beurteilung der
Geschehnisse nach überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt ein wesentliches
Selbst- bzw. Mitverschulden an der Entstehung wie auch dem Verlauf der
tätlichen Auseinandersetzung und an seinen Verletzungen trifft. In
Berücksichtigung des erheblichen Ermessens der Vorinstanz bei der Beurteilung
des Genugtuungsanspruchs des Rekurrenten ist der angefochtene Entscheid daher
nicht zu beanstanden. Auf die persönlichen Angriffe des Rekurrenten gegen den
zuständigen Staatsanwalt, die an der Sache vorbeizielen, braucht nicht weiter
eingetreten zu werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz somit einer rechtlichen und
tatsächlichen Überprüfung standhält und der Rekurs damit abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten wird.
Gemäss Art. 30
Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie
Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen
Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren keine Kosten erhoben werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.