Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.82
URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Beteiligte
A____, geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 11.
Oktober 2017
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 20. Juni 2017 in Basel zuerst in Vorbereitungshaft, seit dem 7.
September 2017 in Ausschaffungshaft. Am 12. Oktober 2017 ging beim Verwaltungsgericht
ein durch den Vertreter von A____ verfasstes Haftentlassungsgesuch ein. Darin wurde
um umgehende Entlassung aus der Ausschaffungshaft ersucht und die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 stellte
die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) das
Haftentlassungsgesuch dem Migrationsamt zur Stellungnahme zu. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde mit [...] als Vertreter bewilligt. Die innert
Frist eingegangene Stellungnahme des Migrationsamtes wurde dem Vertreter von A____
zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien das Ergebnis einer amtlichen
telefonischen Auskunft zur Frage, wann mit dem Entscheid im beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahren zu rechnen ist, mitgeteilt. In der Verhandlung der
Einzelrichterin vom 23. Oktober 2017 sind A____ und sein Vertreter zum Wort
gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5
Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]). Mit der heutigen Verhandlung ist diese
Frist eingehalten.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird
(Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben
und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin
verhältnismässig erscheint.
3.2 Der
Vertreter des Gesuchstellers beruft sich in erster Linie auf die beim Bundesverwaltungsgericht
hängige Beschwerde gegen den im Asylverfahren erfolgten Wegweisungsentscheid.
Dieser komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der Gesuchsteller legal in
der Schweiz aufhalte. Es sei demnach kein vollziehbarer Wegweisungsentscheid
vorhanden. Ferner liege auch keine Untertauchensgefahr vor, da der Aufenthalt des
Gesuchstellers bekannt sein müsse, ansonsten ihm ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
drohe. Auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit g AuG sei nicht gegeben, da
das Strafgericht dem Gesuchsteller eine günstige Prognose gestellt habe.
Schliesslich verweist der Vertreter auch darauf, dass das Staatssekretariat für
Migration (SEM) in seiner Verfügung vom 7. September 2017 festgehalten habe,
dass A____ die Schweiz bis am 2. November 2017 verlassen müsse, ansonsten er in
Haft genommen werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er bereits
jetzt in Haft genommen werde. Dem Gesuchsteller drohe bei einer Rückkehr in die
Türkei seine Einziehung zum Militärdienst. Dabei würde auch die eintätowierte
Kurdenfahne entdeckt, weshalb er mit Folter oder Schlimmerem rechnen müsse.
Dies habe er auch dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Seine Beschwerde im
Asylverfahren habe gute Aussichten auf Erfolg. Auch gegen seine Verurteilung im
Strafverfahren habe er Berufung erklärt. Er sei unschuldig, die Vorwürfe würden
nicht zutreffen.
3.3 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid in
Haft genommen werden, wenn einer der in Art. 76 AuG aufgezählten Haftgründe
vorliegt. Notwendig ist somit nur das Vorliegen eines erstinstanzlichen
Wegweisungsentscheids. Dieser muss nicht zwingend schon vollziehbar sein, der
Vollzug hat aber absehbar zu sein, damit es sich rechtfertigt, ihn mit Haft
sicherzustellen (BGE 129 II 1 E. 3.2 S. 6, vgl. auch BGer 2C_79/2017 vom 13.
Februar 2017, E. 3.1). Dass der Gesuchsteller den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in
der Schweiz abwarten darf, heisst deshalb noch nicht per se, dass er dies in
Freiheit tun kann. Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
trotz hängiger Beschwerde absehbar erscheint. Die Einzelrichterin hat
diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht kontaktiert und die Auskunft
erhalten, dass mit dem Entscheid in rund vier Wochen, längstens aber bis zum
Ablauf der Ausschaffungshaft per 6. Dezember 2017, zu rechnen ist. Angesichts
dessen, dass ein Erfolg seiner Beschwerde entgegen den Ausführungen des Vertreters
des Gesuchstellers in der heutigen Verhandlung nicht augenfällig ist, ist es
dem Gesuchsteller zuzumuten, im Gefängnis auf den Ausgang des Verfahrens zu
warten. Dies insbesondere auch deshalb, weil durch die Erfüllung des
Haftgrundes von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG das öffentliche
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das private Interesse des Gesuchstellers
an einer Haftentlassung überwiegt. Der Gesuchsteller ist erstinstanzlich der
versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt worden. Auch wenn er die Vorwürfe, die zu seiner Verurteilung
geführt haben, bestreitet, liegt der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG
vor, wird hier doch lediglich eine strafrechtliche Verfolgung, nicht aber ein
rechtskräftiges Urteil verlangt. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe deutet auf
ein hohes Verschulden hin. Dass dem Gesuchsteller der bedingte Strafvollzug
gewährt worden ist, ist für die Einzelrichterin nicht bindend. Bei der Prüfung
des Haftgrundes der ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen
sind bezüglich der Prognose weniger hohe Risiken in Kauf zu nehmen als im
Strafverfahren, da dort auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung eine Rolle
spielt.
3.4 Die
Einwendungen, die der Gesuchsteller gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorbringt, sind nicht im vorliegenden Verfahren, in dem ein Gesuch um
Entlassung aus der Ausschaffungshaft zu beurteilen ist, zu prüfen. Diese bilden
vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.5 Auch
zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass sich der Gesuchsteller
mit Ablauf der Haft per 6. Dezember 2017 noch nicht volle sechs Monate in
Haft befunden haben wird. Selbst wenn der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts erst am Ende der Haftdauer eintrifft, hätte das
Migrationsamt die Möglichkeit, die Haft nochmals für kurze Zeit zu verlängern,
ohne dass die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG
vorliegen müssten. Der Vollzug der Wegweisung erscheint demnach im jetzigen
Zeitpunkt auch tatsächlich möglich, könnte er doch innert kurzer Zeit, nachdem
die Wegweisung vollzogen werden dürfte, organisiert werden.
3.6 Dass
das SEM im Asylverfahren in seiner Verfügung vom 7. September 2017 (zu einem
Zeitpunkt, als sich A____ längst in Vorbereitungshaft befand) festgehalten hat,
der Gesuchsteller habe die Schweiz bis am 2. November 2017 zu verlassen,
ansonsten er in Haft genommen werden könne, ist unschön, spricht aber nicht
gegen eine Anordnung von Ausschaffungshaft vor dem 2. November 2017. Denn hierzu
ist nicht das SEM, sondern das kantonale Migrationsamt zuständig. Dieses kann
die Haft anordnen, wenn alle gesetzlichen (in Art. 75 ff. AuG geregelten)
Voraussetzungen gegeben sind.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Gesuchsteller bereits seit gut drei
Monaten in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Gesuchstellers aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit […] bewilligt und diesem ein Honorar von
CHF 1‘250.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 100.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.