Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.31
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. März 2017
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____ war in der
Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 als Lastwagenchauffeur
für die B____ tätig. Nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos verlaufen war,
forderte er mit Klage vom 19. April 2016 unter verschiedenen Titel
insgesamt CHF 16'714.– von der B____. Dieser Betrag setzte sich aus
folgenden Teilbeträgen zusammen: CHF 391.30 Lohndifferenz,
CHF 13'661.– Überstundenlohn, CHF 864.– zu Unrecht abgezogene
Grenzgängerabzüge für die Monate April bis Juni 2014, CHF 500.–
ungerechtfertigter Abzug für angebliche Selbstbeteiligung an Fahrzeugschäden
sowie CHF 1'297.70 ungerechtfertigte Abzüge Telefonrechnungen. Mit
Entscheid vom 27. März 2017 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von
netto CHF 1'839.25 gut (CHF 41.55 Grenzgängerabzüge, CHF 500.– Selbstbehalt
und CHF 1'297.70 Telefonkosten). Nachdem A____ am 13. April 2017
die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hatte, wurde der Entscheid
schriftlich begründet.
Mit Schreiben
vom 10. August 2017 (Postaufgabe) hat A____ einen "Rückkommenantrag"
an das Appellationsgericht gesandt. Darin beantragt er, dass die "Sache
gründlich und vollständig von vorne herein aufgerollt werden". Mit
Schreiben vom 12. August 2017 (Postaufgabe) hat er eine Ergänzung zum
Rückkommensantrag eingereicht. Am 17. August 2017 (Postaufgabe) hat A____
Anträge im Zusammenhang mit seinem Rückkommensantrag gestellt. Darin ersucht er
darum, dass ihm eine Fristverlängerung von vier Wochen gewährt werde, um seinen
vorherigen Anwalt dazu bewegen oder einen neuen organisieren zu können. Am 19.
und 26. September 2017 sind weitere Eingaben in dieser Sache beim
Appellationsgericht eingegangen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist
verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Mit
seiner am 10. August 2017 verschickten Eingabe stellt der Berufungskläger
einen "Rückkommenantrag so das die Sache gründlich, qulitativ und
volständig von vorne herein aufgerollt werden". Ein "Zurückkommen"
auf einen gefällten Entscheid kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) nur in Form der sogenannten Revision. Eine Neubeurteilung
durch das Gericht ist nach Art. 328 ZPO jedoch nur möglich, wenn die
Sache bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Ausserdem ist eine Revision
gemäss dieser Bestimmung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wie Vorliegen
neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Abs. 1 lit. a) oder
Einwirken durch ein Verbrechen oder Vergehen (Abs. 1 lit. b) zulässig.
Die Revision stellt bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, das
gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln der Berufung und der Beschwerde
subsidiär ist (Sterchi, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 328
N 3). Solange einer Partei ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung
steht, ist es ausgeschlossen, mittels eines Revisionsgesuchs gegen einen
missliebigen Entscheid vorzugehen (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016). Die
Eingabe vom 10. August 2017 ist während laufender Rechtsmittelfrist
eingereicht worden (vgl. unten E. 1.3). Der Instruktionsrichter hat sie –
da der Streitwert vorliegend die massgebliche Grenze überschreitet (unten
E. 1.2) – deshalb zu Recht mit prozessleitender Verfügung vom
25. August 2017 als Berufung entgegengenommen. Aus der am
26. September 2017 eingegangenen Eingabe, welche handschriftlich mit
"kein Berufung" überschrieben ist, geht nicht hervor, weshalb dies zu
Unrecht erfolgt sein soll, ebenso wenig aus der am 19. September 2017
eingegangenen Eingabe.
1.2 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten wie der vorliegenden ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies trifft
hier zu.
1.3 Die
Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen
(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid ist am 7.
Juli 2017 per Gerichtsurkunde an den Berufungskläger verschickt worden. Da
diese Sendung nicht innert der postalischen Abholungsfrist entgegengenommen
wurde, ist der Entscheid ihm per A-Post zugestellt worden. Unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August 2017
(Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger mit seiner
Eingabe vom 10. August 2017 die 30-tägige Berufungsfrist gewahrt.
1.4 Zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
2.1
Gemäss
Art. 311 ZPO hat der Berufungskläger in der Berufungsschrift
darzulegen, weshalb er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Damit sind in der Berufungsschrift
konkrete Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2
S. 618 f.). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im
Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE ZB.2013.30
vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2). Daraus folgt insbesondere auch,
dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind, was sich
nicht zuletzt ausdrücklich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO ergibt.
Lediglich konkrete Berufungsanträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich mit
der Berufungsantwort (Art. 312 ZPO) zu verteidigen
(BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Mit den
Berufungsanträgen ist demzufolge möglichst präzise zum Ausdruck zu bringen, wie
die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen
Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und der vorinstanzliche
Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311
N 34; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 875 f.). Rechtsfolge
fehlender oder mangelhafter Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises
Nichteintreten auf die Berufung (AGE ZB.2013.30 vom
19. Januar 2015 E. 4.5.2). Nur ausnahmsweise kann auf eine
Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren eingetreten werden, wenn sich
nämlich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid – ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im
Fall zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Betrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 621 f.). Liegen ungenügende Berufungsanträge vor, so
ist dem Berufungskläger namentlich auch keine Nachfrist im Sinn von Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO zur Ergänzung der Berufungsanträge anzusetzen
(BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622).
Sodann ist in
der schriftlichen Berufungsbegründung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet
(BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.;
BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise
beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt
zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015
vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3 und 4A_290/2014 vom 1. September
2014 E. 5). Auf die Antrags- und Begründungspflicht wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich hingewiesen.
2.2 Im
vorliegenden Fall enthält die an das Appellationsgericht gerichteten Eingaben
des Berufungsklägers einzig den Antrag, die Sache sei von vorne herein aufzurollen.
Weder dem Rückkommensantrag vom 11. August 2017 noch dessen Ergänzung vom 12.
August 2017 sowie vom 17. August 2017 sind nachvollziehbare Anträge geschweige
denn eine den oben erwähnten Anforderungen entsprechende Begründung zu
entnehmen. Insbesondere lässt sich diesen Eingaben nicht entnehmen, in welchem
Umfang genau die Forderungen des Berufungsklägers zweitinstanzlich gutgeheissen
werden sollen. Die Eingaben enthalten vorwiegend allgemein gehaltene Kritik an
der Berufungsbeklagten, seinem früheren Anwalt und dem Zivilgericht, aber keine
hinreichend begründeten Beanstandungen des angefochtenen Entscheids.
Soweit aus den
verschiedenen Eingaben des Berufungsklägers erkennbar richtet sich der Rückkommensantrag
gegen die Abweisung des Rechtsbegehrens auf Ausrichtung einer Entschädigung
wegen angeblich geleisteter Überstunden. Das Zivilgericht hat diesbezüglich
ausgeführt, dass der Berufungskläger zur Begründung seines Begehrens auf eine
handgeschriebene Übersicht der behaupteten Mehrstunden und auf seine Fahrerkarte
verwiesen habe. Das Zivilgericht ist zum Schluss gelangt, dass die vom
Berufungskläger eingereichte Aufstellung der behaupteten Überstunden nicht
beweistauglich sei und dass die Auswertung der Fahrerkarte ergeben habe, dass
der Kläger die behaupteten Überstunden offensichtlich nicht geleistet habe
(angefochtener Entscheid, E. 4). In seiner Ergänzung zum Rückkommensantrag
vom 12. August 2017 macht der Berufungskläger nun erstmals geltend,
dass die Fahrerkarte von der Polizei nur zu einem Drittel gelesen worden sei
und dass er von seinem damaligen Chef bewusst auf ein Fahrzeug mit
Tachografscheibe umgesetzt worden sei. Die Überstunden von Fahrerkarte und Tachografscheibe
seien nicht zusammengerechnet worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren
anwaltlich vertretene Berufungskläger hat im Verfahren vor Zivilgericht nicht
auf eine angeblich erforderliche Auswertung einer Tachografscheibe hingewiesen.
Er hat zudem explizit von einer Stellungnahme zur Auswertung der Fahrerkarte durch
die Kantonspolizei abgesehen (Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungsklägers
vom 6. Januar 2017 [act. 15 der vorinstanzlichen Akten]) bzw.
lediglich die Zustellung einer Farbkopie der Auswertung ersucht (Schreiben des Berufungsklägers
vom 15. März 2017 [act. 16 der vorinstanzlichen Akten]). In der
mündlichen Verhandlung vom 27. März 2017 wurde gemäss dem nicht
beanstandeten Protokoll weder die Auswertung der Fahrerkarte gerügt noch
geltend gemacht, dass zusätzlich eine Tachografscheibe auszuwerten sei. Die im
Berufungsverfahren vorgebrachten, im Übrigen auch nicht substantiierten Behauptungen
wären daher als prozessual verspätet nicht zu berücksichtigen (Art. 317
Abs. 1 ZPO), abgesehen davon, dass der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren die von ihm erwähnten ausgewerteten Daten aus seiner
Fahrerkarte und seiner Tachografscheibe nicht eingereicht hat. Der
Berufungskläger verkennt den Charakter des Berufungsverfahrens, wenn er in
seiner Eingabe vom 16. August 2017 (Postaufgabe:
17. August 2017) mit dem Rückkommensantrag erreichen will, dass ihm
eine Gelegenheit gewährt werde, bei welcher er seine "Überstunden und alle
rechtlich verbundenen Vereinbarungen präsentieren" dürfe (S. 2). Die
Berufung müsste somit in diesem Punkt abgewiesen werden, auch wenn trotz eines
fehlenden Antrags bzw. einer substantiierten Begründung auf die Berufung
eingetreten werden könnte.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hätte der Berufungskläger
grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO. Allerdings gilt die Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 114
lit. c ZPO) auch für das Berufungsverfahren (statt vieler Sterchi, a.a.O., Art. 113
und 114 N 10; AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016, E. 3.2 und
ZB.2013.43 vom 23. April 2014 E. 3). Da im vorliegenden Fall keine
Berufungsantwort eingeholt wurde und der Berufungsbeklagten daher kein Aufwand
entstanden ist, kann auf die Auferlegung einer Parteientschädigung verzichtet
werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 27. März 2017 (GS.2016.20) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.